ISSN 0943-2442 1. Juli 2010 18. Jahrgang E 12696 Seiten 153 176. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt



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Transkript:

ISSN 0943-2442 1. Juli 2010 18. Jahrgang E 12696 Seiten 153 176 SächsVBl. 7/2010 Sächsische Verwaltungsblätter Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Helmut Arens, Ministerialdirigent, Sächsisches Staatsministerium des Innern Professor Dr. Hans-Jörg Birk, Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Stuttgart/Dresden, Justitiar des Sächsischen Städte- und Gemeindetags Susanne Dahlke-Piel, Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dresden Professor Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig, Juristenfakultät Andrea Franke, Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes Klaus Hardraht, Rechtsanwalt, Dresden Georg Herbert, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Erich Künzler, Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Redaktion Matthias Dehoust, Richter am Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Bautzen Jürgen Meng, Richter am Sächsischen Oberverwaltungs gericht, Bautzen Dr. Dirk Tolkmitt, Richter am Verwaltungsgericht, zurzeit Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof, Leipzig Aus dem Inhalt 153 Funke Die Auswirkungen des neuen Bundesnaturschutzgesetzes auf die Eingriffsregelungen des Landesrechts 160 Wolf Das neue Sächsische Naturschutzrecht 164 BVerwG Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll 166 BVerwG Zu den Anforderungen an den Kosten-Nutzen- Vergleich bei der Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit aktiven Schallschutzes BOORBERG

1. Juli 2010 7/2010 Sächsische Verwaltungsblätter SächsVBl.Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Inhalt Abhandlungen Literatur Funke, Die Auswirkungen des neuen Bundesnaturschutzgesetzes Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 4. Aufl. auf die Eingriffsregelungen des Landesrechts 153 (Dahlke-Piel) 176 Wolf, Das neue Sächsische Naturschutzrecht 160 Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz (Koch) 176 Ausbildung und Prüfung Fortbildung Notizen Erste Juristische Staatsprüfung 2008/1 Aufgabe Nr. 6 Staatliche Leitsatzübersicht II Pflichtfachprüfung 2008/1 Aufgabe Nr. 4 175 3. Speyerer Tage zu kommunalen Infrastrukturen II 2. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht II Pressemitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts III Abhandlungen in den Verwaltungsblättern IV Impressum IV Rechtsprechung BVerwG Beschl. v. 1. 10. 2009 4 BN 34.09 Veränderungssperre, Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss, Rückwirkung, ergänzendes Verfahren, Bekanntmachung 164 Urt. v. 20. 1. 2010 9 A 22.08 Straßenplanung, Lärmschutz, ergänzende Schutzauflage, Verkehrsprognose, Prognosediagnostik, Prognosezeitpunkt bei Planergänzung, Lkw-Anteil, aktiver Schallschutz, Verhältnismäßigkeit, Kosten-Nutzen-Vergleich 166 SächsOVG Urt. v. 21. 1. 2010 2 A 156/09 Ausstattungsvereinbarung, Ausstattungszusage, Bindungswirkung, Haushaltsvorbehalt, Verteilungsvorbehalt, Streitwerte 171 I SächsVBl.7/2010

NOTIZEN NOTIZEN Leitsatzübersicht An dieser Stelle veröffentlichen wir in regelmäßiger Folge wichtige Leitsätze aus der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen in der bis zum 21. 10. 2004 gültigen Fassung 11 und 15 Nr. 4 (Billigkeitsentscheidung, Erlassverfahren, Existenzgefährdung, Zahlungsverpflichtung) Ein übernommenes hohes finanzielles Risiko kann nicht durch den weitgehenden Erlass eines Beitrags, der letztlich zu Lasten des Leistungsniveaus des Versorgungswerks der Rechtsanwälte gehen würde, ausgeglichen werden. SächsOVG, Beschl. v. 10. 3. 2010 4A172/08 I. VG Chemnitz BhV 1; BhV 5; VwGO 123 (Beihilfe, Aufwendungen, einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache) 1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht trotz Vorwegnahme der Hauptsache ein Anordnungsgrund, wenn vom Beihilfeberechtigten vorgelegte Rechnungen fällig, dem Grunde und der Höhe nach unstreitig sind und der Beihilfeberechtigte diese bis zur Entscheidung im Klageverfahren voraussichtlich nicht begleichen kann. 2. Aufwendungen sind i. S. v. 5 Abs. 2 BhV entstanden, sobald der Beihilfeberechtigte dem Arzt für die Behandlung eine Vergütung schuldet. Deren Erstattung darf mangels rechtlicher Grundlage nicht vor weiteren Voraussetzungen, etwa der vorherigen Bezahlung der Rechnung, abhängig gemacht werden. SächsOVG, Beschl. v. 5. 3. 2010 2B28/10 I. VG Dresden GG Art. 33 Abs. 2; SächsVerf Art. 91 Abs. 2; VwGO 123 (Konkurrentenstreit, Richter, Anlassbeurteilung, Regelbeurteilung, Ermessensspielraum) Je länger die Regelbeurteilung zurückliegt, desto mehr ist der Dienstherr berechtigt und gehalten zu prüfen, ob das in der Regelbeurteilung vergebene Prädikat noch den aktuellen Leistungsstand des Bewerbers in seiner Vergleichsgruppe widerspiegelt. SächsOVG, Beschl. v. 5. 3. 2010 2B2/10 I. VG Dresden VwGO 58 (Rechtsbehelfsbelehrung, Sitz der Widerspruchsbehörde, Briefkopf) Auf Angaben außerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung kann zur Bestimmung des Sitzes der Widerspruchsbehörde allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn daraus der Rückschluss auf den Sitz der Behörde ohne jeden Zweifel gezogen werden kann. SächsOVG, Beschl. v. 27. 1. 2010 2A626/08 VwGO 124 Abs. 4 Satz 4 (Antrag auf Zulassung der Berufung, mehrere Gründe, selbstständig tragende Gründe, Anforderung an die Berufungsbegründung) Ist das mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochtene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muss der Antragsteller in seiner Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung das vom Gericht gefundene Ergebnis nicht trägt; andernfalls ist die Berufung unzulässig. SächsOVG, Beschl. v. 27. 1. 2010 2A430/08 SächsHG a. F. 98 Abs. 6; SächsHSG n. F. 60 Abs. 7; GKG 52 Abs. 1 (Ausstattungsvereinbarung, Ausstattungszusage, Bindungswirkung, Haushaltsvorbehalt, Verteilungsvorbehalt, Streitwert) 1. Der Haushalts- und Verteilungsvorbehalt des Hochschulgesetzes führt nicht dazu, dass die Universitäten bindende Ausstattungsvereinbarungen mit Professoren einseitig kürzen können. 2. Der Streitwert in hochschulrechtlichen Streitigkeiten über die Ausstattung einer Professur ist mit 10 % der Kosten der begehrten Ausstattung zu bemessen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist vom 2-fachen Jahresbetrag auszugehen (Fortentwicklung der Rspr. im Beschl. v. 23. 2. 2009 2 E 11/09 ). Der Mindeststreitwert in Streitigkeiten über Ausstattungszusagen oder -vereinbarungen beträgt 10.000 j. SächsOVG, Urt. v. 21. 1. 2010 2A156/09 AufenthG 60; EGRL 2004/83/EG des Rates vom 29. 4. 2004; AsylVfG 3, 28 Abs. 2, 71 (Iran, Folgeverfahren, Regelausschlusstatbestand, subjektiver Nachfluchtgrund, exilpolitische Betätigung) 1. Zur Frage, ob die Mitgliedschaft in einer iranischen, monarchistisch-nationalistischen Exilorganisation (hier: dem N.I.D. e. V.) und die (erfolglose) Kandidatur für den Vorstand dieser Organisation als Ausdruck einer ernsthaften Regimegegnerschaft zu verstehen ist (hier: verneint). 2. Zum Regelausschlusstatbestand des 28 Abs. 2 AsylVfG bei Intensivierung exilpolitischer Aktivitäten (hier: durch den Eintritt in eine Exilorganisation). SächsOVG, Urt. v. 10. 11. 2009 A2A572/08 I. VG Chemnitz 3. Speyerer Tage zu kommunalen Infrastrukturen Die 3. Speyerer Tage zu kommunalen Infrastrukturen befassen sich mit dem Thema Rechtlicher Rahmen der Innenstadtgestaltung und finden am 21. und 22. Oktober 2010 an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer statt. Ziel der jährlich stattfindenden Speyerer Tage zu kommunalen Infrastrukturen soll sein, für Fragen der infrastrukturfördernden und infrastrukturgestaltenden Tätigkeit der Kommunen ein Diskussionsforum vornehmlich zu aktuellen rechtlichen Problemen zu bilden. Orientierungspunkt ist die Erarbeitung praxisadäquater Problemlösungsstrategien mit wissenschaftlicher Fundierung. Auf der diesjährigen Tagung wird der Rechtsrahmen für die Gestaltung attraktiver Stadtzentren in den Blick genommen. Dabei wird das Bauplanungs- und Städtebauförderungsrecht einen Schwerpunkt bilden; daneben sollen aber auch bauordnungsrechtliche, straßenrechtliche, polizeirechtliche und gewerberechtliche Instrumente der Innenstadtgestaltung diskutiert werden sowie die Frage, ob und inwieweit 1-Euro-Jobber zur Innenstadtverschönerung eingesetzt werden können. Detailliertes Programm, Auskünfte und Anmeldung: Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Freiherr-vom-Stein-Str. 2, 67346 Speyer, Tel. 0 62 32/6 54-3 65, Fax: -2 45, E-Mail: stelkens@dhv-speyer.de; Internet: www.dhv-speyer.de/ Weiterbildung/Jahresprogramm.htm. 2. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht Die 2. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht finden vom 9. bis 10. September 2010 an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer statt. Das Bestattungs- und Friedhofswesen befindet sich im Umbruch: Gesellschaftliche Veränderungen wie neue Einstellungen zum Tod, zunehmende religiöse Vielfalt, Auflösung traditioneller Familienverbünde aber auch die zunehmende Liberalisierung und Privatisierung von Bestattungsleistungen haben auch Auswirkungen auf das überkommene Friedhofs- und Bestattungsrecht. Ziel der jährlich stattfindenden Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht ist daher, für Fragen in die- II SächsVBl. 7/2010 Fortsetzung Seite III

Fortsetzung von Seite II sem Bereich ein Diskussionsforum vornehmlich zu aktuellen rechtlichen Problemen zu bilden. Diesjähriger Tagungsgegenstand sind u. a.: Analyse der aktuellen Rechtsprechung zum Friedhofs- und Bestattungsrecht, Verkehrssicherungspflicht auf Friedhöfen und sonstige Fragen der Haftung der Friedhofsverwaltung, Verwaltung kirchlicher Friedhöfe, Friedhöfe und Denkmalschutz, Behandlung überschüssiger Friedhofsflächen, Praxisfragen der Kriegsgräberverwaltung, Gestaltungsspielraum für Friedhofssatzungen und die Bedeutung der Dienstleistungsrichtlinie für Friedhofssatzungen sowie das Recht auf ein schickliches Begräbnis in der Schweiz. Detailliertes Programm, Auskünfte und Anmeldung: Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Freiherr-vom-Stein-Str. 2, 67346 Speyer, Tel. 0 62 32/6 54-3 65, Fax: -2 45, E-Mail: stelkens@dhv-speyer.de Internet: www.dhv-speyer.de/weiterbildung/jahresprogramm.htm PRESSEMITTEILUNGEN DES BUNDESVERWALTUNGS- GERICHTS Zum Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-489/07 Pia Messner/Firma Stefan Krüger entschieden: Ein Verbraucher, der von seinem Recht Gebrauch macht, einen Vertragsabschluss im Fernabsatz zu widerrufen, darf nicht generell dazu verpflichtet werden, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Es hat weiter festgestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen aber ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, zum Wertersatz verpflichtet werden kann. Die Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz 1 bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen kann. Die einzigen Kosten, die ihm auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem Verkäufer aber ermöglicht, vom Käufer für die Nutzung der gelieferten Ware Wertersatz zu verlangen, fragt das Amtsgericht Lahr den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit einer solchen Verpflichtung mit der Gemeinschaftsrichtlinie. Diese Frage stellt sich anlässlich eines Rechtsstreits über den Widerruf eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Notebook, der von einer deutschen Verbraucherin, Frau Messner, über das Internet abgeschlossen wurde. Nachdem der Verkäufer des Notebooks die kostenlose Beseitigung eines im August 2006, also acht Monate nach dem Kauf, aufgetretenen Defekts abgelehnt hatte, widerrief Frau Messner den Kaufvertrag und bot dem Verkäufer Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises die Rücksendung des Notebooks an. Der Widerruf erfolgte innerhalb der im BGB vorgesehenen Fristen, da Frau Messner nicht die nach dessen Bestimmungen für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten hatte. Frau Messner erhob vor dem Amtsgericht Lahr Klage auf Erstattung des Kaufpreises von 278 Euro. Der Verkäufer trägt beim vorlegenden Gericht gegen die Klageforderung vor, dass Frau Messner ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall Wertersatz zu leisten habe. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei 118,80 Euro für drei Monate, sodass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von 316,80 Euro ergebe. In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch einen Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den Zielen der Richtli- nie unvereinbar ist. Denn wäre das Widerrufsrecht mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Falls nämlich der Verbraucher einen solchen Wertersatz allein deshalb leisten müsste, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge nähme dem Verbraucher insbesondere die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen. Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann. Die Richtlinie hat allerdings nicht zum Ziel, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Demzufolge steht die Richtlinie grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Die Befugnis der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen, ist jedoch unter Beachtung der Zielsetzung dieser Richtlinie auszuüben und darf insbesondere nicht die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Höhe eines Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Das Amtsgericht Lahr hat nun den Rechtsstreit im Lichte der vom Gerichtshof festgestellten Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung Nr. 69/09 vom 3. 9. 2009 Begrenzung der Beihilfe für Leistungen der Heilpraktiker rechtswidrig Entstehen dem Beamten Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker, so darf der Dienstherr nicht schematisch nur den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker als beihilfefähig anerkennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch für die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gewährt werden muss. Sie begrenzen die Beihilfefähigkeit aber auf Beträge, die in einer 1985 durchgeführten Umfrage unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt und seitdem nie fortgeschrieben worden sind. Diese Beträge entsprechen 1 Die Richtlinie 97/7EG vom 20. 5. 1997 (ABl. L 144, S. 19) definiert als Vertragsabschluss im Fernabsatz jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet. NOTIZEN III SächsVBl. 7/2010

NOTIZEN nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker. Die Begrenzung führt bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angehörigen durch Heilpraktiker praktisch zum Beihilfeausschluss. Hierin liegt ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen zu gewähren. Der Senat hat die Bundesrepublik verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden. BVerwG 2 C 61.08 Urt. v. 12. 11. 2009 Abhandlungen in den Verwaltungsblättern In den im Richard Boorberg Verlag erscheinenden weiteren Verwaltungsblättern sind folgende Abhandlungen veröffentlicht: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) Fischer, Zur Novelle 2010 der Landesbauordnung Baden-Württemberg 213 Wortha, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und amtshaftungsrechtliche Konsequenzen 219 von Komorowski, LBO-Novelle und Abfallentsorgungsanlagen 224 Repkewitz, Ordnungsbehördliche Bestattungen 228 Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Heft 9/2010 Rohe, Muslime in der Schule 257 Kautz, Rückforderung von Zuwendungen bei Verstößen gegen das Vergaberecht? 264 Heft 10/2010 P. M. Huber, Größe der Ausschüsse im Bayerischen Landtag 289 Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) Tangermann, EU-Agrarpolitik und Niedersachsen: Muss Brüssel alles entscheiden? 169 Hermanns/Austermann, Das neue Energieleitungsausbaugesetz Beschleunigung des Ausbaus des Hochspannungsnetzes unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Erdkabeln 179 Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) Bertrams, Eingriff in die Unabhängigkeit der Dritten Gewalt durch Zentralisierung der IT-Organisation unter dem Dach der Exekutive 209 Haack, Organisation und Arbeitsweise der Landesverfassungsgerichte in Deutschland 216 Rohde, Das Organisationsrecht des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen 221 Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) Wernsmann, Die Föderalismusreform II Erfolgversprechender Ausstieg aus der Schuldenspirale? 121 IV SächsVBl.7/2020