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Pferdehof Hilm ZaH Zentrum für angewandte Heilwissenschaften Hilm 1 85302 Gerolsbach Tel 08445 928167 Fax 08445 928196 Mobil 0172 8611478 www.trakehner-hilm.de hilm@unsere-theke.de Polarpunkt Reitbeteiligungs-/Patenschaftsvertrag Zwischen Frau Gertrud Elsenberger, Pferdehof Hilm, Stallpächterin, (im Folgenden "Eigentümer" genannt) und Vor-/Nach-Name geboren am wohnhaft in Straße PLZ Ort erreichbar unter Telefon Handy email (im Folgenden "Reitbeteiligung" genannt) (bei Minderjährigen Name und Anschrift des / der Erziehungsberechtigten, im Folgenden "Erziehungsberechtigter" genannt) Vor-/Nach-Name geboren am wohnhaft in Straße PLZ Ort erreichbar unter Telefon Handy email über die Nutzung des, dem Eigentümer gehörenden Pferdes Pferdename geboren Geschlecht Rasse Ausbildungsstand 1. Nutzungsumfang und Nutzungsentgelt: 1. 1. Die Reitbeteiligung ist berechtigt, das o.a. Pferd insgesamt mal pro Woche zu besuchen grasen zu lassen an der Hand zu bewegen bzw. spazieren zu führen zu reiten (nicht bei Patenschaften) Die Nutzungszeiten sind einvernehmlich zu regeln. Derzeit vereinbaren die Parteien Nutzungszeiten an folgenden Tagen: Mo Di Mi Do Fr Sa Sonn-/Feiertage zu/zwischen folgenden Uhrzeiten: Werktage Sonn-/Feiertage Pferdehof Hilm - Gertrud Elsenberger - Reitbeteiligungsvertrag - Stand JAN 2012 - Seite 1 von 6

1.2. Die Reitbeteiligung ist nicht befugt, diese Berechtigung an Dritte zu übertragen. Die Reitbeteiligung ist auch nicht befugt, an reitsportlichen Veranstaltungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers teilzunehmen. 1. 3. Die Reitbeteiligung zahlt für die unter 1.1. beschriebene Nutzungsmöglichkeit einen pauschalen monatlichen Beitrag in Höhe von (in Worten: ). Die Reitbeteiligung ist verpflichtet, diesen Betrag im Voraus bis spätestens zum 5. des laufenden Monats entweder bar gegen Quittung, oder auf das Konto des Eigentümers, Konto bei BLZ zu zahlen. Die Reitbeteiligung ist auch dann nicht von der Kostentragung befreit, wenn das Pferd aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht geritten werden kann oder wenn die Reitbeteiligung aus anderen Gründen am Reiten gehindert ist. Die Kostenpflicht entfällt, wenn eine Nutzung aus Gründen unmöglich wird, die nicht im Verantwortungsbereich der Reitbeteiligung liegen. 1.4. Die Reitbeteiligung kann das Pferd zum Unterricht durch den Eigentümer oder vom Eigentümer bestellte Reitlehrer oder durch eigenen Reitlehrer mit gültigem Versicherungs- und Ausbildungsnachweis (min. Trainer C) nutzen nicht nutzen 2. Pflege / Reiten 2.1. Die Reitbeteiligung verpflichtet sich, wie vom Eigentümer eingewiesen, das Pferd vor jedem Reiten gründlich zu putzen, für die Überprüfung der Hufe zu sorgen, das Pferd im Hinblick auf Verletzungen / Erkrankungen - so weit wie möglich - zu untersuchen und den Eigentümer bei Auffälligkeiten umgehend zu kontaktieren. Die Reitbeteiligung verpflichtet sich, das Pferd nur entsprechend seiner Eignung, Kondition und Ausbildung zu beanspruchen und es nach dem Reiten der Beanspruchung und der Jahreszeit gemäß zu versorgen. Beim Reiten ist prinzipiell ein für den Reitsport ausgewiesener und für die Reitbeteiligung geeigneter Helm zu tragen. Geritten werden darf nur mit für das Reiten geeigneten, geschlossenen Schuhen und geeigneter Kleidung. Nimmt die Reitbeteiligung an von der Eigentümerin angebotenen reiterlichen Aktivitäten teil, so wird der "Rahmenvertrag - Reitstunden, Reitkurse, Reiten und Ausritte" der Eigentümerin, vgl. Anhang-1, automatisch und uneingeschränkt Bestandteil des Reitbeteiligungsvertrages. 2.2. Die Reitbeteiligung verpflichtet sich, nach Anweisung des Eigentümers die Box des Pferdes auszumisten und einzustreuen und Futter gemäß Fütterungsplan bzw. -anweisung seitens des Eigentümers vorzubereiten / zu verabreichen, Pferdehof Hilm - Gertrud Elsenberger - Reitbeteiligungsvertrag - Stand JAN 2012 - Seite 2 von 6

das Pferd entsprechend des Weideplans auf die Weide zu verbringen oder von der Weide zu holen. Sonstiges: 2.3. Die Ordnung in der Sattelkammer ist aufrecht zu erhalten. Dazu gehören vor allem das Wegräumen von Putzzeug, Sattel und Trense, sowie das Kehren und beseitigen von Pferdeäpfeln in den Stallungen, auf dem Reit-/Longierplatz und der Anlage des Pferdehofs. Die Reitbeteiligung verpflichtet sich überdies, das Sattel-, Zaumzeug und sonstige Zubehör pfleglich zu behandeln und in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten, sowie den Eigentümer sofort über die Beschädigung von Sattel- und Zaumzeug sowie Zubehör zu unterrichten und bei schuldhafter Beschädigung Ersatz zu leisten. 3. Tierarzt / Hufschmied / Hufpfleger: Die Reitbeteiligung ist berechtigt und auch verpflichtet, im Notfall einen Tierarzt oder einen Hufschmied zu beauftragen. Es ist jedoch in jedem Falle zuerst zu versuchen, den Eigentümer zu kontaktieren und sein Einverständnis einzuholen. Ist der Eigentümer nicht zu erreichen, soll zuerst, soweit erreichbar, der Tierarzt: und / oder Hufpfleger: benachrichtigt werden. Dr. Matthias Grün, Buchenweg 15, 86567 Hilgertshausen, Tel. 08250 466 bzw. 0170 3108268 Joachim Gahr, Kohlstattstr. 26, 85305 Jetzendorf-Priel Tel. 08137 939200 bzw. 0171 7863359 4. Haftung 4.1. Der Eigentümer ist Halter des Pferdes im Sinne des 833 BGB 1. Für das Pferd besteht eine Haftpflichtversicherung, über deren Umfang und Versicherungssummen die Reitbeteiligung informiert wurde. 4.2 Der Eigentümer ist verpflichtet, die Reitbeteiligung von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die gegen die Reitbeteiligung aufgrund der Tierhalterhaftung gemäß 833 BGB 1 gestellt werden, soweit diese Ansprüche durch die Haftpflichtversicherung des Eigentümers gedeckt sind. Der Eigentümer verpflichtet sich, die Reitbeteiligung kostenlos und namentlich in seinen Tierhalter-Haftpflichtversicherungsvertrag aufzunehmen. Die Reitbeteiligung ihrerseits verzichtet auf Ansprüche gegen den Eigentümer aus 833 BGB wegen aller durch das Pferd verursachten Personen- und Sachschäden an ihrer Person, soweit diese nicht durch die Tierhalter - Haftpflichtversicherung der Eigentümerin gedeckt sind. Dieser Verzicht gilt auch uneingeschränkt für das vom Eigentümer bestellte Eigen- und Fremdpersonal. 4.3. Freistellung Die Reitbeteiligung stellt den Eigentümer im Innenverhältnis von Ansprüchen von Dritten frei, insbesondere von Ansprüchen ihrer Kranken- und Sozialversicherung, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Unfälle bzw. Verletzungen der Reitbeteiligung werden von der eigenen Kranken- und Unfallversicherung der Reitbeteiligung und weder von der Eigentümerin noch ggf. vom, von ihr bestellten Eigen-/Fremdpersonal so auch Reitlehrer getragen. Pferdehof Hilm - Gertrud Elsenberger - Reitbeteiligungsvertrag - Stand JAN 2012 - Seite 3 von 6

4.4. Die Reitbeteiligung haftet für sämtliche durch sie verursachten Schäden am Pferd und an den vom Eigentümer zur Verfügung gestellten Gegenständen. haftet nicht für Schäden am Pferd und an den vom Eigentümer zur Verfügung gestellten Gegenständen, die auf der vereinbarten oder genehmigten Nutzung des Pferdes gemäß Ziffer 1 dieses Vertrages beruhen und nicht auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Fehlerverhalten zurückzuführen sind. Im Falle eines grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhaltens seitens der Reitbeteiligung sowie seitens ihrer Gäste und Angehörigen hat die Reitbeteiligung auf Verlangen der Pächterin die Kosten der Heilung des Pferdes, einen etwaigen Minderungswert, die für den Zeitraum der Wiederherstellung anfallenden laufenden Unterhaltskosten sowie bei Verlust des Pferdes dessen tatsächlichen Wert der Pächterin zu ersetzen. Für persönliches Eigentum der Reitbeteiligung übernimmt der Eigentümer keine Haftung. 4.5. Aufsichtspflicht Seitens des Eigentümers oder des von ihm bestellten Eigen-/Fremdpersonals besteht keinerlei Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen über eine eventuell gegebene Reitstunde hinaus. 4.6. Das Betreten des Hofes für jegliche Gäste/Angehörige der Reitbeteiligung erfolgt ebenfalls und grundsätzlich auf eigene Gefahr! Außerdem ist für sie das Füttern und Streicheln der Pferde verboten. Das Mitbringen von Hunden ist unerwünscht. Im von der Pächterin gewährten Ausnahmefalle sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen und der Hundekot auf der Anlage des Pferdehofs zu entfernen. Der Zutritt mit Hunden zu den Stallungen, Koppeln und Reit- /Longier-plätzen ist ohne Ausnahme verboten! Die Pächterin weist ausdrücklich darauf hin, dass für Gäste/Angehörige der Reitbeteiligung sowie für Hunde der Sicherheitsabstand zu einem Pferd Minimum 6 Meter zu betragen hat. 4.7. Versicherung der Reitbeteiligung Der Eigentümer weist die Reitbeteiligung ausdrücklich darauf hin, eine Unfall- und Privathaftpflichtversicherung abschließen bzw. unterhalten sollte, die das Risiko "Reiten einschließt. 5. Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1. Der Vertrag beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von beiden Seiten schriftlich mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Monatsende gekündigt werden. 5.2. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn - das Nutzungsgeld für den laufenden Monat nicht mit Ablauf des Monats bei dem Eigentümer eingeht, - das Pferd aufgrund eines grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhaltens der Reitbeteiligung zu Schaden gekommen ist, - wenn die vertraglichen Verpflichtungen von der Reitbeteiligung besonders grob oder trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt verletzt worden sind, Pferdehof Hilm - Gertrud Elsenberger - Reitbeteiligungsvertrag - Stand JAN 2012 - Seite 4 von 6

- wenn der Eigentümer der Reitbeteiligung das Pferd ohne triftigen Grund an den vereinbarten Nutzungstagen nicht oder nur zur Unzeit zur Verfügung stellt. 6. Besonderheiten: 6.1. Die Reitbeteiligung hat im Umgang mit Pferden eine Erfahrung von Jahren und folgende reiterliche Qualifikation: Der Eigentümer weist auf folgende Besonderheiten des Pferdes hin: 6.2. Risikosport Die Reitbeteiligung bzw. der Erziehungsberechtigte versichert mit seiner Unterschrift, dass er weiß, dass Reiten und der Umgang mit Pferden durch die von Natur aus gegebene Unberechenbarkeit des Pferdes eine Risikosportart mit einem hohen Verletzungsrisiko ist, die grundsätzlich auf eigenes Risiko stattfindet. Desweiteren stimmt er den hier aufgeführten Bedingungen des Vertrages uneingeschränkt zu. Der Erziehungsberechtigte stimmt zu stimmt nicht zu, dass die Reitbeteiligung das Pferd ohne Aufsicht im Gelände reitet. 7. Schriftform: Eine Änderung dieses Vertrages inkl. Anhang-1 bedarf der Schriftform. Sollte eine Vereinbarung dieses Vertrages aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein, so wird dieser Vertrag nicht seinem Gesamtinhalt nach unwirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Passage rechtliche wirksame Regelungen zu vereinbaren, die dem Vertragsziel entsprechen oder ihm nahe kommen. Hilm, den Eigentümer, den Reitbeteiligung, den Erziehungsberechtigter 1 833 Haftung des Tierhalters Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Pferdehof Hilm - Gertrud Elsenberger - Reitbeteiligungsvertrag - Stand JAN 2012 - Seite 5 von 6

Anhang -1 (Im Folgenden wird die Reitbeteiligung "Reiter", der Eigentümer "Pächter" genannt.) Rahmenvertrag - Reitstunden, Reitkurse, Reiten und Ausritte Der Reiter nimmt auf eigenen Wunsch an Reit-/Longierstunden, Reitkursen mit/ohne Abzeichen, Reiten und Ausritten (im Folgenden "Reitprogramm" genannt) auf dem und im angrenzenden Gelände des Pferdehof Hilm teil. Eine Verpflichtung zur Wahrnehmung bzw. Teilnahme besteht nicht. Das Reitprogramm wird durch die Pächterin und/oder durch die/den von ihr bestellte/n Reitlehrer/in/Fachkraft (im Folgenden "Reitlehrer" genannt) betreut und erfolgt, je nach Absprache, in Einzel-, Gruppen- oder Anfänger-stunden. Einzeln abzurechnende Stunden/Aktivitäten aus dem Reitprogramm sind vor Beginn, 10ner Karten vor Beginn der ersten zahlungspflichtigen Aktivität zu zahlen. 10ner Karten haben eine Gültigkeit von 6 Monaten ab Erwerb, eine Verlängerung der Gültigkeit liegt allein im Ermessen der Pächterin. Bei Abbruch/Kündigung werden die bereits abgegoltenen Einheiten als normale Einzelstunden verrechnet. Ein sich ergebende Restbetrag wird dem Reiter rückvergütet. Beim Reiten ist prinzipiell ein für den Reitsport ausgewiesener und für den Reiter geeigneter Helm zu tragen. Geritten werden darf nur mit für das Reiten geeigneten, geschlossenen Schuhen und geeigneter Kleidung. Das Reitprogamm findet ausschließlich auf Pferden der Pächterin statt. Den Anweisungen von Pächterin, Reitlehrer und Stallpersonal ist unbedingt Folge zu leisten. Die Ordnung in der Sattelkammer ist aufrecht zu erhalten. Dazu gehören vor allem das Wegräumen von Putzzeug, Sattel und Trense, sowie das Kehren und beseitigen von Pferdeäpfeln am Putzplatz, Reitplatz und auf der Anlage des Pferdehofs. Nach dem Reiten ist, besonders auch bei schlechtem Wetter oder nach Geländeritten, auf Sauberkeit und ggf. auf Trocknung des Sattels mit Zubehör sowie des Zaumzeugs zu achten. Das Betreten der Koppeln ohne ausdrückliche Erlaubnis der Pächterin oder des von ihr bestellten und dazu autorisierten Eigen-/Fremdpersonals ist verboten. Der Pferdehof darf nur betreten werden, wenn das Reitprogamm stattfindet oder sich Pächterin, Reitlehrer oder Stallpersonal auf dem Hof befindet und ein Betreten erlaubt. Das Füttern und Streicheln der Pferde ist grundsätzlich verboten! Das Betreten des Hofes erfolgt uneingeschränkt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko, genauso wie eine eventuelle, freiwillige Mithilfe des Reiters auf dem Hof vor oder nach dem Reitprogramm oder ein längerer Aufenthalt über die Zeit des Reitprogrammes hinaus! Des Weiteren besteht seitens der Pächterin und/oder seitens des von ihr bestellten Eigen-/Fremdpersonals keine Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährige über die Zeit des Reitprogramms hinaus. Unfälle bzw. Verletzungen des Reiters werden von der eigenen Kranken- und Unfallversicherung des Reiters und somit weder von der Pächterin noch ggf. vom, von ihr bestellten Eigen-/Fremdpersonal so auch Reitlehrer getragen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Reiter eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abschließen sollte, in der der Reitsport mitversichert ist! Das Betreten des Hofes für Gäste und Angehörige des Reiters erfolgt uneingeschränkt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko! Außerdem ist für sie das Füttern und Streicheln der Pferde verboten. Das Mitbringen von Hunden ist unerwünscht. Im von der Pächterin gewährten Ausnahmefall sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen und der Hundekot auf der Anlage des Pferdehofs zu entfernen. Der Zutritt mit Hunden zu den Stallungen, Koppeln und Reit-/Longierplätzen ist ohne Ausnahme verboten! Die Pächterin weist ausdrücklich darauf hin, dass für Gäste und Angehörige des Reiters sowie für Hunde der Sicherheitsabstand zu einem Pferd Minimum 6 Meter zu betragen hat. Die Pächterin sowie das von ihr bestellte Eigen-/Fremdpersonal haftet allein im Rahmen und Umfang der Betriebs- und Pferdehaftpflichtversicherung der Pächterin mit Ausnahme bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine darüber hinausgehende Haftung ist explizit ausgeschlossen. Für persönliches Eigentum des Reiters übernimmt die Pächterin keinerlei Haftung. Im Falle eines grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhaltens seitens des Reiters sowie seitens Gästen und Angehörigen des Reiters hat der Reiter auf Verlangen der Pächterin die Kosten der Heilung des Pferdes, einen etwaigen Minderungswert, die für den Zeitraum der Wiederherstellung anfallenden laufenden Unterhaltskosten sowie bei Verlust des Pferdes dessen tatsächlichen Wert der Pächterin zu ersetzen. Der Reiter bzw. sein Erziehungsberechtigter versichert mit seiner Unterschrift, dass er weiß, dass Reiten und der Umgang mit Pferden durch die von Natur aus gegebene Unberechenbarkeit des Pferdes eine Risikosportart mit einem hohen Verletzungsrisiko ist, die grundsätzlich auf eigenes Risiko stattfindet. Desweiteren stimmt er den hier aufgeführten Bedingungen des Vertrages uneingeschränkt zu. Eine Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Sollte eine Vereinbarung dieses Vertrages aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein, so wird dieser Vertrag nicht seinem Gesamtinhalt nach unwirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Passage rechtliche wirksame Regelungen zu vereinbaren, die dem Vertragsziel entsprechen oder ihm nahe kommen. Pferdehof Hilm - Gertrud Elsenberger - Reitbeteiligungsvertrag - Stand JAN 2012 - Seite 6 von 6