Angabevorschriften von IFRS 7

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Transkript:

white paper 2006 Nr. 1 Angabevorschriften von IFRS 7 IFRS 7 vereint die bisherigen Angabepflichten von IAS 30 und IAS 32 in Bezug auf Finanzinstrumente und hält zusammen mit dem revidierten IAS 1 einige zusätzliche Informationspflichten fest. Die neuen Anforderungen sind im Verhältnis zu den bisherigen Angabepflichten volumenmässig unspektakulär. Die Erarbeitung der Informationsgrundlagen wird aber vielfältige Auswirkungen auf die Unternehmen haben.

1 Einleitung IFRS 7 vereint die bisherigen Angabepflichten von IAS 30 und IAS 32 in Bezug auf Finanzinstrumente und hält zusammen mit dem revidierten IAS 1 einige erweiterte Informationspflichten fest. Die Angabevorschriften sind von allen Unternehmen gleichermassen anzuwenden, die Finanzinstrumente halten. Die Angabevorschriften sollen dem Abschlussadressaten die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ermöglichen. Ausserdem ist der Bilanzleser über die Wesensart und das Ausmass der Risiken aufzuklären, die sich aus den Finanzinstrumenten ergeben, und denen das Unternehmen während des Berichtszeitraums und zum Berichtszeitpunkt ausgesetzt ist, sowie die Art und Weise der Handhabung dieser Risiken. Mit der Einführung von IFRS 7 werden zusätzliche Angabevorschriften etabliert. Nachfolgend sind die wichtigsten Neuerungen aufgeführt: Erweiterte Angaben zu Bilanz und Erfolgsrechnung in Anlehnung an die verschiedenen Kategorie von Finanzinstrumenten Informationen zu finanziellen Vermögenswerten, welche in ihrem Wert gemindert sind Zusätzliche Angaben zu Sicherheiten im Rahmen des Kreditrisikomanagement Sensitivitätsanalysen zum Marktpreisrisiko Die Anwendung von IFRS 7 erfolgt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.01.2007 beginnen. Dies gilt auch für den geänderten IAS 1. 2 Angabevorschriften zur Bedeutung der Finanzinstrumente Die Angabevorschriften über die Bedeutung der Finanzinstrumente bei einem Unternehmen setzen sich zusammen aus Detailinformationen zur Bilanz, zur Erfolgsrechnung und aus sonstigen allgemeinen Angaben. In diesen Bereichen hat IFRS 7 die bisherigen Angabepflichten zu Finanzinstrumenten aus IAS 32 und IAS 30 weitgehend übernommen. In einigen Fällen sind erweiterte Angabepflichten formuliert worden. Abbildung 1 fasst die Angabepflichten von IFRS 7 in Bezug auf die Bedeutung von Finanzinstrumenten zusammen. Aus der Darstellung wird ersichtlich, wo eine Erweiterung der bisherigen Anforderungen durch die Einführung von IFRS 7 stattgefunden hat. Nachfolgend werden die Angabepflichten zur Bilanz, zur Erfolgsrechnung und die sonstigen Angaben erläutert, wobei ein spezieller Fokus auf die erweiterten Anforderungen gelegt wird. Abbildung 1: Angabepflichten von IFRS 7 unterteilt nach bisherigen und erweiterten Anforderungen Bisherige Anforderungen Erweiterte Anforderungen Angaben zur Bilanz: Angaben zur ER: Sonstige Angaben: Buchwertdetails pro Kategorie Kreditrisikovorsorge (allowance) Compound financial instruments Kredite at fair value through profit or loss Verbindlichkeiten at fair value through P&L Umklassierung (reclassification) Ausbuchung (derecognition) Sicherheiten (colleteral) Forderungsausfall und Vertragsverletzung Nettoergebnis pro Kategorie Aufwand/Ertrag aus Gebühren/Provisionen Zinsertrag und -aufwand Zinsertrag aus wertgeminderten Aktien Wertminderung pro Kategorie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Hedge Accounting Fair value 1

2.1 Angaben zur Bilanz IFRS 7.8 verlangt die Angabe der Buchwerte für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, so wie sie in IAS 39 definiert sind. Bislang mussten lediglich die Buchwerte von Finanzinstrumenten der Kategorie at fair value through profit or loss separat gezeigt werden. Neu sind die Buchwerte je Kategorie erforderlich. Die Angaben können in der Bilanz selbst oder im Anhang erfolgen. Angabepflichten zur Kreditrisikovorsorge (Wertberichtigung) sind hauptsächlich für die Beurteilung der finanziellen Situation von Banken und Finanzinstitutionen wichtig. Die Bestimmung von IFRS 7.16 wurde aus IAS 30 abgeleitet, wobei eine leichte Ausweitung der Anforderungen erfolgte. Im Rahmen der Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten der Kategorien heldto-maturity, loans and receivables, available-forsale muss neu das Vorliegen einer Wertverminderung beurteilt werden. Die Anforderungen von IAS 30 sahen lediglich eine solche Beurteilung für loans and receivables vor. Bei Wertminderung durch Ausfälle ist eine Überleitungsrechnung der Wertberichtigung pro Kategorie zu erstellen, falls keine Direktabschreibung erfolgte. Wie bis anhin ist bei Compound financial instruments (zusammengesetzten Finanzinstrumenten) mit mehreren eingebetteten Derivaten (z.b. callable convertible bond) eine Beschreibung der einzelnen Derivate erforderlich. Dagegen ist der Effektivzinssatz der Schuldkomponente nicht mehr anzugeben. eine Ausbuchung nicht oder nur teilweise möglich. In einem solchen Fall sind für jede Klasse von Vermögenswerten Angaben zu machen über die Art der betroffenen Vermögenswerte, die zurückbehaltenen Chancen und Risiken, die Buchwerte der abgetretenen Vermögenswerte und allfällig damit finanzierte Verbindlichkeiten. Gewährte Sicherheiten (colleteral): Es sind die Buchwerte, der als Sicherheiten gestellten finanziellen Vermögenswerte anzugeben und die bezüglich der gewährten Sicherheiten geltenden vertraglichen Vereinbarungen. Erhaltene Sicherheiten (colleteral): Es ist der Marktwert der erhaltenen Sicherheiten, der Marktwert von bereits verwerteten Sicherheiten und die vertraglichen Vereinbarungen zur Verwertung der Sicherheiten anzugeben. Forderungsausfälle und Vertragsverletzungen (defaults and breaches): Im Zusammenhang mit Forderungsausfällen und Vertragsverletzungen bei finanziellen Verbindlichkeiten sind Details über Zahlungsstörungen (Zinsen, Kapital, Tilgungsrate) und die Buchwerte der gestörten Verbindlichkeiten anzugeben. Ausserdem ist angabepflichtig, ob vor Veröffentlichung des Abschlusses eine Behebung der Zahlungsstörung oder eine Neuverhandlung der Konditionen erfolgte. Die nachfolgenden Angabevorschriften des IFRS 7 sind weitgehend unverändert aus IAS 32 übernommen worden: Bei Vorliegen von Krediten oder Forderungen der Kategorie at fair value through profit or loss ist das maximale Ausfallrisiko, der Betrag, um welchen das Risiko durch ein Kreditderivat limitiert wird und die kreditrisikoinduziert Änderungen im Marktwert der Forderungen und allfälliger Kreditderivate angabepflichtig. 1 Auch bei Verbindlichkeiten der Kategorie at fair value through profit or loss sind kreditrisikoinduziert Änderungen im Marktwert der finanziellen Verbindlichkeit darzulegen. Ausserdem ist die Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und Buchwert offen zu legen. Umwidmung (reclassification): Bei einer Umwidmung von finanziellen Vermögenswerten in eine andere Bewertungskategorie sind die umklassierten Beträge und die Gründe für die Umklassierung aufzuzeigen. Ausbuchung (derecognition): Falls bei veräusserten oder übertragenen finanziellen Vermögenswerten die Chancen und Risiken vollständig oder teilweise zurückbehalten werden (z.b. Wertpapierleihgeschäft) ist 2.2 Angaben zur Erfolgsrechnung Die Angabevorschriften von IFRS 7 zur Erfolgsrechnung sind umfassender als die Anforderungen aus IAS 32, aber nicht so detailliert wie die bisher für Banken geltenden Angabepflichten aus IAS 30. Im nachfolgenden werden zuerst die aus Sicht von IAS 32 erweiterten Angabepflichten erläutert, gefolgt von den weitgehend unveränderten Bestimmungen. Entsprechend den Kategorien in IAS 39 sind folgende erweiterte Angaben in der Erfolgsrechung oder im Anhang erforderlich: Wie bisher ist das Nettoergebnis aus finanziellen Vermögenswerten der Kategorie at fair value through profit or loss anzugeben. Neu ist eine Unterteilung in das Ergebnis aus held-for-trading und das Ergebnis at fair value through profit or loss vorzunehmen. Es ist ausserdem zu erläutern, ob die dargestellten Ergebnisse Zins- und Dividendenerträge enthalten. Neu hat ein separater Ausweis der Nettoergebnisse für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerte zu erfolgen. Dies gilt auch für das Nettoergebnis aus finanziellen Verbindlichkeiten der Kategorie other liabilities. 1 IFRS 7 9 übernimmt Bestimmung aus IAS 32 94g (Version 2005) 2

Ertrag und Aufwand in Form von Gebühren und Provisionen aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die nicht zur Kategorie at fair value through profit or loss gehören. Ertrags- und Aufwandsposten aus treuhänderisch gehaltenen Vermögenswerten fallen auch darunter. Die nachfolgenden Angabevorschriften des IFRS 7 sind weitgehend unverändert aus IAS 32 übernommen worden: Zinsertrag und Zinsaufwand: Für nicht marktbewertete Finanzinstrumente erfolgt der Ausweis der gesamten Zinserträge oder aufwendungen in separaten Posten der ER. Die Angaben zum Zinsertrag erfolgen kumulierte für finanzielle Vermögenswerte der Kategorien held-to-maturity, loans and receivables und available-for-sale. Der Zinsaufwand bezieht sich lediglich auf die Verbindlichkeiten der Kategorie other liabilities. Bei finanziellen Vermögenswerten der Kategorie available-for-sale sind die Beträge, welche direkt ins Eigenkapital gebucht wurden und jene die vom Eigenkapital in die Erfolgsrechnung umgebuchten separat aufzuzeigen. Zinserträge auf wertberichtigten Forderungen sind wie bis anhin anzugeben. von Finanzinstrumenten verlangt. IAS 1 hält weiterhin die allgemeinen Angabevorschriften in Bezug auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Abschluss fest, die für das Verständnis der Abschlüsse relevant sind. In den Anwendungsrichtlinien zu IFRS 7 werden die erforderlichen Angaben ausgeführt, die bei der Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten Anwendung finden. Im Vergleich zu den bisherigen Vorschriften aus IAS 32 hat mit der Einführung von IFRS 7 eine Erweiterung in Bezug auf Angaben bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von Finanzinstrumenten stattgefunden: Insbesondere sind neu die Kriterien der Designation von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten zur Kategorie at fair value through profit or loss und von finanziellen Vermögenswerten zur Kategorie available-for-sale im Rahmen der erstmaligen Erfassung detailliert darzustellen. Falls Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten über ein Wertberichtigungskonto erfolgen, sind nun die Kriterien für die Entscheidung, wann der Buchwert von wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten direkt herabgesetzt wird, und wann das Wertberichtigungskonto verwendet wird, im Anhang anzugeben. Der Aufwand aus Wertminderungen (impairment loss) ist pro Kategorie von finanziellen Vermögenswerten einzeln anzugeben. Wie bereits erwähnt ist neuerdings zu erläutern, ob die angabepflichtigen Nettoergebnisse der Erfolgsrechnung Zins- und Dividendenerträge enthalten. 2.3 Sonstige Angaben Im Rahmen der sonstigen Angabepflichten sind Ausführungen zu den Bilanzierungsund Bewertungsmethoden bei Finanzinstrumenten, zum Hedge Accounting und zu den Marktwerten (fair value) Weiterhin gilt es anzugeben, ob Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten zum Handels- oder Erfüllungstag erfasst werden. Abbildung 2: Bisherige und erweiterte Angabepflichten von IFRS 7 im Hedge Accounting Bisherige Anforderungen Erweiterte Anforderungen Angaben zum Hedge Accounting: Fair value hedge Cash flow hedge Net invest. hedge Fair value hedge Cash flow hedge Net invest. hedge Beschreibung abgesichertes Risiko, Absicherungsinstrument und deren Fair value Eintritt von abgesicherten Cash flows Gesicherte Transaktionen, mit deren Eintritt nicht länger zu rechnen ist Beträge, die ins EK gebucht wurden und Umklassierungen vom EK in die ER Gewinne/Verluste aus Fair value hedges In der ER erfasste Ineffektivitäten aus Cash flow hedge und Net investment hedge 3

Abbildung 2 fasst die Angabevorschriften von IFRS 7 zum Hedge Accounting zusammen. Die Angabepflichten sind nach wie vor für die drei Arten von Absicherungsbeziehungen (d.h. Fair value hedge, Cash flow hedge und Net investment hedge) zu erfüllen. Wie aus Abbildung 2 ersichtlich, findet mit der Einführung von IFRS 7 eine Erweiterung der Anforderungen gegenüber den Bestimmungen von IAS 32 statt. Die erweiterten Anforderungen betreffen folgende Sachverhalte: Auf Angaben zum Marktwert kann nur dann verzichtet werden, wenn der Buchwert eine vernünftige Schätzung des Marktwertes darstellt (z.b. kurzfristige finanzielle Forderungen). 2.4 Zusammenfassung der neuen Disclosures Folgende Neuerungen bei den Angaben zur Bilanz, zur Erfolgsrechnung und den sonstigen Angaben im Geschäftsbericht lassen sich zusammenfassend festhalten: Neuerdings sind Angaben zu machen zu Cash flow hedge spezifischen Beträgen, die aus dem Eigenkapital ins Periodenergebnis einbezogen wurden, unter detaillierter Angabe der betroffenen Positionen der Erfolgsrechnung. Bei einem Fair value hedge sind Angaben zum Gewinn oder Verlust aus dem Absicherungsinstrument und dem Grundgeschäft zu machen. Bei Cash flow und Net investment hedges sind die in der Erfolgsrechnung erfassten Ineffektivitäten darzulegen. Gemäss den weiteren Angabepflichten von IFRS 7 hat ein Unternehmen den Marktwert für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten so anzugeben, dass ein Vergleich mit den entsprechenden Buchwerten möglich ist. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den abgelösten Angabepflichten aus IAS 32. In diesem Zusammenhang ist es notwendig die Bildung von Klassen von Finanzinstrumenten zu erläutern, denn die Angaben zum Marktwert sind ausdrücklich für Klassen von Finanzinstrumenten verlangt. Die Bildung der Klassen ist entsprechend der Art und des Charakters der Finanzinstrumente vor-zunehmen. Die für Offenlegungszwecke zu bildenden Klassen können sich von den nach IAS 39 für Bewertungszwecke zu bildenden Kategorien von Finanzinstrumenten unterscheiden. Gemäss IFRS 7.6 muss jedoch stets eine Überleitung von den Klassen zu den betreffenden Bilanzposten möglich sein. Die Festlegung der Klassen liegt im Ermessen des Unternehmen. Die Klassen müssen aber im Minimum eine Abgrenzung der Finanzinstrumente erlauben, in jene die zu fortgeführten Anschaffungskosten und jene die zum Marktwert bewertet werden. Für jede Klasse von Finanzinstrumenten sind folgende Angaben verlangt: Buchwerte jeder Kategorie von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, statt nur der Kategorie at fair value through profit or loss Beurteilung, ob eine Wertminderung vorliegt für finanzielle Vermögenswerte der Kategorie loans and receivables und neu auch der Kategorien held-tomaturity und available-for-sale Nettoergebnis jeder Kategorie von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, statt nur der Kategorie at fair value through profit or loss Unterteilung des Nettoergebnis der Kategorie at fair value through profit or loss in jenes aus held-fortrading und at fair value through profit or loss Ertrag und Aufwand in Form von Gebühren und Provisionen aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die nicht zur Kategorie at fair value through profit or loss gehören Erweiterte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu Finanzinstrumenten, insbesondere Designationskriterien für die Kategorien available-for-sale und at fair value through profit or loss Erweiterte Angaben zum Hedge Accounting, insbesondere zu Umbuchungen aus dem Eigenkapital bei Cash Flow Hedges, zu Ineffektivitäten bei Cash Flow und Net Investment Hedges sowie zu Gewinn bzw. Verlust aus Absicherungsinstrument und Grundgeschäft bei Fair Value Hedges. Marktwerte Buchwerte Beschreibung, wie die Marktwerte ermittelt wurden Bei Finanzinstrumenten, in denen kein verlässlicher Marktwert ermittelt werden konnte, ist eine Erläuterung der Ursachen gefordert. 4

3 Risikoangaben von IFRS 7 Ein Unternehmen hat Angaben zu machen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, Art und Umfang der Risiken zu beurteilen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben und denen das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist. Die verlangten Angaben beziehen sich neben den Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten stammen, auch auf die Art und Weise ihrer Handhabung. Zu den Risiken gehören das Kredit-, das Liquiditäts- und das Marktrisiko. Die Angabepflichten umfassen qualitative und quantitative Angaben je Risikoart. Abbildung 3 gibt eine Überblick zu den qualitativen und quantitativen Risikoangaben. Es lässt sich feststellen, dass bei den qualitativen Angaben lediglich eine geringe Erweiterung der Angabepflichten erfolgte. Mit der Einführung von IFRS 7 hat eine bedeutende Erweiterungen und Veränderung der quantitativen Angabevorschriften im finanziellen Risikobereich stattgefunden. Abbildung 3: Übersicht der Risikoangaben von IFRS 7 unterteilt nach bisherigen und erweiterten Anforderungen Bisherige Anforderungen Erweiterte Anforderungen Qualitative Risikoangaben: Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten Zielsetzung im Risikomanagement Strategien im Risikomanagement Verfahren zur Steuerung der Risiken sowie die Methoden zur Bemessung der Risiken Quantitative Risikoangaben: Exposure pro Risikoart Risikozentration Liquiditätsrisiko: Fälligkeitsanalyse für finanzielle Verbindlichkeiten Sensitivitätsanalyse für jede Art von Marktrisiko (Zins, FX, andere Preisrisiken) 3.1 Qualitative Risikoangaben Qualitative Angabevorschriften gelten für jedes aus der Verwendung von Finanzinstrumenten resultierende Risiko. Folgende Angabepflichten sind zu erfüllen: Es muss erläutert werden, ob und inwieweit das Unternehmen von den Risiken betroffen ist. Ausserdem ist die Art und Weise ihrer Entstehung darzulegen. Neuerdings sind auch die Verfahrensweise des Managements zum Umgang mit jeder Risikoart und die Methoden zur Bemessung der Risiken zu erläutern. Im weiteren ist auf alle Änderungen im Risikomanagement gegenüber der Vorperiode aufmerksam zu machen Wie bis anhin sind die Zielsetzungen und Strategien in Bezug auf das Risikomanagement und die für die Risikomessung verwendeten Bewertungsverfahren offen zu legen. 5

3.2 Quantitative Risikoangaben Bei den quantitativen Angabevorschriften zum Risiko steht der Management Approach im Vordergrund. Dieser besagt, dass eine im Hinblick auf interne Entscheidungsprozesse auf Managementebene optimierte Berichtsstruktur auch die beste Entscheidungsgrundlage für externe Abschlussadressaten darstellt. Daher sind für das Kreditrisiko, das Liquiditätsrisiko und das Marktpreisrisiko zusammenfassende quantitative Risikoinformationen am Bilanzstichtag anzugeben, die auf Informationen basieren, die dem Management intern zur Verfügung gestellt wurden. Ausserdem sind erstmalig Angaben zur Risikokonzentration anzubringen. Diese betreffen in der Hauptsache das Kreditrisiko, können aber auch die Identifizierung von anderen Risikokonzentrationen beinhalten (z.b. in Bezug auf Liquiditäts- oder Marktrisiko). Die Angaben zur Risikokonzentration umfassen Folgendes: Beschreibung der Vorgehensweise, wie das Management Risikokonzentrationen ermittelt Beschreibung der Merkmale, die den einzelnen Risikokonzentrationen gemeinsam sind (z.b. Vertragspartner, geographische Aspekte, Währung, Markt) Risikoexposure aufgrund aller Finanzinstrumente, die das betreffende Merkmal aufweisen. Beim Kreditrisiko können Risikokonzentrationen resultieren in Bezug auf die Schuldnerbonität, die Branche der Schuldner oder geographischen Regionen der Schuldner. Grundsätzlich sollen die quantitativen Angaben die am Periodenstichtag bestehende Risikostruktur eines Unternehmen reflektieren. Nur für den Fall, dass die Stichtagsbetrachtung nicht repräsentativ für die Risikostruktur ist, hat das Unternehmen diesbezüglich weitere zweckmässige Angaben zu machen. So kann beispielsweise das Risiko zu bestimmten Zeitpunkten dargestellt werden. Diese allgemeinen Vorschriften werden mit spezifischen Angaben zum Kredit-, Liquiditäts- und Marktpreisrisiko ergänzt. 3.2.1 Kreditrisiko Unter Kredit- oder Ausfallrisiko wird das Risiko verstanden, dass eine Vertragspartei des Finanzinstruments der anderen Partei einen finanziellen Verlust verursacht, indem sie einer Verpflichtung nicht nachkommt. Bilanz ausgewiesenen Buchwert. Ausserdem sind folgende neuen Angaben für jede Klasse von Finanzinstrumenten erforderlich: Beschreibung der erhaltenen Sicherheiten. Diese Anforderung kann erfüllt werden indem die Vorgehensweise bei der Bewertung und beim Management von Sicherheiten, die Arten von erhaltenen Sicherheiten, die Arten von Gegenparteien und deren Kreditwürdigkeit sowie die Kreditrisikokonzentration bei Sicherheiten dargestellt wird. Information zur Kreditqualität von finanziellen Vermögenswerten, die weder überfällig noch wertgemindert sind. Diese Anforderungen lassen sich erfüllen indem eine Analyse der Risiken unter Verwendung eines internen oder externen Kreditratingsystem, die Art der Gegenparteien, die historische Ausfallraten von Gegenparteien aufgeführt werden. Wird auf externen Kreditratings abgestützt, so sind die Ratingagentur zu erwähnen, das Exposure pro Ratingklasse, das ratinglose Exposure, das Verhältnis von internen und externen Ratings. Wird dagegen auf interne Ratings abgestützt, ist die Vorgehensweise bei der Vergabe des internen Ratings, das Exposure pro Ratingklasse und das Verhältnis von internen und externen Ratings anzugeben. Buchwert von finanziellen Vermögenswerten, deren Vertragsbedingungen geändert wurden, aber unter den alten Bedingungen bereits fällig oder wertgemindert gewesen wären. Bei fälligen oder wertgeminderten Vermögenswerte sind folgende erweiterte Angaben pro Klasse von Finanzinstrumenten erforderlich: Exposure an fälligen aber nicht wertgeminderten Vermögenswerten am Stichtag und eine Analyse, wie lange sie schon fällig sind. Dabei liegt die Festlegung der Laufzeitenbänder im Ermessen des Unternehmen. Zudem sind die Art und der Wert der erhaltenen Sicherheiten anzugeben. Wertgeminderte Vermögenswerte. Diese Anforderung kann erfüllt werden indem der Buchwert vor Impairment, die entsprechenden Wertminderungen sowie die Art und der Wert der erhaltenen Sicherheiten angegeben werden. Im Einklang mit dem abgelösten IAS 32 fordert IFRS 7 die Angabe des Betrages, der das maximale Kreditrisiko am Besten widerspiegelt. Bei finanziellen Vermögenswerten entspricht das maximale Kreditrisiko dem in der 6

3.2.2 Liquiditätsrisiko Das Liquiditätsrisiko entspricht gemäss IFRS dem Risiko, dass ein Unternehmen Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner sich aus den finanziellen Verpflichtungen ergebenden Verpflichtungen hat. Es sind folgende aus Sicht von IAS 32 neuen Angaben für die Verbindlichkeiten erforderlich: Fälligkeitsanalyse unter Berücksichtigung von vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten (z.b. Berücksichtigung der Verbindlichkeiten am Put-Datum). Die Festlegung der Laufzeitenbänder liegt im Ermessen des Unternehmen. Undiskontierte Zahlungsströme sind in den Laufzeitenbänder zu führen Beschreibung der Art und Weise, wie das Liquiditätsrisiko gesteuert wird. Mit der Einführung von IFRS 7 entfällt die Repricing- Analyse der Verbindlichkeiten nach Verfall- oder Repricing-Datum, die im Rahmen der Zinsrisikoinformationen von IAS 32 gefordert war. Ausserdem entfällt die von IAS 30 ursprünglich verlangte Fälligkeitsanalyse für finanzielle Vermögenswerte. 3.2.3 Marktrisiko Marktrisiko bezeichnet das Risiko, dass sich der Fair value eines Finanzinstruments aufgrund von Schwankungen von Marktpreisen verändert. Drei Arten von Risiken werden unterschieden: Zinsrisiko Währungsrisiko Die Auswirkungen auf das Periodenergebnis sind für eine Veränderung der Risikovariable in beide Richtungen (z.b. ± 50 Bp parallele Verschiebung der Zinsstrukturkurve) anzugeben, wobei bei der Festlegung des Szenarios ausdrücklich keine Extremwerte gewählt werden dürfen. Das Szenario soll den Zeitraum abdecken bis zur nächsten Veröffentlichung der Sensitivitätsanalyse (i.d.r. bis zum nächsten Jahresabschluss). Angabe aller bei der Durchführung der Sensitivitätsanalyse verwendeten Methoden und getroffenen Annahmen. Alle Änderungen in Bezug auf verwendete Methoden und Annahmen gegenüber der Vorperiode. Alternativ kann auch eine Sensitivitätsanalyse durchgeführt werden, die Interdependenzen zwischen Risikofaktoren unterstellt (z.b. Value-at-Risk Methode), falls diese Methode auch zur Steuerung des Risikoexpsoures verwendet wird. Diesbezüglich wären folgende Angaben erforderlich: Beschreibung der Methode, sowie der wichtigsten Parameter und Annahmen (z.b. Volatilitäten und Korrelationen) Beschreibung der mit dem Einsatz der Methode verfolgten Zielsetzung und der Restriktionen in Bezug auf die gelieferten Aussagen Die Sensitivitätsanalyse im Zinsrisikobereich soll die separaten Effekte von Zinsänderungen aufzeigen: auf den Zinsertrag und den Zinsaufwand auf in anderen Erfolgsrechungspositionen ausgewiesene Effekte (z.b. Handelsergebnis) Andere Preisrisiken möglicherweise auf das EK Zum Bilanzstichtag sind folgende erstmaligen Angaben für jede Marktrisikoart zu machen, denen das Unternehmen ausgesetzt ist: Sensitivitätsanalyse: Auswirkungen auf das Periodenergebnis bzw. auf das Eigenkapital unter der Annahme, es wäre am Bilanzstichtag eine realistische Veränderung der Risikovariable eingetreten, die dann auf das stichtagsbezogene Risikoexposure angewendet wird. Das IASB präzisiert in Bezug auf den Risikofaktor Zinsstrukturkurve, dass eine realistische Veränderung sowohl eine parallele als auch eine nicht-parallele Verschiebung der Zinsstrukturkurve beinhalten kann. Ein Unternehmen kann im Zinsrisikobereich eine separate Sensitivitätsanalyse offen legen für jede Währung, in der das Unternehmen ein bedeutendes Exposure aufweist. Beim Währungsrisiko ist eine Sensitivitätsanalyse erforderlich für jede Währung, in der das Unternehmen ein bedeutendes Exposure aufweist. Falls mit Sensitivitätsanalysen das inhärente Risiko der Finanzinstrumente nicht zuverlässig aufzeigt wird, beispielsweise weil das stichtagsbezogene Risikoexposure nicht dem gewöhnlichen Risikoprofil des Unternehmen entspricht, ist diese Tatsache darzulegen. 7

3.3 Kapitalangaben Die Angabepflichten zum Kapital sind im geänderten IAS 1 festgehalten. Erstmals müssen alle Unternehmen Angaben zum Kapital machen. Diese sind als Ergänzung zum Eigenkapitalspiegel zu verstehen. Die neuen Angaben zum Kapital sollen dem Abschlussadressaten eine Beurteilung der Ziele, Richtlinien und Vorgehensweise beim unternehmensspezifischen Kapitalmanagement ermöglichen. Aus der Managementoptik kann sich die Definition der Steuerungsgrösse Kapital ohne weiteres vom bilanzierten Eigenkapital gemäss IAS 32 unterscheiden. So kann die Kapitaldefinition beispielsweise den Einbezug von Nachrangkapital beinhalten. Folgende Angabevorschriften zum Kapital sind zu erfüllen: Qualitative Angaben zu den gesetzten Kapitalzielen und Vorgehensweisen beim Kapitalmanagement. Dazu gehört auch Darlegung der Kapitaldefinition. Ausserdem sind allfällige externe Mindestkapitalanforderungen offen zu legen. Zusammenfassende quantitative Angaben zum Kapital. Angabe, ob die externen Kapitalerfordernisse in der Berichtsperiode erfüllt wurden. Der Management Approach gilt auch für die Angaben zum Kapital. Die offengelegten Angaben sollen auf Informationen basieren, die für interne Schlüsselpersonen regelmässig erarbeitet werden. 4 Ausgewählte Disclosure Beispiele Mit den Implementierungsleitlinien zu IFRS 7 hat das IASB unverbindliche Umsetzungshinweise erarbeitet, die beschreiben, wie ein Unternehmen die Angabevorschriften gemäss IFRS 7 erfüllen kann. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen bei den Angabevorschriften an verschiedenen Beispiel dargestellt. Dabei werden die Umsetzungshinweise des IASB mitberücksichtigt. Es werden Beispiele in folgenden Bereichen aufgeführt: Sensitivitätsanalyse beim Zinsrisiko Fälligkeitsstruktur in Bezug auf das Liquiditätsrisiko Ein Vergleich von Buchwerten und Marktwerten aus Nichthandelsbeständen Angaben zum Kapital gemäss IAS 1. 4.1 Sensitivitätsanalyse beim Zinsrisiko Wie bereits erläutert verlangt IFRS 7.40(a) eine Sensitivitätsanalyse für das Zinsrisiko, falls das Unternehmen dieser Risikoart ausgesetzt ist. Im nachfolgenden Beispiel werden die Auswirkungen auf das Periodenergebnis bzw. auf das Eigenkapital unter der Annahme, es wäre am Bilanzstichtag eine als realistisch eingeschätzte Verschiebung der Zinsstrukturkurve um 25 Basispunkte eingetreten. Diese Parallelverschiebung wurde auf das stichtagsbezogene Zinsrisikoexposure angewendet. Die Darstellung der Resultate erfolgt in Abbildung 4. Abbildung 4: Musterangaben im Geschäftsbericht zur Sensitivitätsanalyse beim Zinsrisiko Darstellungsbeispiel für Angaben im Geschäftsbericht zur Sensitivitätsanalyse beim Zinsrisiko: Am 31. Dezember 2005 wird eine parallele Verschiebung der Zinsstrukturkurve um 25 Basispunkte unterstellt. Der Einfluss auf den Jahresgewinn lässt sich wie folgt festhalten: Bei einer Zinserhöhung würde das Ergebnis um CHF 18 Mio. (2004: CHF 22 Mio.) tiefer ausfallen und bei einer Zinssenkung um CHF 20 Mio. (2004: 23 Mio.) höher ausfallen. Dies resultiert hauptsächlich aus dem veränderten Zinsaufwand bei variabel verzinslichen Verbindlichkeiten. Einfluss auf Jahresgewinn + 25 Bp - 18 Mio. - 25 Bp 20 Mio. Bei einer Zinserhöhung resultiert ein negativer Einfluss auf die anderen Eigenkapitalkomponenten von CHF 2 Mio. (2004: 2.1 Mio.) und bei einer Zinssenkung ein positiver Einfluss von CHF 2 Mio. (2004: CHF 2.1. Mio.). Dies resultiert aus der Marktwertveränderung bei finanziellen Vermögenswerten der Kategorie available-for-sale und der Marktwertveränderung von Cash Flow-Hedges. Eigenkapital - 2 Mio. + 2 Mio. Zinssenkungen haben einen stärkeren Einfluss auf das Ergebnis als Zinserhöhungen, da bei einigen variablen Verbindlichkeiten eine Zinsbegrenzung nach oben (Cap) besteht. Die Zinssensitivität des Ergebnis ist in 2005 geringer als in 2004, da in 2005 die finanziellen Verbindlichkeiten reduziert wurden. 8

Die Angaben zur Sensitivitätsanalyse beim Währungsrisiko sind ähnlich zu gestalten, wie die obendargestellten Angaben zur Zinssensitivität. Fälligkeitsanalyse der finanziellen Verbindlichkeiten erforderlich. In Abbildung 5 ist eine mögliche Darstellung aufgeführt. 4.2 Fälligkeitsstruktur beim Liquiditätsrisiko Wie bereits erwähnt ist in Bezug auf das Liquiditätsrisiko eine Abbildung 5: Fälligkeitsstruktur bei finanziellen Verbindlichkeiten Währung (in Mio.) Fälligkeitsstruktur der finanziellen Verbindlichkeiten per 31.12.05 < 1 m 1-3 m 3-6 m 6-12 m 1-2 y 2-3 y 3-4 y 4-5 y >5 y CHF -50-100 -50-15 -150-100 -100 0-200 USD -5 0-75 -10-50 0-50 -75-150 EUR -10 0-25 -25-150 -50-50 -150-100 sonstige -7-10 0 0-25 0-50 -25-50 Total 2005-72 -110-150 -50-375 -150-250 -250-500 in CHF Mio. in CHF Mio. 0 0 Fälligkeitsstruktur der Verbindlichkeiten (Total) Falligkeitsstrukturen der Verbindlichkeiten (Total) < 1m 1-3m 3-6m 6-12m 1-2y 2-3y 3-4y 4-5y >5y 1 m 1-3 m 3-6 m 6-12 m 1-2 y 2-3 y 3-4 y 4-5 y >5 y -100-100 -200-200 -300-300 -400-400 -500-500 -600-600 Fälligkeitsstruktur 2005 Fälligkeitsstruktur 2004 Bei der Erarbeitung der Fälligkeitsstruktur der finanziellen Verbindlichkeiten ist darauf zu achten, dass undiskontierte Zahlungsströme in den Laufzeitenbändern geführt werden und dass vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten bei Verbindlichkeiten berücksichtigt werden (z.b. Berücksichtigung der Verbindlichkeiten am Put-Datum). Es sei nochmals daraufhingewiesen, dass die Festlegung der Laufzeitenbänder im Ermessen des Unternehmen liegt. Durch die Verwendung von undiskontierten Cash Flows kann eine Differenz zu den Buchwerten der finanziellen Verbindlichkeiten auftreten. Auch in Bezug auf die Darstellungsform lässt IFRS 7 den Unternehmen freie Hand. Die Ergänzung der tabellarischen Darstellung der Fälligkeiten durch eine Graphik, kann den Abschlussadressaten bei der Analyse der Zahlen wertvoll unterstützen. Die Fälligkeitsstruktur der Verbindlichkeiten dient dem Bilanzadressaten nur als Indikator in Bezug auf das Liquiditätsrisiko. Für die Beurteilung und die Bewirtschaftung der Liquidität ist ein rollierender Liquiditätsplan unerlässlich. Ein Liquiditätsplan ist nicht Teil der Angabevorschriften von IFRS 7. 9

4.3 Vergleich von Buchwert und Marktwert Gemäss den Angabepflichten von IFRS 7 hat ein Unternehmen den Marktwert für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten so anzugeben, dass ein Vergleich mit den entsprechenden Buchwerten in der Bilanz möglich ist. In der nachfolgenden Abbildung 6 wurde ein solcher Vergleich für die langfristigen finanziellen Verbindlichkeiten dargestellt. Abbildung 6: Angaben von Buchwerten und Marktwerten bei langfristigen finanziellen Verbindlichkeiten Differenz Buch- vs. Buchwerte Marktwerte Währung (in Mio. CHF) Marktwert 2005 2004 2005 2004 2005 2004 Bank Darlehen -770-850 -785-845 15-5 Wandelanleihe -490-485 -530-510 40 25 Private Placement -550-550 -580-560 30 10 sonstige lfr. Verbindlichkeiten -80-80 -90-88 10 8 Total -1 890-1 965-1 895-1 915 85 30 Vorgehensweise für die Ermittlung der Marktwerte: Die Marktwerte der finanziellen Verbindlichkeiten wurden ermittelt, indem die verbindlichkeitsspezifischen Cash Flows abdiskontiert wurden. Es wurde die Zinsstruktur per 31.12.05 verwendet. Die Wandelanleihe sind zum börsenkotierten Stichtagsswert aufgeführt. IFRS 7 verlangt neben der Angabe der Marktwerte auch die Vorgehensweise bei der Ermittlung der Marktwerte. Dabei ist vor allem über die verwendeten Bewertungsmethoden (z.b. DCF-Verfahren) und die relevanten Bewertungsparameter (z.b. Zinsstrukturkurve) zu informieren. Ausserdem ist aufzuführen, bei welcher Gelegenheit Börsenkurse verwendet werden. 4.4 Angaben zum Kapital Wie bereits gesehen, umfassen die Angabevorschriften zum Kapital für alle Unternehmen neben den qualitative Angaben zu den gesetzten Kapitalzielen und Vorgehensweisen beim Kapitalmanagement auch zusammenfassende quantitative Angaben. In Abbildung 7 ist eine mögliche Darstellung der Angaben zum Kapital im Geschäftsbericht aufgeführt. Abbildung 7: Angaben zum Kapital im Geschäftsbericht Darstellungsbeispiel für Angaben im Geschäftsbericht zum Kapital gemäss IAS 1: Die Kapitalstrategie des Unternehmen ist darauf ausgerichtet, ein vorteilhaftes Credit Rating zu erlangen. Dadurch sollen attraktive Kaptialkosten sichergestellt werden. Um dieses Ziel zu erreichen hat sich das Unternehmen finanzielle Zielgrössen gesetzt. Das Kapitalmanagement erfolgt dabei in erster Linie über die Steuerung und Überwachung des Gearing. Diese branchenübliche finanzielle Führungskennzahl wird vom Unternehmen definiert als Verhältnis der Nettofinanzschulden zum Eigenkapital. Die Nettofinanzschulden entsprechen dabei den finanziellen Verbindlichkeiten abzüglich den flüssigen Mitteln. Der Zielwert für das Gearing liegt auch in 2005 unverändert bei 80-100%. in Mio. CHF Verbindlichkeiten 2005 2 500 2004 2 590 Flüssige Mittel -50-60 Nettofinanzschulden 2 450 2 530 Eigenkaptial 2 600 2 550 Gearing 94% 99% Zielwert Gearing 80-100% 80-100% Das Verhältnis der Nettofinanzschulden zum Eigenkapital (Gearing) liegt am Bilanzstichtag bei 94%. Der Rückgang im Vergleich zum Vorjahr lässt sich durch die Rückzahlung von finanziellen Verbindlichkeiten während des Geschäftsjahres 2005 aus dem operativen Geldfluss rechtfertigen. Das Gearing hat sich damit im Zielbereich des Unternehmen gefestigt. 10

5 Was bedeutet die Einführung von IFRS 7 für die Unternehmen? IFRS 7 vereint die bisherigen Angabepflichten von IAS 30 und IAS 32 in Bezug auf Finanzinstrumente und hält zusammen mit dem revidierten IAS 1 einige zusätzliche Informationspflichten fest. Die Erarbeitung der Informationsgrundlagen zur Erfüllung der erweiterten Anforderungen hat Auswirkungen auf die Unternehmen. Folgende Auswirkungen sind zu erwarten: white paper Wie in den vorgängigen Kapiteln erläutert sind erhöhte Informationsanforderungen im Geschäftsabschluss zu erfüllen. Dabei betreffen die Hauptneuerungen die Sensitivitätsanalyse beim Marktrisiko und die Angaben zum Kapital. IFRS verweist bei der Erarbeitung der zusätzlichen Informationen grundsätzlich auf den Management Approach. Die Grundidee beim Management Approach ist, dass eine auf Managementstufe optimierte Reportingstruktur auch die beste Entscheidungsgrundlage für externe Bilanzleser darstellt. Für die Unternehmen ist sicherlich eine Analyse des internen Managementreporting erforderlich, um zu eruieren, in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht. Das interne Managementreporting muss eine full fair value-view für Finanzinstrumente abdecken, denn IFRS 7 verlangt einen Vergleich von Buchwerten und Marktwerten. Diese Angaben sind für jede Klasse von Finanzinstrumenten zu erfüllen. Ausserdem sind neuerdings auch Sensitivitätsanalysen beim Marktrisiko verlangt. Falls das interne Managementreporting diesen Bereich noch nicht abdecken sollte, besteht Handlungsbedarf. Es ist deshalb abzuklären, ob die Systemlandschaft (z.b. Treasury-System) den gestiegenen Anforderungen gerecht werden kann. Beispielsweise ist sicherzustellen, dass Marktwerte von Finanzinstrumenten berechnet werden können. Ausserdem sind möglicherweise Anpassungen im Kontenrahmen aufgrund der erweiterten Angabevorschriften zur Bilanz und zur Erfolgsrechnung erforderlich. Zum Beispiel ist im Accounting sicherzustellen, dass das Nettoergebnis der Kategorie at fair value through profit or loss aufgeteilt werden kann in das Nettoergebnis aus held-for-trading und jenes aus at fair value through profit or loss. Es ist also abzuklären, ob mit dem bestehenden Accounting-setup alle Angabevorschriften zur Bilanz, zur Erfolgsrechnung und zum Hedge Accounting erfüllt werden können. Die neuen Angabevorschriften sollen nicht zuletzt einen Anstoss geben, zur Beurteilung der unternehmensspezifischen Fitness in Bezug auf das finanzielle Risikomanagement. 11

IFBC IFBC ist eine Beratungsgesellschaft mit Tätigkeitsschwerpunkt im Gebiet der finanziellen Unternehmensführung. IFBC bietet Unternehmen verschiedener Branchen Dienstleistungen in den Bereichen «Finanzielle Führung und Wertmanagement», «Corporate Finance», «IFRS-Advisory» sowie «Corporate Treasury» an. Weitere Informationen zu IFBC finden Sie auf www.ifbc.ch. Kontakt Thomas Vettiger, Partner +41 (0)43 255 14 55 thomas.vettiger@ifbc.ch Christian Hirzel, Partner +41 (0)43 255 14 55 christian.hirzel@ifbc.ch IFBC AG. Riedtlistrasse 19. CH 8006 Zürich. Tel. +41.43.255 14 55. info@ifbc.ch. www.ifbc.ch IFBC. Zürich 2012