7 Verwaltungsakt (1) Begriff



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Transkript:

Begriff Verwaltungsakt legaldefiniert in 35 S. 1 VwVfG die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung = 5 Merkmale: Regelung hoheitlic h Einzelfal l Behörde Außenwirkung

Begriff Regelung: rechtsverbindliche Anordnung/ Willenserklärung, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Rechtsfolge liegt darin, dass Rechte oder Pflichten begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden. Keinen Regelungscharakter haben: Realakte: rein tatsächliches Verwaltungshandeln (z.b. Beseitigung eines Verkehrshindernisses), Erklärung einer Behörde, die nur eine Mitteilung enthält (z.b. Hinweis, Belehrung) Vorbereitungs und Teilakte: enthalten noch keine abschließende Regelung (z.b. Bewertung der Einzelnoten eines Abschlusszeugnisses) Rechtserhebliche Willenserklärungen der Behörde ohne anordnenden Charakter (z.b. Fristsetzung, Stundung einer Forderung)

Begriff Hoheitlich: Die Regelung muss dem öffentlichen Recht zuzurechnen sein. > Abgrenzung öffentliches Recht Privatrecht > Privatrechtliche Rechtsakte (z.b. Kündigung eines Mietvertrages) sind keine VAe. Einzelfall: konkrete Regelung, Geltung für einen Einzelfall; Abgrenzung zur Rechtsnorm, die eine unbestimmte Zahl von Fällen und Personen betrifft. Konkret individueller Charakter der Regelung: VA, da sie einen konkreten Sachverhalt betrifft und sich an eine bestimmte Person richtet. Konkret genereller Charakter (bestimmter Sachverhalt, aber unbestimmte Zahl von Personen z.b. Verbot der Teilnahme an einer Demonstration): nach h.m. Allgemeinverfügung gem. 35 S. 2 VwVfG; die Maßnahme ist ein VA, der sich nicht an eine individuelle Person, sondern an einen bestimmbaren P k i ihtt

Begriff Behörde: Handeln durch eine Behörde; nach 1 IV VwVfG ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt Außenwirkung: Die Regelung muss den internen Bereich der Verwaltung verlassen, auf Setzung einer Rechtsfolge nach außen gerichtet sein, also einen fremden Rechtskreis berühren. ( > Unterscheidung zwischen Außen und Innenrecht) Außenwirkung fehlt bei: Innerdienstlichen Weisungen: Weisungen eines Vorgesetzten an nachgeordnete Behörden/ Beamten Zustimmung anderer Verwaltungsbehörden im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsakts: Manche VAe dürfen erst nach Erteilung der Zustimmung durch eine andere Behörde erlassen werden (so muss z.b. die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen, wenn ein Bauwerk im Außenbereich errichtet werden soll). Eine solche Zustimmung hat dem Bürger gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung.

Bedeutung Der VA ist eine Schnittstelle zwischen materiellem Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht. Der VA gehört dem materiellen Verwaltungsrecht an, weil er die Rechtslage im Einzelfall verbindlich feststellt. Er trifft eine materiell rechtliche Regelung über die Rechtsbeziehungen zwischen Verwaltung und Bürger. Durch einen VA wird im Verwaltungsverfahren eine abschließende Entscheidung getroffen; er bringt ein Verwaltungsverfahren zum Abschluss. Der VA ist auch dem Verwaltungsprozessrecht zuzuordnen, weil nur bei Vorliegen eines VAs bestimmte Klagearten (Anfechtungs, Verpflichtungsklage) statthaft sind. Anfechtungsklage: Klage auf Aufhebung eines VA Verpflichtungsklage: Klage auf Erlass eines VA

Arten: Unterscheidung nach Regelungsinhalt Befehlende Verwaltungsakte: enthalten Gebote oder Verbote, verpflichten zu einem bestimmten Verhalten (z.b. Polizeiverfügung, Gewerbeuntersagung) Rechtsgestaltende Verwaltungsakte: begründen, verändern oder beseitigen ein konkretes Rechtsverhältnis (z.b. Einbürgerung, Immatrikulation) Feststellende Verwaltungsakte: stellen ein Recht oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer Person fest (z.b. Feststellung der Staatsangehörigkeit, Feststellung von Geldleistungsansprüchen des Bürgers gegenüber dem Staat (Stipendien, Subventionen)); der VA stellt die Rechtslage verbindlich fest; der Leistungsbescheid ist Rechtsgrundlage der Leistung, d.h. solange der Bescheid besteht, darf diese nicht verweigert oder zurückgefordert werden.

Arten: Unterscheidung nach Rechtswirkung für den betroffenen Bürger Begünstigende Verwaltungsakte: begründet oder bestätigt ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil (z.b. Bewilligung einer Ausbildungsförderung, Erteilung einer Genehmigung) Belastende Verwaltungsakte: greifen in die Rechte des Betroffenen ein oder lehnen eine begehrte Vergünstigung ab (z.b. Exmatrikulation, Entlassung eines Beamten, Ablehnung einer Genehmigung) Ein VA kann für den Betroffenen auch zugleich begünstigend und belastend sein, z.b. wenn eine Leistung mit einer Verpflichtung des Bürgers verbunden ist oder wenn die begehrte Leistung nur teilweise zugesprochen wird. Verwaltungsakte mit Drittwirkung sind oft für den Adressaten begünstigend, für den Dritten belastend (z.b. Baugenehmigung begünstigt den Bauherrn, belastet den Nachbarn).

Bekanntgabe Erst mit der Bekanntgabe erlangt ein VA rechtliche Existenz, erst nach Bekanntgabe wird er gegenüber den Betroffenen wirksam, 41, 43 I VwVfG. Die Bekanntgabe muss durch die zuständige Behörde amtlich erfolgen, sie muss gegenüber dem Betroffenen selbst ergehen. Ein VA, der mehrere Personen betrifft, wird für den einzelnen erst in dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er ihm bekanntgegeben worden ist. Fiktion der Bekanntgabe, 41 II VwVfG: Ein schriftlicher VA gilt am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post, ein elektronischer VA am ditt T h d Ab d l