IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013
Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem Erbrecht sind keine Erben feststellbar; das in Berlin belegene Grundstück ist deshalb erbenlos. Kap. 5 1 des schwed. ErbG v. 12.12.1958: Erbenloser Nachlass fällt in den allgemeinen Erbfonds. Dies erfasst auch Inlandsvermögen erbenloser Ausländer. 21.12.2012 2
Fällt das Berliner Grundstück (als Auslandsvermögen einer Inländerin) damit an den schwedischen Staat? HM: Nein, Art. 25 EGBGB verweist nur auf erbrechtliche (privatrechtliche) Vorschriften, nicht auf öffentlich-rechtliche Aneignungsrechte (KG, BVerwG aao). (AA Kegel/Schurig S. 352 f.: Zwar Parteiinteresse am vertrauten Recht des Erblassers nicht betroffen, aber Ordnungsinteresse, nur einen einzigen Fiskus als Berechtigten zu haben. Folge: auch fiskalisches Erbrecht sei, unabhängig von seiner rechtstechnischen Ausgestaltung, nach Art. 25 EGBGB anzuknüpfen.) KG: Kap. 5 1 Schwed. ErbG = hoheitliches sachenrechtliches Aneignungsrecht, da es sich unabhängig vom Erbstatut auf alle im Inland belegenen Vermögenswerte erstreckt 21.12.2012 3
Territorialitätsprinzip: Schwedische Hoheitsakte können auf deutschem Hoheitsgebiet nicht hingenommen werden. Deshalb von Verweisung durch Art. 25 EGBGB nicht erfasst. (Andere Begründung: Versteckte Rückverweisung, so Kegel/Schurig a.a.o.; vgl. auch OLG München 26. 5. 2011) Frage: Was geschieht nun mit dem Berliner Grundstück? (1) Anwendung des 1936 BGB, Gesetzliches Erbrecht des Fiskus (und zwar nach Art. 1936 S. 2 BGB n.f. des Bundes, nicht des Landes Berlin!). So BVerwG aao. Dagegen wird eingewandt: Deutsches Erbrecht ist ja gerade (gemäß Art. 25 I, 5 II EGBGB) nicht anwendbar (siehe oben). 21.12.2012 4
(2) Lösung nach internationalem Sachenrecht, Art. 43 I, lex rei sitae Problem: Deutsches Sachenrecht enthält kein entsprechendes Aneignungsrecht (weil aufgrund des 1936 BGB dafür in Inlandsfällen auch kein Bedürfnis besteht). Lsg.: Analogie zum Aneignungsrecht bei herrenlosen beweglichen Sachen ( 958 BGB) Zur Problematik ausf. Nordmeier, IPRax 2011, 535 ff.! 21.12.2012 5
Künftige Regelung: Artikel 33 Erbenloser Nachlass Ist nach dem nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht weder ein durch Verfügung von Todes wegen eingesetzter Erbe oder Vermächtnisnehmer für die Nachlassgegenstände noch eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe vorhanden, so berührt die Anwendung dieses Rechts nicht das Recht eines Mitgliedstaates oder einer von diesem Mitgliedstaat für diesen Zweck bestimmten Einrichtung, sich das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates belegene Nachlassvermögen anzueignen, vorausgesetzt, die Gläubiger sind berechtigt, aus dem gesamten Nachlass Befriedigung ihrer Forderungen zu suchen. 21.12.2012 6
Zur Erläuterung siehe Erwgr. 56 EuErbVO: (56) In einigen Fällen kann es einen erbenlosen Nachlass geben. Diese Fälle werden in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt. So kann nach einigen Rechtsordnungen der Staat unabhängig davon, wo die Vermögenswerte belegen sind einen Erbanspruch geltend machen. Nach anderen Rechtsordnungen kann der Staat sich nur die Vermögenswerte aneignen, die in seinem Hoheitsgebiet belegen sind. Diese Verordnung sollte daher eine Vorschrift enthalten, nach der die Anwendung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts nicht verhindern sollte, dass ein Mitgliedstaat sich das in seinem Hoheitsgebiet belegene Nachlassvermögen nach seinem eigenen Recht aneignet. Um sicherzustellen, dass diese Vorschrift nicht nachteilig für die Nachlassgläubiger ist, sollte jedoch eine Bestimmung hinzugefügt werden, nach der die Nachlassgläubiger berechtigt sein sollten, aus dem gesamten Nachlassvermögen, ungeachtet seiner Belegenheit, Befriedigung ihrer Forderungen zu suchen. 21.12.2012 7