Sicherheitsleistung. VOB/A 9c VOB/B 17. Sicherheitsleistungen im Vergabeverfahren (VOB/A 9c)

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In dieser Ausgabe: 9. Teil: Die Paragrafen 13 bis 18 VOB/B im Überblick Inhaltsübersicht. 9. Teil: Die Paragrafen 13 bis 18 VOB/B im Überblick

Transkript:

ARBEITSBLATT Nr. 20 Stand: April 2018 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Hohenfelder Straße 16 56068 Koblenz www.add.rlp.de Postanschrift: Postfach 20 05 55 56005 Koblenz vob-stelle@add.rlp.de Ansprechpartner(/in) : Katharina Lenhart Mo Do 9:00 15:30 Uhr Telefon 0261 500818-3551 Telefax 0261 500818-3501 Katharina.Lenhart@add.rlp.de Kerstin Mangold Mo Fr 9:00 12:30 Uhr Telefon 0261 500818-3552 Telefax 0261 500818-3501 Kerstin.Mangold@add.rlp.de Sicherheitsleistung VOB/A 9c VOB/B 17 Sicherheitsleistungen im Vergabeverfahren (VOB/A 9c) Im Bereich der Regelungen für Sicherheitsleistungen haben sich bereits in der Fassung der VOB/A Ausgabe 2009 wesentliche Änderungen ergeben. Da jedoch auch heute noch immer viele Auftraggeber diese Vorschriften nicht anwenden, möchten wir mit diesem Arbeitsblatt nochmals ausdrücklich auf die geltenden Regeln hinweisen. Die vor 2009 angewandte Regelung sah bereits vor, dass auf Sicherheitsleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden soll, wenn Mängel an der Leistung voraussichtlich nicht eintreten oder wenn der Auftragnehmer hinreichend bekannt ist und genügende Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet. Trotz dieser Festlegung verzichtete das Gros der Auftraggeber dennoch grundsätzlich nicht auf Sicherheitsleistungen, sondern es wurden nach wie vor Sicherheitsleistungen in erheblichem Umfang gefordert. 1/5

In der VOB/A 2009 wurde daher die Regelung verschärft und eine Wertgrenze für die Zulässigkeit von Sicherheitsleistungen eingeführt, wie sie auch bereits in der VV Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz vom 29.07.2004 (MWVLW 8205 38 10 15) (heute abgelöst von der VV Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24.04.2014 (40 5 00006 Ref. 8203) verankert war. Die Regelung der VOB/A 9c Abs. 1, die insbesondere auf eine Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen abzielt, lautet seitdem wie folgt: Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel an der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250.000 ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und in der Regel auf Sicherheitsleistung für die Mängelansprüche zu verzichten. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden. Das bedeutet: Auftragswert unter 250.000 (ohne Umsatzsteuer) Sicherheit für die Vertragserfüllung in jedem Fall unzulässig Sicherheit für Mängelansprüche nur noch in begründeten Ausnahmefällen (Dokumentation der Gründe gemäß VOB/A 20 Abs. 1 Satz 1) Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe Sicherheiten insgesamt nur in begründeten Ausnahmefällen (Dokumentation der Gründe gemäß VOB/A 20 Abs. 1 Satz 1) Auftragswert über 250.000 (ohne Umsatzsteuer) Sicherheit für die Vertragserfüllung zulässig Sicherheitsleistung für Mängelansprüche unzulässig, wenn voraussichtlich keine Mängel auftreten werden 2/5

Höhe der Sicherheitsleistung (VOB/A 9c Abs. 2) Vertragserfüllungssicherheit: maximal 5 v.h der Auftragssumme Sicherheit für Mängelansprüche: maximal 3 v.h. der Abrechnungssumme Überschreitung der genannten Prozentsätze nur im begründeten Ausnahmefall Dokumentation der Gründe gemäß VOB/ 20 Abs. 1 Satz 1 Sicherheit darf nicht höher sein als nötig, um den AG vor Schaden zu bewahren Keine längere Einbehaltungsdauer als nötig, um den AG vor Schaden zu bewahren Sicherheitsleistungen im Vertrag (VOB/B 17) Eine Sicherheitsleistung ist im VOB-Vertrag nicht von sich aus vereinbart. Vielmehr bedarf es dazu der ausdrücklichen Regelung im Vertrag. Zusätzlich zu den 232 bis 240 BGB gilt bei der Vereinbarung von Sicherheiten Folgendes: Eine vereinbarte Sicherheit kann gemäß VOB/B 17 Abs. 2 nach Wahl des AN geleistet werden durch Einbehalt Hinterlegung von Geld oder Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, sofern dieser in der Europäischen Gemeinschaft in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist. Der Auftragnehmer entscheidet sich für eine der genannten Arten der Sicherheit, er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen (VOB/B 17 Abs. 3). 3/5

Der Auftraggeber hat hier insofern kein Recht, eine bestimmte Art der Sicherheitsleistung zu fordern. Sicherheit durch Einbehalt (VOB/B 17 Abs. 6) Kürzung der Zahlungen an den AN um jeweils maximal 10 v.h. bis vereinbarte Sicherheitssumme erreicht privater AG: Einzahlung binnen 18 Werktagen auf gemeinsames Sperrkonto, etwaige Zinsen an Auftragnehmer öffentlicher AG: berechtigt, den Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; keine Verzinsung Sicherheit durch Hinterlegung von Geld (VOB/B 17 Abs. 5) Einzahlung des Sicherheitsbetrags durch den AN innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (VOB/B 17 Abs. 7) Einzahlung auf Sperrkonto (nur gemeinsame Verfügung Und-Konto ) bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut etwaige Zinsen an AN Sicherheit durch Bürgschaft (VOB/B 17 Abs. 4) Voraussetzung: Auftraggeber erkennt Bürgen als tauglich an schriftliche Bürgschaftserklärung unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage ( 771 BGB) keine zeitliche Begrenzung nach Vorschrift des AG ausgestellt keine Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern Vorlage der Bürgschaftsurkunde innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (VOB/B 17 Abs. 7) 4/5

Rückgabe der Sicherheit (VOB/B 17 Abs. 8) Vertragserfüllungssicherheit (VOB/B 17 Abs. 8 Nr. 1) Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt Spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche Ausnahme nur, wenn Ansprüche des AG noch nicht erfüllt, dann Teilrückhaltung zulässig Sicherheit für Mängelansprüche (VOB/B 17 Abs. 8 Nr. 2) nach Ablauf von 2 Jahren, wenn nicht ausdrücklich ein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart ansonsten zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt Ausnahme: wenn bereits angemeldete Ansprüche des AG noch nicht erfüllt, dann Teilrückhaltung zulässig Diese Punkte gelten unabhängig von der im jeweiligen Einzelfall vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche. HINWEIS! Durch die Vielfältigkeit der Verdingungsunterlagen sind wir nicht in der Lage, im Rahmen dieses Arbeitsblattes sämtliche Sachverhaltsaspekte abschließend und umfassend zu beleuchten. Aus diesem Grund sollen die hier enthaltenen Aussagen nur als grundsätzliche Hinweise verstanden werden und ersetzen in keinem Fall eine sorgfältige und objektive Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Wir empfehlen deshalb, in Zweifelsfragen stets eine nochmalige Rücksprache mit der VOB-Stelle. 5/5