Bestellung zum Gewässerschutz beauftragten

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Transkript:

Gewässerschutz beauftragten

Zwischen Firma vertreten durch und Herrn: Name, Vorname Personal-Nr. wird folgendes vereinbart: Einsparungen Herr wird gemäß durch 64-66 attraktive WHG zur / zum Bonusprogramme betrieblichen bestellt. Ihm werden die Aufgaben nach 65 Wasserhaushaltsgesetz übertragen. Der / die Beauftragte ist bei der Anwendung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Gewässerschutzes weisungsfrei. In Zweifelsfällen kann sich der / die Beauftragte an die folgende örtlich zuständige Aufsichtsbehörde für den Gewässerschutz wenden: Herr ist als Gewässerschutzbeauftragte(r) zuständig für den Bereich: Er ist unmittelbar unterstellt: Ihm unterstehen folgende Mitarbeiter: Herr steht zur Erfüllung der Aufgaben als Beauftragte(r) die nach Maßgabe des Arbeitsumfangs erforderliche Einsatzzeit zur Verfügung. Diese beträgt zur Zeit jährlich mindestens Stunden.... nutzen Ort/Datum Sie unseren Tool-Online-Shop: Bevollmächtigter des Arbeitgebers Sicherheitsfachkraft Betriebsrat (zur Kenntnis) T_Bestellung_Gewaesserschutzbeauftragter - Rev. 1.0 Seite 2 von 6 12.07.2017

Anlage zur Bestellung zur/zum : Aufgaben der/des nach 65 WHG: (1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt und verpflichtet, Einsparungen durch attraktive Bonusprogramme 1. die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen; 2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken; 3. auf die Entwicklung und Einführung von a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge, b) umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken; 4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären. (2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und die den Bericht mitgezeichnet haben und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden sind. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der 1. näher regeln, 2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern, 3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.... nutzen Sie unseren Tool-Online-Shop: Die Geschäftsführung gewährleistet den Einsatz des notwendigen qualifizierten Personals und der erforderlichen Mittel für die anforderungsgerechte Durchführung der Dienstleistungen sowie für die Einhaltung von umweltrelevanten Bestimmungen. Darüber hinaus werden durch die Geschäftsleitung Mittel zur Verfügung gestellt, die für die Umsetzung der Umweltpolitik und für die Erfüllung der Umweltziele und Umweltprogramme erforderlich sind. T_Bestellung_Gewaesserschutzbeauftragter - Rev. 1.0 Seite 3 von 6 12.07.2017

Hinweise zur Bestellung zur/zum : 64 Bestellung von (1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Einsparungen durch attraktive Bonusprogramme 1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von nach Absatz 1 nicht besteht, 2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen, 3. die Betreiber von Anlagen nach 62 Absatz 1, 4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben. (3) Ist nach 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines nach diesem Gesetz wahrnehmen. Hinweis: Abweichungen des Bayerischen Wassergesetzes und des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz sind zu beachten. 66 Weitere anwendbare Vorschriften Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den finden die 55 bis 58 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.... nutzen Sie unseren Tool-Online-Shop: T_Bestellung_Gewaesserschutzbeauftragter - Rev. 1.0 Seite 4 von 6 12.07.2017

Allgemeiner Hinweis zu der Vorlage Bestellung zur/zum : Die genannten Pflichten nennen beispielhaft allgemeine und typische Aufgaben des. In den einzelnen Organisationen können diese von den genannten Aufgaben abweichen. Es ist deshalb zwingend erforderlich vor der Bestellung des diese Aufzählung an die Organisation anzupassen, d.h. Aufgabenbereiche zu ergänzen, anzupassen oder ggf. zu streichen. Einsparungen durch attraktive Bonusprogramme Hinweis auf geschützte Abschnitte bei Nutzung als Formular: Das Dokument ist abschnittsbezogen als Formular geschützt, sodass Sie z.b. die Kontrollkästen oder Dropdown-Felder (im Sinne eines Formulars) am PC direkt anwählen und ausfüllen können. Es ist kein Kennwort festgelegt. Schutz entfernen in MS Office 2003: Symbolleiste Formular aktivieren und auf das Schloss-Symbol klicken. Schutz entfernen in MS Office 2010: In der Symbolleiste Überprüfen das Symbol Bearbeitung einschränken aktivieren. Daraufhin öffnet sich das Fenster Formatierung und Bearbeitung. In diesem Fenster rechts unten auf die Schaltfläche Schutz aufheben klicken. Wollen Sie die integrierte Funktionalität nicht nutzen, können Sie die Felder aus der Tabelle einfach entfernen.... nutzen Sie unseren Tool-Online-Shop: T_Bestellung_Gewaesserschutzbeauftragter - Rev. 1.0 Seite 5 von 6 12.07.2017

Hinweise zur Anpassung des Dokumentes an die Organisation: Um das Tool an Ihre Dokumentenstruktur anzupassen, gehen Sie (hier am Beispiel der Version MS Office 2010 dargestellt) bitte folgendermaßen vor: 1. Aktivieren Sie in der Leiste Start, Gruppe Absatz das Symbol Alle anzeigen. Alternativ können Sie in der Leiste Datei auf Optionen klicken, im sich öffnenden Fenster Anzeige auswählen und das Häkchen bei alle Formatierungszeichen anzeigen setzen. 2. Löschen Sie nun zuerst das Textfeld mit dem Titel und danach die Grafik, indem Sie diese Objekte jeweils markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 3. Danach löschen Sie den verbliebenen Abschnittswechsel (oben), indem Sie diesen markieren und ebenfalls die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 4. Mittels Doppelklick auf die Kopf- oder Fußzeile können Sie diese nun öffnen und die Texte und deren Formatierungen entsprechend Ihren Wünschen gestalten. 5. Löschen Sie das Kopfzeilen-Logo wie vorher, indem Sie dieses markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 6. Ein neues Logo fügen Sie ein, indem Sie in der Leiste Einfügen, Gruppe Illustrationen auf das Icon Grafik klicken und Ihre Datei auswählen. 7. Diese Hinweisseite entfernen Sie, indem Sie (ab dem letzten Seitenumbruch) alles markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 8. Das Dokument ist im Kompatibilitätsmodus (*.doc) zu vorherigen Office-Versionen gespeichert. In der Leiste Datei, können Sie das Dokument durch Betätigen der Schaltfläche Konvertieren in das aktuelle Format *.docx umspeichern. Nutzungsbedingungen von Fachinformationen: (1) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet der Lizenzgeber. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen. (2) Für Garantien haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. (3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. (4) Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen des Lizenzvertrags nicht gerechnet werden musste. (5) Für Datenverlust haftet der Lizenzgeber nur, soweit dieser auch bei der Sorgfaltspflicht entsprechender Datensicherung entstanden wäre. (6) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer sowie für sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. (7) Der Lizenzgeber haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg des Einsatzes der Tools oder Trainings. (8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. T_Bestellung_Gewaesserschutzbeauftragter - Rev. 1.0 Seite 6 von 6 12.07.2017