Planzeichnung zur Außenbereichssatzung Huxfelder Straße. Gemeinde Grasberg. - Entwurfsexemplar -

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Markt Nandlstadt. Landkreis Freising. Außenbereichssatzung. Zulehen. gemäß 35 Abs. 6 BauGB

Transkript:

Planzeichnung zur Außenbereichssatzung Huxfelder Straße Gemeinde Grasberg - Entwurfsexemplar -

Inhaltsverzeichnis Übersichtsplan zur Lage der Teilbereiche im Siedlungsbereich Huxfeld (1 A4-Blatt) Planausschnitte im Maßstab 1:2.000 (5 A3-Blätter) Planzeichenerklärung, Textliche Festsetzungen, Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise (3 A4-Blätter) Verfahrensdaten (3 A4-Blätter)

Abb. 1: Übersichtsplan zur Lage des Geltungsbereiches im Siedlungsbereich Huxfeld

1 NORDEN M 1:2.000 23B* 21 A 25A** 27* 23** 23A** 25** 31** 29 33**

2 31** NORDEN M 1:2.000 33** 32* 35** 32A* 37** 34* 39** 36* 41**

3 39** 41** NORDEN M 1:2.000 43** 38** 46* 45** 44** 47** 46D* 46A* 46B* 49 46c**

4 49 51** NORDEN M 1:2.000 52* 53** 55** 54** 56** 57 59*

5 59* NORDEN M 1:2.000 61** 62* 65** 64** 66

Abb. 2: Planzeichenerklärung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung Innerhalb des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung kann den nachfolgend genannten Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, dass sie: der Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen ( 35 Abs. 6 BauGB). Vorhaben: Wohnzwecken dienende Vorhaben, wie die Errichtung und Erweiterung von Wohngebäuden sowie die Umnutzung anderer Gebäude zu Wohnzwecken einschließlich der ihnen zugeordneten Stellplätze und Garagen i. S. d. 12 BauNVO sowie der ihnen zugeordneten Nebenanlagen i. S. d. 14 BauNVO ( 35 Abs. 6 BauGB). Kleineren nicht wesentlich störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben dienende Vorhaben einschließlich der ihnen zugeordneten Stellplätze und Garagen i. S. d. 12

BauNVO sowie der ihnen zugeordneten Nebenanlagen i. S. d. 14 BauNVO ( 35 Abs. 6 BauGB). 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Zulässige Grundfläche Die zulässige Grundfläche für Hauptgebäude wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen bestimmt ( 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche um bis zu 20 m² zur Errichtung von überdachten Terrassen, Wintergärten, Treppenanlagen und Balkonen für den bereits vorhandenen Bestand ist ausnahmsweise zulässig ( 16 Abs. 6 BauNVO). 2.2 Die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen ( 16 Abs. 6 BauNVO). 2.3 Die zulässige Höhe baulicher Anlagen wird auf 8,5 m begrenzt ( 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Geringfügige Überschreitungen durch untergeordnete Gebäudeteile (z. B. Schornsteine) bis zu 2,0 m können im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden ( 16 Abs. 6 BauNVO). Als Bezugshöhe gilt die Höhe der Oberkante der Fahrbahnmitte der jeweiligen Erschließungsstraße; Bemessungspunkt ist die Mitte der Straßenfront des jeweiligen Baugrundstückes ( 18 Abs. 1 BauNVO). Bei Um- und Erweiterungsbauten von vorhandenen baulichen Anlagen, deren Höhe bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses von der maximal zulässigen Höhe abweicht, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die baulichen Maßnahmen dem Erhalt der Bausubstanz dienen und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. 2.4 Im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist die Errichtung bzw. der Umbau von Gebäuden mit maximal 2 Vollgeschossen zulässig ( 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen ist dabei einzuhalten. 3. Überbaubare Grundstücksflächen Sollte aufgrund der Bodenverhältnisse die Errichtung eines neuen Hauptgebäudes innerhalb der zeichnerisch festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand realisierbar sein, so kann ausnahmsweise eine geringe räumliche Verschiebung der überbaubaren Grundstücksfläche unter Beibehaltung der festgesetzten Größe innerhalb des jeweiligen Baustandortes im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden. 4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Für die festgelegten und nummerierten Baustandorte sind jeweils insgesamt maximal fünf Wohnungen zulässig ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen sind innerhalb der mit folgendem Symbol ** gekennzeichneten und nummerierten Baustandorte jeweils insgesamt maximal vier Wohnungen je Baustandort zulässig ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen sind innerhalb der mit folgendem Symbol * gekennzeichneten und nummerierten Baustandorte jeweils insgesamt maximal zwei Wohnungen je Baustandort zulässig ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).

5. Zufahrten Die Erschließung der überbaubaren Grundstücksflächen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur über die vorhandenen Grundstückszufahrten zulässig. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 1. Zulässigkeit von Vorhaben Innerhalb des Geltungsbereiches der Außenbereichsatzung bleibt im Übrigen die Zulässigkeit von Vorhaben nach 35 BauGB, auch die Begünstigungen nach 35 Abs. 4 BauGB, unberührt. 2. Beseitigung des Niederschlagswassers Gemäß 96 Abs. 3 NWG sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. 3. Denkmalschutz Bodenfunde mit geschichtlicher Bedeutung sind meldepflichtig und bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege anzuzeigen. 4. Kampfmittel Sollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, benachrichtigen Sie bitte umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst der Zentralen Polizeidirektion. HINWEISE 1. Die in der Planzeichnung gelb gekennzeichneten Baustandorte dienen der Zuordnung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen an dem jeweiligen nummerierten Baustandort. 2. Die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen mit deren Zufahrten sowie von Nebenanlagen ist im Rahmen eines Bauantrages zu prüfen. Im Einzelfall kann die Zulässigkeit der vorgenannten baulichen Anlagen auf Teilflächen des gelb gekennzeichneten Baustandortes beschränkt sein. 3. Im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung gilt die Örtliche Bauvorschrift für den Bereich der Außenbereichssatzung Huxfelder Straße. 4. Die Belange des Immissionsschutzes werden im Rahmen der Bauantragsverfahren geprüft. Die Prüfung kann im Einzelfall dazu führen, dass Bauvorhaben unzulässig sind, wenn sie sich z. B. schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen ( 35 Abs. 3 Nr.3 BauGB). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990, zuletzt geändert am 22.04.1993. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert am 22.07.2011.

VERFAHRENSDATEN Präambel Auf Grund des 35 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Rat der Gemeinde Grasberg die Außenbereichssatzung "Huxfelder Straße", bestehend aus der Planzeichnung, beschlossen. Grasberg, den...... (Schorfmann) Bürgermeisterin Aufstellungsbeschluss Auf Grund des 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) und des 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Grasberg in seiner Sitzung am... die Aufstellung der Außenbereichssatzung "Huxfelder Straße" beschlossen. Grasberg, den...... (Schorfmann) Bürgermeisterin Planunterlage Kartengrundlage: Liegenschaftskarte Maßstab: 1:1000 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen Regionaldirektion Otterndorf Angaben und Präsentationen des amtlichen Vermessungswesens sind durch das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) sowie durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) gesetzlich geschützt. Die Verwertung für nichteigene oder für wirtschaftliche Zwecke und die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zulässig. Keiner Erlaubnis bedarf 1. die Verwertung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen für Angaben des übertragenen Wirkungskreises durch kommunale Körperschaften, 2. die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen durch kommunale Körperschaften, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für Dritte bereitstellen. (Auszug aus 5 Absatz 3 NVermG) Die Planungsgrundlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen vollständig nach (Stand vom 17.03.2011).

Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Otterndorf - Katasteramt Osterholz-Scharmbeck - Planverfasser Die Satzung wurde ausgearbeitet von: Institut für Stadt- und Raumplanung Prof. Dr. Hautau & Renneke GmbH Vahrer Straße 180 28309 Bremen Bremen, den 22.11.2011 Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Grasberg hat in seiner Sitzung am... dem Entwurf der Außenbereichssatzung "Huxfelder Straße" und der Begründung zugestimmt und ihre öffentliche Auslegung gemäß 13 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am... ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der Außenbereichssatzung "Huxfelder Straße" und die Begründung haben vom... bis... gemäß 35 Abs. 6 BauGB i. V. m. 13 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz BauGB öffentlich ausgelegen. Grasberg, den... Satzungsbeschluss... (Schorfmann) Bürgermeisterin Der Rat der Gemeinde Grasberg hat nach Prüfung der Stellungnahmen die Außenbereichssatzung nebst Begründung gemäß 35 Abs. 6 BauGB in seiner Sitzung am... beschlossen. Grasberg, den...... (Schorfmann) Bürgermeisterin

Inkrafttreten Die Außenbereichssatzung "Huxfelder Straße" ist gemäß 10 Abs. 3 BauGB am... im Osterholzer Kreisblatt ortsüblich bekannt gemacht und damit rechtsverbindlich geworden. Grasberg, den... Verletzung von Vorschriften... (Schorfmann) Bürgermeisterin Innerhalb von einem Jahr nach Wirksamwerden der Außenbereichssatzung ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustande kommen der Außenbereichssatzung und der Begründung nicht geltend gemacht worden. Grasberg, den...... (Schorfmann) Bürgermeisterin Beglaubigung Diese Ausfertigung der Außenbereichssatzung stimmt mit der Urschrift überein. Grasberg, den...... (Schorfmann) Bürgermeisterin