Baureglement / Zonenplan. Planungsbericht. Gemeinde Eschenbach. 19. Dezember 2017

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Baureglement / Zonenplan Planungsbericht 19. Dezember 2017 St.Gallen Herisau Kasernenstrasse 39 9102 Herisau T +41(0)71 353 00 80 herisau@err.ch eschenbach_planungsbericht_20171219.docx

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Ausgangslage 3 1.1 Übergangsbestimmung für die Rahmennutzungsplanung 4 2 Baureglement gemäss neuem PBG 5 2.1 Allgemeines 5 2.2 Inhalte Baureglement 6 2.2.1 Allgemeine Bestimmungen 6 2.2.2 Raumplanung 6 2.2.3 Nutzungs- und Bauvorschriften 8 2.2.4 Gebühren 10 2.2.5 Schlussbestimmungen 10 2.3 Tabelle Regelbauweise (Anhang Baureglement) 11 3 Zonenplan 12 3.1 Änderungen Zonenplan 12 3.2 Bedarfsnachweis Einzonung Neuhaus Hinterwis 14 4 Überarbeitung Richt- und Rahmennutzungsplanung 15 4.1 Anforderungen an Gemeinden aus kantonaler Richtplanung 15 5 Information und Mitwirkung 16 6 Planungsablauf 16 6.1 Vorprüfung 16 6.2 Rechtsverfahren 16 6.2.1 Öffentliche Auflage 16 6.2.2 Genehmigung 16 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Einzonung Neuhaus Hinterwis 13 Abbildung 2: Kantonale Richtplanung, wirtschaftliches Schwerpunktgebiet Neuhaus 14 Abbildung 3: Umzonung Binzenstrasse 14 Abbildung 4: Umzonung Churzhaslen 14 Abbildung 5: Unbebaute Bauzonen Hinterwis; Mst. 1:5'000 15 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Stand Planungsinstrumente 3 Anhang: Tabelle Änderungen der Zonenbezeichnungen

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 3 1 Ausgangslage An der Urnenabstimmung vom 11. September 2011 beschlossen die Bürgerschaften der ehemaligen Gemeinden Eschenbach, Goldingen und St.Gallenkappel sowie der Schulgemeinde die Vereinigung zur neuen Einheitsgemeinde Eschenbach. Die heutige Gemeinde Eschenbach besteht seit dem 1. Januar 2013. Die Gemeinde wartete mit der Zusammenführung und Revision der Planungsinstrumente (Richtplanung, Zonenplan und Baureglement) auf das neue Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen (PBG) 1, welches am 1. Oktober 2017 in Rechtskraft trat. Eine Totalrevision und Vereinheitlichung der Baureglemente noch unter dem alten Recht, kurze Zeit vor Inkraftsetzung der neuen kantonalen Rechtsgrundlagen, hätte keinen Sinn ergeben. Die nachstehende Tabelle zeigt im Überblick den aktuellen Stand der Planungsinstrumente der drei ehemaligen Gemeinden. Planungsinstrument ehemalige Gemeinde Eschenbach ehemalige Gemeinde Goldingen ehemalige Gemeinde St.Gallenkappel Richtplanung Kenntnisnahme AREG: 15. April 2011 Kenntnisnahme AREG: Kenntnisnahme AREG: 12. Juli 2012 Zonenplan Genehmigung: 15. April 2011 seither diverse Teilzonenpläne Genehmigung: 28. Oktober 2004 seither diverse Teilzonenpläne Genehmigung: 12. Juli 2012 seither diverse Teilzonenpläne Baureglement Genehmigung: 15. April 2011 Genehmigung: 2. Dezember 2003 Genehmigung: 21. November 1996 Tabelle 1: Stand Planungsinstrumente Strategie des Gemeinderates Wie oben aufgezeigt, verfügen die Teilgemeinden Eschenbach und St.Gallenkappel über eine kommunale Richtplanung und eine Zonenplanung, die erst vor fünf bzw. sechs Jahre revidiert und damit auf einen aktuellen Stand gebracht wurden. Nur die Rechtskraft der Ortsplanung der Teilgemeinde Goldingen liegt weiter zurück, zwischenzeitlich wurden jedoch diverse Teilzonenpläne erlassen. Aus einer ortsplanerischen Gesamtbetrachung besteht indessen bei allen drei Teilgemeinden kein dringlicher Anlass für eine Revision. In Bezug auf das Baureglement präsentiert sich die Situation jedoch in gegenteiliger Weise. Hier besteht bei allen drei Teilgemeinden unabhängig vom Alter ihres Reglements ein akuter Revisionsbedarf, um die Baureglemente einerseits in das neue kantonale Baurecht zu überführen und anderseits zu vereinheitlichen (ein Baureglement für die gesamte Gemeinde). Diese Sachlage bewog den Gemeinderat Eschenbach, die Zusammenführung und Revision der Richt- und Rahmennutzungsplanung in zwei Schritten zu überarbeiten: 1 Planungs- und Baugesetz (PBG); sgs 731.1

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 4 Schritt 1: Neues Baureglement und die daraus resultierenden Änderungen am Zonenplan aufgrund des neuen Baureglements sowie der geänderten Zonenbezeichnungen gemäss PBG. Schritt 2: Erarbeitung neue kommunale Richtplanung über das ganze Gemeindegebiet unter Berücksichtigung der Anforderungen des RPG 2 und der kantonalen Richtplanung. (Teil-)Revision Zonenplan. Mit diesem Vorgehen kann die kommunale Nutzungsordnung innert nützlicher Frist in einem ersten Schritt auf den aktuellen Stand des neuen kantonalen Rechts gebracht und die bisher unterschiedlichen Baureglemente in der ganzen Gemeinde vereinheitlicht werden. Der dringliche Revisionsbedarf wird damit erfüllt. In einem zweiten Schritt wird die Strategie der ortsplanerischen Entwicklung über die Gesamtgemeinde und die Konzepte der Siedlungsentwicklung nach innen unter vermehrtem Zeitaufwand sorgfältig und nachhaltig erarbeitet. Damit wird auch der langfristige Revisionsbedarf sichergestellt. Dieses Vorgehen in zwei Schritten erscheint als die zweckmässigste und der gegebenen Situation in der Gesamtgemeinde am meisten angemessene Massnahme. 1.1 Übergangsbestimmung für die Rahmennutzungsplanung Die wichtigsten Übergangsbestimmungen und Konsequenzen für die Rahmennutzungsplanung (Zonenplan und Baureglement) gemäss PBG sind: Der Zonenplan und das Baureglement bleiben bis zu einer Revision bzw. bis zur Anpassung der kommunalen Rechtsgrundlagen an das neue kantonale PBG unverändert in Kraft. Die Gemeinden haben ab dem 1. Oktober 2017 zehn Jahre Zeit, das Baureglement und den Zonenplan in das neue Recht zu überführen. Baugesuche werden bis zur Revision unverändert und integral auf den Grundlagen der heutigen kommunalen Baureglemente (ehemaligen Gemeinden Eschenbach, Goldingen und St.Gallenkappel) beurteilt. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG); SR 700

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 5 2 Baureglement gemäss neuem PBG 2.1 Allgemeines Die Revision und Zusammenführung der Baureglemente der ehemaligen Gemeinden zu einem neuen Baureglement dient in erster Linie der Anpassung des kommunalen Bau- und Planungsrechts an das neue PBG. Das PBG räumt den Gemeinden für die Revision ihrer Baureglemente und Zonenpläne eine Frist von 10 Jahren ein. In der Gemeinde Eschenbach soll diese Frist nicht ausgenutzt werden, sondern innert zügiger Frist das alte in das neue Recht überführt werden. Damit kann die Gesamtgemeinde möglichst ohne Zeitverlust auf den aktuellen Stand der Rechtslage gebracht werden. Die Ziele der Revision des kantonalen Baugesetzes waren hauptsächlich die Schaffung von Instrumenten für eine optimalere Nutzung der Bauzonen, die Deregulierung der bisherigen Baupolizeivorschriften sowie eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Bauvorschriften innerhalb des ganzen Kantons bzw. in allen Gemeinden. Innerhalb des Rahmens des übergeordneten Rechts insbesondere des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700, RPG) und des kantonalen PBG sind die Gemeinden beauftragt und befugt, kommunale Bauordnungen zu erlassen bzw. ihre bisherigen Baureglemente an das neue Recht anzupassen. Die vorliegende Revision des Baureglements dient im Weiteren der Vereinheitlichung der bisherigen Baureglemente der drei ehemaligen Gemeinden Eschenbach, Goldingen und St.Gallenkappel in einer einzigen Bauordnung für die ganze Gemeinde. Das PBG legt viele definitorische Bauvorschriften fest wie Gebäude, Klein-, An- und Vorbauten, Dachvorsprünge, Niveaupunkt, massgebendes Terrain, Gebäudelänge und breite, Gesamt-, Gebäude- und Fassadenhöhe, Dachraum, Baumassenziffer etc. Mit dem Baureglement müssen nur noch die entsprechenden Masse festgelegt werden. Das neue Baureglement gliedert sich in: 1. Allgemeinde Bestimmungen 2. Raumplanung 3. Nutzungs- und Bauvorschriften 4. Gebühren 5. Schlussbestimmungen

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 6 2.2 Inhalte Baureglement Nachstehend einige Hinweise zu den einzelnen Bestimmungen. 2.2.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Zuständigkeit neuzeitliche effiziente Kompetenzstruktur Im Baupolizeirecht ist die politische Gemeinde in der Kompetenzaufteilung zwischen Gemeinderat, Baukommission und Bauverwaltung oder anderen Kommissionen grundsätzlich frei. Die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen dem Gemeinderat als Planungsbehörde, die mit der gesamten Ortsund Strassenplanung beauftragt ist, und der Baukommission als Baubehörde ist in den Gemeinden des Kantons St.Gallen weit verbreitet und hat sich bewährt. Beim Zusammenschluss der drei ehemaligen Gemeinden wurde die Aufgabe, als Baubehörde über Baugesuche zu entscheiden, auf die Baukommission übertragen. Diese Kompetenzordnung soll auch unter dem neuen Baurecht beibehalten werden. Der Gemeinderat als politische Behörde ist dadurch von der Aufgabe der Baurechtsanwendung befreit und hat mehr Raum für strategische Aspekte sowie in der Aufgabenerfüllung der Richt- und Ortsplanung. Neu sollen indessen Rekurse gegen die Verfügungen der Baukommission als Baubehörde direkt beim Baudepartement des Kantons St.Gallen erhoben und nicht zuerst durch den Gemeinderat behandelt werden. Ebenso wird die Bauverwaltung mit eigenen Kompetenzen für die nachgeordnete Rechtsanwendung betraut. Durch diese Zuweisungen wird in der Gemeinde eine effiziente Kompetenzstruktur zur Erfüllung ihrer reichhaltigen Aufgaben im Bereich von Raumplanung und Baurechtsanwendung gewährleistet. 2.2.2 Raumplanung Art. 4 Information und Mitwirkung Der Kreis der Bevölkerung, der in die Planungsvorgänge einzubeziehen ist, sowie der Umfang der Mitwirkung sind abhängig von der Bedeutung des Vorhabens und insbesondere von den Auswirkungen des Planerlasses. Diese sind unterschiedlich bei einem Sondernutzungsplan, der nur ein begrenztes Gebiet umfasst, im Vergleich zu einer Gesamtrevision der Ortsplanung. Der Gemeinderat hat eine der Bedeutung und der Auswirkung des Planerlasses angemessene Information und Mitwirkung durchzuführen. Art. 5 Zoneneinteilung Die Nutzungszonen wurden über die drei ehemaligen Gemeinden "harmonisiert". Art. 5 enthält alle im Zonenplan der Gemeinde Eschenbach enthaltenen Zonenarten unterteilt in Bauzonen und Nichtbauzonen. Aufgrund verschiedener Änderungen im PBG sind die verschiedenen Zonenarten neu zu bezeichnen und nach PBG können die einzelnen Nutzungszonen nicht mehr gemäss ihrer Geschossigkeit differenziert werden. Es wird hierfür in allen Gemeinden des Kantons eine einheitliche Zuweisung verwendet. Waren die Zonenarten bisher durch ein Kürzel in Kombination mit der Anzahl der zulässigen Geschosse (bspw. W1, W2, W3) benannt, werden sie neu durch die maximale Gesamthöhe (W9.0, W11.5, W14.5) unterschieden.

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 7 Die Zonenart "übriges Gemeindegebiet", das nach ständiger Rechtsprechung mit gleicher Wirkung wie die Landwirtschaftszone als Nichtbaugebiet gilt, sowie die "Kurzone" gibt es im PBG nicht mehr. Im Rahmen der BauR-Revision ist das "übrige Gemeindegebiet" deshalb aufzuheben und in eine andere Nichtbauzone zu überführen (bspw. Landwirtschaftszone oder Freihaltezone, evtl. auch Freihaltezone innerhalb der Bauzone). Verkehrsflächen innerhalb des Baugebietes sind kein übriges Gemeindegebiet, auch wenn sie weiss markiert sind. Sie gelten nach ständiger Rechtsprechung als Bauzone. Kurzonen sind im Gemeindegebiet von Eschenbach keine ausgeschieden. Bei den Arbeitszonen 1 handelt es sich um die heutigen Gewerbe-Industriezonen mit der Empfindlichkeitsstufe III, bei den Arbeitszonen 2 um die Industriezonen mit der Empfindlichkeitsstufe IV. Diese wurden je für das wirtschaftliche Schwerpunktgebiet Neuhaus und das sich darin befindliche Areal von übrigem Gemeindegebiet mit differenzierten Gesamthöhen festgelegt. Die Intensiverholungszonen werden gemäss den heutigen Nutzungen differenziert in Camping und Sport. Die Grünzonen werden mit dem PBG durch die Freihaltezonen oder die Schutzzonen abgelöst. Entsprechend werden die Grünzonen wie folgt zugewiesen: Grünzone Freihaltung Freihaltezone Ortsplanung Grünzone Sport-, Park- und Erholungsanlagen Freihaltezone Sport- und Freizeit Grünzone Schutzgegenstände Schutzzone Natur- und Heimatschutz Grünzone Grundwasserschutz Schutzzone Gewässerschutz Die Intensiv-Landwirtschaftszone wird differenziert in "Tierhaltung" und "Pflanzenbau". Die Zone für Skiabfahrt- und Skiübungsgelände wird in die Freihaltezone Sport und Freizeit überführt und überlagert ausserhalb der Bauzone die jeweilige Nutzungszone. Nach Art. 7 Abs. 3 PBG können die Gemeinden differenziertere Zonenvorschriften erlassen. Von dieser Kompetenz kann Gebrauch gemacht werden, wenn sich hierfür ein Bedarf ergibt, der in einem überwiegenden öffentlichen Interesse steht. Ein solcher Bedarf besteht zurzeit nicht. Mit dem PBG wird neu die "Schwerpunktzone" (Art. 19 PBG) als Instrument für eine gezielte innere Verdichtung geschaffen. Diese ist im Rahmen der Richt- und Rahmennutzungsplanung festzulegen und wird speziell für ein bestimmtes Gebiet erlassen und massgeschneidert. Die Schwerpunktzone ist erst dann mit einem zusätzlichen Artikel in das Baureglement aufzunehmen und hierfür Bestimmungen zu erlassen, wenn eine solche für ein definiertes Plangebiet erlassen wird. Die Zusammenstellung der Nutzungszonen der ehemaligen Gemeinden sowie die entsprechende Zuweisung im Baureglement bzw. Zonenplan sind im Anhang zusammengestellt. Art. 6 Wohnzone Neu bietet das PBG die Möglichkeit, in den Wohnzonen nur noch standortgebundene Antennenanlagen zuzulassen. Davon soll im revidierten Baureglement Gebrauch gemacht werden.

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 8 Art. 7 Kernzone Nach Art. 15 des alten Baugesetzes sind Bauten und Anlagen in der Kernzone nur zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild einfügen. Art. 15 PBG enthält diese Bestimmung nicht mehr, weshalb die bisherige Ästhetik- und Einfügungsvorschrift in das kommunale Baureglement aufzunehmen ist (Art. 99 Abs. 2 PBG). Das PBG spricht neu von "guter Gesamtwirkung". Soweit sich Kernzonen in Ortsbildschutzgebieten befinden, gelten zudem die in der Schutzverordnung enthaltenen Bestimmungen. Art. 11 Sondernutzungspläne Um mit einem Sondernutzungsplan eine Mehrnutzung bzw. eine dichtere oder spezielle bauliche Nutzung im Vergleich zur Regelbauweise zu gewähren, sollen durch die fragliche Überbauung weiterhin verschiedene Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Diese Kriterien sind in Art. 11 BauR in einer aktualisierten Formulierung aufgezählt. 2.2.3 Nutzungs- und Bauvorschriften Erschliessung und Ausstattung In dieser Hinsicht bringt das neue Recht keine nennenswerten Änderungen. Die Regelung von Ausfahrten und Vorplätzen und Garagen, Abstellplätzen für Fahrzeuge, Spielplätzen und Begegnungsbereichen bleibt im Wesentlichen unverändert. Weil die Ausnützungsziffer durch das PBG wegfällt, kann der Bedarf an Abstellflächen und Spielplätzen nicht mehr an der daran angeknüpft anrechenbaren Bruttogeschossfläche abgeleitet werden. Aus diesem Grund wird hierfür in Art. 15 BauR eine eigene Definition für die massgebliche Geschossfläche eingeführt. Erstellen von Bauten und Anlagen Die Definition der Baubegriffe und Messweisen wird durch das PBG im ganzen Kanton vereinheitlicht. Die Gemeinden haben diesbezüglich keine Regelungskompetenz mehr. Um darüber eine Übersicht zu bieten, wird dem Baureglement der massgebliche Auszug aus dem PBG beigelegt. Dies betrifft vor allem: Gesamt-, Gebäude- und Fassadenhöhe Gebäudelänge und breite Klein-, An- und Vorbauten sowie Dachvorsprünge Niveaupunkt und massgebendes Terrain Art. 17 Regelbauweise Die zulässigen Masse und Abstände von Hauptbauten sind in der Regelbautabelle nach Anhang des Baureglements festgelegt. Das PBG hat die Bauvorschriften einerseits im ganzen Kanton vereinheitlicht und anderseits auf die abschliessende Aufzählung von Art. 79 und 80 PBG begrenzt. Dadurch fallen die Ausnützungsziffer, die bisherige maximale Geschosszahl, der grosse Grenzabstand sowie der Mehrlängenzuschlag dahin. Diese Bauvorschriften sind in der neuen Regelbautabelle deshalb nicht mehr enthalten.

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 9 Die Baumöglichkeiten und die Nutzungsdichte werden in den Bauzonen dadurch erhöht. Dies entspricht dem bewussten Willen des eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebers. Für die Optimierung der Ausnützung innerhalb des Baugebiets haben sich weite Kreise der Bevölkerung von Eidgenossenschaft und Kanton ausgesprochen, die der Revision des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes im Jahr 2013 mit grosser Mehrheit zugestimmt hatten. Die Landschaft soll verschont und von weiterer Überbauung frei gehalten werden. Die Nutzung und Überbauung innerhalb der Bauzonen soll demgegenüber optimiert und verdichtet werden. Der Dachraum nach Art. 85 PBG wird neu nicht mehr als Dachgeschoss definiert, sondern mit einem Winkelmass über der maximalen Gebäudehöhe. Der festzulegende Bruchteil je Fassadenabschnitt zeigt auf, in welchem Umfang Dachaufbauten erlaubt sind und bis an die Fassadenflucht reichen dürfen. Um die Erscheinung von Bauten in Hanglagen weiterhin massvoll zu gestalten, wird der Wegfall der Geschosszahl durch eine talseitige Fassadenhöhe kompensiert, die im PBG nunmehr vorgesehen ist (Art. 86 PBG). Art. 19 Grenzabstand Nach bisheriger Rechtsprechung ist gegenüber Strassen nicht der Grenzabstand, sondern der Strassenabstand einzuhalten. Diese Handhabung basiert auf der Überlegung, dass der Grenzbzw. Gebäudeabstand ohnehin durch den Strassenraum überlagert wird. Weil der massgebliche Gebäudeabstand auch über die Strasse hinweg gewahrt werden soll, ist der Grenzabstand demnach zur Mittelachse der Strasse einzuhalten (Art. 19 Abs. 2 BauR). Art. 20 Strassenabstand Die Abstände für Bauten und Anlagen entsprechen den Minimalvorgaben gemäss Art. 104 lit. a StrG 3. Art. 21 Attikageschosse Die Lage und der Grundriss des Attikageschosses werden durch das vorgeschriebene Winkelmass von 45 vorgegeben, welches ab der Gebäudehöhe einzuhalten ist. Neu dürfen Attikageschosse mit gleicher Fläche abweichend auf dem darunter liegenden Geschoss positioniert werden. Diese Lockerung die in den letzten Jahren schon Eingang in mehrere kommunale Baureglemente gefunden hat soll eine flexiblere Gebäudegestaltung ermöglichen. Art. 22 Klein- und Anbauten Die Definition von Nebenbauten bzw. Kleinbauten und Anbauten wurde ebenfalls in das kantonale Recht übernommen. Auf Gemeindeebene sind nur noch die Masse zu bestimmen. Art. 23 Geringfügige Kleinbauten Die Masse der geringfügigen Kleinbauten wurden anhand Art. 136 PBG festgelegt. Diese sind soweit die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind nicht baubewilligungspflichtig. 3 Strassengesetzes (StrG); sgs 732.1

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 10 Art. 25 Terrainveränderungen und Stützkonstruktionen Die Abstände für Böschungen und Stützkonstruktionen wurde auf die revidierten Vorschriften des EG-ZGB 4 über Grenzabstände von Einfriedungen nach Art. 97 bis EG-ZGB abgestimmt. Diese sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Art. 26 Sicherheitsanforderungen Die bisherigen Bestimmungen zur Wohnhygiene bspw. Mindesthöhe und -grundfläche von Wohnzimmern, Mindestmass der Belichtung usw. hat das PBG ebenfalls aus dem Katalog der Bauvorschriften gestrichen. Es werden deshalb nur noch die Sicherheitsanforderungen geregelt. Es handelt sich dabei um die wesentlichen Elemente von Feuerschutz, Absturzsicherungen und Schneefangvorrichtungen. 2.2.4 Gebühren Die Zuständigkeit für die Erhebung von Gebühren durch die verschiedenen Behörden für ihre Tätigkeiten und Amtshandlungen ist in Art. 27 BauR enthalten. Diese basiert auf dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 951.1, VRP), auf der Verwaltungsverfahrensverordnung (sgs 821.1, VRV), auf dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sgs 821.5, GebT) sowie verschiedenen Bestimmungen des PBG. 2.2.5 Schlussbestimmungen Neben dem Inkrafttreten des neuen Baureglements wird in diesem Kapitel auch das alte Recht d.h. die drei Baureglemente der ehemaligen drei Gemeinden aufgehoben. Weil die Ausnützungsziffer wegfällt, werden alle bisherigen Ausnützungstransfer und Nutzungsbeschränkungen, die vom Gemeinderat erlassen und im Grundbuch eingetragen sind, obsolet. Diese werden deshalb gesamthaft als gegenstandslos erklärt und sind durch das Grundbuchamt innert zwei Jahren zu löschen. 4 Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG-ZGB); sgs 911.1

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 11 2.3 Tabelle Regelbauweise (Anhang Baureglement) Nach Art. 79 PBG sind für Hauptbauten und Anlagen je Nutzungszone zwingend die Gesamthöhe, der Grenzabstand und der Gebäudeabstand zu regeln. Je nach Nutzungszone können weitere Masse geregelt werden wie: Gebäudelänge, Gebäudebreite Gebäudehöhe und Winkelmass für Dachraum Fassadenhöhe Baumassenziffer Terrainveränderungen und Abgrabungen Nach Art. 92 PBG kann im Baureglement nicht mehr zwischen einem kleinen und grossen Grenzabstand differenziert werden. Es gilt allseitig der gleiche Grenzabstand. Grundsätze bei der Festlegung der Grundmasse der Regelbauweise in Art. 17 BauR: Grenzabstand: Der kleine Grenzabstand gemäss den heute rechtskräftigen Baureglemente wurde als neuer Grenzabstand eingeführt. Gesamthöhe: Als Gesamthöhen wurden in der Regel die Firsthöhen der heute rechtskräftigen Baureglemente übernommen, wobei bei unterschiedlichen Massen der drei heutigen Baureglemente das grösste Mass eingesetzt wurde. Gebäudehöhe: Als Gebäudehöhen wurden in der Regel die Gebäudehöhen der heute rechtskräftigen Baureglemente übernommen, wobei bei unterschiedlichen Massen der drei heutigen Baureglemente das grösste Mass eingesetzt wurde. Gebäudelänge: Als Gebäudelängen wurden in der Regel die Gebäudelängen der heutigen rechtskräftigen Baureglemente übernommen, wobei bei unterschiedlichen Massen der drei heutigen Baureglemente das grösste Mass eingesetzt wurde. Neben den zwingend zu regelnden Gesamthöhen und Grenzabständen wurden je nach Nutzungszone in Art. 17 BauR weiter festgelegt: Gebäudehöhe Winkelmass des Dachraums mit Bruchteil des Fassadenabschnitts talseitige Fassadenhöhen für die Wohn- sowie Wohn-Gewerbezonen Gebäudelängen Mass für Abgrabungen Empfindlichkeitsstufe: Die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufe stützt sich auf die LSV 5 bzw. das EG-USG 6. Zur Förderung der Innenentwicklung wurde auf die Einführung der Baumassenziffer verzichtet. 5 6 Lärmschutzverordnung; SR 814.41 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung; sgs 672.1

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 12 Bemerkungen zu den einzelnen Nutzungszonen: In den Kernzonen wurden auf die Festlegung einer talseitigen Fassadenhöhe verzichtet, da diese Nutzungszonen primär in ebenem Gelände liegen. In den Arbeitszonen sowie den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen wurde auf die Festlegung einer Gebäude- und talseitgien Fassadenhöhe, einer Gebäudelänge sowie des Dachraums verzichtet. Die Intensiverholungszonen Sport und Camping bedingen gemäss Art. 8 BauR ein Sondernutzungsplan oder ein spezielles Reglement. Entsprechend wurde auf die Festlegung von Regelmassen verzichtet. In der Landwirtschaftszone werden der Grenzabstand und die Gesamthöhe festgelegt sowie für Wohnbauten die Gebäudehöhe, den Dachraum und die Abgrabungen. In der Intensivlandwirtschaftszone bedingt die Erstellung von Bauten und Anlagen gemäss Art. 9 BauR einen Sondernutzungsplan. Entsprechend wurde auf die Festlegung von Regelmassen verzichtet. In den Freihalte- und Schutzzonen als Zonen mit einem grundsätzlichen Bauverbot sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem Zweck der Zone dienen. Entsprechend wurde auf die Festlegung von Regelmassen verzichtet. 3 Zonenplan 3.1 Änderungen Zonenplan Ein Baureglement gestützt auf das neue PBG löst auch Änderungen am Zonenplan hervor. Nach dem neuen PBG gibt es kein "übriges Gebiet" (üg) mehr. Dieses ist einer definitiven Nutzungszone zuzuweisen. Die Grünzonen werden in Freihaltezonen innerhalb und ausserhalb der Bauzone sowie in Schutzzonen überführt. Die Gewerbe-Industrie- und Industriezonen werden neu als Arbeitszonen bezeichnet. Die Geschossigkeit wird im PBG nicht mehr geführt, entsprechend können die Nutzungszonen nicht mehr nach ihrer Geschossigkeit differenziert werden. Die Wohn-, Wohn-Gewerbe- sowie Kernzonen werden neu durch die maximale Gesamthöhe (W9.0, W11.5, W14.5) unterschieden. Zusammen mit dem Baureglement wird der Zonenplan aufgelegt mit: neuer Zonenbezeichnung der Nutzungszonen gemäss Baureglement (keine materielle Änderung); Überführung der "übrigen Gemeindegebiete" in der Regel in die Landwirtschaftszone.

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 13 Im Regelfall liegen die Flächen des "übrigen Gemeindegebiets" am Rand des Baugebiets und werden der Landwirtschaftszone zugewiesen. Die abweichenden Umzonungen sind nachstehend erläutert: Neuhaus Hinterwis: Im Gebiet Hinterwis ist angrenzend an die Industriezone übriges Gemeindegebiet ausgeschieden. Dabei handelt es sich gemäss kantonalem Richtplan um das wirtschaftliche Schwerpunktgebiet Eschenbach Neuhaus (A-Standort, Mischtyp) sowie den regionalen strategischen Arbeitsplatzstandort Neuhaus Nutzung Industrie; vgl. Abbildung 2. Eine Umzonung dieser Flächen in die Landwirtschaftszone ist nicht zweckmässig. Sie wird in die Arbeitszone Neuhaus eingezont; vgl. Abbildung 1. Der raumplanungsrechtliche Bedarf hierfür ist ausgewiesen (siehe Kapitel 3.1). Eschenbach, Binzenstrasse: Das heutige übrige Gemeindegebiet ist vollständig von Bauzonen umgeben. Entsprechend macht eine Umzonung in eine Landwirtschaftszone keinen Sinn. Das Areal wird der Freihaltezone Ortsplanung innerhalb der Bauzone zugewiesen; vgl. Abbildung 3. Mit dem geänderten Zonenplan werden die Grünzonen in die neuen Zonen gemäss PBG überführt. Die Aussensportanlagen Eschenbach, Churzhaslen sind nach rechtskräftigem Zonenplan der Grünzone Erholung zugewiesen und sind umgeben von Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Um das Areal zu "vereinheitlichen" wird die Grünzone Erholung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont; vgl. Abbildung 4. Abbildung 1: Einzonung Neuhaus Hinterwis

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 14 Abbildung 2: Kantonale Richtplanung, wirtschaftliches Schwerpunktgebiet Neuhaus Abbildung 3: Umzonung Binzenstrasse Abbildung 4: Umzonung Churzhaslen Zurzeit laufen Standortabklärungen für ein neues zentrales Feuerwehrdepot. Dies könnte vor einer Gesamtrevision des Zonenplans den Bedarf einer Zonenplanänderung auslösen (Festlegung des benötigten Areals als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen mittels Teilzonenplan). 3.2 Bedarfsnachweis Einzonung Neuhaus Hinterwis Bei der Einzonung Neuhaus Hinterwis handelt es sich um die Einzonung der Restfläche des wirtschaftlichen Schwerpunktgebiets gemäss kantonaler Richtplan in eine Arbeitszone im Umfang von 4.2 ha. Die Gemeinde verfügt über folgende unüberbaute Arbeitszonen: Ermenswil: Bauzonenreserven der Firma Baumann AG. Eschenbach Gublen: Kleinere Restflächen im weitgehend genutzten Gewerbeareal. Diemberg: Kleinere Restfläche als Reserve Gewerbebetrieb. Riedern: Kleine Restfläche angrenzend an Sägereibetrieb. Baumgarten: Kleine Restfläche als Reserve Gewerbetrieb. Holz: Unbebaute Gewerbefläche von rund 1.3 ha. Hinterwis: Grössere unbebaute Gewerbeflächen, grosse Nachfrage, einige Gewerbebaute in Realisierung; vgl. Abbildung 5.

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 15 Die Abbildung 5 zeigt die unüberbauten Bauzonenflächen im Industrie- und Gewerbegebiet Hinterwis (blau umrandete Flächen). Abbildung 5: Unbebaute Bauzonen Hinterwis; Mst. 1:5'000 4 Überarbeitung Richt- und Rahmennutzungsplanung Neben der Erarbeitung des Baureglements und der Änderung des Zonenplans (Schritt 1) hat der Gemeinderat parallel mit der Gesamtbetrachtung, der neuen Standortbestimmung und der Überarbeitung der kommunalen Richtplanung begonnen (Schritt 2); vgl. Kapitel 1 "Ausgangslage". Dabei sind insbesondere die neuen Anforderungen gemäss der kantonalen Richtplanung zu berücksichtigen. 4.1 Anforderungen an Gemeinden aus kantonaler Richtplanung Aus dem kantonalen Richtplan ergeben sich im Bereich Siedlung folgenden Anforderungen an die kommunale Richtplanung und die Rahmennutzungsplanung: Festlegung Siedlungsgebiet Bauzonendimensionierung (Wohn- und Mischzonen) Nachweis der Siedlungsentwicklung nach innen Abstimmung Siedlung und Verkehr Arbeitszonenbewirtschaftung Strategische Arbeitsplatzstandorte

Baureglement / Zonenplan Planungsbericht Seite 16 Wirtschaftliche Schwerpunktgebiete Schützenswerte Ortsbilder 5 Information und Mitwirkung Im Rahmen der Information und Mitwirkung wurden durchgeführt: Information im "Eschenbach aktuell" und auf der Website der Gemeinde Eschenbach. Aufschaltung des Entwurfs des Baureglements auf der Website mit der Möglichkeit zur Vernehmlassung. Öffentlicher Informationsanlass zum PBG, neuen Baureglement und zu den Änderungen am Zonenplan im 11. September 2017 Während der Vernehmlassung gingen nur wenige Stellungnahmen ein. Diese wurden so weit wie möglich bei der Überarbeitung der Planungsinstrumente berücksichtigt. 6 Planungsablauf 6.1 Vorprüfung Die Unterlagen wurden dem AREG 7 zur Vorprüfung eingereicht. Im Rahmen von bilateralen Besprechungen auch im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Musterbaureglements sowie der Sitzung vom 14. November 2017 wurden die Entwürfe des Baureglements und des Zonenplans besprochen. Die Ergebnisse flossen laufend in die Überarbeiteten Grundlagen ein. 6.2 Rechtsverfahren 6.2.1 Öffentliche Auflage Das neue Baureglement und der Zonenplan wurden am 9. Januar 2018 vom Gemeinderat Eschenbach erlassen und liegen vom 6. Februar 2018 bis am 7. März 2018 während 30 Tagen öffentlich auf. 6.2.2 Genehmigung Das neue Baureglement und der Zonenplan treten mit der Genehmigung durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St.Gallen in Rechtskraft. Markus Dauwalder 7 Amt für Raumentwicklung und Geoinformation