E-Government Strategie

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Transkript:

E-Government Strategie Fachhochschule fürf r Verwaltung und Dienstleistung Altenholz, 02. MärzM 2006 PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 1

Aufbau des Referats Aktuelle Grundlagen des E-Government in (Definition, bisherige Aktivitäten, Zielvorgaben des Kabinetts) E-Government als Motor der Prozessoptimierung im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung Die Umsetzung der EU-Dienstleistungs-Richtlinie als Modellfall des E-Governments Konkrete weitere Schritte in der E-Government-Strategie Die E-Government-Plattform Das E-Government-Gesetz PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 2

Begriff des E-Government Begriff des E-Governments E-Government wird definiert als Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien in öffentlichen Verwaltungen in Verbindung mit organisatorischen Änderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste und demokratische Prozesse zu verbessern und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu erleichtern. Mitteilung der Kommission Die Rolle elektronischer Behördendienste (E-Government) für die Zukunft Europas, KOM (2003) 567 endg. vom 29.9.2003, Seite 8 PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 3

Begriff des E-Government E-Government = Gemeinschaftsaufgabe der EU, des Bundes, der Länder und der Kommunen E-Government = Herausforderung für moderne Verwaltungsstrukturen erheblicher Investitionsbedarf Zentralisierungstendenzen Suche nach einem Mittelweg zwischen der erforderlichen Koordinierung und dem Erhalt kommunaler Gestaltungsspielräume E-Government = Einsatz von IT Einheitliche IT-Infrastrukturen (E-Government-Plattform) Einrichtung von IT-Back-Offices Bereitstellung der Front-Office-Infrastruktur PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 4

Ausgangslage in Bisherige E-Government-Aktivitäten in der Landesverwaltung: E-Government-Vereinbarung zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden vom Dezember 2003 Gründung von Dataport als zentralem IT-Dienstleister und Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände an Dataport über entsprechende Vereinbarung IT-Gesamtplan für das Jahr 2006 mit Vorhaben E- Government in Erfassung von Möglichkeiten des E-Government im Rahmen der Aufgabenkritik PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 5

Neue Herausforderungen für Neue Herausforderungen für Der Prozess der Verwaltungsmodernisierung und der Verwaltungsstrukturreform kann und muss die Chancen des E-Government nutzen, insbesondere im Bereich der Prozessoptimierung, um die Qualität der Verwaltungsdienstleistungen für Bürger und Wirtschaft zu erhöhen und mittelfristig Kosten bei allen Beteiligten zu sparen. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie, die vielfältige Anforderungen an die unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung stellt, muss umgesetzt werden. Beide Anforderungen beinhalten die Chance, durch E-Government einen grundlegenden Veränderungsprozess in Verwaltungsabläufen und Verwaltungsorganisation zu beschleunigen, der den Nutzen der öffentlichen Verwaltung für Bürger und Wirtschaft erhöht und im europaweiten Standortwettbewerb positiv positioniert. PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 6

Politische Zielvorgaben Aufträge des Kabinetts im Bereich des E-Governments (Januar 2006) Das wird gebeten, im Jahre 2006 den Entwurf eines E-Government-Gesetzes vorzulegen. Finanz- und Innenministerium werden gebeten, ein Konzept zur verwaltungsorganisations- und verwaltungsverfahrensrechtlichen Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Hinblick auf die Anforderungen des sog. einheitlichen Ansprechpartners zu erarbeiten. PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 7

Prozessoptimierung durch E-Government Prozessoptimierung durch E-Government Prozessoptimierung ist keine Erfindung von E-Government, aber E-Government kann wesentliche neue Impulse für Optimierungsprozesse liefern, weil die Chancen von E-Government dazu zwingen, den gesamten Prozessablauf eines Verfahrens (Antragstellung, Entscheidung, Umsetzung bzw. Überwachung) in den Blick zu nehmen. Maßgeblich für die Prozessgestaltung ist die jeweilige Kundensicht. Optimierte Verfahrensabläufe müssen einen messbaren Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft bringen. Jede Prozessoptimierung muss angesichts der Haushaltslage unter strikter Beachtung der Kosten-Nutzen-Relation stehen. PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 8

Prozessoptimierung durch E-Government Beispiele für Prozessoptimierung durch E-Government Reduzierung der Anzahl der Behördengänge durch elektronische Antragstellung und ggf. elektronische Entscheidung Reduzierung der Vorlagepflichten und Dokumentenprüfungen durch zentrale Speicherung bereits einmal vorgelegter Dokumente Antragstellung auch bei der eigentlich örtlich unzuständigen Behörde (ABC-Modell im Rahmen der Lebenslage Umzug ) Bündelung der Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung bei parallelen Antragsverfahren bei nur einer Behörde, insbesondere im wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Bereich PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 9

Prozessoptimierung durch E-Government Drei Modellfälle von Prozessoptimierung durch E-Government IT-Unterstützung von standardisierungsfähigen Massenprozessen Notwendig sind einheitliche Basiskomponenten in modularer Architektur sowie die bürgerfreundliche Zusammenführung aller elektronischen Verfahrensangebote auf einfach zugänglicher Plattform. Aufteilung von Fachaufgaben in Front- und Back-Office- Komponenten Durch die Möglichkeit, elektronische Informationen an jeder Stelle zugänglich zu machen, können Antragsannahme und formale Prüfung von der materiellen Prüfung getrennt werden. Ressortübergreifende einheitliche Organisation von Unterstützungsaufgaben, ggf. als shared service Beispiele: ressortübergreifendes Personal- oder Reisemanagement. Hier kann statt Zentralisierung die Nutzung des shared-services- Gedankens zu einer Prozessoptimierung führen. PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 10

Dienstleistungsrichtlinie Die Dienstleistungsrichtlinie Grundlegendes Ziel: Die EU-Kommission will die Komplexität mitgliedstaatlicher Verwaltungsverfahren, die vor Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu durchlaufen sind, für Dienstleistungserbringer reduzieren. Gerade für mit geographisch günstiger Lage für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Dänemark, Baltikum) liegt darin auch eine Chance. Aktueller Stand: Beschlussfassung des Europäischen Parlaments am 16.2.2006 im Rahmen der ersten Lesung (Mitentscheidungsverfahren): Billigung des Vorschlags der Kommission mit 213 Änderungsvorschlägen. Statement des zuständigen Binnenmarkt-Kommissars McCreevy, dass die Kommission die Stellungnahme des Parlaments grundsätzlich begrüßt und auf der Grundlage der Änderungen des Parlaments nun dem Rat einen geänderten Vorschlag zuleiten wird (etwa April/Mai 2006). PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 11

Dienstleistungsrichtlinie Grundlegende Herausforderungen für das schleswig-holsteinische Verwaltungsverfahrensrecht durch die DienstleistungsRichtlinie Einheitlicher Ansprechpartner (nun Ansprechstellen): 3 Jahre nach Inkrafttreten der RL müssen alle Verfahren und Formalitäten, die zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, insb. Erklärungen, Anmeldungen, Beantragungen von Genehmigungen einschließlich Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken bei Berufsorganisationen sowie die Beantragung von Genehmigungen für die Ausübung von Dienstleistungen bei einem einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können. (Art. 6 Abs. 1 DL-RLE n.f.) Eine ggf. notwendige Pro-Forma Registrierung beim einheitlichen Ansprechpartner muss auf elektronischem Wege möglich sein und darf die Erbringung der Dienstleistung weder zeitlich verzögern noch mit zusätzlichen Ausgaben verbunden sein (Art. 6 Abs. 1a DL-RLE n.f.). PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 12

Dienstleistungsrichtlinie Möglichkeit der elektronischen Verfahrensabwicklung: Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos unter anderem im Fernweg und elektronisch bei dem betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei den zuständigen Stellen abgewickelt werden können (Art. 8 Abs. 1 DL-RLE n.f.). Die Kommission wird zusammen mit einem Ausschuss aus Vertretern aller Mitgliedstaaten ermächtigt, im Wege des Komitologie-Verfahrens Bestimmungen über die mitgliedstaatenübergreifende Interoperabilität der Informationssysteme und die Nutzung des elektronischen Verfahrens bei der Aufnahme von Dienstleistungen festzulegen (Art. 8 Abs. 3, 38 und 42 DL-RLE n.f.). Hieraus werden sich in Zukunft weitere Anforderungen an die E-Government-Fähigkeit der Landesverwaltung ergeben. PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 13

Dienstleistungsrichtlinie Aus den Bestimmungen über die Vereinfachung der Verfahren zur Genehmigung betreffend die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten (Art. 9 13) ergeben sich weitere verfahrensrechtliche Anforderungen: Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen im Voraus bekannt sein (Art. 13 Abs. 1 DL-RLE n.f.) Anträge müssen unverzüglich und in jedem Fall binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten Frist bearbeitet werden (Art. 13 Abs. 3 DL-RLE). Es besteht ein Zwang zur Antwort innerhalb der gesetzten Frist, auch bei unvollständigen Unterlagen (Art. 13 Abs. 4 DL-RLE). Auf Antrag ist der Eingang des Antrags unverzüglich zu bestätigen und die Antwortfrist mitzuteilen (Art. 13 Abs. 5 DL-RLE) PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 14

Dienstleistungsrichtlinie Schlussfolgerungen für Die EU-Dienstleistungsrichtlinie stellt durch die möglichen Sanktionen bei Nichtumsetzung einen verbindlichen Anforderungsrahmen für die Landesverwaltung dar, die Organisation von Genehmigungsverfahren im wirtschaftsrelevanten Bereich grundlegend zu überprüfen. Die wesentliche Herausforderung für die Verwaltungsorganisation sowie die Gestaltung von Verwaltungsverfahren liegt darin, dass Dienstleistungserbringern alle erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen über den einheitlichen Ansprechpartner in Form eines Genehmigungspakets innerhalb einer bestimmten Frist auf elektronischem Wege übermittelt werden müssen. Selbst wenn die Richtlinie die strengen Anforderungen nur für grenzüberschreitende Dienstleistungen rechtlich verbindlich vorschreibt, so gebietet die Verhinderung von faktischer Diskriminierung einheimischer Anbieter, auch diese mit gleichem Standard zu bedienen. Aus diesem Grund kommt eine Minimal-Umsetzung, die nur die Anforderungen der RL für ausländische Anbieter erfüllt, wirtschaftspolitisch nicht in Betracht. PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 15

Dienstleistungsrichtlinie Die Europafähigkeit der schleswig-holsteinischen Landes- und Kommunalverwaltung wird sich vor allem daran erweisen, inwieweit die Herausforderungen durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie erfüllt werden können. Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie soll konkreten Nutzen für die einheimischen und die ausländischen Anbieter von Dienstleistungen bringen. Sie ist damit ein wesentliches Pilotprojekt für die Realisierung von egovernment in. PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 16

E-Government-Plattform E-Government zentrales Meldeverfahren Dokumentenmanagement Contentmanagement Formularservice DB Clearingstelle Plattform Fachanwendungen - virtuelle Poststelle EGov-Gateway Zahlungsplattform Verwaltungsportal PKI-SH Verzeichnisdienst kommunale Services LSK - IKOTECH III KITS landesweite Services TESTA bundesweite Services Europäische Union Landesnetz Kreisnetze europaweite Services 14 PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 17

E-Government-Plattform PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 18

E-Government-Plattform PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 19

E-Government-Plattform Beispiel: Verknüpfungen Lösungen egovernmentplattform Elektronische Rückmeldung OSCIIntermediär Elektronischer Briefkasten Prozesssteuerung Benutzerverwaltung Melderegisterauskunft Portal... PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 20

E-Government-Plattform landsh.de LB KB... 450 Landesbehörden... 223 Kommunalbehörden!? PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 21

E-Government-Plattform Chancen der gemeinsamen E-Government-Plattform beinhaltet organisations- und verfahrensrechtliche Änderungen Reformbedarf hinsichtlich der Zuordnung von Aufgaben und einzelner Geschäftsprozesse weg von der schriftlichen und hin zur elektronischen Akte Probleme, die aus der Beweisfunktion sowie der Notwendigkeit der Aufbewahrung resultieren PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 22

E-Government-Gesetz Regelungsbedarf im E-Government-Gesetz Einführung und Förderung des E-Government in Ergänzung der Regelungen des LVwG zur elektronischen Kommunikation (Insb. 52a LVwG) Festschreibung des Grundsatzes der kooperativen Kommunikation, wonach alle Träger der öffentlichen Verwaltung unter Beachtung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung eine elektronische Kompatibilität der Verwaltungsverfahren anstreben Festlegung, dass elektronische Kommunikation zunächst neben den traditionellen Verfahrensweg tritt, ohne dass mittelfristig ausgeschlossen ist, in einzelnen Verfahren die Verfahrensabwicklung vollständig elektronisch vorzuschreiben Regelung zur gebührenrechtlichen Bevorzugung der elektronischen Antragstellung PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 23

E-Government-Gesetz Grundsätze zur Barrierefreiheit von Internetangeboten und zum Datenschutz Generelle oder spezielle Bestimmungen zur E-Government-Architektur der Landesverwaltung (E-Government-Plattform, Formularservice, virtuelle Poststelle, einheitliche Bezahlplattform usw.) Festlegung, dass von allen Trägern der Landesverwaltung im Bereich der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung die IT-Standards zu verwenden sind, um Interoperabilität zu gewährleisten. Diese Standards können dann im Verordnungswege fachspezifisch definiert werden. Vermeidung einer Festlegung auf einzelne IT-Produkte Möglichkeit, fachspezifisch die Nutzung einzelner zentraler Komponenten im Verordnungswege festzuschreiben (Beispiel: Clearingstelle im Meldewesen) Ergänzungen des LVwG, um eine generelle Regelung zum einheitlichen Ansprechpartner sowie ggf. zur Bündelung von Verwaltungsverfahren gesetzlich festzuschreiben PD Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Abteilungsleiter, Blatt: 24

Innenministerium Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25