Gemeinde Münchenbuchsee Revision Arbeitszonenvorschriften und Zonenplanfestlegungen



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Transkript:

Gemeinde Münchenbuchsee Revision Arbeitszonenvorschriften und Zonenplanfestlegungen Geltende A-Zonenvorschriften im Baureglement: Art. 62 Arbeitszonen 1 In den Arbeitszonen A1a, A1b, A2a, A2b, A3a und A3b sind unter Vorbehalt von Abs. 4 und 5 Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten erlaubt. Die geschlossene Bauweise ist zugelassen. 2 In allen Arbeitszonen sind nur betrieblich notwendige Wohnungen zugelassen. 3 Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob Dach- und Fassadenflächen zur Aufnahme von Anlagen zur direkten und passiven Nutzung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren, Solarzellen etc.) geeignet sind. Dabei ist auf eine gute Einpassung und Gesamtwirkung zu achten. Ist die industrielle oder energetische Nutzung der Dachflächen nicht möglich, ist eine zweckmässige Begrünung der Flachdächer zu prüfen. 4 In den Arbeitszonen A1a, A2a und A3a sind mässig störende Betriebe zugelassen. Nicht zulässig sind Einkaufszentren und Hotels sowie stark störende Betriebe. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV. 5 In den Arbeitszonen A1b, A2b und A3b sind stark störende Betriebe ohne grossen Publikumsverkehr zugelassen. Nicht zulässig sind reine Dienstleistungsbetriebe, Einkaufszentren, Hotels, Sport- und Freizeitanlagen sowie Betriebe mit hoher Arbeitsplatzdichte. Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Art. 43 LSV. Art. 79 Baupolizeiliche Masse kga FH (Firsthöhe) GL GFZ A1a / A1b 5.0* m / 10.0** 12.0 m 60.0 m 10% m A2a / A2b wie A1 15.0 m 10% A3a / A3b wie A1 18.0 m * zonenintern ** gegenüber Wohnzonen und Kernzone Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften / 12.06.07 1

Neue Vorschriften (Auflageversion): Art. 62 Arbeitszonen 1 Die Arbeitszonen A1, A2 und A3 sind Arbeitsaktivitäten vorbehalten. An Werkstätte oder ähnliche Bearbeitungsnutzungen gebundene kleinere Laden- oder Ausstellungsräume sind im Erdgeschoss gestattet. Übrige Verkaufsnutzungen und Freizeitnutzungen sind nur in Gebieten mit Nutzungserweiterungen (Art. 62 a) gestattet. 2 Für aus betrieblichen Gründen an den Standort gebundenes Personal sind höchstens zwei Wohnungen zugelassen, sofern für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt ist. 3 Die im Zonenplan festgelegten Nutzungsbeschränkungen bzw. erweiterungen sind vorbehalten. 4 Für die baupolizeilichen Masse gilt die Tabelle in Art. 79 dieses Reglements. Art. 62 a Nutzungsbeschränkungen bzw. -erweiterungen Im Zonenplan können mit einem Perimeter folgende Nutzungsbeschränkungen bzw. erweiterungen festgelegt werden: V plus : Zulassung von Verkaufsnutzungen im Erdgeschoss F plus : Zulassung von Freizeitnutzungen L minus : Ausschluss von Lagerbetrieben, Verteilzentren, Werkhöfen und dergleichen B minus : Ausschluss von arbeitsplatzintensiven Bürobauten ES III: Reduktion der Empfindlichkeitsstufe von IV auf III gem. Art. 43 LSV Art. 79 Baupolizeiliche Masse (Tabelle und Fussnoten nur für Arbeitszonen) GA GH GFZ ES Arbeitszone A1 5 1 / 10 2 12 10% 3 IV Arbeitszone A2 5 1 / 10 2 15 10% 3 IV Arbeitszone A3 5 1 / 10 2 18 10% 3 IV 1 Zoneninterner Grenzabstand 2 Grenzabstand gegenüber den Zonen E2, W2, W3, WG3, K3, K4 3 Inklusive begrünte Dachflächen in %-Anteilen gem. Schweizer Norm SN 592 000 (Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung) Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften / 12.06.07 2

Zonenplanänderungen Arbeitszonen Bielstrasse: Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften / 12.06.07 3

Arbeitszonen Dammweg: Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften / 12.06.07 4

Arbeitszonen Waldegg: Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften / 12.06.07 5

Arbeitszonen ESP Bahnhof Zollikofen: Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften / 12.06.07 6

Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften / 12.06.07 7

GENEHMIGUNGSVERMERKE MITWIRKUNG VOM 25.08.2006 BIS 15.09.2006 VORPRÜFUNG VOM 20.12.2006 UND 07.06.2007 PUBLIKATION IM AMTSANZEIGER VOM... PUBLIKATION IM AMTSBLATT VOM... ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM... EINSPRACHEVERHANDLUNG AM... RECHTSVERWAHRUNG... ERLEDIGTE EINSPRACHEN... UNERLEDIGTE EINSPRACHEN... BESCHLOSSEN DURCH DEN GEMEINDERAT MÜNCHENBUCHSEE AM... BESCHLOSSEN DURCH DEN GROSSEN GEMEINDERAT AM... BESCHLOSSEN DURCH DIE STIMMBERECHTIGTEN AM... mit...ja gegen.nein Stimmen EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE DER PRÄSIDENT DER SEKRETÄR... DIE RICHTIGKEIT DIESER ANGABEN BESCHEINIGT DER PRÄSIDENT: DER GEMEINDESCHREIBER:... GENEHMIGT DURCH DAS AMT FÜR GEMEINDEN UND RAUMORDNUNG...