SERVICE INFORMATION. Legitimationsprüfung von Investoren



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Transkript:

Wir weisen darauf hin, dass diese Service Information eine Interpretation von Hauck & Aufhäuser Alternative Investment Services S.A. der jeweils in Luemburg geltenden Gesetze, Regelungen und Vorschriften im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus enthält. Hauck & Aufhäuser Alternative Investment Services S.A. trägt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachstehenden Angaben.

Entscheidungsbaum zur Ermittlung der zu liefernden Dokumente: Welcher Investor sind Sie? Natürliche Person Juristische Person Andere Punkt 1.1 Kreditinstitut Nicht-Kreditinstitut Sonderformen Trusts Behörden / öffentliche Einrichtungen Sondervermögen (FCP) innerhalb der EU / EWR außerhalb der EU / EWR börsennotiert nicht börsennotiert Investmentfonds Stiftungen Punkt 3.1 Punkt 3.2 Punkt 3.3 Punkt 2.1 Punkt 2.2 Punkt 2.3 Punkt 2.4 Punkt 2.5 Punkt 2.6 Version 1.1 Stand 2/2013 Seite 1

A. Detaillierte Auflistung der für die Legitimation eines Registerkontos erforderlichen Dokumente: 1.1 NATÜRLICHE PERSON Original Beglaubigte Kopie Kopie Unterschriebener Zeichnungsschein ( Hinweis in Abschnitt B.3) Nachweis über den Status als Sachkundiger Anleger (für SIF/SICAR Hinweis in Abschnitt B.2) Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein (inkl. Lichtbild) Angaben über die Vermögensherkunft (Bitte verwenden Sie die Formatvorlage in der Anlage 1.1.) Erteilung einer Vollmacht: Personalausweis, Reisepass oder Führerschein inkl. Lichtbild des Bevollmächtigten 2.1 JURISTISCHE PERSON Kreditinstitut innerhalb der EU / EWR (inklusive der Schweiz) Original Beglaubigte Kopie Kopie Unterschriebener Zeichnungsschein (gesetzliche(r) Vertreter oder Bevollmächtigte(r)) ( Hinweis in Abschnitt B.3) Unterschriftenliste aller zeichnungsberechtigten Personen Letzter veröffentlichter Geschäftsbericht Questionnaire (Anti-Money-Laundering - Anti-Terrorist Financing - Know-Your-Customer) (Bitte verwenden Sie die Formatvorlage in der Anlage.) 2.2 JURISTISCHE PERSON Kreditinstitut außerhalb der EU / EWR Original Beglaubigte Kopie Kopie Unterschriebener Zeichnungsschein (gesetzliche(r) Vertreter oder Bevollmächtigte(r)) ( Hinweis in Abschnitt B.3) Unterschriftenliste aller zeichnungsberechtigten Personen sowie gültige Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine (inkl. Lichtbild) der auftretenden Personen Auflistung der natürlichen und juristischen Personen mit direktem Anteilsbesitz 10 Prozent Letzter veröffentlichter Geschäftsbericht Questionnaire (Anti-Money-Laundering - Anti-Terrorist Financing - Know-Your-Customer) (Bitte verwenden Sie die Formatvorlage in der Anlage.) Version 1.1 Stand 2/2013 Seite 2

2.3 JURISTISCHE PERSON Nicht-Kreditinstitut börsennotiert Original Beglaubigte Kopie Kopie Unterschriebener Zeichnungsschein (gesetzliche(r) Vertreter oder Bevollmächtigte(r)) ( Hinweis in Abschnitt B.3) Unterschriftenliste aller zeichnungsberechtigten Personen sowie gültige Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine (inkl. Lichtbild) der auftretenden Personen Übt die börsennotierte Gesellschaft eine Tätigkeit auf dem Finanzsektor aus, die die Verwaltung von Geldern Dritter mit einschließt, ist notwendige Zulassung der Aufsichtsbehörde beizufügen/nachzuweisen. Letzter veröffentlichter Geschäftsbericht 2.4 JURISTISCHE PERSON Nicht-Kreditinstitut nicht börsennotiert Original Beglaubigte Kopie Kopie Unterschriebener Zeichnungsschein (gesetzliche(r) Vertreter oder Bevollmächtigte(r)) ( Hinweis in Abschnitt B.3) Die Identifizierung und Überprüfung der Identität dieser Art der juristischen Person erfolgt auf Basis des unterschriebenen Zeichnungsscheins auf drei Ebenen: 1. Juristische Person 2. Gesetzliche(r) Vertreter der juristischen Person 3. Wirtschaftlich Berechtigte(r) der juristischen Person Handelsregisterauszug (bei Zeichnung nicht älter als drei Monate) 1. Ebene Juristische Person Liste aller Gesellschafter/Anteilseigner inklusive der Beteiligungsquote zum Zeitpunkt der Zeichnung Satzung/Statuten/Gesellschaftsvertrag (oder gleichwertige Gründungsunterlagen entsprechend der Rechtsform) 2. Ebene Gesetzliche(r) Vertreter der juristischen Person Gültige Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine (inkl. Lichtbild) der auftretenden Personen 3. Ebene Wirtschaftlich Berechtigte(r) der juristischen Person Bitte beachten Sie die Hinweise zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten im Abschnitt B.3. Gültige Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine (inkl. Lichtbild) Erklärung der wirtschaftlich Berechtigten sowie detaillierte Angaben über die Vermögensherkunft (Bitte verwenden Sie die Formatvorlage in der Anlage 1.2.) Version 1.1 Stand 2/2013 Seite 3

2.5 JURISTISCHE PERSON Sonderformen Investmentfonds Original Beglaubigte Kopie Kopie Unterschriebener Zeichnungsschein (gesetzliche(r) Vertreter oder Bevollmächtigte(r)) ( Hinweis in Abschnitt B.3) Die Identifizierung und Überprüfung der Identität dieser Art der juristischen Person erfolgt auf Basis des unterschriebenen Zeichnungsscheins auf drei Ebenen: 1. Fonds 2. Gesetzliche(r) Vertreter des Fonds (z.b. SICAR/SICAF/SICAV) 3. Wirtschaftlich Berechtigte(r) des Fonds Handelsregisterauszug (bei Zeichnung nicht älter als drei Monate) 1. Ebene Fonds Satzung/Statuten Verkaufsprospekt 2. Ebene 3. Ebene Gesetzliche(r) Vertreter des Fonds Wirtschaftlich Berechtigte(r) des Fonds Liste aller zeichnungsberechtigten Personen sowie gültige Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine (inkl. Lichtbild) der auftretenden Personen Anteilsscheinregister sowie Bitte beachten Sie die Hinweise zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten im Abschnitt B.3. gültige Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine (inkl. Lichtbild) Erklärung der wirtschaftlich Berechtigten sowie detaillierte Angaben über die Vermögensherkunft (Bitte verwenden Sie die Formatvorlage in der Anlage 1.2.) Version 1.1 Stand 2/2013 Seite 4

2.6 JURISTISCHE PERSON Sonderformen Stiftungen Original Beglaubigte Kopie Kopie Unterschriebener Zeichnungsschein (gesetzliche(r) Vertreter oder Bevollmächtigte(r)) ( Hinweis in Abschnitt B.3) Die Identifizierung und Überprüfung der Identität dieser Art der juristischen Person erfolgt auf Basis des unterschriebenen Zeichnungsscheins auf drei Ebenen: 1. Stiftung 2. Gesetzliche(r) Vertreter der Stiftung 3. Wirtschaftlich Berechtigte(r) der Stiftung 1. Ebene Stiftung Stiftungsurkunde sowie (falls vorhanden) dazugehörende weitere Zusatzurkunden 2. Ebene 3. Ebene Gesetzliche(r) Vertreter der Stiftung Wirtschaftlich Berechtigte(r) der Stiftung Liste aller gesetzlichen Vertreter sowie gültige Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine (inkl. Lichtbild) der auftretenden Personen Bitte beachten Sie die Hinweise zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten im Abschnitt B.3. Gültige Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine (inkl. Lichtbild) Erklärung der wirtschaftlich Berechtigten sowie detaillierte Angaben über die Vermögensherkunft (Bitte verwenden Sie die Formatvorlage in der Anlage 1.2.) Version 1.1 Stand 2/2013 Seite 5

3.1 ANDERE Trusts Original Beglaubigte Kopie Kopie Unterschriebener Zeichnungsschein (gesetzliche(r) Vertreter oder Bevollmächtigte(r)) ( Hinweis in Abschnitt B.3) Die Identifizierung und Überprüfung der Identität dieser Art der juristischen Person erfolgt auf Basis des unterschriebenen Zeichnungsscheins auf drei Ebenen: 1. Trust 2. Gesetzliche(r) Vertreter des Trusts 3. Wirtschaftlich Berechtigte(r) des Trusts 1. Ebene Trust Trust-Errichtungs-Urkunde / Treuhandvertrag sowie (falls vorhanden) dazugehörende weitere Abreden / Nebensatzungen 2. Ebene Liste aller zeichnungsberechtigten Personen sowie Gesetzliche(r) Vertreter des Trusts gültige Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine (inkl. Lichtbild) der auftretenden Personen 3. Ebene Wirtschaftlich Berechtigte(r) des Trusts Bitte beachten Sie die Hinweise zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten im Abschnitt B.3. Gültige Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine (inkl. Lichtbild) Erklärung der wirtschaftlich Berechtigten sowie detaillierte Angaben über die Vermögensherkunft (Bitte verwenden Sie die Formatvorlage in der Anlage 1.2.) 3.2 ANDERE Behörden / Öffentliche Einrichtungen Original Beglaubigte Kopie Kopie Unterschriebener Zeichnungsschein (gesetzliche(r) Vertreter oder Bevollmächtigte(r)) ( Hinweis in Abschnitt B.3) Liste aller Vertreter inkl. Stempel der Behörde oder der öffentlichen Einrichtung, Unterschriftsprobe sowie gültige Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine (inkl. Lichtbild) der auftretenden Personen Version 1.1 Stand 2/2013 Seite 6

3.3 ANDERE Sondervermögen Original Beglaubigte Kopie Kopie Unterschriebener Zeichnungsschein (gesetzliche(r) Vertreter oder Bevollmächtigte(r)) ( Hinweis in Abschnitt B.3) Die Identifizierung und Überprüfung der Identität dieser Art der juristischen Person erfolgt auf Basis des unterschriebenen Zeichnungsscheins auf drei Ebenen: 1. Verwaltungsgesellschaft 2. Gesetzliche(r) Vertreter der Verwaltungsgesellschaft 3. Wirtschaftlich Berechtigte(r) des Sondervermögens 1. Ebene Verwaltungsgesellschaft Handelsregisterauszug (bei Zeichnung nicht älter als drei Monate) Satzung / Statuten Liste aller zeichnungsberechtigten Personen sowie 2. Ebene 3. Ebene Gesetzliche(r) Vertreter der Verwaltungsgesellschaft Wirtschaftlich Berechtigte(r) des Sondervermögens gültige Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine (inkl. Lichtbild) der auftretenden Personen Anteilsscheinregister oder Bestätigung der Verwaltungsgesellschaft bzgl. der (Nicht-)Eistenz von Investoren mit einem Anteil > 25 Prozent (Bitte verwenden Sie die Formatvorlage in der Anlage.) Bitte beachten Sie die Hinweise zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten im Abschnitt B.3. Gültige Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine (inkl. Lichtbild) Erklärung der wirtschaftlich Berechtigten sowie detaillierte Angaben über die Vermögensherkunft (Bitte verwenden Sie die Formatvorlage in der Anlage 1.2.) Version 1.1 Stand 2/2013 Seite 7

B. Häufig gestellte Fragen 1. Wie können Sie Hauck & Aufhäuser Alternative Investment Services S.A. Dokumente zur Verfügung stellen? Zentrales Email-Postfach: Postanschrift: KYC@hauck-aufhaeuser.lu Hauck & Aufhäuser Alternative Investment Services S.A. 21, Avenue de la Liberté L - 1931 Luembourg Hinweise: Bitte nutzen Sie das zentrale Email-Postfach zur Bereitstellung von Dokumenten zum Zweck einer Vorprüfung der Vollständigkeit der Dokumente sowie bei entsprechenden Fragen. Bitte senden Sie alle Originale und beglaubigten Kopien - idealerweise per Kurier - an die genannte Postanschrift. 2. Wer gilt als sachkundiger Anleger im Sinne des Spezialfonds- bzw. SICAR-Gesetzes und welche weiteren Dokumentationspflichten können sich hieraus ergeben? Ein sachkundiger Anleger im Sinne dieses Gesetzes ist jeder institutionelle, jeder professionelle und jeder andere Anleger, der den folgenden Bedingungen entspricht: a) er hat schriftlich seine Zustimmung zum Status eines sachkundigen Anlegers erklärt und b) (i) er investiert mindestens 125.000 in den Spezialfonds (SIF) bzw. die Wagniskapitalgesellschaft (SICAR) oder (ii) er verfügt über eine Beurteilung eines Kreditinstituts im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, eines Wertpapierunternehmens im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/107/EG, die seine Epertise, seine Erfahrung und Kenntnisse bestätigt, um die Anlage in einen Spezialfonds (SIF) bzw. in eine Wagniskapitalgesellschaft (SICAR) angemessen zu beurteilen. Hinweis: Diese Regelungen gelten nicht für Geschäftsleiter und andere Personen, die in die Verwaltung von Spezialfonds bzw. Wagniskapitalgesellschaften eingeschaltet sind. Version 1.1 Stand 2/2013 Seite 8

3. Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? Bitte verwenden Sie die in der Anlage beigefügte Formatvorlage ( Erklärung des wirtschaftlich Berechtigten sowie Angaben zur Vermögensherkunft ). Als wirtschaftlich Berechtigter gilt bei juristischen Personen (CSSF Rundschreiben 08/387, Rz. 47(a); gilt für alle Fälle mit Ausnahme der Fälle 2.6. und 3.1.): i) Jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von mehr als 25 Prozent der Aktien gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird; oder ii) Jede natürliche Person, die auf andere Weise die Kontrollbefugnis über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausübt. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt bei juristischen Personen (CSSF Rundschreiben 08/387, Rz. 47(b); gilt für die Fälle 2.6. und 3.1.): i) Wurden die zukünftigen Berechtigten bereits benannt, jede natürliche Person, die Berechtigte von mindestens 25 Prozent der Vermögenswerte einer Rechtsstruktur oder einer Rechtsperson ist; oder ii) Sofern die Personen, die Berechtigte der juristischen Person oder der Rechtsstruktur sind, noch nicht benannt wurden, die Gruppe der natürlichen Personen, in deren Hauptinteresse die juristische Person oder die Rechtsstruktur oder der Rechtsträger errichtet wurden oder tätig werden; oder iii) Jede natürliche Person, die eine Kontrolle über mindestens 25 Prozent der Vermögenswerte einer Rechtsstruktur oder eines Rechtsträgers ausübt. Hinweis: Es sei darauf hingewiesen, dass die wirtschaftlichen Eigentümer auch häufig als Personen, für deren Rechnung der Kunde handelt, wirtschaftlich Begünstigte, tatsächlich Begünstigte, wirtschaftlich Berechtigte oder Beneficial Owners bezeichnet werden. Sofern eine natürliche / juristische Person für fremde Rechnung zeichnet, ist jede natürliche / juristische Person für deren Rechnung gezeichnet wird ebenso zu identifizieren und zu überprüfen. Die in den Abschnitten A 1.1 bis A 3.3 aufgelisteten Dokumente sind entsprechend einzureichen. Eine Identifizierung etwaiger wirtschaftlich Berechtigter ist dann nicht erforderlich, wenn die Zeichnung für fremde Rechnung und durch ein Kredit- oder Finanzinstitut, das dem geänderten Gesetz vom 12. November 2004 zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus bzw. ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2005/60/EG aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, der/das Verpflichtungen vorschreibt, die den durch das geänderte Gesetz vom 12. November 2004 zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus oder die vorgenannte Richtlinie vorgegebenen Pflichten gleichwertig sind und deren Einhaltung einer Aufsicht unterliegt, erfolgt. Version 1.1 Stand 2/2013 Seite 9

4. Wer darf eine Beglaubigung bzw. Bestätigung durchführen? Anerkannte luemburgische Dritte (CSSF Rundschreiben 08/387, Rz. 98) 1. Kreditinstitute oder andere Gewerbetreibende des Finanzsektors (PSF), die gemäß dem Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor zugelassen oder berechtigt sind, ihre Tätigkeit in Luemburg auszuüben. 2. Versicherungsunternehmen, die gemäß dem Gesetz vom 6. Dezember 1991 über den Versicherungssektor zugelassen oder berechtigt sind, ihre Tätigkeit in Luemburg auszuüben. 3. Organismen für gemeinsame Anlagen und Wagniskapitalgesellschaften (SICAR), die ihre Anteilscheine oder Aktien vermarkten und unter das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlage oder das Gesetz vom 13. Februar 2007 über die Spezialfonds oder das Gesetz vom 15. Juni 2004 über die Wagniskapitalgesellschaft (SICAR) fallen. 4. Verwaltungsgesellschaften, die unter das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen fallen und Anteile oder Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen vertreiben oder zusätzliche oder Hilfstätigkeiten im Sinne des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen ausüben. 5. Wirtschaftsprüfer im Sinne des Gesetzes vom 28. Juni 1984 über die Organisation des Berufes des Wirtschaftsprüfers. 6. Notare im Sinne des Gesetzes vom 9. Dezember 1976 über die Organisation des Notariats. 7. Anwälte im Sinne des Gesetzes vom 10. August 1991 über den Beruf des Anwalts, wenn sie in den Fällen a) bis c) im Sinne von Artikel 2 (1) 12 des Gesetzes vom 12. November 2004 eingesetzt werden. Anerkannte Dritte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union / des Europäischen Wirtschaftsraumes (CSSF Rundschreiben 08/387, Rz. 99) 1. Kreditinstitute und Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2005/60/EG aus anderen Mitgliedstaaten. 2. Personen (juristische oder natürliche, im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit) aus anderen Mitgliedstaaten, die in Artikel 2 (1) Ziffer 3 a) bis c) der Richtlinie 2005/60/EG genannt werden, d.h. i. Abschlussprüfer, eterne Buchprüfer und Steuerberater; ii. Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Kunden Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen: i) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Handelsunternehmen; ii) Verwaltung von Geldern, Titeln oder sonstigen Vermögenswerten des Kunden; iii) Eröffnung oder Verwaltung von Bankkonten, Sparkonten oder Portfolien; iv) Organisation der notwendigen Einlagen für die Gründung, Verwaltung oder Leitung von Gesellschaften; v) Gründung, Verwaltung oder Leitung von Trusts, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen; iii. Dienstleister für Gesellschaften und Trusts, die nicht bereits den vorstehenden Punkten ii) oder iii) unterliegen. Diese Dritte müssen jede der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs; 2. sie wenden den Kunden gegenüber Sorgfaltsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verwahrung von Unterlagen an, die mit den in der Richtlinie 2005/60/EG genannten Maßnahmen übereinstimmen; 3. sie unterliegen der Beaufsichtigung i. S. v. Kap V Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG, was die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG betrifft. Version 1.1 Stand 2/2013 Seite 10

Anerkannte Dritte aus Drittländern (kein Mitgliedstaat der Europäischen Union / des Europäischen Wirtschaftsraumes) (CSSF Rundschreiben 08/387, Rz. 100) Die Sorgfaltsmaßnahmen können auch von Instituten oder Personen aus einem Drittland, die den im Punkt Anerkannte Dritte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes aufgeführten Dritten gleichwertig sind, durchgeführt werden. Diese Dritte aus Drittländern müssen jede der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs; 2. sie wenden den Kunden gegenüber Sorgfaltsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verwahrung von Unterlagen an, die mit den im Gesetz vom 12. November 2004 oder in der Richtlinie 2005/60/EG genannten Maßnahmen übereinstimmen oder diesen gleichwertig sind; 3. sie unterliegen einer Beaufsichtigung, die der in Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Beaufsichtigung gleichwertig ist. 5. Welche Sprachen akzeptiert Hauck & Aufhäuser Alternative Investment Services S.A.? Alle Dokumente können in folgenden Sprachen eingereicht werden: Deutsch/Französisch/Englisch. Für alle weiteren Sprachen ist eine Übersetzung von einem Fachübersetzer einzureichen, bei der die "Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung" bescheinigt wird. Auf Anfrage kann Hauck & Aufhäuser Alternative Investment Services S.A. weitere Sprachen akzeptieren. 6. Wie kann ich nach bereits erfolgter Legitimierung Änderungen der Stammdaten, bspw. Änderungen des Namens, der Adresse, der Bankverbindung, innerhalb der Eigentümerstruktur oder einer erteilten Vollmacht vornehmen? Bitte verwenden sie die in der Anlage beigefügte Formatvorlage ( Änderungsmitteilung - Stammdaten ), um Ihrer Verpflichtung nachzukommen, Änderungen der Stammdaten zeitnah mitzuteilen. Sofern Änderungen in Verträgen erfolgen, die sich auf die Eigentümerstruktur auswirken bzw. eine Änderung des wirtschaftlich Berechtigten nach sich ziehen, sind entsprechende Legitimationsunterlagen einzureichen. Wir verweisen diesbezüglich auf Abschnitt A. 7. Findet eine regelmäßige und anlassunabhängige Überprüfung der Stammdaten statt? Hauck & Aufhäuser Alternative Investment Services S.A. übernimmt als mandatierte Transfer- und Registerstelle die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Geschäftsbeziehung. Daher werden Sie in regelmäßigen Abständen (maimal 1 pro Jahr) per gesondertem Anschreiben aufgefordert, die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereits vorliegenden Stammdaten zu bestätigen bzw. zu aktualisieren. Sofern Sie innerhalb der in dem Schreiben gesetzten Frist keine entsprechenden Änderungen mitteilen, geht Hauck & Aufhäuser Alternative Investment Services S.A. davon aus, dass sich im Laufe der Geschäftsbeziehung keine Veränderungen bzgl. der Stammdaten ergeben haben. Version 1.1 Stand 2/2013 Seite 11

8. Ab welchem Zeitpunkt kann ich Rückflüsse aus meinem Investment erwarten bzw. über meine Anteile verfügen? Vorbehaltlich der ggfs. erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse, sind Auszahlungen, Ausschüttungen, Rücknahmen sowie alle Fälle von Anteilsübertragungen erst dann möglich, sobald alle Dokumente in der jeweils vorgeschriebenen Form zur Identifizierung und Überprüfung der Identität der natürlichen und/oder juristischen Person, der wirtschaftlich Berechtigten, der gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten bei der Transfer- und Registerstelle vorliegen. Bis zum Abschluss der Identifizierung und Überprüfung der Identität des jeweiligen Investors anhand der in Abschnitt A. für die jeweilige Investorenkategorie genannten Unterlagen bleibt das jeweilige Registerkonto für die oben genannten Transaktionen gesperrt. 9. Welche Aspekte sind im Hinblick auf meine Einzahlungen gemäß meiner Zeichnungsverpflichtung zu beachten? Bitte stellen Sie sicher, dass jegliche Einzahlungen, die Sie im Regelfall auf Basis eines gesonderten Anschreibens ( Capital Call Notice ) leisten werden, von einem Bankkonto erfolgen, dass auf Ihren Namen lautet, d.h. auf den Namen des bei der Transfer- und Registerstelle geführten Investors. Andernfalls sind detaillierte Angaben zum wirtschaftlichen bzw. rechtlichen Hintergrund der Zahlung durch einen Dritten ebenso erforderlich wie ggf. auch Unterlagen zur Identifizierung und Überprüfung der Identität des Dritten. Bitte stellen Sie darüber hinaus sicher, dass sämtliche Einzahlungen frei von Spesen erfolgen, so dass die per Zeichnungsschein eingegangene Zahlungsverpflichtung bzw. die in den individuellen Anschreiben abgerufenen Beträge ohne Abzüge auf dem Bankkonto des jeweiligen Investitionsvehikels eingehen. Version 1.1 Stand 2/2013 Seite 12

C. Anlagen 1.1 Angaben zur Vermögensherkunft - Natürliche Person 1.2 Erklärung des wirtschaftlich Berechtigten sowie Angaben zur Vermögensherkunft - Juristische Person / Andere 2. Änderungsmitteilung - Stammdaten 3. Questionnaire (Anti-Money-Laundering - Anti-Terrorist Financing - Know-Your-Customer) 4. Confirmation of Management Company Version 1.1 Stand 2/2013 Seite 13