Leitfaden für Staatliche Beihilfen. für Förderungen im Rahmen des Operationellen Programms des Bundes für den Europäischen Sozialfonds



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Transkript:

Leitfaden für Staatliche Beihilfen für Förderungen im Rahmen des Operationellen Programms des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 CCI: 2007DE05UPO001 Version 1.1 Stand: 01.01.2011

Inhaltsverzeichnis: 1. Staatliche Beihilfen...2 2. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe...2 a) Gewährung aus staatlichen Mitteln... 2 b) Begünstigung... 3 c) Selektivität: Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige... 3 d) Wettbewerbsverfälschung... 4 e) Handelsbeeinträchtigung... 4 3. De-minimis-Verordnung...4 4. "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2011"...5 5. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung...5 a) Anwendungsbereich... 6 b) Anreizeffekt (Artikel 8)... 6 c) Kumulierungsverbot (Artikel 7)... 7 d) Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen (Artikel 16)... 7 e) KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)... 8 f) Ausbildungsbeihilfen (Artikel 39)... 8 aa) Beihilfeintensität:... 8 bb) allgemeine und spezifische Ausbildungsmaßnahmen:... 8 cc) kleine und mittlere Unternehmen (KMU):... 9 dd) Beihilfefähige Kosten:... 9 ee) Ausnahmeregelungen:... 10 g) Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer (Artikel 40-42)... 10

aa) Definition von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:... 10 bb) Beihilfeintensität:... 11 cc) Beihilfefähige Kosten:... 11 dd) Ausnahmeregelungen:... 12 6. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Beihilfevorschriften...12 7. Dokumente...12 a) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214, Seite 3... 12 b) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag aus "de-minimis"-beihilfen, ABl. L 379, Seite 5... 12 c) Häufig gestellte Umsetzungsfragen zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vom 25. Juni 2008... 13 d) Muster zur Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis- Beihilfe... 13 e) Muster einer De-minimis-Bescheinigung... 13 f) Hinweise für die Bewilligung von De-minimis-Beihilfen... 13 g) Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen 2011 )... 13 1

1. Staatliche Beihilfen Dieser Leitfaden soll die Grundzüge des Beihilferechts des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) (ex Artikel 87 EG-Vertrag) darstellen und eine Hilfestellung zur ersten Orientierung für die Anwendung des europäischen Beihilferechts leisten. Nach Maßgabe des Artikels 107 Absatz 1 AEU-Vertrag sind "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstatten beeinträchtigen". Sobald mit staatlichen Mitteln Fördergelder an Unternehmen (und nicht z.b. an einzelne Personen direkt) gezahlt werden, sind die Vorschriften des Beihilferechts zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass es sich um Beihilfemaßnahmen und nicht z.b. um eine allgemeine Maßnahme handelt (s. hierzu unter 2c), müssen diese vor der Durchführung bei der Europäischen Kommission gemeldet werden. Es besteht nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bis zur Genehmigung durch die Europäische Kommission ein Durchführungsverbot. Diese Anmeldepflicht kann aber wieder entfallen, wenn der Tatbestand der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (s. hierzu unter 5.) oder die De-minimis-Regelung (s. hierzu unter 3.) greift. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Europäische Kommission die Förderung nachträglich als anmeldepflichtig einordnet. Rechtswidrig gezahlte Beihilfen müssen dann zurückgefordert werden. Aufgrund dieser weitreichenden Konsequenzen wird eine sorgfältige Prüfung der möglichen Beihilferelevanz von ESF-Fördermaßnahmen empfohlen. 2. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe Das Vorliegen einer Beihilfe setzt voraus, dass nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind. Es handelt sich um kumulative Kriterien. Sobald die Maßnahme nur eines der Kriterien nicht erfüllt, stellt sie keine Beihilfe dar. a) Gewährung aus staatlichen Mitteln Hier werden alle Geldmittel erfasst, auf die Behörden tatsächlich zurückgreifen können und die dem Staat zugerechnet werden können. Z.B. Mittel, die durch Bund, Länder oder Gemeinden ausgereicht werden, aber auch durch private oder öffentliche Einrichtungen, die vom Staat damit beauftragt worden sind. Beihilfen können dabei Geldleistungen sowie jeder sonstige geldwerte Vorteil sein (z.b. auch die Befreiung von Belastungen oder steuerrechtliche Privilegierungen, verbilligte Darlehen). Bei den Regelungen für den ESF und dem Beihilferecht handelt es sich um zwei unabhängige Rechtskomplexe der EU. Zu beachten ist, dass es bei Beihilferegelungen um die Gesamtheit 2

der öffentlichen Mittel bei einem Vorhaben geht, unabhängig davon, aus welchen öffentlichen Quellen die Mittel kommen (z.b. Mittel des Bundes, der Länder oder der Kommunen). b) Begünstigung Eine Begünstigung in Form eines geldwerten Vorteils liegt vor, wenn die Begünstigten keine angemessene marktgerechte Gegenleistung erbringen. Diese Beurteilung richtet sich nach dem sog. Markt-Investor-Test. Dabei geht es um die Frage, ob ein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen vorgehender Privatinvestor die in Rede stehende Zuwendung bzw. Investition auch getätigt hätte. Immer dann, wenn das Vorgehen der öffentlichen Hand nach Durchführung dieses Vergleichstests marktwirtschaftlichen Prinzipien entspricht, ist davon auszugehen, dass die jeweilige Vertragspartei nicht im beihilferechtlichen Sinn begünstigt ist. c) Selektivität: Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige Sobald eine Maßnahme ein Unternehmen oder einen Produktionszweig selektiv begünstigt, fällt sie unter den Beihilfetatbestand. Im Gegensatz dazu liegt bei sog. allgemeinen Maßnahmen keine selektive Begünstigung und somit keine Beihilfe vor. Allgemeine Maßnahmen/ Förderungen stehen allen Unternehmen und Produktionszweigen nach objektiven Kriterien unabhängig von ihrer Größe, ihrer Branchenzugehörigkeit und ihren Standort offen. So erfüllen z.b. regionale Förderungen, die nur regional ansässigen Unternehmen gewährt werden, grundsätzlich das Merkmal der Selektivität. Gleiches gilt für Förderungen, die z.b. lediglich kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugute kommen. Der Begriff des Unternehmens ist weit auszulegen. Nach dem weit gefassten Unternehmensbegriff ist jede Tätigkeit, die darin besteht eine bestimmte Dienstleistung auf einem bestimmten Markt mit anderen Marktteilnehmenden anzubieten (wenn auch nur potentiell) eine wirtschaftliche Betätigung. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Daher können grundsätzlich auch kirchliche, karitative oder sonstige gemeinnützige sowie soziale oder kulturelle Einrichtungen Beihilfeempfangende sein, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. So sind grundsätzlich auch Regie- oder Eigenbetriebe, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften getragen werden, als Unternehmen zu qualifizieren, sofern ein Marktbezug besteht. Kein Marktbezug besteht z.b. bei sog. Inhouse-Geschäften. 3

d) Wettbewerbsverfälschung Eine Wettbewerbsverfälschung liegt vor, wenn die Maßnahme tatsächlich oder potentiell in ein Wettbewerbsverhältnis eingreift und damit den Ablauf des Wettbewerbs verändert. Dieses Merkmal ist in der Regel erfüllt, da jede Zuwendung eines finanziellen Vorteils an ein Unternehmen dessen Situation im Wettbewerb verbessert und jede Beihilfe verbessert die Situation des gewährenden Mitgliedstaats im Wettbewerb um Wirtschaftsstandorte und Beschäftigung. Eine "Spürbarkeit" der Wettbewerbsverfälschung wird nicht verlangt. e) Handelsbeeinträchtigung Für eine Handelsbeeinträchtigung reicht bereits eine mögliche Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel aus. Ergibt die Prüfung, dass keine Beihilfe vorliegt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit in einem formellen Verfahren bei der Europäischen Kommission feststellen zu lassen, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um keine Beihilfe (Nichtbeihilfe) handelt. 3. De-minimis-Verordnung Die Europäische Kommission geht davon aus, dass bis zu einem bestimmten Schwellenwert Beihilfen wegen ihrer geringen Bedeutung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 besagt, dass Beihilfen die einen Gesamtbetrag von 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren nicht übersteigen, nicht der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission unterliegen. Beispiel: In den ersten drei Jahren werden folgende Beihilfen gezahlt: 1. Jahr: 20.000 Euro 2. Jahr: 100.000 Euro = insgesamt: 200.000 Euro 3. Jahr: 80.000 Euro Hiernach dürften im 4. Jahr maximal wieder 20.000 Euro, im 5. Jahr maximal 100.000 Euro usw. ausgezahlt werden. 4

Eine anteilige Auszahlung des Zuschusses bis zum Erreichen des Schwellenwertes ist nicht möglich. Die Bewilligungsbehörde bescheinigt mit der sog. "De-minimis- Bescheinigung" den Subventionswert, die Begünstigten bescheinigen, dass sie den Höchstbetrag im maßgeblichen Zeitraum noch nicht ausgeschöpft haben (Musterbescheinigungen s. Anlage). Wird der zulässige Höchstbetrag überschritten, ist die Beihilfe in voller Höhe zurückzuerstatten. Die De-minimis-Verordnung gilt nicht für folgende Bereiche: o landwirtschaftliche Unternehmen der Primärproduktion o Unternehmen der Fischerei und Aquakultur o Unternehmen in Schwierigkeiten (s. auch Leitlinie ABl. C 244 vom 1.10.2004) o exportbezogene Tätigkeiten o Steinkohlebergbau und weitere, s. hierzu Artikel 1 der De-minimis-Verordnung Bei Unternehmen, die im Bereich des Straßentransportsektors tätig sind beträgt der Höchstbetrag 100.000 Euro in drei Steuerjahren. De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn dadurch z.b. die Höchstförderintensität einer Gruppenfreistellungsverordnung (s. hierzu unter 5.) überschritten würde. 4. "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2011" Vor den Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise dürfen nach der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2011" befristet bis einschließlich zum 31. Dezember 2010 Beihilfen bis zu einem Höchstbetrag von bis zu 500.000 Euro beantragt werden. Diese Regelung ähnelt der der De-minimis-Beihilfen. Diese Kleinbeihilferegel gilt für alle Wirtschaftsbereiche. Unternehmen in Schwierigkeiten sind förderfähig, sofern die Schwierigkeiten auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen sind (Stichtag ist der 30. Juni 2008). Die Kumulierungsvorgaben sind zu beachten. Die Gewährung ist bis zum 31.12.2011 möglich. 5. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Für bestimmte Beihilfen, die der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation von Unternehmen dienen hat die Kommission Ausnahmeregelungen in Form von Gruppenfreistellungsverordnungen getroffen. Erfüllt eine Förderung die Voraussetzung einer Gruppenfreistellung, muss diese bei der Kommission nicht mehr notifiziert werden. 5

Die Europäische Kommission hat am 9. August 2008 die neue sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO) erlassen. Diese AGFVO fasst die Bestimmungen verschiedener Verordnungen zusammen und stellt zusätzliche Beihilfen frei. Sie umfasst nunmehr: a) Regionalbeihilfen b) Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU c) Beihilfen für Unternehmerinnentum d) Umweltschutzbeihilfen e) KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen f) Risikokapitalbeihilfen g) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation h) Ausbildungsbeihilfen i) Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer Bezieht sich eine Richtlinie auf eine Freistellung nach der AGFVO muss diese nach Artikel 3 einen ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung unter Angabe des Titels sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten. Die Beihilferegelung ist zudem spätestens 20 Tage ab Inkrafttreten der Kommission anhand einer Kurzbeschreibung (s. Anhang III der AGFVO) zu übermitteln. Diese Kurzbeschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nachfolgend wird zuerst auf allgemeine Grundlagen und dann auf die im ESF-Bereich wichtigsten Gruppenfreistellungen eingegangen: a) Anwendungsbereich Einzelne Wirtschaftszweige/ Beihilfen sind (mit Ausnahme einzelner Beihilfegruppen) gemäß Artikel 1 Absatz 2-6 vom Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung ausgenommen (z.b. Export, Fischerei und Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Steinkohlebergbau, Stahlindustrie, Schiffbau, Kunstfasersektor, Unternehmen in Schwierigkeiten). b) Anreizeffekt (Artikel 8) Gemäß der Gruppenfreistellungsverordnung sind nur Beihilfen zulässig, die einen Anreizeffekt haben. Dieser wird z.b. für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen immer dann angenommen, wenn der Beihilfeempfangende den Antrag vor Beginn des 6

Vorhabens gestellt hat. Im Falle von Großunternehmen muss der Anreizeffekt explizit durch den Antragstellenden nachgewiesen werden. Im Falle von Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Sonderregelungen. So gilt der Anreizeffekt bei Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als nachgewiesen, wenn die Beihilfe zu einem Nettozuwachs dieser Personengruppe führt. c) Kumulierungsverbot (Artikel 7) Bei Förderungen nach der Gruppenfreistellungsverordnung ist immer darauf zu achten, dass eine nach der Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfe nicht mit anderen freigestellten Beihilfen oder anderen Fördermitteln kumuliert werden darf, wenn dadurch die Beihilfehöchstintensitäten dieser Verordnung überschritten werden. Dies gilt auch für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen. d) Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen (Artikel 16) Diese Gruppe ist neu aufgenommen worden und erstreckt sich auf kleine "neu gegründete Frauenunternehmen": als "klein" kann ein Unternehmen nach der KMU-Definition angesehen werden, wenn es weniger als 50 Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro besitzt ein neu gegründetes Frauenunternehmen ist nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 ein Unternehmen, das eine oder mehrere Frauen mit mindestens 51% des Kapitals halten oder dessen eingetragene Eigentümerinnen sind. Zudem muss eine Frau mit der Geschäftsführung beauftragt sein Gefördert werden können Rechtsanwalts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, die direkt mit der Gründung des Unternehmens im Zusammenhang stehen, sowie bestimmte Kosten, soweit sie in den ersten 5 Jahren nach Gründung des Unternehmens konkret angefallen sind (u.a. Energie, Verwaltungsabgaben, Lohnkosten, Kinderbetreuungskosten). Die Beihilfe darf dabei allerdings höchsten 15 % der Kosten umfassen, die in den ersten 5 Jahren nach der Unternehmensgründung anfallen. 7

e) KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26) Beratungsbeihilfen sind bis zu einer maximalen Beihilfeintensität von 50 % bezogen auf die gesamten Beratungskosten externer Beraterinnen oder Berater erlaubt. Dabei darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens zählen, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung. f) Ausbildungsbeihilfen (Artikel 39) Bei öffentlichen Förderungen von Ausbildungsmaßnahmen sind die Art der Maßnahme, die Betriebsgröße, Schwellenwerte, Sonderregelungen für Großunternehmen und für spezifische Personengruppen zu beachten. aa) Beihilfeintensität: Im Bereich der Ausbildungsbeihilfen wird zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen unterschieden, bei denen die Beihilfeintensitäten erheblich variieren. Für die für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen können bis zu 60 % und für spezifische Ausbildungsmaßnahmen bis zu 25 % erstattet werden. Die Erstattung kann jeweils (maximal jedoch auf 80 %) wie folgt erhöht werden: um 20 % bei kleinen Unternehmen, um 10 % bei mittleren Unternehmen, um 10 % bei der Ausbildung von benachteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und um 10 % bei der Ausbildung von behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Ein einzelnes Ausbildungsvorhaben darf den Schwellenwert von 2 Mio. Euro nicht übersteigen (Artikel 6 Ziffer 1 Buchstabe g). bb) allgemeine und spezifische Ausbildungsmaßnahmen: Unterschieden wird zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen: 8

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen: Maßnahmen, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maße auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. Dies gilt beispielsweise, wenn eine Qualifizierung von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinsam organisiert wird oder von Beschäftigten verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Als allgemeine Maßnahme gilt auch eine Qualifizierung, die von einer öffentlichen Stelle anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde. Spezifische Ausbildungsmaßnahmen: Maßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind. Nach Artikel 39 Absatz 3 gelten die Beihilfeintensitäten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen, wenn sich nicht genau bestimmen lässt, ob es sich um eine allgemeine oder eine spezifische Maßnahme handelt. cc) kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Je nach Betriebgröße kann sich die mögliche Beihilfeintensität erhöhen. Die Betriebsgrößeneinordnung stellt sich gemäß Anhang I dieser Gruppenfreistellungsverordnung wie folgt dar: kleine Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro mittlere Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben dd) Beihilfefähige Kosten: Die beihilfefähigen Kosten sind unter Artikel 39 Absatz 4 Nr. a) bis f) festgelegt. Nur die dort aufgeführten Kosten des Ausbildungsvorhabens können nach dieser Verordnung finanziert werden (z.b. Personalkosten der Ausbilderinnen oder Ausbilder und Ausbildungsteilnehmenden, Reisekosten, sonstige laufenden Aufwendungen etc.). 9

ee) Ausnahmeregelungen: Ausbildungsbeihilfen sind -obwohl die Gruppenfreistellungsverordnung in einigen Wirtschaftsbereichen keine Anwendung findet (s. hierzu 4a)- auch in den Bereichen Fischerei und Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Steinkohlenbergbau freigestellt. g) Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer (Artikel 40-42) Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Notifizierungspflicht ausgenommen: Artikel 40 regelt die Voraussetzungen für Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Artikel 41 die Voraussetzungen für Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Artikel 42 die Voraussetzungen für Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. aa) Definition von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Welche Personengruppen zu den am Arbeitsmarkt "benachteiligten" gehören ist abschließend in Artikel 2 Nr. 18 a) bis f) geregelt. Als benachteiligt gelten Personen, die in den vorangegangenen 6 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind, keinen Berufsabschluss besitzen, älter als 50 Jahre sind, als Erwachsene allein leben und mindestens einer Person unterhaltsverpflichtet sind, einer Minderheit im Zusammenhang mit einem Ungleichgewicht am Arbeitsmarkt angehören (s. hierzu Nr. 18 e) oder Angehörige einer ethnischen Minderheit sind. 10

Zudem gilt als "stark benachteiligt", wer seit mindestens 24 Monaten ohne Beschäftigung ist. Als "behindert" wird nach Artikel 2 Nummer 20 betrachtet, wer nach nationalem Recht als Behinderter gilt oder anerkannt körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt ist bb) Beihilfeintensität: Für die o.g. Personengruppen gelten im Rahmen von Lohnkostenzuschüssen beim Ausgleich der Mehrkosten von behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern folgende Beihilfeintensitäten: bei Lohnkostenzuschüssen für benachteiligte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: maximal 50 % der beihilfefähigen Kosten, bei Lohnkostenzuschüssen für behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: maximal 75 % der beihilfefähigen Kosten und beim Ausgleich der Mehrkosten für behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: maximal 100 % der beihilfefähigen Kosten. Eine Einzelbeihilfe darf folgende Schwellenwerte nicht übersteigen: bei Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 5 Mio. pro Unternehmen Jahr (Artikel 6 Ziffer 1 Buchstabe h) und bei Beihilfen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen und zum Ausgleich der Mehrkosten 10 Mio. pro Unternehmen Jahr (Artikel 6 Ziffer 1 Buchstabe j). cc) Beihilfefähige Kosten: Beihilfefähig sind: bei Lohnkostenzuschüssen für benachteiligte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Lohnkosten über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten nach der Einstellung; bei stark benachteiligten Arbeitnehmern verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens 24 Monate, bei Lohnkostenzuschüssen für behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Lohnkosten, die während der Beschäftigung anfallen und bei Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten für behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andere Kosten als die o.g. Lohnkostenzuschüsse, die zusätzlich aufgrund der Behinderung zu tragen sind; diese Kosten werden unter Artikel 42 Absatz 3 Nr. a-d aufgezählt (z.b. behindertengerechte Umgestaltung der Arbeitsräume, die Anschaffung behindertengerechter Ausrüstung etc.). 11

Ist der Beschäftigungszeitraum kürzer als 12 Monate, wird die Beihilfe entsprechend gekürzt. dd) Ausnahmeregelungen: Im Rahmen des sog. Anreizeffekts nach Artikel 8 gelten für Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger strenge Voraussetzungen (s. hierzu 5 b). Auch die Kumulierungsvorschrift nach Artikel 7 Absatz 4 sieht Erleichterungen zugunsten von behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor. Das Kumulierungsverbot mit anderen Beihilfen (s. hierzu Nr. 5 c) gilt hier nur eingeschränkt. Es darf eine Kumulierung über den Höchstwert erfolgen, wenn die Beihilfeintensität aufgrund dieser Kumulierung 100 % der während der Beschäftigung anfallenden Kosten nicht übersteigt. 6. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Beihilfevorschriften Sofern eine notifizierungspflichtige Beihilfe ohne Anmeldung und Genehmigung gewährt wird, liegt ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor. Dies hat zur Folge, dass die rechtswidrige Beihilfe zurückgefordert werden muss und vom Begünstigten inklusive Zinsen seit dem Tag der Auszahlung zurückzuerstatten ist. Wurde eine Beihilfe unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot (zu früh) gewährt, ist sie aber mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, so kann die Zahlung derjenigen Zinsen angeordnet werden, die durch die zu frühe Auszahlung eingespart worden sind. 7. Dokumente a) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214, Seite 3 b) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag aus "de-minimis"-beihilfen, ABl. L 379, Seite 5 12

c) Häufig gestellte Umsetzungsfragen zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vom 25. Juni 2008 d) Muster zur Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis- Beihilfe e) Muster einer De-minimis-Bescheinigung f) Hinweise für die Bewilligung von De-minimis-Beihilfen g) Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen 2011 ) 13