Wintersemester 2012/13 Prof. Dr. A. Scherzberg

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Transkript:

Wintersemester 2012/13 Prof. Dr. A. Scherzberg

I. Allgemeines Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung = zwei zentrale Aufgaben des Umweltschutzes Luftverunreinigung und Lärm beim Verursacher und in ihren Auswirkungen bei den Betroffenen messbar Emissionen: wenn es um die von einer Quelle ausgehenden Teilchen oder Wellen geht Immissionen: wenn die an einer bestimmten Einwirkungsstelle auftretenden Beeinträchtigungen betrachtet werden (Legaldefinition beider Begriffe in 3 BImSchG )

BImSchG = zentrale Regelung zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen Konkretisierung durch mehr als 30 DurchführungsVO, wie 4. BImSchV über das Genehmigungserfordernis, 9. BImSchV über das Genehmigungsverfahren, 13. BImSchV über Großfeuerungsanlagen, 17. BImSchV über Abfallverbrennungsanlagen, 18. BImSchV über Sportanlagenschutz Ergänzung durch Spezialgesetze (z.b. FluglärmG und das BenzinbleiG) Durch diese Normen erfolgt nicht zuletzt die Umsetzung von unionsrechtlichen Regelungen wie IVU-Richtlinie (1996), Luftqualitätsrichtlinien (ab 1996), KFZ-Abgasrichtlinie (1970), Maschinenrichtlinie (2000).

Anwendungsbereich gem. 2 BImSchG: Anlagen, Stoffe und Produkte, Verkehr regelt neben dem Betrieb von Anlagen auch die Herstellung bestimmter Stoffe, den Betrieb von Fahrzeugen und den Bau von Verkehrswegen ist abschließend für den anlagenbezogenen Immissionsschutz, 73 BImSchG: Verfahrensregeln sind abweichungsfest gem. Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG eigene Regelungsspielräume für LandesG im produktbezogenen und handlungsbezogenen Immissionsschutz 1. Überblick zum BImSchG Teil 1: allgemeine Vorschriften wie Zwecksetzung und Anwendungsbereich, zentrale Begriffsbestimmungen Teil 2: anlagenbezogener Immissionsschutz, Errichtung und Betrieb von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Teil 3: produktbezogener Immissionsschutz Teil 4: verkehrsbezogener Immissionsschutz

Teil 5 und 6: gebietsbezogener Immissionsschutz Teil 7: gemeinsame Vorschriften, darunter 48 BImSchG, der die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise allgemeine Vw- Vorschriften (VwV) zu erlassen. TA-Luft: enthält Vorschriften für den Normalbetrieb genehmigungspflichtiger Anlagen: Grenzwerte, allgemeine Grundsätze für das Genehmigungsverfahren, Verfahren zur Berechnung von Immissionen, Regeln über Altlastensanierung TA-Lärm: Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm. Teil 8: Schlussvorschriften

2. Gesetzeszweck 1 Abs. 1 BImSchG : Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Zweck umfasst also Gefahrenabwehr und Vorsorge auf den Stand der Technik bezogene Emissionsgrenzwerte konkretisieren das Vorsorgegebot, die Immissionsgrenzwerte konkretisieren das Schutzgebot. 1 Abs. 2 BImSchG : Ergänzung um das Ziel des integrativen, medienübergreifenden Umweltschutzes es geht auch um Umwelteinwirkungen, die nicht durch Immissionen herbeigeführt werden (sondern unmittelbar durch Einträge in Böden und Wasser) zugleich Ziel des BImSchG: Betrieb von Anlagen, deren Emissionen die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, zu legalisieren und damit eine kontrollierte industrielle Umweltnutzung zu ermöglichen.

3. Genehmigungsbedürftige Anlagen a.) Genehmigungspflicht gem. 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG Anlagenbegriff in 3 Abs. 5 BImSchG grds. Beschränkung der Genehmigungspflicht auf gewerbliche Anlagen in 4 Abs. 1 S. 2 BImSchG Anwendungsbereich des Gesetzes gem. 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG konkretisiert durch 4. BImSchV, die die Anlagenarten aufzählt, die unter die Genehmigungspflicht fallen b.) Voraussetzung der Erteilung einer Genehmigung gem. 6 BImSchG 6 BImSchG enthält ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, d.h Genehmigung ist zu erteilen, wenn : - sichergestellt ist, dass die sich aus 5 BImSchG und der aufgrund des 7 BImSchG erlassenden DurchführungsVO ergebenden Pflichten erfüllt werden (etwa: StörfallVO, GroßfeuerungsanlagenVO) und - andere einschlägige öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes (Vorschriften des Abfall-, Bauordnungs- Bauplanungs-, Boden-, Gewerbe-, Straßen- und Naturschutzrechts) der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Betreiberpflichten gem. 5 BImSchG i.e.: (dynamisierte Dauerpflichten des Betreibers für den gesamten Betriebszeitraum, gem. 5 Abs. 3 auch für die Zeit danach): aa) Schutzgrundsatz 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG: weder Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen noch sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen (gilt sowohl für den Normalbetrieb als auch für Störfälle) - Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gem. 3: - Immission (Einwirkung aufgrund der gesamten Belastungssituation vor Ort, akzeptorbezogene Betrachtung )= was kommt bei einem Schutzgut an? - mit gewisser Störqualität: muss in der gegebenen Situation durch Art, Ausmaß oder Dauer unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Belange das dem Beeinträchtigten zumutbare Maß überschreiten; das ist bereits unterhalb der Grenze der Fall, ab der Immissionen = Gesundheitsgefahr oder Nutzungsbeeinträchtigung eines Grundstücks mit Art. 14 GG nicht unvereinbar - Feststellung setzt eine einzelfallbezogene Bewertung der Gesamtbelastung voraus; konkrete Anlage muß dazu einen nicht unerheblichen Beitrag leisten (geringe Zusatzbelastung also unerheblich, Summationsproblem über Vorsorgetatbestand zu lösen). BImSchG konkretisiert Erheblichkeit nicht näher.

- Konkretisierung von Schutzprinzip und Schädlichkeitsgrenze durch die nach 48 BImSchG erlassene TA-Luft (bzw. TA-Lärm): enthält z.b. Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe (bei anderen: Sonderfallprüfung und Risikoabschätzung), Regeln über Messverfahren, Irrelevanzregeln bei geringer Zusatzbelastung durch konkrete Anlage (bis 3 % des Grenzwertes) und ordnet an, dass Genehmigung grundsätzlich zu versagen ist, wenn die ermittelte Gesamtbelastung an einem der Beurteilungspunkte die angeführten Immissionswerte überschreitet. Rechtsnatur str.: - Frühere Rspr. (BVerwGE 55, 250 ff.): TA-Luft=antizipiertes Sachverständigengutachten - Begr: die dortigen Immissionsgrenzwerte beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Fachleuten verschiedener Fachgebiete ; keine Einschränkung der richterlichen Kontrolle. - Kritik: Festsetzungen sind immer auch politische Wertungen über die Zumutbarkeit der Belastung für die Bevölkerung; sie können auch durch den Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis überholt sein; ferner kann ein atypischer Fall vorliegen, auf den der festgesetzte Grenzwert nicht angewandt werden darf. - heutige Rspr. (BVerwGE 72, 300): TA-Luft = normkonkretisierende VwV - stellt klar, dass sie wertender administrativer Beurteilung entstammen und nur gerichtlich überprüfbar sind, soweit geltend gemacht wird, die politische Standardsetzung sei willkürlich oder die zugrunde liegenden Annahmen seien wissenschaftlich überholt oder wegen atypischer Sachverhaltsumstände nicht anwendbar; Lit: sind Wahrnehmung eines administrativen Beurteilungsspielraums, den der Gesetzgeber der Vw eröffnet. A.A.: norminterpretierende VwV ohne Außenwirkung: Exekutive Auslegungsofferte.

Nach Auffassung des EuGH sind VwV wie die TA-Luft nicht geeignet, um unionsrechtliche Umweltschutzrichtlinien umzusetzen, weil keine Gewissheit über den Umfang der Rechte + keine hinreichende Verbindlichkeit besteht Erlass 48 a BImSchG und 39. BImSchV mit identischen Grenzwerten wie TA-Luft zur Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinien der EU einschließlich ihrer Grenzwerte - Regelungen des Schutzgrundsatzes haben nachbarschützenden Charakter Nachbar kann also eine das Schutzprinzip verletzende Anlagengenehmigung anfechten bb) Vorsorgegrundsatz ( 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): Immissionsschutz wird über den Schutzgrundsatz hinaus vorverlagert in eine gefahrenunabhängige Vorsorge. Hierbei nach h.m. zwei (Koch S. 213: 4) Zielsetzungen: - Vorsorge ist risikobezogen: ist Reaktion auf die Ungewissheit der wissenschaftlichen Bewertung einer Immission, in Fällen des Gefahrenverdachts, der sich einem Kausalitätsnachweis noch entzieht, z.b. Waldsterben Verarbeitung von Sachverhalten, deren Schädlichkeit man nicht kennt

- Vorsorge ist raumbezogen: zielt auf die Sicherung von Freiräumen für künftige emittierende Anlagen sowie von intakten Lebensräumen für die Menschen ab Verarbeitung von Fällen geringer Eintrittswahrscheinlichkeit oder um für sich gesehen unwesentlicher Beeinträchtigung (aber Summationsgefahr; auch Fallgruppe: Schadstoffferntransport), Vorhalten v. Schutzgebieten, auch für künftige Bewirtschaftung. Maßnahmen der Vorsorge - können Konzepte für langfristige Bewirtschaftung/gleichmäßige Anwendung voraussetzen (wie wird das Waldschadensproblem gelöst? 13. BImSchV) - bestehen z.b. in Pflichten zur Produktionsoptimierung, Reinigung oder Rückhaltung, die nicht auf das Ob, sondern auf das Wie des Betriebs gerichtet sind müssen dem Stand der Technik ( 3 Abs. 6 BImSchG) entsprechen und verhältnismäßig sein - sind auf die Nutzung der verfügbaren und zumutbaren technischen Möglichkeiten beschränkt (wiederum Konkretisierung in TA-Luft und TA-Lärm) H.M. : Vorsorgegrundsatz hat keinen drittschützenden Charakter; dies allerdings mit europarechtlichen Vorsorgeverständnis zur Umsetzung von EU-Umweltstandards unvereinbar EuGH geht davon aus, dass Richtlinien mit konkreten Umweltstandards auch Drittschutz vermitteln.

Wichtige Ausnahme vom Vorsorgegebot: 5 Abs. 1 S. 2 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die dem Treibhausgas-EmissionshandelsG (TEHG) unterfallen, soweit es um dort geregelte Treibhausgase geht.

Abfallvermeidungs- und Entsorgungsgrundsatz gem. 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG: bei der Errichtung und dem Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Abfälle vermieden, nicht vermeidbare Abfälle verwertet und nicht verwertbare Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Vorrang der Vermeidung gegenüber der Verwertung, Beseitigung nur nachrangig zulässig. Hierfür Abfallrecht einschlägig, keine Drittwirkung. Gebot der sparsamen und effizienten Energieverwendung gem. 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG: keine konditionale, strikte Betreiberpflicht, sondern finales, umweltpolitische Postulat. Nicht hinreichend bestimmt und deshalb praktisch schwer vollziehbar. 6 BImSchG begründet subjektiv-öffentliches Recht für Anlagenbetreiber: - Wenn Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, ist Genehmigung zu erteilen (gebundene Entscheidung) - Durchsetzung mit Widerspruch und V-Klage; Dritte erheben in der Regel Widerspruch und A-Klage. Dabei sind alle unbestimmten Rechtsbegriffe nach h.m. voll gerichtlich überprüfbar, soweit nicht normkonkretisierende VwV besteht - Beifügung von Nebenbestimmungen gem. 12 BImSchG möglich, aber wenn erforderlich, dann regelmäßig auch zwingend; daher entgegen Wortlaut Ermessen regelmäßig nur bei der Art der Nb.

c.) Genehmigungsverfahren: Gem. 10, 15, 19 BImSchG i.v.m. 4. BImSchV sind zu unterscheiden : das förmliche Verfahren, das vereinfachte Verfahren u. das Anzeigeverfahren für Änderungen der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs (sowie Fälle, in denen z.b. nur ein BaugenehmigungsV erforderlich ist) Regelungen für das förmliche Verfahren: 10 BImSchG, 1 ff. 9. BImSchV. - ist gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 4. BImSchV für alle in Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführten Anlagen sowie für die UVP-pflichtigen Anlagen in Spalte 2 des Anhangs erforderlich - ähnelt dem Planfeststellungsverfahren, ggf. ist die UVP zu integrieren Vorhaben ist öffentlich bekannt zu machen der Antrag und bestimmte Unterlagen sind einen Monat zur Einsicht auszulegen Betroffene Behörden sind zur Abgabe von Stellungnahmen aufzufordern gem. 10 Abs. 3 S. 3 BImSchG können Einwendungen von jedermann schriftlich erhoben werden; gem. S. 3 Einwendungsfrist von bis zu 2 Wochen nach Fristablauf gem. 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG Ausschluss (Präklusion) der verspäteten Einwendungen

Das vereinfachte Verfahren gem. 19 BImSchG, 2 Abs. 1 Nr. 2 4. BImSchV für bestimmte Anlagen (Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV soweit keine UVP-Pflicht), wird ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne Präklusion sowie ohne privatrechtsgestaltende Wirkung gem. 14 BImSchG durchgeführt. findet z.b. statt bei Schlachthöfen bis zu einer bestimmten Größenordnung, bei Anlagen zum Rösten von Kaffee bis zu einer bestimmten Größe, Schießstände für Handfeuerwaffen, Wertstoffsortieranlagen, Kompostwerke d.) Inhalt und Wirkung der Anlagengenehmigung obligatorischer Inhalt des Genehmigungsbescheids : eventuelle Nebenbestimmungen gem. 12 BImSchG und eine Begründung, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Auswirkungen

Genehmigungsentscheidung im förmlichen und im vereinfachten Verfahren hat gem. 13 BImSchG eine beschränkte Konzentrationswirkung (bleibt hinter der des 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG oder des 22 GenTG zurück) - eingeschlossen : Baugenehmigungen sowie Genehmigungen des Naturund Landschaftsschutzrechts, - nicht aber: Planfeststellungen, atomrechtliche Genehmigungen oder wasserrechtliche Bewilligungen - gem. 14 BImSchG Genehmigung privatrechtsgestaltende Wirkung gegenüber den Nachbarn Änderungen der genehmigungsbedürftigen Anlage gem. 15 BImSchG unter erleichterten Voraussetzungen möglich: - hier genügt: eine Anzeige des Änderungsvorhabens - eine Genehmigung ist gem. 16 BImSchG nur noch bei einer wesentlichen Änderung erforderlich Begr: die genehmigte Anlage genießt Bestandsschutz und gem. Art. 14 GG auch grundrechtlichen Schutz, der neben der Ausnutzung der Genehmigung auch ihre Erweiterung und eine Nutzungsänderung umfassen kann, wenn diese für die Rentabilität des Gewerbebetriebs erforderlich ist

Gem. 8 a BImSchG: Zulassung des vorzeitigen Beginns von Errichtungsmaßnahmen möglich, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann, an der vorzeitigen Errichtung wegen der zu erwartenden Verbesserung des Umweltschutzes ein öffentliches Interesse besteht und der Vorhabenträger das Risiko der Nichtgenehmigung übernimmt Erlass eines Vorbescheids gem. 9 BImSchG : enthält eine abschließende Entscheidung zu einer einzelnen Frage, von der die Erteilung der gesamten Genehmigung abhängt, z.b. über den Standort oder das Konzept der Anlage Erlass einer Teilgenehmigung gem. 8 BImSchG : gestattet die Errichtung oder den Betrieb eines Anlagenteils Beide Akte enthalten vorläufiges positives Gesamturteil über die gesamte Anlage, d.h.: der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage stehen keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegen - entfaltet Bindungswirkung auch für die noch ausstehenden Folgeentscheidungen steht insoweit gem. 8 S. 2 BImSchG aber unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage

17 BImSchG: nachträglicher Anordnungen - können getroffen werden, wenn der Betreiber einer ihm nach dem BImSchG oder einer BImSchV obliegenden Pflicht nicht nachkommt - sollen gem. 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG getroffen werden, wenn sich nach Erteilung der Genehmigung herausstellt, dass der Schutzgrundsatz verletzt ist - Nachbar hat hier einen Anspruch auf die fehlerfreie Ausübung des Ermessens - Schranken gem. 17 Abs. 2 BImSchG: Bestandsschutz von Altanlagen, nachträgliche Anordnungen danach unter Übermaßverbot, geprüft wird nur das Verhältnis von Aufwand und Ertrag - Kompensationsregel in 17 Abs. 3 a BImSchG: ist nachträgliche Anordnung unverhältnismäßig, kommt Widerruf gem. 17 Abs. 2 S. 2 BImSchG in Betracht Erlöschen der Genehmigung gem. 18 BImSchG bei Nichtgebrauch oder dreijährigem Nichtbetrieb der Anlage Untersagung des Betriebs der Anlage und Stilllegung der Anlage gem. 20 BImSchG bei Verstoß gegen Auflage, nachträgliche Anordnung oder bestimmte andere Pflichten oder bei Handeln ohne die erforderliche Genehmigung

Widerruf der Genehmigung nach 21 BImSchG ist lex specialis gegenüber 49 VwVfG. 26, 28 BImSchG regeln die Kontrolle genehmigungsbedürftiger Anlagen, die auch Messungen von Emissionen einschließen. Betreiber ist gem. 27 BImSchG zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet. 4. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Nicht genehmigungsbedürftig (i.s.d. 22 BImSchG) sind Anlagen, die nicht in der Anlage zur 4. BImSchV aufgeführt sind, etwa: Autowaschstraße, Bauhof, Fußballstadion, Hochspannungsleitung, Kinderspielplatz, Schrottplatz, Tankstelle, Windkraftanlage gem. 22 Abs. 1 a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen o.ä. Einrichtungen in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen 22 Abs. 2 : Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Gem. 22 ff. BImSchG haben die Betreiber dieser Anlagen zum Schutz der Umwelt bestimmte Grundpflichten zu erfüllen: - gem. 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen, also Emissionen, zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und - gem. 22 Abs. 1 Nr. 2 erlaubte, wenn auch schädliche Immissionen auf ein Mindestmaß zu beschränken. 22 BImSchG umfasst gem. 1 BImSchG Schutz und Vorsorge (str.). Schutz- und Vorsorgegrundsatz können durch die Ausnutzung der Verordnungsermächtigung in 23 BImSchG oder durch landesrechtliche Vorschriften nach 22 Abs. 2 BImSchG umgesetzt werden: etwa 26. BImSchV über elektromagnetische Felder, 18. BImSchV zum Sportanlagenschutz.

Gem. 24 BImSchG können zur Durchführung des 22 und einer RVO nach 23 im Einzelfall Anordnungen ergehen, um die Erfüllung immissionsschutzrechtlicher Pflichten bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen zu gewährleisten. Durchsetzung durch Betriebsuntersagung im Ermessen gem. 25 BImSchG. Weitere Eingriffsbefugnisse (mit strengeren Anforderungen, str. )können sich aus einschlägigen Fachgesetzen ergeben ( 22 Abs. 2 BImSchG). 5. Immissionsschutzrechtlich Überwachung Überwachungsauftrag gem. 52 BImSchG an die nach Landesrecht für zuständig erklärten Behörden zur Durchführung des BImSchG und der RVO - nach 52 Abs. 2 6 Informationsrechte und Befugnisse zu Überwachungsmaßnahmen, und gem. 26 31 BImSchG bestimmte Ermittlungsbefugnisse - gem. 53 ff. BImSchG Eigenüberwachung durch Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz, für bestimmte Anlagen gem. 58 a Abs. 1 S. 2 auch Störfallbeauftragter

6. Sonstige Immissionsschutzregeln Produktbezogener Immissionsschutz gem. 32 ff. BImSchG: betr. Beschaffenheit von bestimmten technischen Anlagen, Beschaffenheit von Brennstoffen, 32. BImSchV betr. Geräte- und MaschinenlärmschutzVO. Verkehrsbezogener Immissionsschutz: 38 ff. BImSchG für Straßen und Schienenwege, ausgefüllt durch 16. BImSchV betr. Verkehrslärm sind zum Schutz der Nachbarschaft vor Verkehrslärm beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen bestimmte Immissionsgrenzwerte einzuhalten, die nach Gebietsart und Tageszeit abgestuft sind.

Gebietsbezogener Immissionsschutz gem. 44 ff. BImSchG: setzt quellenunabhängig an, es werden also nicht bestimmte Verursacher zu bestimmten Verhaltensweisen verpflichtet, vielmehr werden gebietsbezogene Ermittlungen durchgeführt und bestimmte Luftqualitätsziele gesetzt. Die Behörden sind verpflichtet, zur Überwachung der Luftqualität regelmäßige Untersuchungen durchzuführen. Grenzwerte ergeben sich aus der 39. BImSchV, etwa 4 betr. Feinstaubbelastung. Bei Gefahr der Überschreitung von Grenzwerten ist gem. 47 Abs. 2 BImSchG ein Aktionsplan aufzustellen; der EuGH bejaht, dass Betroffene bei gesundheitsrelevanter Grenzwertüberschreitung ein subjektivöffentliches Recht auf Planaufstellung haben (Grundlage: Luftqualitätsrahmenrichtlinie). Allgemeiner handlungsbezogener Immissionsschutz, geregelt in den BImSchG der Länder: z.b. Schutz der Nachtruhe, Verbrennen im Freien, Benutzen von Tongeräten, Abbrennen von Feuerwerkskörpern.