3 BEWERTUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS



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Transkript:

Fabianca BWL I - B Jahresabschluss Grundfragen der Bilanzierung 3-1 3 BEWERTUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS 3.1 GRUNDFRAGEN DER BILANZIERUNG 3.1.1 Übersicht Bilanzierung Bilanzierung dem Grunde nach Bilanzierung der Höhe nach Bilanzierung dem Orte nach Ansatz Bewertung Ausweis Frage nach dem "Ob?" Frage nach dem "Wieviel?" Frage nach dem "Wo?" Bei der Bilanzierung muss man drei verschiedene Fragestellungen unterscheiden: 1. Bilanzierung dem Grunde nach d,h, die Frage, ob etwas bilanziert wird (Bilanzansatz) 2. Bilanzierung der Höhe nach d.h. die Frage, in welcher Höhe der Gegenstand bilanziert wird (Bewertung) 3. Bilanzierung dem Orte nach d.h. die Frage, wo etwas bilanziert wird (Bilanzausweis) 3.1.2 Bilanzierung dem Grunde nach Im Bereich Bilanzierung dem Grunde nach ist die Frage zu beantworten, welche aktiven und passiven Posten nach Buchführung und des Inventar in die Bilanz aufzunehmen sind. Hierbei ist zunächst zu klären, ob etwas überhaupt bilanzierungsfähig ist. Handelt es sich dabei um einen Posten von der Aktivseite der Bilanz, wird auch von Aktivierungsfähigkeit gesprochen, ansonsten von Passivierungsfähigkeit. Wird die Bilanzierungsfähigkeit bejaht, folgt die Untersuchung, ob eine Bilanzierungspflicht, ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht vorliegt. Im der Übersicht: Bilanzierung dem Grunde nach Bilanzierungsfähig? Ja Nein Bilanzierungswahlrecht? Bilanzierungsverbot Ja Nein Bilanzansatz nach Wunsch Bilanzierungspflicht

3-2 BWL I - B Jahresabschluss Grundfragen der Bilanzierung Fabianca 3.1.2.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit ist in 247 I HGB geregelt: In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Vermögensgegenstände und Schulden werden ja schon im Rahmen der Inventur aufgelistet. Dazu müssen auch per Gesetz Rechnungsabgrenzungsposten und die Residualgröße Eigenkapital mit in die Bilanz aufgenommen werden. Zusätzlich gibt es noch sog. Bilanzierungshilfen wie Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie die Abgrenzung für latente Steuern. Dazu später mehr. Etwas schwieriger ist da schon die konkrete Bilanzierungsfähigkeit. Dabei müssen sowohl die subjektive Zurechenbarkeit als auch die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen geprüft werden. 3.1.2.2 Subjektive Zurechenbarkeit Die Frage der subjektiven Zurechenbarkeit tritt immer dann auf, wenn rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander fallen. Ein Beispiel dafür ist die Sicherungsübereignung. Dabei übergibt ein Schuldner zur Absicherung eines Kredites das Eigentum an einer Sache dem Gläubiger, der Gegenstand selbst bleibt jedoch im Besitz des Schuldners. Beispiel: Sie kennen das vielleicht vom Autokauf. Finanzieren Sie Ihren Neuwagen z.b. über die Bank des Autohauses, bekommen Sie nur den Fahrzeugschein ausgehändigt, der Fahrzeugbrief verbleibt bei dem Kreditgeber, bis Sie Ihre Schulden bezahlt haben. Mit dem Fahrzeugschein können Sie sich jedermann gegenüber als Besitzer des Autos ausweisen und es beliebig nutzen. Rechtlicher Eigentümer des Autos ist aber immer nur derjenige, der den Fahrzeugbrief in Händen hält. In einem solchen Fall fallen also Besitz und Eigentum auseinander. Bilanzieren muss dann der Besitzer, also der Käufer des Autos. Auch beim Kauf bzw. Verkauf unter Eigentumsvorbehalt muss der jeweilige Besitzer der Ware bilanzieren. Mit einem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung (vgl. 449 BGB). Erst wenn die Bedingung eintritt, also der Kaufpreis gezahlt wurde, geht das Eigentum an dem Kaufgegenstand auf den Käufer über. Durch den wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt erwirbt de Lieferant im Falle der Insolvenz des Käufers ein Aussonderungsrecht. Im Geschäftsverkehr wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen, oder Vermerk auf der Rechnung vereinbart. Beispiel: Ein Papierhersteller liefert am 31. 12. Papier auf Ziel an eine Druckerei mit dem Vermerk: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Als Besitzer des Papiers muss die Druckerei das Papier als Vorrat (Umlaufvermögen) bilanzieren und kann es z.b. zur Herstellung von Zeitschriften benutzen. Sollte allerdings die Zahlungsfrist erfolglos überschritten werden, kann der Lieferant das Papier jederzeit wieder abholen und in seinen Besitz bringen. In vielen Fällen will der Käufer den Kaufgegenstand entweder weiterveräußern oder verarbeiten. Der einfache Eigentumsvorbehalt nutzt dann nichts, denn er geht im Falle der Weiterveräußerung oder Verarbeitung unter. Hier bieten sich Sonderformen des Eigentumsvorbehalts an: Erweiterter Eigentumsvorbehalt Von einem erweiterten Eigentumsvorbehalt spricht man, wenn ein Eigentumsvorbehalt sich nicht nur auf eine konkrete Forderung gegen den Schuldner bezieht, sondern sich auf weitere oder alle noch bestehenden Forderungen erstreckt. Beispiel: Der Papierhersteller vereinbart mit der Druckerei, dass alles Papier in seinem Eigentum verbleibt, solange er noch offene Forderungen gegen die Druckerei hat.

Fabianca BWL I - B Jahresabschluss Grundfragen der Bilanzierung 3-3 Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt spricht man, wenn vereinbart ist, dass Käufer die Sache weiterverkaufen oder verarbeiten darf ohne dass der Verkäufer seinen Schutz verliert. Um dies zu erreichen wird im Vertrag vereinbart, dass bei Verkauf oder anderweitigem Untergang die Ansprüche des Käufers auf die Gegenleistung und bei Verarbeitung das Eigentumsrecht an der neuen Sache auf den Verkäufer übergehen. Beispiel 1: Verarbeitet die Druckerei das unter verlängertem Eigentumsverhalt gelieferte Papier zu Zeitschriften, gehen auch diese Zeitschriften in das Eigentum des Papierherstellers über, solange die Forderung nicht beglichen ist. Beispiel 2: Verkauft die Druckerei das unter verlängertem Eigentumsverhalt gelieferte Papier an einen Dritten; kann der Papierhersteller seine Forderung gegenüber diesem Dritten geltend machen. Bei Grundstücken tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die Auflassungsvormerkung. Trotz des unterschriebenen Kaufvertrages ist der Käufer noch lange nicht neuer Eigentümer, weil die Eintragung ins Grundbuch längere Zeit dauert. Sobald aber der Kaufpreis gezahlt ist, ist der Käufer der Besitzer und muss die Immobilie bilanzieren. Auch bei Bauten auf fremden Grundstücken muss die Bilanzierung vom Mieter bzw. Pächter erfolgen, obwohl auch hier juristisch ein fremdes Eigentum vorliegt. Bei der Vermietung oder Verpachtung von Bauten oder Gegenständen bilanziert grundsätzlich der Vermieter / Verpächter. Beim Leasing muss man folgende Fälle unterscheiden: Operate-Leasing: Bei einer kurzen mietähnlichen Überlassung von i.d.r. Gebrauchsgütern erfolgt die Bilanzierung beim Leasinggeber. Finance-Leasing: Decken die Leasing-Raten die Anschaffungs- oder Herstellkosten (Vollamortisations-Leasing) erfolgt die Bilanzierung beim Leasingnehmer. Werden die Kosten nicht komplett gedeckt (Teilamortisations-Leasing ohne Kauf- oder Mietverlängerungsoption) muss der Leasinggeber diesen Gegenstand bilanzieren. Spezial-Leasing: Der Leasing-Gegenstand entspricht den speziellen Bedürfnisasen des Leasingnehmers und kann nur von diesem nach Ablauf der Grundmietzeit wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden (z.b. Fertigungsstraßen, Spezialmaschinen oder spezielle Datenverarbeitungssysteme). Also muss auch der Leasingnehmer diesen Gegenstand bilanzieren. Bisweilen nimmt ein Verkäufer das Eigentum eines Dritten (z.b. ein Auto) für eine bestimmte Zeit in Kommission und versucht, dieses an Dritte weiterzuverkaufen. Obwohl er diesen Gegenstand in seinen Räumen lagert und damit in Besitz hat, muss in diesem Fall der Eigentümer bilanzieren. Bitte merken: Bilanzieren muss immer der Besitzer eines Gegenstandes, auch wenn er nicht der Eigentümer ist. Maßgebend ist also das sog. wirtschaftliche Eigentum. Wirtschaftliches Eigentum heißt dabei Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft und wirtschaftliche Verfügungsmacht. Die Ausnahmen (Kommissionsgeschäft, bestimmte Leasing-Formen) wurden bisher in keiner Klausur gefragt.

3-4 BWL I - B Jahresabschluss Grundfragen der Bilanzierung Fabianca 3.1.2.3 Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen Probleme bei der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen können nur bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften auftreten. (Bei Kapitalgesellschaften gibt es nur Betriebsvermögen.) Dabei gilt folgende Zuordnung: Zum Betriebsvermögen gehören alle Vermögensgegenstände und Schulden, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind (R 13 Abs. 1 Satz 1 EStR) z.b.: Produktionsanlagen, Verbindlichkeiten aus L. und L. Zum Privatvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach nur privat genutzt werden können oder ihrer Zweckbestimmung nach privat genutzt werden z.b.: privates Eigenheim, privater PC Manche Dinge z.b. gerade Autos werden aber privat und beruflich genutzt. Dann gilt folgende Abgrenzung (R 4.2 Abs. 1 EStR): Betriebliche Nutzung kleiner als 10 %: Notwendiges Privatvermögen Betriebliche Nutzung größer als 50 %: Notwendiges Betriebsvermögen Betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50%: Gewillkürtes Privatvermögen oder Gewillkürtes Betriebsvermögen Hier hängt die Zuordnung als von der Willkür, oder anders gesagt vom Willen des Unternehmers ab. In aller Regel wird er so viele Gegenstände wie möglich dem Betriebsvermögen zurechnen. Eine Aufteilung des Gegenstandes erfolgt nicht. Auch bei einem Verkauf gibt es keine Zerlegung des Gegenstandes oder Aufspaltung des Kaufpreises. Eine Ausnahme stellen Grundstücke und Gebäude dar. Hier ist eine Aufteilung je nach Nutzung erforderlich. Beispiel: Ein Gewerbetreibender erwirbt ein bebautes Grundstück. In Teil 1 geht er seinem Gewerbe nach notwendiges Betriebsvermögen Teil 2 vermietet er an einen Händler seines Gewerbes gewillkürtes Betriebsvermögen (da ein gewisser objektiver Zusammenhang mit seinem eigenen Betrieb besteht) Teil 3 wird zu Wohnzwecken an Fremde vermietet notwendiges Privatvermögen bei Vermietung an seine Arbeitnehmer gewillkürtes Betriebsvermögen Teil 4 wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt notwendiges Privatvermögen 3.1.2.4 Zusammenfassung Sind die bisher genannten Bilanzierungsvoraussetzungen (abstrakt und konkret) nicht gegeben, besteht ein Bilanzierungsverbot und es erfolgt kein Bilanzansatz. Wird dagegen die formelle und materielle Bilanzierungsfähigkeit bejaht, ist zu untersuchen, ob hieraus zwangsläufig eine Bilanzierungspflicht folgt oder ob aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften ein Bilanzierungswahlrecht eingeräumt oder ein Bilanzierungsverbot normiert ist. In der Übersicht:

Fabianca BWL I - B Jahresabschluss Grundfragen der Bilanzierung 3-5 Bilanzierungsfähigkeit Aktivierungsfähigkeit Passivierungsfähigkeit Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit (Grundsätzliche Eignung - 246 I HGB) Vermögensgegenstand Anlagevermögen Umlaufvermögen Schuld Verbildlichkeiten Rückstellungen Sonstiges Rechnungsabgrenzungsposten Eigenkapital Bilanzierungshilfen Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit wird zu... Konkrete Bilanzierungsfähigkeit Subjektive Zurechenbarkeit (Wirtschaftliches Eigentum - 246 I HGB, 39 II 1 AO) Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen (Abgrenzung zum Privatvermögen bei Einzelunternehmen) Ansatz gesetzlich zulässig Bilanzierungegebote Bilanzierungsverbote Bilanzierungswahlrechte 3.1.3 Bilanzierung der Höhe nach Erst wenn die Frage beantwortet ist, ob der Gegenstand überhaupt bilanziert werden kann, kommt die Frage danach, in welcher Höhe die Bilanzierung erfolgt. An zweiter Stelle folgt also die Frage nach der Bewertung. Bewerten im bilanziellen Sinn bedeutet, den einzelnen Bewertungsobjekten die Maßgröße Geld zuzuordnen, sie so miteinander vergleichbar zu machen. Dazu muss zunächst die richtige Wertkategorie gefunden werden, z.b. Anschaffungskosten, Wiederbeschaffungswert, Nennbetrag usw. Unter Beachtung bestimmter Bewertungsgrundsätze (z.b. gemildertes Niederstwertprinzip) erhält man durch Anwendung bestimmter Bewertungsverfahren (z.b. Lifo) schließlich die konkreten Werte. Der Zweck der Bewertung besteht also darin, den Bilanzansatz der Höhe nach zu bestimmen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Bewertung nach 252 HGB zu berücksichtigen: 1. Das Prinzip der Bilanzidentität haben Sie schon kennen gelernt: Die Eröffnungsbilanz muss der Schlussbilanz des vorhergehenden Jahres entsprechen. 2. Das Prinzip der Unternehmensfortführung (Going concern Prinzip) besagt, dass alle Güter so zu bewerten sind, als würde das Unternehmen noch mindestens ein Jahr lang weiter bestehen. Grund: Ohne Fortführung wären einige Güter plötzlich deutlich weniger Wert. Andererseits könnten durch den Verkauf von Gütern bei Liquidierung eines Unternehmens auch stille Reserven aufgedeckt werden, so dass es zu einer Höherbewertung kommen kann. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten der Unternehmensfortführung im Wege stehen. Solche rechtlichen Gegebenheiten können das Auslaufen einer Produktionsgenehmigung sein, Umweltschutzauflagen, drohende Insolvenz etc. Tatsächliche Gegebenheiten sind z.b. fehlender Nachfolger im Familienbetrieb, veraltete Produktpalette, Arbeitskräftemangel, hoher Kostendruck bei zu kleiner Kreditlinie, Verdrängungswettbewerb etc. 3. Das Stichtagsprinzip besagt, dass die Bewertung immer am gleichen Stichtag zu erfolgen hat. Das Prinzip der Einzelbewertung, dass jedes Wirtschaftsgut einzeln zu bewerten ist. 5. Prinzip der periodengerechten Abgrenzung: Der Erfolg einer Unternehmung soll immer periodengenau ermittelt werden, also müssen Aufwendungen und Erträge, die ein anderes Jahr betreffen aber schon gebucht wurden, herausgerechnet werden. Umgekehrt müssen jene Erfolgsvorgänge, die das Abschlussjahr betreffen, berücksichtigt werden, die bisher noch nicht gebucht wurden. Sie kennen die dazugehörigen Stichworte: Transitorische und antizipative Geschäftsvorfälle oder Rechnungsabgrenzung. Auch Rückstellungen gehören dazu.

3-6 BWL I - B Jahresabschluss Grundfragen der Bilanzierung Fabianca 6. Das Prinzip der Stetigkeit der Bewertungsmethoden besagt: Ohne triftigen Grund darf von den einmal gewählten Bewertungsmethoden z.b. bei der Abschreibung oder bei der Vorratsbewertung nicht abgewichen werden. Sie haben sicher gemerkt, dass ich bei dem Paragraphen den Punkt 4 übersprungen habe. Das habe ich deswegen getan, weil das der wichtigste Punkt ist. Darauf möchte ich nun ein wenig ausführlicher eingehen: 4. Prinzip der Vorsicht: Im 252 I 4. steht: Es ist vorsichtig zu bewerten. Dieses Prinzip der vorsichtigen Bewertung resultiert aus der alten Auffassung, dass sich ein Kaufmann möglichst arm bzw. nicht reicher als er ist darstellen soll. Diese kaufmännische Vorsicht soll vor allem Gläubiger und mögliche Anleger schützen. Ein derart tendenziell schlechteres Bild erreicht man, wenn die Aktiva eher niedrig, die Passiva eher hoch angesetzt werden und man insofern vom Grundsatz der Bilanzwahrheit abweicht. Dann steht dort weiter: Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Man spricht dabei von den sog. wertaufhellenden Tatsachen. Dazu zwei Beispiele: Beispiel 1: Ein Unternehmen erfährt erst kurz vor Beendigung der Bilanzaufstellung am 30. 3. 02 davon, dass ein Kunde schon am 15. 12. 01 Insolvenz angemeldet hat und dass die Gläubiger nichts mehr zu erwarten haben. Das Unternehmen muss zum 31. 12. 01 die Forderung gegenüber diesem Kunden abschreiben, auch wenn diese wertaufhellende Information erst nach dem Bilanzstichtag bekannt wurde. Beispiel 2: Ein Unternehmen kauft Mitte Dezember 01 50 t Rohstoffe zum Festpreis von 2.000 / t. Laut Liefervertrag sollen die Rohstoffe Anfang Februar 02 geliefert werden. Zum Lieferzeitpunkt ist der Weltmarktpreis für diesen Rohstoff aber auf 1.800 / t gesunken. Der Jahresabschluss wird im Mai 02 erstellt. Am 31. 12. muss das Unternehmen eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einem schwebenden Geschäft von 200 50 = 10.000 bilanzieren. Anders sieht es aus mit den sog. Wertbeeinflussende Tatsachen, d.h. Tatsachen, die zwar schon vor Bilanzaufstellung bekannt werden, die aber erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, dürfen dagegen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Sie finden ihren Niederschlag im Lagebericht. Beispiele: Brandschaden an einem Gebäude nach dem Stichtag; Insolvenz eines Schuldners, dessen Bonität zum Stichtag noch gut war. Der letzte Satz in diesem Abschnitt 4 des 252 heißt dann: Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Beispiel: Ein Unternehmen verkauft im Dezember 01 ein unbebautes Grundstück mit einem Buchwert von 30.000 zum üblichen Marktwert von 70.000. Die Übergabe soll im Februar 02 erfolgen. Der Erlös aus diesem Geschäft darf erst nach der Übergabe, d.h. in 02 gebucht werden. Dieses Realisationsprinzip verlangt also, dass ein Gewinn erst dann bilanziert wird, wenn er auch tatsächlich erreicht wurde. Sie merken: Gewinne und Verluste werden höchst ungleich behandelt. Nicht realisierte Verluste wie ein drohender Verlust aus einem schwebenden Geschäft müssen bilanziert werden, drohende Gewinne dürfen dagegen nicht bilanziert werden. Das bezeichnet man auch als Imparitätsprinzip (von lat. impar = ungleich).

Fabianca BWL I - B Jahresabschluss Grundfragen der Bilanzierung 3-7 Beispiel zur Anwendung des Vorsichtsprinzips: Ein Unternehmen hält die folgenden Aktien: Stückzahl Kaufkurs Anschaffungskosten Kurs am 31. 12. Kurswert am 31. 12. Bilanzansatz x-ag 100 200 20.000 160 16.000 16.000 = Imparitätsprinzip y-ag 100 150 15.000 220 22.000 15.000 = Realisationsprinzip 35.000 38.000 31.000 Die Aktien der x-ag sind zum Bilanzstichtag im Wert gefallen diese (noch nicht realisierten) Verluste sind nach dem Imparitätsprinzip zwingend zu bilanzieren, d.h. die Aktien sind zu diesem niedrigeren Wert anzusetzen, auch wenn der Kurs im kommenden Jahr wieder steigen könnte. Die Aktien der y-ag sind dagegen im Wert gestiegen. Diesen (noch nicht realisierten) Gewinn darf man aber nach dem Realisationsprinzip nicht bilanzieren. Nach dem Vorsichtsprinzip fällt der Bilanzwert also um 7.000 niedriger aus als der tatsächliche Wert der Aktien hergibt. In der Praxis umgesetzt wird das Vorsichtsprinzip durch folgende Bewertungsprinzipien: Das Anschaffungswertprinzip besagt, dass Vermögensgegenstände niemals höher bewertet werden dürfen als zu den Anschaffungskosten. Das Höchstwertprinzip gilt für Verbindlichkeiten. Schulden müssen grundsätzlich zum höchstmöglichen Wert angesetzt werden. Das Niederstwertprinzip besagt dagegen, dass von zwei in Frage kommenden Werten der niedrigere angesetzt werden muss. All das werden wir uns im Folgenden noch deutlich genauer ansehen. 3.1.4 Bilanzierung dem Orte nach Durch Bewertung steht nun der Inhalt der Bilanz fest. Jetzt müssen Sie noch eine Bilanz richtig aufbauen, d.h. die Frage nach der Bilanzierung dem Orte nach beantworten. Dabei kann das HGB weiterhelfen. In 266 I HGB steht: Die Bilanz ist in Kontenform aufzustellen. Und in 266 II und III HGB ist die genaue Gliederung der Bilanz angegeben. Gehen wir die einzelnen Positionen einmal kurz durch: Aktivseite: A Anlagevermögen Sie wissen schon: Nach 247 II HGB sind im Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. A. I. Immaterielle Vermögensgegenstände Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören die nicht körperlichen Vermögensgegenstände. 1. Patente, Konzessionen, Urheberrechte, Rezepte, Markenrechte, Software, Belieferungsrechte, Lizenzen etc. 2. Geschäfts- oder Firmenwert (vgl. 255 IV HGB) 3. geleistete Anzahlungen auf immaterielle - Vermögensgegenstände A. II. Sachanlagen Sachanlagen sind im Gegensatz zu den immateriellen Vermögensgegenstände körperliche Gegenstände. Zu den Sachanlagen gehören im einzelnen: 1. Grundstücke und Bauten, 2. Technische Anlagen und Maschinen,

3-8 BWL I - B Jahresabschluss Grundfragen der Bilanzierung Fabianca 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA), 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau. A. III. Finanzanlagen Bei den Finanzanlagen wird unterschieden in 1. Anteile an verbundenen Unternehmen (Konzerntöchter, müssen in einen Konzernabschluss einbezogen werden) 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen (Forderung gegen ein anderes Unternehmen, meist langfristige Darlehen) 3. Beteiligungen liegen dann vor, wenn eine dauerhafte Verbindung mit dem anderen Unternehmen angestrebt wird. Im Zweifel stellen Anteile eine Beteiligung dann dar, wenn sie mehr als 20 Prozent des Nennkapitals der anderen Gesellschaft umfassen. 4. Ausleihungen (langfristige Darlehen) an Unternehmen mit einem Beteiligungsverhältnis 5. Wertpapiere sind dann Finanzanlagen, wenn sie dem Geschäftsbetrieb langfristig dienen. Sie werden ohne Beteiligungsabsicht gehalten und sollen einen Zins bzw. Gewinn garantieren. 6. Sonstige Ausleihungen können z.b. Lieferantendarlehen sein. B Umlaufvermögen Zum Umlaufvermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. B. I. Vorräte Innerhalb der Position Vorräte wird zwischen vier Posten unterschieden. 1. Roh- Hilfs-, Betriebsstoffe 2. Unfertige Erzeugnisse 3. Fertige Erzeugnisse und Waren 4. Geleistete Anzahlungen auf Umlaufvermögen B. II Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Die zweite Hauptgruppe des Umlaufvermögens gliedert sich wiederum in vier Gliederungsposten: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (entstehen bei Lieferung von Waren, Produkte oder Dienstleistungen) 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen (d.h. gegen Konzerntöchter) 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 4. Sonstige Vermögensgegenstände Dabei handelt sich um einen Sammelposten. Darunter fallen hauptsächlich Lohn- u. Gehaltsvorauszahlungen, Steuererstattungsansprüche, noch nicht erhaltene Mietzahlungen, Arbeitnehmerdarlehen, Vorsteuer etc. B. III. Wertpapiere Wertpapiere können, wie schon gesagt, zum Anlagevermögen gehören. Die Zuordnung zum Umlaufvermögen ist aus der Zweckbestimmung am Abschlussstichtag abzuleiten. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Eigene Anteile Der gesonderte Ausweis von eigenen Anteilen ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben ( 265 III 2 HGB). Sie stellen echte Vermögenswerte dar, wenn sie zur Ausgabe an Arbeitnehmern oder zur Abfindung von Aktionären oder anderen Zwecken dienen. 3. Sonstige Wertpapiere B. IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks C. Rechnungsabgrenzungsposten Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind selbständige aktive oder passive Bilanzierungsgegenstände, die weder die Voraussetzungen von Vermögensgegenständen noch von Schulden im handelsrechtlichen Sinne erfüllen. Sie werden buchungstechnisch gebildet, um eine Abgrenzung bei Geschäftsvorfällen, die mehrere Wirtschaftsjahre betreffen, vorzunehmen. Sie haben den Zweck, einen genaueren Einblick in die Vermögenslage und eine periodengerechte Erfolgsermittlung zu ermöglichen.

Fabianca BWL I - B Jahresabschluss Grundfragen der Bilanzierung 3-9 Passivseite: A Eigenkapital Das Eigenkapital entspricht bilanziell und rechnerisch dem Saldo der Buchwerte aller aktivierten Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden. Es ist eigentlich eine Rest- oder Residualgröße. Es stellt den Wert des Unternehmens zum Buchwert dar. In der Bilanz wird das Eigenkapital nicht in einem Posten erfasst. Seine Bestandteile werden in verschiedenen Posten untergliedert. A. I. Gezeichnetes Kapital Das ist das Haftungskapital auf das die Haftung der Gesellschafter für die Schulden der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist ( 272 I HGB) bei AG: Grundkapital (mindestens 50.000 } bei GmbH: Stammkapital (mindestens 25.000 ) Ist das gezeichnete Kapital nicht voll eingezahlt, sind die ausstehenden Einlagen auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen auszuweisen ( 272 I 2 HGB). Sie dürfen aber, sofern sie nicht eingefordert sind, auch von dem gezeichneten Kapital auf der Passivseite offen abgesetzt werden. ( 272 I 3 HGB). A. II. Kapitalrücklage Wenn Aktien ausgegeben werden, leisten die Käufer, die Aktionäre, neben dem Nominalbetrag der Aktie regelmäßig ein Aufgeld. Dieser Agio wird in die Kapitalrücklage eingestellt. A. III. Gewinnrücklage Die Gewinnrücklagen werden nicht aus dem Vermögen der Gesellschafter gespeist, sondern nehmen die Beträge auf, die aus dem Gewinn des Geschäftsjahres oder eines früheren Geschäftsjahres stammen ( 272 III HGB). 1. Gesetzliche Rücklage ( 150 I AktG) 2. Rücklage für eigene Anteile ( 272 IV HGB) 3. Satzungsmäßige Rücklagen (durch die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben) 4. Andere (freie) Gewinnrücklagen ( 58 I und II AktG) A. IV. Gewinn-/Verlustvortrag Der Rest, der nach der vorgenommenen Ergebnisverwendung noch verbleibt, muss nicht zwangsläufig ausgeschüttet werden. Er kann auch als Gewinnvortrag unter dem Eigenkapital ausgewiesen werden. Er ergibt sich aus der Beschlussfassung der Haupt- oder Gesellschafterversammlung. Der Betrag steht den Gesellschaftern im neuen Geschäftsjahr erneut zur Disposition. A. V. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Wird nur ausgewiesen, wenn die Bilanz vor der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird. Betriebswirtschaftlich zeigt dieser Posten die Höhe des im abgelaufenen Jahr erwirtschafteten Ergebnisses. Es handelt sich um den Saldo aus der Gewinn- und Verlustrechnung. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle des Postens Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag und Gewinnvortrag/Verlustvortrag der Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust. B. Rückstellungen Rückstellungen sind Schulden im Sinne des 242 HGB. Umfassend beschrieben werden Rückstellungen im 249 HGB. Die Bilanzgliederung nach 266 (3) HGB gibt hierbei nur drei Positionen vor: 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Sie nehmen wegen ihres Volumens eine besondere Rolle ein und müssen nach 6a EstG rechtsverbindlich zugesagt sein. 2. Steuerrückstellungen 3. Sonstige Rückstellungen C. Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen über eine bestimmte Leistung. Eine Leistungsverpflichtung kann die Zahlung von Geld, die Lieferung von Waren, die Erbringung einer Dienstleistung oder das Gewähren von Preisnachlässen sein. Es werden unterschieden:

3-10 BWL I - B Jahresabschluss Grundfragen der Bilanzierung Fabianca 1. Anleihen 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3. Erhaltene Anzahlungen 4. Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung 5. Wechselverbindlichkeiten 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (Konzerntöchtern) 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis 8. Sonstige Verbindlichkeiten Die sonstige Verbindlichkeiten stellen einen Sammelposten dar. Hier werden die Verbindlichkeiten erfasst, die sich keinem anderen Posten zuordnen lassen. Hierunter fallen insbesondere die Umsatzsteuerschulden und andere Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt, die Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern sowie auch die antizipativen Abgrenzungsposten. D. Rechnungsabgrenzungsposten Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind selbständige aktive oder passive Bilanzierungsgegenstände, die weder die Voraussetzungen von Vermögensgegenständen noch von Schulden im handelsrechtlichen Sinne erfüllen. Sie werden buchungstechnisch gebildet, um eine Abgrenzung bei Geschäftsvorfällen, die mehrere Wirtschaftsjahre betreffen, vorzunehmen. Sie haben den Zweck, einen genaueren Einblick in die Vermögenslage und eine periodengerechte Erfolgsermittlung zu ermöglichen. Da Sie das HGB als Mogelzettel benutzen dürfen, sollten Sie es auch lesen können. Daher gleich dazu eine Aufgabe für Sie. 3.1.5 Bilanzierungsfähigkeit von Ehefrauen Bisher haben Sie die Bilanzierung dem Grunde und dem Orte nach sowie die Grundsätze der Bewertung, also der Bilanzierung der Höhe nach, kennen gelernt. In diesem Abschnitt geht es nun um die konkrete Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden. Damit Sie die die Bedeutung der Bewertung besser verstehen, sollten Sie sich intensiv mit folgendem Text beschäftigen: ;- ))) Bilanzierungsfähigkeit von Ehefrauen Kleine Wirtschaftskunde (nach HGB, BiRiLiG und EStG) Unverständlicherweise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen in der Literatur noch wenig behandelt, obwohl sie zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören und sehr verbreitet sind. Die vorliegende Untersuchung versucht, dem durch einige kurze Hinweise abzuhelfen. 1. Zuordnung zu den Vermögensposten Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung des Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt. An dieser Stelle muss davor gewarnt werden, im ersten Oberschwung der Gefühle Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt sich stets heraus, dass sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es sich, je nach dem vorliegenden Exemplar eine langfristige Verbindlichkeit zu passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. Abschn. 13 EStR gibt dazu keine erschöpfende Auskunft.