I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



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ÜBERSICHT ÜBER DAS ÖSTERREICHISCHE URHEBERRECHT FÜR DEN FILMHERSTELLER I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Der Zweck des Urheberrechtes ist es, den Urheber zu schützen und diesen letzten Endes Einkünfte zu sichern. Dies gilt auch für die Berechtigten, denn der Urheber ist nur in seltenen Fällen in der Lage, sein Werk selbst zu verwerten. Durch das Urheberrecht werden eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiete der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst erfasst. Eigentümlich ist eine Schöpfung dann, wenn sie das Ergebnis einer schöpferischen Geistestätigkeit, originär ist oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen ähnlichen Erzeugnissen abhebt (Einmaligkeit). Verwandte Schutzrechte wie für Aufführungen, Sendung im Rundfunk, Lichtbilder, Laufbilder, Schallträger, vertrauliche Aufzeichnungen, Bildnis, Nachrichten, Titel, gewähren einen ähnlichen Schutz. Sowohl das ganze Werk, als auch Teile genießen urheberrechtlicher Schutz. Schutzgegenstand ist nicht die materielle Festlegung (Positiv, Negativ, Kopie, Videokassetten, Bildplatte etc.), sondern die geistige Gestaltung. WELCHE WERKE SIND GESCHÜTZT? 1) Werke der Literatur Schrift- und Sprachwerke aller Art wie Romane, wissenschaftliche Werke, Drehbücher, Exposés, Treatments, Bühnenwerke, choreographische und pantomimische, Reden, Vorlesungen, Vorträge, gleichgültig ob sie festgehalten oder ihrer Gliederung schriftlich niedergelegt werden. Geschützt ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch Vorstellung und Handlungsabläufe. Urheberrechtlich geschützt können auch Slogans mit abgeschlossenem Gedankengang sein. Die meisten Slogans sind allerdings durch das UWG (unlauterer Wettbewerb) geschützt. Der noch ungeformte Gedanke, wie Plan, Idee, Stoff, Thema, Sujet sind urheberrechtlich nicht geschützt, da kein abgeschlossener Gedankengang vorliegt. In vielen Fällen jedoch durch das UWG (unlauterer Wettbewerb). Ebenso sind nicht schutzfähig schon oft abgehandelte oder verwendete Gedankengänge. Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers bzw. des letzten Urhebers. 2) Werke der bildenden Künste wie Gemälde, Zeichnungen, Plastiken, Baukunst, Lichtbildwerke. Hierher gehören auch Werke des Kunstgewerbes wie Plakate, Etiketten, Möbel,

Möbelstoffe Schmuck, Schrifttypen etc. Selbstverständlich können auch Reproduktionen dieser Werke geschützt sein. (Besondere Beachtung: Vorsicht bei geschützten Werken wie Plakate, Bilder etc., die im Film erkennbar sind.) Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. 3) Werke der Tonkunst: Kompositionen, Orchesterwerke, Improvisationen, eventuell auch Signations. Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Noten, die im Handel erhältlich sind, sind fast immer geschützt. Vorsicht bezüglich bearbeiteter freier Werke. 4) Werke der Filmkunst (Filmwerke): Unter diesen versteht dieses Gesetz Laufbildwerke mit einem voraus festgelegten Vorgangs- oder Handlungsablauf, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung verwendeten Verfahrens. (Film, Video, Laser, Digital, Holographie etc.). Geschützt können auch Videospiele sein, wenn das Werk nicht durch Zufall zustande gekommen ist. Bei Filmwerken endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des letztlebenden Personen und zwar des Hauptregisseurs, sowie des Urhebers des Drehbuches der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werke der Tonkunst). Laufbilder, deren Aufnahmen oder Zusammenstellung nicht nach einem voraus bestimmten Handlungsablauf gedreht wurden (tatsächliche Begebenheiten, Reportagen, Attentat, Flugzeugabsturz, Versammlungen) genießen den Bildfilmschutz. Die Schutzfrist erlischt 50 Jahre nach der Aufnahme bzw. Veröffentlichung. ÜBERSETZUNGEN UND ANDERE BEARBEITUNGEN Diese sind wie Originalwerke geschützt (unbeschadet des am bearbeitenden Werk bestehenden Urheberrechtes), falls diese eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, z.b. Herstellung eines Drehbuches nach einem Roman oder Theaterstück. Voraussetzung zur Übersetzung oder Bearbeitung ist allerdings die Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes. Sammelwerke, wie Lexikon, Enzyklopädie, Kochbuch, Kunstbuch, Almanach, Kalender können urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Zusammenstellung einzelner Beiträge eine eigenwillige geistige Schöpfung darstellt. URHEBER eines Werkes ist, wer es tatsächlich geschaffen hat, nicht aber, wer eine Anregung oder Idee zu einem Werke gegeben hat. Haben aber mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern zu.

Zu einer Änderung oder Verwertung bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber. Die Verbindung von Werken verschiedener Art wie bei einem Filmwerk (Drehbuch, Musik) begründet an sich keine Miturheberschaft. Juristische Personen (z.b. Ges.m.b.H., A.G.) können keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten, also kein Urheberrecht begründen, jedoch Nutzungsrechte erwerben oder besitzen. VERWERTUNGSRECHTE Das Urheberrecht selbst ist nicht veräußerlich, wohl aber vererblich. Auf welche Art und mit welchen Mitteln das Werk von einem Werknutzungsberechtigten benützt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag. (Siehe Sondervorschriften für den Filmhersteller) Werknutzungsrechte, welche beschränkt oder unbeschränkt übertragen werden können, sind vererblich und veräußerlich. Der Urheber kann einem anderen das ausschließliche Recht, nämlich das Werknutzungsrecht einräumen (zeitlich, räumlich) d.h. es werden hiermit originäre Werknutzungsrechte begründet, die dem Berechtigten das ausschließliche Recht einräumen, das Werk auf die ihm gestattete Art zu benützen, d.h. das Recht des Urhebers wird beschränkt. Dieser hat sich der Verwertung des Werkes zu enthalten, soweit der Berechtigte das ausschließliche Recht dazu erworben hat. Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk zu benutzen: Werknutzungsbewilligungen (schuldrechtliche Wirkungen) erteilen, z.b. die Benützung seiner Musik für Werbespots; zugleich kann aber der Urheber bzw. der Berechtigte auch einer anderen Firma dieselben Musikrechte einräumen. Besonders die Verwertungsrechte a, b, c, e, g sind für die Filmhersteller wichtig: a) Vervielfältigungsrecht Der Urheber hat das Recht, das Werk zu vervielfältigen, diese Rechte natürlich auch an Dritte zu vergeben. (Siehe Sondervorschriften für Filmhersteller) b) Verbreitungsrecht Dieses kann territorial vergeben werden, z.b. Auswertung des Films für die Schweiz, BRD, etc. oder für die ganze Welt. Dem Verbreitungsrecht unterliegen allerdings Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Eigentumsübertragung in Verkehr gebracht worden sind (z.b. Videokassetten, Schallplatten, Tonbänder, Bildplatten etc.). Dadurch Schutzmöglichkeiten gegen unerlaubte Parallelimporte, soweit nicht EWR-Regelung dies ermöglicht. Diese Werkstücke dürfen aber nur zum eigenen Gebrauch verwendet, nicht vervielfältigt und in der Regel öffentlich nicht aufgeführt werden (Lichtspieltheater, Gaststätten, Clubs, etc.). Der Begriff Öffentlichkeit wurde

durch oberstgerichtliche Entscheidungen in den letzten Jahren stark eingeschränkt. Öffentlich ist praktisch alles, was nicht in die private Sphäre fällt. Letztlich ist nur mehr der engste Familienkreis nicht öffentlich. c) Senderecht Der Urheber kann Sendeanstalten das Senderecht vergeben, selbstverständlich auch hier territorial oder für die ganze Welt, sowie auch zeitlich. d) Vortragsrecht (Sprachwerke öffentlich vorzutragen) e) Aufführungsrecht Filme in Lichtspieltheatern etc. aufzuführen, zeitlich wie territorial. f) Vorführungsrecht bei Werken der bildenden Künste. g) Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht (siehe Sondervorschriften für Filmhersteller) Ist nichts anderes vereinbart, so kann ein Werknutzungsrecht mit dem Unternehmen, zu dem es gehört, auf ein anderes übertragen werden, ohne dass es der Einwilligung des Urhebers bedarf. II. SONDERVORSCHRIFTEN FÜR FILMHERSTELLER a) Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen kraft Gesetzes nicht dem Urheber, sondern dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Daran ändert der Umstand, dass der Film auf Bestellung oder auf Rechnung eines anderen hergestellt wurde oder dass er ausschließlich Werbezwecken dient, nichts. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber getroffen wegen der Doppelnatur gewerbsmäßig hergestellter Filmwerke als geistige Schöpfungen und kostspielige Industrieerzeugnisse. Wer mittels Vertrag für eine Filmproduktionsfirma arbeitet, tut dies nicht, um das Filmwerk selbst zu verwerten. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Soweit Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes vereinbart haben, bedarf es der Einwilligung nicht für Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der Fertigstellung des unvollendet gebliebenen Filmwerkes, die nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zur normalen Verwertung des Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der Urheber am Werk nicht beeinträchtigen. b) Ohne Einwilligung des Filmherstellers darf der Film nicht vervielfältigt, verbreitet, im TV, Kabel-TV, Satelliten-TV gesendet, öffentlich aufgeführt,

geändert, bearbeitet oder übersetzt werden, auch dann nicht, wenn der Film auf Bestellung oder Rechnung eines anderen hergestellt wurde. Verweigert der Urheber dem Filmhersteller ohne ausreichenden Grund Einwilligungen zur Verwertung von Bearbeitungen, Übersetzungen und Änderungen des Filmwerkes, seines Titels und der Urheberbezeichnung, so kann der Filmhersteller auf Erteilung der Zustimmung klagen. c) Änderungen am Drehbuch, Exposés etc. sind zum Unterschied zu anderen Werken (z.b. Literatur) bei der Filmproduktion weitgehendst gestattet, da es sich hier um die Umsetzung auf ein anderes Medium (Drehbuch - Film) handelt. Änderungen am fertigen Filmwerk, so auch Adaptierungen bedürfen der Zustimmung des Filmherstellers. d) Für die Auslegung von Werknutzungsverträgen gelten die für das gesamte Urheberrecht maßgeblichen Regeln: Danach sind die einem Dritten eingeräumten Rechte im Zweifel nicht weiter auszulegen, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. Für alle Fälle gilt ferner die gesetzliche Auslegungsregel, dass in der Übertragung des Eigentums an einer Kopie oder dem Negativ des Films im Zweifel die Einräumung irgendeines Werknutzungsrechtes nicht enthalten ist. Nach einer weiteren gesetzlichen Auslegungsregel bleibt - wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden ist - das Recht, ein Filmwerk zu bearbeiten oder zu übersetzen in der Hand des Filmherstellers. e) Wurde mit einem Besteller nur die Herstellung eines Filmes und Lieferung von Kopien vereinbart, so erwirbt der Besteller nur das Recht, diese Kopien aufführen bzw. senden zu lassen, nicht aber das Recht, den Film ohne Einholung der Zustimmung des Herstellers zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu übersetzen. Selbst die Überlassung des Negatives lässt mangels anderer Vereinbarung nicht den Schluss zu, dass der Übernehmer zur eigenmächtigen Herstellung von Kopien berechtigt wäre. Der Filmhersteller soll das Negativ nicht aus der Hand geben, da er bei späteren Adaptierungen, Plagiaten und anderen Urheberrechtsverletzungen von den Urhebern belangt werden kann. f) In vielen Fällen genießt der Filmhersteller auch den Schallträgerschutz. Wenn vertraglich Werknutzungsrechte an der Musik erworben werden, wird empfohlen, sich möglichst viele Verwertungsarten (wie Aufführungsrecht, Senderecht TV, Kabel-TV, Satelliten TV, Film-Videokassette, Bildplatte) übertragen zu lassen. g) Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes in hervorragender Weise mitgewirkt hat, kann verlangen, in der Ankündigung (Vor-,

Nachspann) genannt zu werden, wenn mehr als Filmtitel, Filmhersteller und Verleih aufscheinen. Der Kommentar des Gesetzes sieht drei Kategorien vor: 1) Drehbuchautor, Komponist, Regisseur, Kameramann. 2) Hervorragende Darsteller. 3) Tonmeister, Cutter etc. h) Wichtig für Filmhersteller Als Basis für ein Filmwerk dienen: - Geschützt: Drehbuch, Exposé, Treatment, wie auch Layout, Storyboard Um sich die Priorität eines Drehbuches, Exposés oder Treatment zu sichern, kann dieses per Einschreibpost dem Fachverband übersandt werden. - Urheberrechtlich nicht geschützt: Idee, Stoff, Plan, Skizze, Thema, Sujet. Jedoch in vielen Fällen durch das UWG (unlauterer Wettbewerb) i) Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich, veräußerlich und können ohne Einschränkung in Exekution gezogen werden. Werden sie auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Filmwerkes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der Erwerber fortan als Filmhersteller. FREIE WERKNUTZUNGEN III. BESONDERE BESTIMMUNGEN a) Jedermann darf von einem Werke der Literatur, Tonkunst, Bildenden Künste, Filmkunst, einzelne (3-4) Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen. Eine solche Vervielfältigung eines Filmwerkes darf nur unentgeltlich vorgenommen werden. Für diese Benutzung von Filmwerken steht dem Berechtigten (Filmhersteller) ein Entgelt zu. Diese Ansprüche können nur durch die Österreichische Verwertungsgesellschaft Audiovisueller Medien geltend gemacht werden. b) Schulen und Hochschulen dürfen für Zwecke des Unterrichts bzw. der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten. Dies gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. c) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder ergriffenen Werkstücken dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke hergestellt werden. Nur mit Einwilligung des Berechtigten ist die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften (soweit nicht vergriffen) zulässig.

d) Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Entgeltlich ist eine Vervielfältigung dann zulässig, wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird, oder wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch abschreiben vervielfältigt wird. Zu Beweiszwecken in Verfahren vor Gerichten, Behörden und öffentlicher Sicherheit. e) Ist von einem Werk das durch Rundfunk gesendet oder auf einen zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die oben angeführten Vergütungen (Lehrkassettenvergütung, Reprographievergütung etc.) können nur durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. f) Überlassung von Bild- oder Schallträgern an Bundesanstalten für Audiovisuelle Medien Bild oder Schallträger dürfen durch Überlassung an Bundesanstalten für Audiovisuelle Medien verbreitet werden. Auch eine Vervielfältigung zum Zwecke der Überlassung ist erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Bild- oder Schallträger, mit denen ein ausschließliches Recht verletzt wird. g) Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken Öffentliche Vorträge, Aufführungen und Vorführungen sind dann zulässig, wenn jeweils nicht mehr als zwei Besucher die Einrichtung benützen, soferne dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht. Hiefür steht dem Urheber ein durch Verwertungsgesellschaften geltend zu machender Vergütungsanspruch zu. Auch hier gilt diese Regelung nicht, wenn am Bild- oder Schallträger ein ausschließliches Recht verletzt wird. h) Öffentliche Wiedergabe im Unterricht Schulen und Hochschulen dürfen zum Zwecke des Unterrichts und der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Tonkunst öffentlich aufführen, wobei das Recht zur Aufführung von Spielfilmen jedoch nur Hochschulen zusteht. Für die öffentliche Aufführung in Schulen besteht ein von Verwertungsgesellschaften geltend zu machender Vergütungsanspruch zu. Auch in diesem Fall gilt die Erlaubnis für die öffentliche Wiedergabe im Unterricht nicht für Filmwerke die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, desgleichen nicht für die Benutzung von Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden sind. i) Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben Werke der Filmkunst dürfen öffentlich aufgeführt werden, wenn seit der Erstaufführung des Filmwerkes im Inland oder in Deutscher Sprache, oder in einer Sprache einer in Österreich. anerkannten Volkstruppe mindestens 2 Jahre vergangen sind, die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung zulässig ist, vorgenommen wird und

die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden. Dem Urheber steht ein Vergütungsanspruch, der nur von Verwertungsgesellschaften geltende gemacht werden kann, zu. j) Kabelweiterleitungsrecht Ein Vergütungsanspruch kann nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für Rundfunksendungen via Satellit. k) Öffentlich gehaltene Reden zum Zwecke der Berichterstattung. PLAGIAT Ein Plagiat ist die unberechtigte Ausbeutung eines fremden Geisteserzeugnisses als sein eigenes oder die unberechtigte Benützung individueller Elemente eines anderen Werkes. Variationen, Parodien, Travestien, Potpourries können eigenständige Schöpfungen sein, wenn im Vergleich zu dem benützten Werke (Werken) ein selbständiges neues Werk entsteht und die benützten Stellen hinter der Schöpfung völlig in den Hintergrund treten. (Leider lassen sich die Grenzen der Bearbeitung und der freien Benützung nicht klar festlegen. Eine Quelle für eine Unzahl von Urheberrechtsprozessen). Kein Plagiat liegt vor, wenn Schutzfrist abgelaufen ist, ferner: Darstellung geschichtlicher Ereignisse, geographischer naturwissenschaftlicher Begriffe etc. Elemente des Gemeingutes, wiederholt verwendete Gedankengänge und Handlungsabläufe etc. SELBSTPLAGIAT Dieses liegt dann vor, wenn ein Komponist für die Filmmusik oder ein Drehbuchautor Elemente seiner früher geschaffenen Werke für ein neues benützt, obwohl die Nutzungsrechte am ursprünglichen Werke an einen Dritten vergeben wurden. Bei allen Verträgen mit Urhebern ist zu empfehlen, eine schriftliche Erklärung zu verlangen, dass dieser im Besitze der zu erwerbenden Verwertungsrechte ist und er den Filmhersteller gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos hält. DAS ZITAT Es ist gestattet, kleine Teile eines Sprach- oder Tonwerkes in einem selbständigen neuen Werk anzuführen (z.b. Filmzitat eines Bühnensprachwerkes). Hier sind die Grenzen des Erlaubten jeweils individuell verschieden, die Rechtssprechung deshalb auch nicht einheitlich. Die Übernahme von Teilen eines fremden Werkes (z.b. Filmausschnitt) in das eigene ist kein Zitat. Dies ist nur mit Genehmigung des Berechtigten gestattet. In einem wissenschaftlichen Werk (dies kann auch ein Dokumentarfilm sein) können größere Teile eines Werkes zitiert werden. Der Zitierer hat aber sowohl bei einem kleinen als auch bei einem großen Zitat folgende Pflichten: a) Angabe der Urheberrechtsbezeichnung (Urheber) b) Angabe des Titels.

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet und zu Aufführungen benutzt werden. Dies ohne Zustimmung der Urheber und der Filmschaffenden, jedoch muss die Zustimmung des Veranstalters eingeholt werden. Dieser kann selbst ohne Angabe von Gründen eine Aufnahme verbieten. AUFFÜHRUNG IN GESCHÄFTSBETRIEBEN In Geschäftsbetrieben, in denen Film- oder Videokassetten angeboten werden, dürfen Film- oder Videokassetten (nicht die ganze Länge) vorgeführt werden. AUSLÄNDISCHE RUNDFUNKSENDUNGEN von Werken dürfen zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen (Kabelfernsehen) benützt werden. Dem Urheber bzw. Berechtigten gebührt hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von der Österreichischen Verwertungsgesellschaft Audio-visueller Medien geltend gemacht werden. IV. VERWANDTE SCHUTZRECHTE So wie Laufbildwerke (Reportagen, etc. Schutzfrist 50 Jahre) sind auch Aufnahmen auf Schallträgern geschützt. Schutz für Schallträger 50 Jahre. Dazu können auch Signations zählen, ja sogar Trommelrhythmen und komponierte Geräusche. BRIEFSCHUTZ Briefe, Tagebücher und vertrauliche Aufzeichnungen dürfen, wenn berechtigte Interessen verletzt werden, nur mit Genehmigung der Betroffenen (Adressat, Adressant) und falls verstorben, naher Angehöriger veröffentlicht werden; gleichgültig, ob diese den Schutz des Urheberrechts genießen oder nicht. Bei Personen der Zeitgeschichte werden nicht so strenge Maßstäbe angelegt. Jedoch ist auch hier die Privatsphäre tabu. Hier ist besonders bei Dokumentarfilmen Vorsicht zu üben. BILDNISSCHUTZ Bildnisschutz regelt das Recht auf das eigene Bild. Bildnisse von Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

Bei Personen der Zeitgeschichte werden nicht so strenge Maßstäbe angelegt. Insbesondere liegt eine Verletzung vor, wenn mit der Veröffentlichung des Bildnisses Tatsachen des Privat- oder Familienlebens der Öffentlichkeit preisgegeben werden. Sehr problematisch sind nicht genehmigte Aufnahmen von Passfotos verunglückter Personen für Reportagezwecke. Bei allen filmischen Dokumentationen mit Tendenzen, besonders bei Aufnahmen politischer Ereignisse (Wahlversammlung, Demonstrationen) ist besonders vorsichtig vorzugehen, auch dann, wenn ein großer Personenkreis aufgenommen wird. TITELSCHUTZ Im geschäftlichen Verkehr darf kein Titel für ein anderes Werk verwendet werden, welcher geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Urheberrechtlich geschützt sind Titel mit abgeschlossenem Gedankengang (z.b. Wien, Du Stadt meiner Träume ). Die meisten Titel sind durch das UWG (Unlauterer Wettbewerb) geschützt. Ferner ist es nicht gestattet, den Titel eines geschützten literarischen Werkes für einen Filmtitel zu verwenden, wie auch umgekehrt. Wichtig ist, dass der Titel eine Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen muss. Für einen vorgesehenen Titel eines zu produzierenden oder in Produktion befindlichen Filmes kann man die Priorität des Titels sichern, indem man den Titel dem Fachverband (zur Aufnahme in das Titelregister) mittels eingeschriebenen Briefes mitteilt. Ankündigungen in der Fachpresse sind auch eine Möglichkeit. Der Schutz dauert praktisch so lange das Werk in Verkehr ist. (Eine Quelle für Rechtsstreitigkeiten, da die österreichischen und internationalen Gerichte oft unterschiedliche Urteile fällen). WELTSCHUTZ Die Werke österreichischer Urheber sind in fast allen Staaten der Welt geschützt; dieser Schutz ist wechselseitig. Die Interessen der Berechtigten vertreten Verwertungsgesellschaften, welche die Situation genau überwachen und im Interesse der Geschädigten deren Belange, auch vor Gericht, vertreten. RECHTSVERLETZUNGEN a) Der in seinen Rechten Verletzte kann zivilrechtlich - auf Unterlassung der verletzenden Handlung klagen - auf Urteilsveröffentlichung - auf Zahlung angemessenen Entgelts - auf Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes. Weiters können auch einstweilige Verfügungen erlassen werden.

b) Auf Verlangen des in seinen Rechten Verletzten kann der Täter strafrechtlich belangt werden, wenn er vorsätzlich unbefugt Filmwerke vervielfältigt, sendet, verbreitet oder aufführt. c) Strafausmaß bis zu 2 Jahre. Weiters kann die Beschlagnahme und Vernichtung der Eingriffsgegenstände und Unbrauchbarmachung der Eingriffsmittel angeordnet werden.

ANHANG Rechtenachweis bei gegenüber Dienstleistungsunternehmen, insbesondere Presswerke Die europäische Richtlinie zur Durchsetzung des geistigen Eigentums verpflichtet die Industrie, sich am aktiven Kampf gegen Produktpiraterie zu beteiligen. Wie oben dargestellt, können im Zuge der Erstellung einer Film- oder Musikproduktion Urheberrechtsverletzungen absichtlich oder auch fahrlässig begangen werden. Auch das Presswerk als Vervielfältiger ist unmittelbar haftbar für Urheberrechtsverletzungen bzgl. der in Auftrag gegebenen Dienstleistung. Vielfach wird übersehen, dass neben der Abklärung der Rechte für die Leerkassettenvergütung bei Vervielfältigungen auf Ton- oder Bildträgern (CD, DVD, sonstige Diskformate wie Blue-ray) vor dem Auftrag zur Vervielfältigung genau zu prüfen ist, ob der Auftraggeber über sämtliche Rechte an dem Urheberrecht bzw. dem Verwertungsrecht an dem Produkt verfügt. An sämtlichen Inhalten, die enthalten sind, können Rechte bestehen - besonders dann, wenn diese Inhalte nicht selbst entwickelt wurden. Sofern fremde Software benützt wird, fremde Musik, Filmausschnitte, Texte, Bilder, Grafiken, Logos oder dgl. enthalten sind, sind die Rechte vorab zu klären. Nachdem das Presswerk mit der Vervielfältigung gem. 15 UrhG bereits den urheberrechtlich relevanten Verwertungsakt setzt, ist auch das Presswerk für Verletzungen unmittelbar haftbar, kann sich aber am Auftraggeber regressieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wenn er nicht selbst Urheber sämtlicher Inhalte des Produktes ist, sämtliche vorhergehende Rechte zu erwerben und diese auch bei Auftragserteilung Presswerken oder sonstigen vervielfältigenden Stellen nachzuweisen, da sonst das Presswerk nicht seiner in der Judikatur festgestellten Prüfpflicht nachkommen kann. Geheimhaltungsvereinbarungen in Lizenzverträgen führen in der Praxis dazu, dass ein korrekt handelndes Presswerk den Vervielfältigungsauftrag ablehnen müsste. Lizenzverträge sind daher auch bei Auftragserteilung auf Anforderung vorzulegen. Das ist nicht nur ein effektives Mittel gegen Produktpiraterie, sondern schützt ein effektiver Rechtenachweis alle Beteiligten in der Verwertungskette vor einer Inanspruchnahme nach urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, die auch ohne Verschulden - entsprechende Kosten und Schadenersatzrisiken mit sich bringt.