Kunden-Info Ausgabe Sommer 2006



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Transkript:

GROUP Kunden-Info Ausgabe Sommer 2006 Berufliche Vorsorge BVG Vorzeitiger Altersrücktritt zusätzlicher Einkauf Berufliche Vorsorge BVG neue Regelung bei substantiellen Vertragsänderungen/Verbleib der Rentenfälle Neues Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): Registrierung und Informationspflicht für Versicherungsvermittler Handänderung und plötzlich besteht kein Versicherungsschutz mehr! Krankentaggeld- und Unfallversicherung Motorfahrzeug-Insassenversicherung; notwendig, sinnvoll oder einfach nur eine Doppelversicherung? Ersatzwert in einem Schadenfall Erdbebenversicherung in der Schweiz Aus- und Weiterbildung für unsere Kunden Wir über uns

Berufliche Vorsorge BVG Vorzeitiger Altersrücktritt zusätzlicher Einkauf Mit Inkrafttreten des 3. BVG-Revisionspaketes wurde das Mindestschlussalter in der Beruflichen Vorsorge auf 58 Jahre festgesetzt (reglementarisch höheres Schlussalter ist möglich). Ein vorzeitiger Altersrücktritt führt bekanntlich zu teilweisen massiven Kürzungen der Altersleistungen. Der Gesetzgeber hat dies nun insofern behoben, indem er Einkäufe zulässt, die bereits beim Vorbezug die im ordentlichen Rücktrittsalter vorgesehenen Leistungen erlauben. Bevor jedoch ein Einkauf für die vorzeitige Pensionierung vorgenommen werden kann, muss sich der Versicherte zuerst voll in die ordentlichen reglementarischen Leistungen einkaufen. Problematisch wird s dann, wenn der Versicherte trotz Einkauf für die frühzeitige Pensionierung weiterarbeitet. Hier kommt Art. 1b Abs. 2 BVV2 zur Anwendung: Dieser besagt, dass der Vorsorgeplan so ausgestaltet sein muss, dass die 5 Prozent Grenze bei Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung nicht überschritten wird. Das heisst, dass die Leistungen, nach dem Einkauf und bei Weiterarbeit, im effektiven Rücktrittsalter nicht höher sein dürfen als 105 % des ursprünglichen, voraussichtlichen Altersguthabens. Nachfolgendes Beispiel soll Klarheit schaffen: Eine versicherte Person hat ein voraussichtliches Altersguthaben mit 65 von CHF 600'000.. Das Reglement lässt eine Pensionierung mit 60 zu. Im 60. Altersjahr beträgt das voraussichtliche Altersguthaben theoretisch CHF 520'000.. Beabsichtigt der Versicherte das Rücktrittsalter 60 anzustreben, erhält diese Person ein zusätzliches Einkaufspotential von CHF 80'000. (Differenz zwischen CHF 600'000. mit 65 und CHF 520'000. mit 60). Nach dieser Einzahlung wäre das Kapital im 60. Altersjahr bereits CHF 600'000.. Arbeitet diese Person nun bis 65 weiter, darf das Alterskapital ab Alter 60 lediglich noch um CHF 30'000. (5 % von CHF 600'000. ) geäufnet werden. Je nach Vorsorgereglement kann eine aufgeschobene Pensionierung trotz Einkauf zu Verlusten bei den selbst vorfinanzierten Vorsorgegeldern führen. Zu beachten: Bei einem Beitragseinkauf gilt zudem die Sperrfrist von 3 Jahren. Leistungen, die aus Einkäufen resultieren, können vor Ablauf dieser Sperrfrist von 3 Jahren nicht als Kapital bezogen werden! Fragen Sie Ihren Ansprechpartner nach dieser neuen Steuersparmöglichkeit! Autor / Kontakt: marco.felix@swissbroke.ch Berufliche Vorsorge BVG neue Regelung bei substantiellen Vertragsänderungen/ Verbleib der Rentenfälle Mit Verabschiedung vom 15.06.2006 hat die neu vorgesehene Gesetzesbestimmung bezüglich Auflösungsgründen bei Vertragsanpassungen und Regelungen für laufende Rentenfälle bei einem Pensionskassenwechsel den Ständerat als Zweitrat passiert. Im Wesentlichen geht es um Anpassungen und Ergänzung von Artikel 53 BVG. Dabei wird folgendes neu geregelt: Bei substanziellen Änderungen des Anschlussvertrages erhält das Vorsorgewerk neu ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Wesentliche Änderungen können z.b. die Erhöhung der Risikobeiträge um mehr als 10 % innerhalb dreier Jahre oder die Reduktion des Umwandlungssatzes um mehr als 5 % sein. Ebenfalls wurde neu geregelt, dass ein Anschlussvertrag erst aufgelöst werden kann, wenn sich die neue und die alte Pensionskasse über den Verbleib der laufenden Rentenfälle geeinigt haben. Hintergrund dieser neuen Bestimmung ist, dass früher in Fällen, in welchen keine Einigung erzielt werden konnte, die Rentenfälle der Auffangeinrichtung zugefallen sind. Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2006

In einer der nächsten Kunden-Informationen werden wir Sie im Detail über die neue Bestimmung sowie die Auswirkung auf die Praxis informieren. Die gesetzliche Grundlage muss noch definitiv verabschiedet werden. Die Einführung ist auf den 1.1.2008 vorgesehen. Autor /Kontakt: roger.crufer@swissbroke.ch Neues Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): Registrierung und Informationspflicht für Versicherungsvermittler Mit Wirkung ab 1.1.2006 ist das neue VAG in Kraft getreten. Darin wird unter anderem neu eine Registrierungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittler (Broker und Makler) vorgeschrieben. Die Registrierung ist sowohl für juristische wie auch für natürliche Personen vorgeschrieben. Für die Registrierung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Wichtigste Kriterien sind neben Bedingungen, welche für die Unabhängigkeit erfüllt sein müssen, fachliche Voraussetzungen sowie die finanzielle Gewähr des Vermittlers. Die ist der Registrierungspflicht schon längstens nachgekommen. Alle Mitarbeiter, welche im Kundenkontakt stehen, sind bereits registriert worden. Auf unserer Homepage ist die VAG-Registrierungsnummer beim jeweiligen Mitarbeiter ersichtlich. Neben der Registrierungspflicht haben wir als Berater bei Kontaktaufnahmen neu auch eine erweiterte Informationspflicht gegenüber unseren Kunden. Neben Angaben zur Person des Beraters enthält die Informationspflicht Angaben zum Beratungs- und Betreuungsangebot, zu den Versicherungszweigen und -anbieter, mit welchen wir eine Zusammenarbeit pflegen, Angaben zu einer allfälligen Bindung zu einem Versicherer, Angabe einer Beschwerdestelle bei Haftungsfragen sowie Informationen zum Umgang mit den Bestimmungen des Datenschutzes und der Geheimhaltung der Daten. Die Betreuungs- und Beratungsqualität sind in der nach wie vor ein spezielles Anliegen. Durch laufende Weiterbildung wollen wir stets unser Wissen aktuell halten und unseren Kunden wie bis anhin eine Top-Dienstleistung erbringen. Unsere Berater übergeben Ihnen gerne das entsprechende Merkblatt mit den wichtigen Informationen. Zudem haben wir die allgemeinen Grundsätze auch auf unserer Homepage publiziert. Autor /Kontakt: max.jud@swissbroke.ch Handänderung und plötzlich besteht kein Versicherungsschutz mehr! Was unter dem Titel «Konsumentenschutz» in der Teilrevision des Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) Art. 54 «Handänderung» geändert wurde, kann zu einer Falle mit verheerenden Folgen führen. Neu gilt: «Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrages den Eigentümer, so endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung». Wer denkt vor diesem Zeitpunkt an den Versicherungsschutz? Gemäss revidiertem VVG endet der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Handänderung unter Vorbehalt der Ausnahmen für die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und für die obligatorische Gebäudeversicherung. Wechselte der versicherte Gegenstand den Eigentümer, so ging gemäss bisherigem Recht der Versicherungsvertrag von Gesetzes wegen auf den Erwerber über, mit der Möglichkeit zur Vertragsbeendigung für Versicherer und Erwerber. Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2006

Nach dem neuen Wortlaut des Gesetzes endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Handänderung, wenn der Gegenstand des Versicherungsvertrages bildende Objekt den Eigentümer wechselt (Art. 54 Abs. 1 VVG). Dieser Grundsatz ist auch auf Versicherungen anwendbar, welche Grundstücke zum Gegenstand haben. Demnach entfällt die bisherige Regelung, wonach die Versicherungsverträge über ein Grundstück bei einer Handänderung auf dessen Erwerber übergehen, sofern dieser nicht innert 14 Tagen seit der Handänderung die Ablehnung erklärt. Somit haben bisherige Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Gültigkeit mehr. Die obligatorische Gebäudeversicherung, für die eine gesetzliche Versicherungspflicht bei einer kantonalen Gebäudeversicherung besteht, ist nicht von Art. 54 VVG betroffen. Die obligatorische Gebäudeversicherung in Kantonen, in welchen die Versicherung bei privaten Versicherungsträgern vorgenommen werden kann, gehen diese auf den Erwerber über, sofern dieser oder der Versicherer den Vertrag nicht innert 14 Tagen nach der Handänderung kündigt (Art. 54 Abs. 2 VVG). Demgegenüber dürften von kantonalen Gebäudeversicherungen angebotene freiwillige Versicherungen mit der Handänderung enden (Kantone: AG, GE, GL, VS, TI etc.). Die Frage, welche Eigentümerwechsel zu einer Beendigung des Versicherungsvertrags führen, ist schon vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung kontrovers. So geht man in der Versicherungsbranche davon aus, dass beinahe jede Art von Eigentümerwechsel ein Anwendungstatbestand von Art. 54 Abs.1 VVG bildet. Es werden daher auch Handänderungen als Folge von Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) als Eigentümerwechsel qualifiziert. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz mit dem Tod des Grundeigentümers endet (?!), aber auch im Falle von Fusion oder Vermögensübertragung. Die Versicherungswirtschaft hat ihre neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Gesetz angepasst und die neuen Formulierungen entschärfen das Problem im Todesfall: «Im Falle einer Handänderung infolge Tod des Versicherungsnehmers endet der Vertrag spätestens 4 Wochen nach dessen Tod, sofern der Vertrag durch die Erben nicht vorher gekündigt wird». In allen bisherigen Versicherungsverträgen fehlt aber ein entsprechender Artikel und deshalb endet der Schutz mit dem Tod. Bei einer Fusion, Umwandlung, Abspaltung oder Geschäftsübergabe (Einzelfirmen) endet die Deckung mit dem Tagebucheintrag im Handelsregister. Der neue Versicherungsschutz kann mit dem bisherigen Versicherer oder mit einem Neuen aufgebaut werden. Wichtig ist jedoch, dass dies vor der Handänderung erfolgt. Diese weitgehende Interpretation von Eigentümerwechseln ist überaus problematisch, da sie auch für gutgläubige Erwerber zu Deckungslücken führen kann, obwohl die Versicherungsprämien bezahlt sind. Die Praxis wird zeigen müssen, ob sich die hier aufgezeigte Grenzziehung aufrecht erhalten lässt. Die Art. 54 und 55 VVG sind nicht auf die Personenversicherungen anwendbar, die dem Sozialversicherungsgesetz unterstehen (BVG, UVG, KVG). Die Auswirkungen des Halterwechsels auf die obligatorische Haftpflichtversicherung von Motorfahrzeugen richten sich nach Art. 67 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes. Danach geht die Haftpflichtversicherung auf den neuen Halter über, wenn keine andere Versicherung abgeschlossen wird. Der Versicherer kann innert 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Für Kaskoversicherungen endet der Versicherungsschutz mit der Handänderung. Die hier besprochene Revision des VVG geht an den Bedürfnissen der Konsumenten auf einen umfassenden Versicherungsschutz vorbei. Die neuen Bestimmungen und ihre Interpretation führen zu Deckungslücken, die dem Konsument kaum bewusst sind oder, wie etwa im Konkurs oder bei der Ausdehnung des Begriffs der «Handänderung» auf Tatbestände der Universalsukzession (insbesondere des Erbgangs), dem Konsumenten gar nicht bekannt sein können. Hier ist ein rasches Handeln des Gesetzgebers von Nöten. Bei einer bevorstehenden Handänderung sollte sofort mit der Geschäftsstelle Kontakt aufgenommen werden, damit der Versicherungsschutz vorsorglich sichergestellt werden kann. Autor / Kontakt: beat.blaser@swissbroke.ch Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2006

Krankentaggeld- und Unfallversicherung In der letzten Ausgabe unserer Info-Broschüre haben wir Sie orientiert, dass Leistungsfälle in der Krankentaggeld- und Unfallversicherung möglichst frühzeitig angemeldet werden müssen, damit keine Leistungskürzungen erfolgen. In der Zwischenzeit wurden von verschiedenen Versicherungsgesellschaften noch weitergehende Bestimmungen in Kraft gesetzt. Es wird verlangt, dass die Kranken- und/oder Unfalltaggeldkarte mit den Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit monatlich eingeschickt werden müssen. Mit dieser Massnahme will der Versicherer erreichen, dass Eingliederungsmöglichkeiten in den Arbeitsprozess früher erfolgen und so die Tage der Arbeitsunfähigkeit reduziert werden können. Bei Nichteinhalten dieser Bestimmungen werden Leistungen reduziert oder verweigert. Da grundsätzlich eine massive Zunahme der krankheits- oder unfallbedingten Absenzen feststellbar ist, werden verschiedene Möglichkeiten geprüft um die Ausfalltage zu reduzieren. Dies ist grundsätzlich begrüssenswert. Schlussendlich profitieren die Arbeitgeber wie auch die Arbeitnehmer von günstigeren Prämien oder besseren Überschussbeteiligungen. Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden, dass die Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen jeweils Ende Monat beim Arzt verlangt und im Personalbüro abgegeben werden. Autor / Kontakt: max.jud@swissbroke.ch Motorfahrzeug-Insassenversicherung; notwendig, sinnvoll oder einfach nur eine Doppelversicherung? Durch Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) muss der Unfallversicherungsschutz über die Krankenkasse versichert sein. Die Krankenkassen dürfen den Unfallschutz nur ausschliessen, wenn der Nachweis über Versicherungsschutz nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) erbracht werden kann. Alle in der Schweiz wohnhaften Personen (Ausnahmen sind im Gesetz und den entsprechenden Verordnungen umschrieben) sind somit grundsätzlich gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen versichert. Sei es wie oben erwähnt über die private Krankenkasse oder wie gesetzlich vorgeschrieben für die Arbeitnehmer über die gesetzliche Unfallversicherung nach UVG via Arbeitgeber. Wir möchten mit einigen Stichworten die Diskussion über die Not- oder Nichtnotwendigkeit der Insassenversicherung anregen. Dazu einige Hinweise und Bemerkungen: Leistungen der Krankenkasse sind teilweise Minimalleistungen, z.b. Transportkosten und dgl. Sofortige Verfügbarkeit der versicherten Leistungen ohne Prüfung der Haftpflichtsituation. Versicherungsschutz für Mitfahrer die ihren Wohnsitz im Ausland haben wie z.b. Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter ausländischer Firmen, Besucher, Verwandte, Schüler (Studentenaustausch), etc. Der Versicherungsumfang ist in der Regel dem Fahrzeuglenker nicht bekannt. Bei Motorfahrzeugunfällen im Ausland: Soforthilfe ohne Prüfung der Schuldfrage (je nach Land kann es Wochen, Monate oder Jahre dauern, bis die Schuldfrage geklärt ist). Besserer Versicherungsschutz z.b. Versicherung in Privatabteilung eines Spitales, Taggeld-, Spitaltaggeld-, Invaliditäts- und/ oder Todesfallleistungen in Kapitalform. Im Invaliditätsfall wird gemäss Gliederskala entschädigt (steigende Skala bis 350 %). Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2006

Für das Taggeld ist kein Nachweis eines Verdienstausfalles notwendig (Hausfrau/ Studenten). Es kann somit durchaus sein, dass die Insassen-Unfallversicherung in Einzelfällen notwendig und sinnvoll ist. Die Bedarfsabklärung bringt Licht ins Dunkel. Mitentscheidend kann auch Ihr Sicherheitsbedürfnis sein. Autor / Kontakt: ueli.breitenmoser@swissbroke.ch Ersatzwert in einem Schadenfall Wie hoch ist der Ersatzwert für eine beschädigte Sache? Um diese Frage schlüssig beantworten zu können, stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit für die Erledigung des Schadenfalles. Kommt ein Sachversicherer (Bsp. Hausrat, Geschäftsinventar, Gebäude) für den Schadenfall auf oder wird der Schadenfall über einen Haftpflichtversicherer abgewickelt? Die Entschädigungspraxis ist unterschiedlich. Das Versicherungsvertragsgesetz VVG beantwortet in Artikel 62 diese Frage, wie folgt: Der Ersatzwert ist auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des befürchteten Ereignisses gehabt hat. Also der Zeitwert. In der Feuerversicherung gilt nach Artikel 63 VVG für Waren- und Naturerzeugnisse der Marktpreis. Für Mobiliar und Gebrauchsgegenstände der Neuanschaffungspreis, bei Gebäuden der Wiederaufbauwert oder bei nicht wiederhergestellten Gebäuden der Verkehrswert. Diese Praxis wird auch bei den übrigen versicherten Risiken wie Diebstahl-, Wasser- oder Glasschäden angewendet. Der Ersatzwert ist somit im Schadenfall klar. Weitaus schwieriger ist die Bemessung der Schadenhöhe, wenn der Zeitwert entschädigt wird. Bei Mieterschäden ist diese Problematik latent vorhanden. Ob der Mieter nun eine Wohnung verlässt oder neu bezieht, immer wieder stellt sich die Frage, wer für Schäden am Mietobjekt aufkommen und wer wie viel bezahlen muss. Die Bemessung des Ersatzwertes bei Haftpflichtschäden ist generell schwierig. Bei der Berechnung des Zeitwertes sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Der Anschaffungspreis und die durchschnittliche Lebensdauer beeinflussen den Zeitwert wesentlich. Für die Anrechnung der Lebensdauer stützen sich die meisten Versicherer auf die Lebensdauertabelle des Hauseigentümerverbandes Schweiz (HEV). Die jeweils angegebene Lebensdauer basiert auf Durchschnittswerten für mittlere Materialund Arbeitsqualitäten, bei normaler Beanspruchung. Die Lebensdauer wird bei besonderer Nutzung reduziert. Dies kommt insbesondere bei Boden, Wand- und Deckbelägen zum Tragen. Die Reduktion beträgt in Büros 20 %, in Läden 25 % und in Restaurants 50 % der üblichen Lebensdauer. Nachstehend sind einige Beispiele aus der Tabelle des HEV Schweiz mit Angabe der Lebensdauer aufgeführt. Heizung/ Lüftung/ Klima Brenner Sonnenkollektoren Radiatoren Lüftungskanäle Lebenserwartung 50 Jahre 25 Jahre Bodenbeläge Klebeparkett (Klötzliparkett) Laminatböden mittlere Qualität Tonplatten Spannteppiche mittlere Qualität 40 Jahre 30 Jahre 10 Jahre Decken, Wände, Türen Tapeten gute Qualität Weissputze Türen innen massiv 30 Jahre Küche Kochherd und Backofen Geschirrspüler Kühlschrank Küchenabdeckung Granit 10 Jahre 25 Jahre Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2006

Bad/ Dusche/ WC Lavabo/ WC Keramik 35 Jahre Duschkabinen Glaswand 25 Jahre Elektrische Anlagen Schalter Steckdosen Leuchten Leitungen 40 Jahre Sonnenstoren Stoff Aufzug Liftanlage Gemeinschaftseinrichtungen Waschmaschine/Tumbler Briefkasten 30 Jahre Quellennachweis: Lebensdauertabelle HEV Schweiz Autor / Kontakt: andrin.tarnutzer@swissbroke.ch Erdbebenversicherung in der Schweiz In den vergangenen 25 Jahren sind in der Schweiz rund 5000 Erdbeben registriert worden. Die Mehrzahl der Beben wurde von der Bevölkerung kaum wahrgenommen. Die stärksten Beben der letzten 100 Jahre ereigneten sich 1929 bei Yverdon, 1946 im Wallis, 1964 im Kanton Obwalden und 1971 bei Glarus. Durchschnittlich wird in der Schweiz pro Jahr ein Beben der Stärke 4 der Richterskala registriert. Nennenswert ist in diesem Zusammenhang, dass für das letzte Beben vom 24. März 2003 in der Nordwestschweiz eine Stärke von 5.5 gemessen wurde. Aufgrund einer Studie des Schweizerischen Pools für Erdbebenversicherung würden die Schadensummen bei einer optimistischen bzw. konservativen Schätzung und nur bei Berücksichtigung der Gebäudeschäden, ohne die Verluste von anderen Sachwerten und ohne die wirtschaftlichen Folgekosten, folgende Werte erreichen, wenn sich vergangene Erdbeben in der Schweiz heute wiederholen würden: Erdbeben-Schadenszenarien gemäss Swiss Re/Kostenstand 1988: Jahr Ort CHF 1356 Basel 13.4 bis 47.1 Mia. 1601 Nidwalden 0.76 bis 8.95 Mia. 1796 Buchs/SG 0.86 bis 0.460 Mia. 1881 Bern 0.28 bis 1.25 Mia. 1946 Rawil 0.43 bis 1.9 Mia. 1971 Glarus 0.031 bis 0.160 Mia. Schäden infolge Erdbeben gelten in der Versicherungswirtschaft wegen des enormen Schadenpotentials (Kumulierung) als nicht versicherbar. Diese Tatsache ist nicht nur eine Frage des Preises (Prämie), sondern ebenso ein Problem der verfügbaren Versicherungsdeckung. Erfahrungen zeigen, dass der Weltversicherungsmarkt kaum in der Lage wäre, die für eine flächendeckende Gebäude-Erdebenversicherung in der Schweiz nötige Versicherungskapazität zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der kantonalen Gebäudeversicherungen ist das Erdbebenrisiko grundsätzlich mit Ausnahme des Kantons Zürich nicht versichert. Es besteht jedoch teilweise Deckung über den schweizerischen Erdbebenpool. Zur Begleichung von Erdbebenschäden im Gebiet der Pool-Kantone stehen für ein Ereignis maximal zwei Milliarden Franken zur Verfügung (unter «Ereignis» werden alle Erdbeben zusammengefasst, welche innerhalb von 72 Stunden stattfinden). Bei einem weiteren schweren Ereignis innerhalb desselben Jahres kann der Pool maximal 1.5 Milliarden Franken bereitstellen. Insgesamt stehen also für ein Kalenderjahr 3.5 Milliarden Franken für zwei schwere Ereignisse bereit. Ein Vergleich mit der obigen Uebersicht zeigt klar, dass damit der effektive Bedarf nicht in jedem Falle abgedeckt ist. Damit Leistungen aus dem Erdbebenpool erfolgen, muss mindestens eine Stärke von VII (sehr starkes Erdbeben) der MSK-Skala (Medvedev-Sponheuer-Karnik- Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2006

Skala) erreicht sein. Der Selbstbehalt beträgt 10 % der Versicherungssumme, mindestens aber CHF 50'000.. Eine prozentuale Kürzung des Erdbebenpools erfolgt, falls das Poolvermögen nicht ausreicht, um alle Schäden zu decken. Die Gebäudeversicherung des Kanton Zürich ist als einziger Gebäudeversicherer nicht am schweizerischen Erdbebenpool angeschlossen. Eine Entschädigung erfolgt aber im obgenannten Rahmen. Erdbeben-Fahrhabeschäden (Waren/ Einrichtungen) sind aufgrund den obgenannten Gründen ebenfalls nicht automatisch in einer Geschäftssachversicherung mitversichert. Das Erdbebenrisiko ist aufgrund Ihrer individuellen Situation mit Ihrem -Kundenberater zu prüfen. Die entsprechenden Erdbeben-Mehrprämien für eine ausreichende Deckung als Ergänzung zu Ihrer bestehenden Gebäude- bzw. Geschäftsversicherung liegen im Promille-Bereich. Nehmen Sie das Erdbebenthema mit Ihrem -Kundenberater auf, sofern Sie eine individuelle Evaluation für Ihr Unternehmen wünschen. Autor / Kontakt: daniel.borner@swissbroke.ch Aus- und Weiterbildung für unsere Kunden Die Group und Risk führen auch im Jahre 2006 wieder verschiedene kundenspezifische Kurse durch. Bei verschiedenen Veranstaltungen sind noch einige Kursplätze frei. Verlangen Sie die Broschüren «Kursangebote 2006» bei Ihrer Geschäftsstelle oder unter kurse@swissbroke.ch. Die Kursausschreibungen sind auch auf unserer Homepage www.swissbroke.ch ersichtlich. Wir über uns Die Group AG mit 13 Geschäftsstellen und Kompetenzzentren beschäftigt rund 87 Mitarbeiter/innen inkl. 8 Lehrlinge. Besuchen Sie uns auf unserer Homepage unter www.swissbroke.ch. Hier haben Sie auch die Möglichkeit uns Schadenanzeigen online zuzustellen. Für Ihr Vertrauen und die angenehme Zusammenarbeit danken wir bestens. Wir freuen uns, Sie zu unseren Kunden zählen zu dürfen. Stelleweg 4 7000 Chur Tel. 081 354 98 88 chur@swissbroke.ch Brunngasse 7 8708 Männedorf Tel. 044 790 46 00 borner@swissbroke.ch Giessereistrasse 1 8621 Wetzikon 4 Tel. 043 443 90 90 breitenmoser@swissbroke.ch 2. Säule AG Ringstrasse 35D 7004 Chur Tel. 081 286 97 37 bvg@swissbroke.ch Vorsorgestiftung Ringstrasse 35D 7004 Chur Tel. 081 286 97 37 bvg@swissbroke.ch Neugutstrasse 52 8600 Dübendorf Tel. 043 355 15 50 partner@swissbroke.ch Luzernerstrasse 91 5630 Muri Tel. 056 675 80 40 mueller@swissbroke.ch Ziegelbrückstrasse 66 8866 Ziegelbrücke Tel. 055 617 22 22 noser@swissbroke.ch Finance AG Seestrasse 15 6300 Zug Tel. 041 763 30 03 finance@swissbroke.ch Bahnhofstrasse 40 8890 Flums Tel. 081 710 15 15 wildhaber@swissbroke.ch Poststrasse 5 6060 Sarnen Tel. 041 660 66 66 grossen@swissbroke.ch Mainaustrasse 12 8034 Zürich Tel. 044 387 18 18 frobel@swissbroke.ch Risk Stelleweg 4 7000 Chur Tel. 081 354 98 87 risk@swissbroke.ch www.swissbroke.ch Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2006