R I C H T L I N I E N für die Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen im Land Salzburg, gemäß Beschluss der Salzburger Landesregierung Zl. 20091-1660/177-2003 vom 18.8.2003 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite A. Gegenstand der Förderung... 2 B. Art der Förderung... 2 C. Höhe der Förderungen 1. Zinsenzuschüsse... 3 2. Beiträge zum Schuldendienst... 3 3. Beiträge zu den Betriebskosten... 4 4. Beiträge zu Einzelanlagen... 5 D. Voraussetzungen... 5 E: Abrechnung der bisherigen Landesförderung... 7 F. Abwicklung und Verfahren... 7 G. Übergangsbestimmungen... 8
- 2 - Neuerungen sind fettgedruckt R I C H T L I N I E N für die Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen im Land Salzburg, gemäß Beschluss der Salzburger Landesregierung Zl. 20091-1660/177-2003 vom 18.8.2003 A. Gegenstand der Förderung Projektierung, Errichtung, Erweiterung, technische Verbesserung und Sanierung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen von Gemeinden, Wasser- und Reinhaltungsverbänden, Genossenschaften sowie den im 19 Z. 5 Umweltförderungsgesetz, BGBl. 185/1993 i.d.g.f. genannten Förderungswerbern. B. Art der Förderung 1. Zinsenzuschüsse für nach den bisher geltenden Richtlinien gewährte Bankdarlehen zur Ausfinanzierung der Baukosten öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. 2. Beiträge zum Schuldendienst für öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. 3. Beiträge zu den Betriebskosten für öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.
- 3-4. Beiträge zu Einzelanlagen gemäß 20 Abs. 4 Umweltförderungsgesetz. C. Höhe der Förderungen: 1. Zinsenzuschüsse für bis 31. Dezember 2002 genehmigte Bankdarlehen zur Ausfinanzierung der Baukosten öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Diese Zinsenzuschüsse werden aufrecht erhalten, wenn eine stichprobenartige Überprüfung den Bedarf nachweist. Die Bedarfsberechnung richtet sich sinngemäß nach den folgenden Punkten C 2 und C 3. 2. Beiträge zum Schuldendienst: Die Höhe der Beiträge entspricht der Differenz zwischen den Annuitäten für die laufenden oder verkauften Wasserwirtschaftsfondsdarlehen, für die bisher vom Land zinsengestützten Bankdarlehen, für die Kapitalmarktdarlehen (nur bei Förderung nach dem UFG) einerseits und dem Gemeindebeitrag, den Finanzierungszuschüssen bzw. Investitionszuschüssen des Bundes, den Benützungsgebühren und den weiterhin anfallenden Interessenten- oder Anschlussbeiträgen (Mindestgebühren) in den von den geförderten Anlagen erfassten Baugebieten andererseits. Ergeben sich bei der Antragsprüfung anhand dieser Berechnung Überschüsse, so werden diese unter Berücksichtigung der Gemeindebeiträge für die Folgejahre angerechnet. Die höchstmöglichen förderbaren Annuitäten für die Kapitalmarktdarlehen werden auf der Grundlage des mit dem Land vereinbarten Finanzierungsplanes und einer vom Land festgelegten Laufzeit sowie einem Verfahrenszinssatz berechnet. Dieser Verfahrenszinssatz ergibt sich aus der Sekundärmarktrendite Bund zuzüglich 0,25 Prozentpunkte. Die Laufzeit orientiert sich nach den Finanzierungszuschüssen des Bundes. Der Gemeindebeitrag beträgt zwischen 5 % und 20 % der Baukosten und wird in je-
- 4 - dem Einzelfall unter Bedachtnahme auf die Steuerkraft pro Einwohner der betreffenden Gemeinde festgesetzt und auf eine Laufzeit von 20 Jahren aufgeteilt. Die einschließlich des Rechnungsjahres 2002 durchgeführten Valorisierungen im Ausmaß von jährlich von jährlich 3 % bleiben aufrecht, weitere Valorisierungen entfallen. Als Berechnungsbasis werden die abgerechneten oder veranschlagten Baukosten jener Bauabschnitte herangezogen, für die Beiträge zum Schuldendienst beantragt werden. Der Gemeindebeitrag ist unter den gleichen Voraussetzungen auch für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen von Verbänden und Genossenschaften zu leisten. 3. Beiträge zu den Betriebskosten: a) Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen: Es können höchstens folgende standardisierte Betriebskosten in /m³ gefördert werden: 1,14 ( 0,87 0,0014Q) für Q bis 267.000 m³/a 1,14 ( 0,58 0,00036Q) für Q von 267.000 bis 1,2 Mio m³/a 0,16 für Q ab 1,2 Mio m³/a Q = Jahresabwassermenge lt. Wasserzähler für die Gesamtanlage in 1.000 m³/a Diese Beträge gelten für das Rechnungsjahr 2002, sie werden an den Verbraucherpreisindex 1996 gebunden. Die Stromverbrauchskosten für öffentliche Pumpwerke (ausgenommen Kläranlagenpumpwerke) werden zu den standardisierten Betriebskosten hinzugezählt. Die Kosten für die Inanspruchnahme fremder Anlagen können ebenfalls gefördert werden. Die Berechnung erfolgt nach C.2. und C.3. b) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen: Es können die Betriebskosten für den nachgewiesenen Energieaufwand, für die Inanspruchnahme fremder Wasserversorgungsanlagen und für den Wassermeister gefördert werden
- 5 - Die Berechnung der Förderungen nach Pkt. C.2. und C.3. kann nur gemeinsam erfolgen. 4. Beiträge zu Einzelanlagen: a) Einzelwasserversorgungsanlagen bis 50 EW Maximale Pauschalsätze: 2.100,- für die Wasserfassung mittels Brunnen oder Quelle mit erforderlicher Hebung (Drucksteigerung) 900,- für die Wasserfassung mittels Quellen 10,- pro förderungsfähigem Laufmeter Wasserleitung 500,- für die Wasseraufbereitung 140,- pro m³ Nutzinhalt für Wasserspeicher b) Einzelabwasseranlagen bis 50 EW Maximale Pauschalsätze: 20,- pro förderfähigem Laufmeter Kanal 2.500,-- für Abwasserreinigungsanlagen bis 15 EW und zusätzlich 140,- für jeden weiteren EW c) Einzelwasserversorgungsanlagen und Einzelabwasseranlagen über 50 EW Beitrag bis 35 % der Baukosten Selbstbehalt 30% der Baukosten, mindestens in der Höhe der Mindestgebühr für den Anschluss an eine öffentliche Anlage. Bei Anschlussleitungen zum öffentlichen Netz werden die Anschlussgebühren bzw. die Interessentenbeiträge nicht berücksichtigt. D. Voraussetzungen 1. Höchstmögliche Förderung durch das BMLF, Umwelt und Wasserwirtschaft und somit Einhaltung aller Förderungsvoraussetzungen des Bundes. 2. Beachtung des Grundsatzes einer flächensparenden Siedlungsentwicklung und Übereinstimmung mit den Zielen der örtlichen Raumplanung (Räumliches Ent-
- 6 - wicklungskonzept) unter besonderer Berücksichtigung des zukünftigen Infrastrukturkonzeptes. 3. Die Förderungsempfänger haben eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie bereit sind, den Organen des Landes Salzburg, insbesondere auch dem Salzburger Landesrechnungshof, die Einsichtnahme in die Gebarungsunterlagen zu gewähren, einen entsprechenden Verwendungsnachweis rechtzeitig vorzulegen und die erhaltenen Förderungsmittel im Falle einer zweckwidrigen Verwendung oder Nichtausführung des geförderten Vorhabens ungesäumt zurückzuerstatten. 4. Die Förderungsnehmer haben weiters eine schriftliche Erklärung im Sinne des 8 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. I/165/1999 in der jeweils geltenden Fassung abzugeben, wonach sie sich einverstanden erklären, dass Name und Anschrift sowie der Verwendungszweck und die Höhe des Förderungsbetrages im Subventionsbericht des Amtes der Salzburger Landesregierung veröffentlicht werden. 5. Die gemäß Punkt F 1 jährlich verlautbarten Mindestgebühren für die Interessentenbeiträge, die Wasseranschlussgebühren, und die Benützung von Abwasserund Wasserversorgungsanlagen sind einzuheben. Bei Verbänden obliegt diese Verpflichtung den Verbandsmitgliedern. 6. Die Länge des geförderten Hauskanalanschlusses wird so festgelegt, dass der übrige Hauskanal vom Reinigungsschacht bis zum Objekt, den der Anschließende auf seine Kosten herzustellen hat, bis zu 30 m beträgt. 7. Die Änderung des 9 Abs. 1 des Benützungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 3/1993, ist für Zweitwohnsitze verpflichtend. Somit ist für je 2 m² Wohnnutzfläche mindestens 1 m³ jährlicher Wasserverbrauch bei der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr anzusetzen. Die Änderung des 9 Abs. 4 des Benützungsgebührengesetzes ist allgemein verpflichtend. Nach Vorliegen der Verordnung gemäß 9 Abs. 4 sind die Zuschlagssätze für besondere Verschmutzung zu den Mindestgebühren hinzuzurechnen.
- 7-8. Die Anträge um einen Beitrag zum Schuldendienst und zu den Betriebskosten sind bis spätestens 31.12. des folgenden Kalenderjahres einzubringen. 9. Die Messung der Verbrauchsmengen hat mittels Wasserzähler zu erfolgen. Bis zum Einbau von Wasserzählern wird ein jährlicher Wasserverbrauch von 50 m³ pro Person angenommen. 10. Der Betrieb der Anlagen, insbesondere die Reinigungsleistungen der Kläranlagen sowie die ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung der Kanalisationsanlagen, muss gewährleistet sein. 11. Beiträge zu Einzelanlagen: Baubeginn erst nach schriftlicher Bestätigung des Landes, dass das Projekt die wirtschaftlichste Lösung darstellt. E: Abrechnung der bisherigen Landesförderung Die bisher vom Land zinsengestützten Bankdarlehen zur Ausfinanzierung werden aufgrund der vom Land anerkannten Endabrechnung, der endgültigen Förderung durch den Bund sowie der sich zum Zeitpunkt der Endabrechnung ergebenden Einnahmen angepasst. Bei den Einnahmen werden die Mindestgebühren und allfällige sonstige Einnahmen, die im Zusammenhang mit geförderten Vorhaben erzielt wurden, angesetzt. Ausgenommen sind jene über das Ausmaß der Mindestgebühren hinaus vorgeschriebenen Gebühren. Im Falle einer Kürzung sind die für die Zinsenzuschüsse aufgewendeten Landesmittel dem Land zurückzuerstatten. Stattdessen ist auch eine Einstellung bzw. Aussetzung von Landesförderungen für laufende und künftige Bauvorhaben zulässig. (Kompensation, Aufsaugung) Die Baukosten für nicht vom Bund geförderte Baulose können bei der Abrechnung nur dann anerkannt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Bundesförderung eingehalten wurden (Vergaben, Bauaufsicht, Ausführung etc.) Die Bundesförderung wird in diesen Fällen fiktiv in Anrechnung gebracht. Diese Ausnahme gilt nur für Baulose, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien abgerechnet wurden. F. Abwicklung und Verfahren 1. Die Mindestgebühren werden jährlich im Oktober in der Landeszeitung ver-
- 8 - lautbart. 2. Die Darlehensraten für die bisher vom Land zinsengestützten Bankdarlehen zur Ausfinanzierung werden nach dem Baufortschritt und erst nach Ausschöpfung aller für den Finanzierungsplan maßgeblichen Einnahmen zugezählt. Es sind gesonderte Rechnungsnachweise an das Land zu stellen. Ein Vergleich mit dem Kostenvoranschlag und dem Katalog muss möglich sein. Die Zuzählung bedeutet keine Anerkennung der in Rechnung gestellten Leistungen und Kosten mit Wirkung auf die Endabrechnung. (sh. dazu auch Pkt. C 1) 3. Die Freigabe der Landesbeiträge wird nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages durch das ressortzuständige Regierungsmitglied genehmigt. G. Übergangsbestimmungen 1. Diese Richtlinien treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. 2. Mit diesem Datum treten die Richtlinien vom 12. 3. 2002 Zahl: 20091-1660/60-2002 außer Kraft.