Die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik Auswirkungen auf den Betrieb und die Änderungen von Aufzugsanlagen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Die Änderungen bezogen sich abgesehen vom Thema Personen-Umlaufaufzug weitgehend auf redaktionelle Änderungen, um das Gewollte richtig zum Ausdruck zu bringen. Zuletzt geändert durch Artikel 147 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S.626) Vor diesem Hintergrund ist im Jahr 2018 mit einer weiteren Änderung zu rechnen. Diese soll nicht inhaltlicher Art sein, sondern soll Berichtigungen fehlerhafter Verweise sowie Klarstellungen dienen. 2
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 3
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Der Aufzug ist gemäß BetrSichV 2 Absatz (1) ein Arbeitsmittel, welches den besonderen Status einer überwachungsbedürftigen Anlage hat [ BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2] Der gleichgestellte Arbeitgeber (ohne Beschäftigte) gemäß BetrSichV 2 Absatz (3) muss zwar keine Gefährdungsbeurteilung erstellen, hat aber für die sichere Verwendung einer überwachungsbedürftigen Anlage zu sorgen. Somit gelten praktisch alle diesbezüglichen Vorgaben der BetrSichV zur sicheren Verwendung von Aufzugsanlagen auch für ihn. 4
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) Für die Umsetzung der BetrSichV sind die Bundesländer verantwortlich 5 2018-05-17 KONE People Flow Dialog Thomas Pfaff TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS früher: BekBS) Entwurf wurde auf der 31. Sitzung des ABS am 30. Mai 2017 verabschiedet 6
Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS früher: BekBS) Entwurf wurde auf der 31. Sitzung des ABS am 30. Mai 2017 verabschiedet 7
Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS früher: BekBS) Entwurf wurde auf der 31. Sitzung des ABS am 30. Mai 2017 verabschiedet 8
Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS früher: BekBS) Entwurf wurde auf der 31. Sitzung des ABS am 30. Mai 2017 verabschiedet 9
Stand der Technik Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln Aufzüge: Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU DIN EN 81-20 Stand der Technik in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln Aufzüge: Bei Abweichung vom Stand der Technik [bei Gefährdungen mit hohem Risiko bei der Verwendung] sind zusätzliche Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip zu ergreifen 10
Auswirkungen auf Betrieb und Prüfung Prüfpraxis der ZÜS gemäß EK ZÜS Beschluss BA-012 vom 26. April 2017 [im Rahmen der Hauptprüfungen] Prüfung, ob in den definierten 22 Punkten [aus der EN 81-80:2004 mit Relevanz für Deutschland, ergänzt mit relevanten Inhalten der EN 81-20:2014] Abweichungen vom Stand der Technik bestehen (Dokumentation auf der Prüfbescheinigung). Aus bestehenden Abweichungen vom Stand der Technik können bei der Verwendung der Aufzugsanlage Gefährdungen mit hohen Risiken entstehen, wenn keine zusätzlichen technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der hohen Risiken getroffen werden. Können keine wirksamen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zur Reduzierung eines hohen Risikos dargelegt werden: Geringfügiger Mangel auf der Prüfbescheinigung [Mangel 712] Anm.: Anlagen, die auf Grundlage der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG (ab Mitte 1999) ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, weisen in der Regel keine Abweichungen vom Stand der Technik auf, die bei der Verwendung der Aufzugsanlage zu Gefährdungen mit hohem Risiko führen. 11
Auswirkungen auf Betrieb und Prüfung Verantwortung des Arbeitgebers oder Gleichgestellten [Betreiber] Bei dokumentierten Abweichungen vom Stand der Technik muss ein bestehendes hohes Risiko durch zusätzliche Schutzmaßnahmen reduziert werden (mindestens auf ein mittleres Risiko). Dies geschieht vorzugsweise durch zusätzliche technische Schutzmaßnahmen, aber auch durch geeignete zusätzliche organisatorische Schutzmaßnahmen. Zusätzliche personenbezogene Schutzmaßnahmen sind bei Aufzugsanlagen in der Regel nicht realisierbar. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Missverhältnis zwischen dem präventiven Nutzen der Maßnahme einerseits und dem mit den Maßnahmen verbundenen Aufwand entstehen [Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]. (vgl. Entwurf der EmpfBS 1114-3.5 Hinweise zur Bewertung von Ausnahmefällen) 12
Auswirkungen auf Betrieb und Prüfung Verantwortung des Arbeitgebers oder Gleichgestellten [Betreiber] Entwurf wurde auf der 31. Sitzung des ABS am 30. Mai 2017 verabschiedet, anschließend bezüglich der Thematik Notrufanlagen in Abstimmung mit dem BMAS redaktionell klargestellt und steht unmittelbar vor der Veröffentlichung. Anm.: Integration der Inhalte der TRBS 2181 in die TRBS 3121 3.4 Personenbefreiung. Eine Aktualisierung der TRBS 2181 ist damit nicht mehr erforderlich. Die aktuelle TRBS 2181 ist vom BMAS noch nicht zurückgezogen. 13
Auswirkungen auf Änderungen TRBS 1121 Änderungen von Aufzugsanlagen Die TRBS 1121 gilt, soweit sie nicht der geänderten BetrSichV widerspricht. Durch die geänderte Formulierung in der BetrSichV BetrSichV [2002]: BetrSichV [2015]: Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach einer (prüfpflichtigen) Änderung sicher verwendet werden können sind wesentliche Inhalte der TRBS 1121 (Spalte Anforderungen ) nicht mehr gültig. Ebenso ist die Wesentliche Veränderung entfallen. Lediglich die Aufzählung der (durch die ZÜS) zu prüfenden Änderungen hat derzeit noch Bestand. 14
Auswirkungen auf Änderungen TRBS 1121 Änderungen von Aufzugsanlagen Nach intensiven Diskussionen in den betroffenen Kreisen (BMAS und Beratergremien im ABS) ist die Entscheidung gefallen, dass es keine überarbeitete TRBS 1121 mehr geben wird. Eine Auflistung der prüfpflichtigen Änderungen, welche durch eine ZÜS zu prüfen sind, wird als Anhang in die geänderte TRBS 1201 Teil 4 eingefügt. Die aktuelle TRBS 1121 ist vom BMAS noch nicht zurückgezogen. Anm.: Der Entwurf der geänderten TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von Aufzugsanlagen ist seit Februar 2018 im zuständigen Arbeitskreis des ABS fertiggestellt. Wann der Entwurf in den weiteren Entscheidungsgremien verabschiedet wird ist ebenso offen, wie ein Termin der Veröffentlichung. 15
Auswirkungen auf Änderungen Ausführung Änderungen dürfen nicht zu einer Verschlechterung bei der sicheren Verwendung führen. Prüfung nach Änderung durch die ZÜS Anwendung des Beurteilungsprinzips aus dem EK ZÜS Beschluss BA-012 vom 26. April 2017. Änderungen dürfen bei der Verwendung der Aufzugsanlage zu keinen Gefährdungen mit hohen Risiken führen. Andernfalls wird dies je nach bestehendem Risiko bemängelt. 16
Auswirkungen auf Änderungen DAfA Empfehlung Entwicklung seit Veröffentlichung der TRBS 1121 DAfA-Handlungsanleitung zur TRBS 1121 10/2008 (1. Ausgabe) 10/2012 (2. Ausgabe) 11/2013 (3. Ausgabe) 10/2014 (4. Ausgabe) 11/2016 (5. Ausgabe) Umfang des Umbaukatalogs Differenz / Ergänzung zur TRBS 1121 BetrSichV 02/2015 DAfA-Empfehlung Änderungen von Aufzugsanlagen DAfA-Dokument 121-12/2017 (1. Ausgabe) 17
Auswirkungen auf Änderungen DAfA Empfehlung Änderung von Aufzugsanlagen 18
Auswirkungen auf Änderungen DAfA Empfehlung Änderung von Aufzugsanlagen Diese DAfA-Empfehlung ist eine Erkenntnisquelle unterhalb von Gesetz, Verordnung und Technischer Regel. Die Anwendung dieser DAfA-Empfehlung ist nicht verpflichtend, löst keine Vermutungswirkung zur Einhaltung von Gesetz und Verordnung aus und ist keine Prüfgrundlage für die ZÜS. Von dieser DAfA-Empfehlung abweichende Ausführungen werden von der ZÜS bei einer Prüfung nach Änderung nicht bemängelt. 19
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Thomas P f a f f TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Aufzüge, Förder- und Maschinentechnik Geschäftsfeldleiter Deutschland +49 30 75 62 12 70 +49 221 806 12 70 Vorsitzender des DAfA Mitglied im ABS UA3 AK Aufzüge Mitglied im EK ZÜS AK2 Aufzugsanlagen Vorsitzender der VdTÜV Leitstelle Fördertechnik