Info-Veranstaltung 14.10. Thomas-Kassian Reich



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Transkript:

Info-Veranstaltung 14.10. Thomas-Kassian Reich

Künstler = Pflichtversicherung NEUE SELBSTÄNDIGE Voraussetzungen (Versicherungstatbestand) Tätigkeit Selbständige, die betrieblich erwerbstätig sind Einkunftsart selbständige Arbeit und/oder Gewerbebetrieb Versicherungsgrenzen 6.453,36 (für ausschließlich Selbständigenur bis 2015) 4.871,76 (Wert 2015) für nebenberuflich Selbständige bis Ab 2016 generell jährliche Geringfügigkeit 4.988,64 (Wert 2016) Versicherungszweig KV und PV nach GSVG UV nach ASVG, SeVo Künstler und Gewerbetreibender = tw. andere Regelungen! (Gewerbe geht vor!)

Pflichtversicherung NEUE SELBSTÄNDIGE Begründung der Pflichtversicherung durch Erklärung bzw. entspr. Einkünfte 1. Erklärung, Versicherungsgrenze wird überschritten: Die Pflichtversicherung und der soziale Schutz in der Kranken- und Unfallversicherung treten sofort ein. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Prognose falsch war, ändert sich an der Pflichtversicherung nichts. Möglichkeit bei kleinen Einkünften- Vollversicherung durch Erklärung! 2. Erklärung, Versicherungsgrenze wird nicht überschritten bzw. keine Erklärung: Vorläufig sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Kein laufender Schutz in der Kranken- und Unfallversicherung! Stellt sich nachträglich heraus, dass die Prognose falsch war, erfolgt rückwirkend die Feststellung der Pflichtversicherung mit einem Beitragszuschlag im Ausmaß von 9,3 %. Aber Möglichkeit Opting in (nur KV und UV = Kosten 2016 monatlich 40,91)

KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNG Vorgehensweise: Bekanntgabe einer künstlerischen Tätigkeit in der Versicherungserklärung: ja= Zusendung/ Abgabe Antragsformular K-SVF für Zuschuss!

Pflichtversicherung NEUE SELBSTÄNDIGE Beginn und Ende Beginn der Pflichtversicherung Mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Mit Jahresbeginn, wenn keine Meldung über die Aufnahme einer Tätigkeit erfolgt. Ende der Pflichtversicherung Mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die betriebliche Tätigkeit eingestellt wird bzw. in dem erklärt wird, dass die Versicherungsgrenze nicht mehr überschritten wird. Mit Jahresende, wenn eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Möglichkeit Opting-In (freiwillige Pflichtvers. KV + UV) ACHTUNG: Die SVA muss von einer kontinuierlichen Ausübung der Erwerbstätigkeit ausgehen LÜCKENSCHLIESSUNG UNTERBRECHUNG: Ruhendmeldung der künstl. Tätigkeit beim Künstlerfonds (Beratung wichtig!)

LÜCKENSCHLUSS ERKLÄRUNG: Entwicklung durch Rechtsprechung wegen Anknüpfung an Steuerrecht. Ein Betrieb besteht, solange die wesentlichen Strukturen nicht übertragen oder zur Gänze zerschlagen werden. Ein zeitweises Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung bis hin zur Stilllegung eines Betriebes sind noch keine Betriebsbeendigung, wenn in Zukunft noch weitere Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die Betriebsmittel weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Bereits dann, wenn eine Person auch nur einmal jährlich für einige Tage tätig wird, ist daher von einer ununterbrochenen betrieblichen Tätigkeit auszugehen!

LÜCKENSCHLUSS Beispiel 01.05.2014 => Erklärung, selbst. Einkünfte ab 1.5.14 unter der Versicherungsgrenze 10.09.2014 => Mitteilung, dass Einkünfte 2014 über der Grenze liegen => Feststellung der GSVG-Versicherung rückwirkend ab dem 01.05.2014! Dann wird Einkommensteuerbescheid 2013 mit Einkünften über der Versicherungsgrenze überspielt. => Feststellung der GSVG-Versicherung für das Jahr 2013, Zeitraum Jänner bis April bleibt unangetastet! a) Einkommensteuerbescheid 2014 mit Einkünften unter der Grenze => Daten bleiben unverändert! b) Einkommensteuerbescheid 2014 mit Einkünften über der Grenze ERST DANN!=> Lückenschließung des Zeitraums Jänner bis April 2014! Lückenschließung hier nur bei EStB 2013 und 2014!

Die Beitragsermittlung 2016 Mindestbeiträge= vorl. Neuanfängerbeiträge (neue/r Selbständige/r) Vorläufige Beitragsgrundlagen & Beiträge zu Beginn der Versicherung: ab 2016 nur mehr niedrige jährliche Geringfügigkeitsgrenze! BGRL: Pensionsversicherung (PV): 415,72/ Monat Krankenversicherung (KV): 415,72/ Monat Beitragssätze: PV: 18,50 % KV: 7,65 % SeVo: 1,53 % PV: 76,91 KV: 31,80 SeVo: 6,36 115,07 ASVG-Unfallversicherung: Einkommensunabhängiger Fixbetrag 2016 in Höhe von 9,11 / Monat 2016 MINDESTMONATSBEITRAG GESAMT 124,18!!

Die Beitragsermittlung vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage 3.vorangegangenes Kalenderjahr Aktualisierung ( = Geldwert auf laufendes Jahr) Vorläufige Beitragsgrundlage (erste drei Kalenderjahre Mindestbeitragsgrundlage) Mindestbeitragsgrundlage Höchstbeitragsgrundlage Nachbemessung auf Basis endgültiger Einkommensteuerbescheid Bundesrechenzentrum Hinzurechnung (vorgeschriebene PV und KV Beiträge im Kalenderjahr+ Beitr. Arbeitslv. Endgültige Beitragsgrundlage Aliquotierung! (Aufteilung nur auf Monate mit Pflichtversicherung)

KOSTEN (Mindestbeiträge- Höchstbeiträge) AB 2016 MINDESTBEITRÄGE ABGESENKT, HÖCHTSBEITRAGSGRUNDLAGE ANGEHOBEN! Vollversicherung: Pflichtbeiträge für Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung nach dem ASVG, Selbständigenvorsorge (= 2. Säule Pensionsversicherung) Mindestbeitrag 2016: 124,18 monatlich Höchstbeitrag 2016: 1.578,56 monatlich und damit mehr als 10 mal höher! Opting In (nur Krankenversicherung und Unfallversicherung, unter der Versicherungsgrenze: 40,91 monatlich Beitragsrechner: Auf Homepage der SVA (www.svagw.at): Durch Eingabe von Jahr, Art der Versicherung, versicherungspflichtige Einkünfte, vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge und Anzahl der Monate der Pflichtversicherung ist Vorausberechnung möglich!

Die Beitragsermittlung die endgültige Beitragsgrundlage Höchst-BGRL mtl. 5.425,00 2015 mtl. 5.670,00 2016 Einkommen lt. ESTB des jeweiligen Jahres + Hinzurechnung Einkommensteuerbescheid muss rechtskräftig sein! BGRL jeweilige Mindest-BGRL / Monat -nur Künstler 2016 = 415,72 monatl.

Die Beitragsermittlung Formel + Beitragssatz Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag PV 18,50 % KV 7,65 % SeVo 1,53 % der vorl. BGRL UV nach dem ASVG 9,11 monatl. Wert 2016

Pflichtversicherung Mehrfachversicherung (PV und KV) vor allem mit ASVG-Pflichtvers. Höchstbeitragsgrundlage Überschreitungsbetrag Rückzahlung in voller Höhe GSVG GSVG oder Differenz zw. ASVG und Höchst- BGRL Mindestbeitragsgrundlage ASVG KEINE GSVG Einkünfte Unterschiedsbetrag GSVG ASVG ASVG ASVG Bereits vorläufig Differenzvorschreibung möglich! Wolfgang Gruber 2011

Die Beitragseinhebung Fälligkeit Vorschreibung Anfang 2. Monats im Quartal Fälligkeit Zahlungsfrist 18 Tage Ende 2. Monats im Quartal Zahlungsprobleme= dringend Ratenvereinbarung! Mahnung Exekution Ab 2016 Möglichkeit, vorgeschriebene Beiträge in monatlichen Teilbeiträgen einzubeziehen (Fälligkeit bleibt unverändert!)

WICHTIGES ZUM BEITRAGSBEREICH Meldepflicht: Über für das Versicherungsverhältnis wichtige Umstände ein Monat! (Auskunftspflicht über Anfrage SVA 14 Tage) Einkünfte aus reinen Beteiligungen ohne Erwerbstätigkeit sind herausrechenbar (z.b. Kommanditist bei Schiliftgesellschaft)! Auch durch vorgeschriebene Beiträge kann die Versicherungsgrenze überschritten werden (Z.B. negative Einkünfte selbständige Arbeit, aber wegen Nachzahlungen hohe vorgeschriebene Beiträge)! Nur bei Storno ohne Zahlung können vorgeschriebene Beiträge wieder herausgerechnet werden! Einkünfte aus Vorjahren in Folgejahren, BINDUNGSWIRKUNG: SVA ist an Feststellungen der Finanzämter gebunden! ALTTANTIEMEN: Auch bei nur kleiner laufender Tätigkeit sind daraus entstehende Einkünfte dazuzurechnen! RUHEN: Einzige Möglichkeit einer Unterbrechung der Pflichtversicherung- über Meldung bei Künstlerfonds! Hier Beratung wichtig! Kein rückwirkendes Ruhen möglich!

ARBEITEN ÜBER DIE GRENZE Arbeit in mehreren Staaten der EU/des EWR/der Schweiz Im Regelfall ist immer ein Staat zuständig! Entsendung = vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Land Dauer der Tätigkeit vorherbestimmt/ Betrieb in Österreich bleibt bestehen/ maximal 2 Jahre Entsendebescheinigung (Formular PD A1 als Selbständiger wird über Antrag von der SVA ausgestellt) Beispiel: Musiker, der in Italien Gastspiel gibt Tätigkeit in zwei Ländern: Die unselbständige Tätigkeit geht selbständiger Tätigkeit vor! 2 Selbständige: Wohnortstaat bei mindestens 25% zuständig! Selbständige + 2 Unselbständige: Wohnortstaat, wenn dort wesentliche unselbständige Tätigkeit (mind. 25%) Marginale Tätigkeit (maximal 5%) bleiben bei der Bestimmung der Rechtsvorschriften außer Betracht!

Vorschreibung Jahresvorschau & Info zur Beitragsgrundlage Kann ich mich auf die Vorschreibungen einstellen? Jahresvorschau im 1. Quartal Zeigt vorläufige Beiträge für das lfd. Jahr und die im Jahr fälligen Nachbelastungen Information zur Beitragsgrundlage ab dem 3. Quartal 2011 Bietet genaue Informationen nach dem Motto vom Steuerbescheid zur Beitragsgrundlage (Online nach Registrierung abrufbar)

Arbeitslosenversicherung Rechtslage ab 1.1.2009 alte Ansprüche bleiben tlw. bestehen! Zeiten der Krankenversicherungspflicht als Selbständiger erstrecken den Rahmenzeitraum bei der Al-Rahmenzeit unbefristet, sofern vor dem 1.1.2009 eine unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit oder vor der selbständigen Erwerbstätigkeit zumindest 5 Jahre eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. In allen übrigen Fällen (z.b. selbständige Tätigkeit erst nach dem 31.12.2008 und weniger als 5 Jahre unselbständig beschäftigt) verlängert sich der Rahmenzeitraum um maximal 5 Jahre. Daneben u. A. für Künstler in Praxis kaum relevantes Opting-In für freiwillige Arbeitslosenversicherung, da nicht zusätzlich erforderlich und nur kurzer Wahlzeitraum!

Zusatzversicherung in der Krankenversicherung Freiwillige Versicherung (Werte 2015) für Krankengeld Abschluss vor dem 60. Lebensjahr; Beginn ab dem Monatsersten nach Antragstellung (Mit Beginn Pflichtversicherung maximal 4 Wochen nach Info über Beginn Pflichtversicherung) Beitragssatz 2,5 % der vorläufigen Beiträge bei höherer Mindestbeitragsgrundlage (2015 zwischen 29,35 und 135,63 monatlich); keine Änderung bei endgültiger Beitragsbemessung Bei laufender Pflichtversicherung Leistung ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit, maximal für 26 Wochen bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit; mit ärztlicher Bestätigung. Wartezeit 6 Monate ab Beginn der Zusatzversicherung (außer Arbeitsunfall) Leistung 60% der täglichen Beitragsgrundlage = 2015 zwischen 28,88 und 108,50 pro Tag! Beiträge sind Betriebsausgaben; Leistungen sind für Steuer betriebliche Einkünfte Ausschluss bei Nichtzahlung nach Mahnung und einer gewissen Zeitspanne!

Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit Pflichtleistung ab 43. Tag der Krankheit Bei laufender Erwerbstätigkeit und Pflichtversicherung in der Krankenversicherung; kein bzw. weniger als 25 Mitarbeiter; die persönliche Arbeitsleistung ist für den Betrieb erforderlich; entsprechende ärztliche Bescheinigung, dass nicht arbeitsfähig Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 4 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sowie Meldung bei der SVA innerhalb von 2 Wochen nach der ärztlichen Feststellung. Weitermeldungen sind 14-tägig vom Arzt zu bestätigen und innerhalb von 7 Tagen vorzulegen. Die Arbeitsfähigkeit ist umgehend zu melden. Pro Tag 28,88 (Wert 2015) unabhängig von Einkommen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für maximal 20 Wochen. Pflichtversicherung muss weiter bestehen!

SOZIALE ABSICHERUNG BEITRAG/KRANKENVERS. wichtige Details KOSTENANTEILS- und REZEPTGEBÜHRENBEFREIUNG: Aus sozialen Gründen möglich- Antragstellung wichtig! KOSTENANTEIL HALBIERUNG durch Selbständig Gesund : Vorsorgeprogramm mit Hausarzt ÜBERBRÜCKUNGSHILFE: Bei schweren, unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Ereignissen (wie lange Krankheit, Elementarereignis, Insolvenz des Hauptauftraggebers- nicht unternehmerisches Risiko), Unterstützung bei Beitragszahlung bei kleinem Einkommen für eine gewisse Zeit OPTIONENMODELL in Krankenversicherung: In Verbindung mit Privatversicherung höherer Zuschuss bei bestimmten ärztlichen Leistungen GESUNDHEITSHUNDERTER: Bei mindestens 150,- kann bei bestimmte gesundheitsbezogenen Programmen 100,- einmal jährlich zugeschossen werden: Siehe Homepage SVA! www.svagw.at

Aktuelle GESETZESÄNDERUNGEN ab 2016 Für neue Selbständige nur mehr niedere Versicherungsgrenze! Vorteil = niederere Mindestbeiträge; Nachteil = niedrigere Pension! Außertourlich zusätzliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage! Monatliche Beitragszahlung mit Einziehungsauftrag (keine Änderung der Fälligkeit) Erstmals Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage möglich! Herabsetzungsanträge der vorl. Beitragsgrundlage können öfter gestellt werden! Beitragszuschlag: Ab 2016 kann eine Überschreitungserklärung bis 8 Wochen nach Rechtskraft des Steuerbescheids ohne Beitragszuschlag erfolgen! (Erst) ab 2017 Absenkung der Verzugszinsen (würde 2015 Senkung von 7,88% auf 3,88% ergeben!

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! www.facebook.com/svagw.at