Umweltfachbeitrag Bismarckstraße, Brückenstraße, Schaffhausenstraße Seite 1 1209 Umweltbericht-vorl.coc Umweltfachbeitrag zum zum geplanten Baugebiet Bismarckstraße, Brückenstraße, Schaffhausenstraße Stand August 2012 Auftraggeber : Objektgesellschaft Bismarckstraße mbh & Co.KG Bearbeiter : Norbert Menz Mathias Kramer (Vögel) Isabel Dietz (Fledermäuse) Inhalt 1 Anlass und Aufgabenstellung... 2 2 Durchgeführte Untersuchungen... 3 3 Ergebnisse... 4 3.1 Biotoptypen und Vegetation... 4 3.2 Vögel... 7 3.3 Fledermäuse... 8 4 Artenschutzrechtliche Auswirkungen... 9 5 Eingriffsbilanz... 10 6 Maßnahmenempfehlungen... 10 5 Literatur... 11 Landschaftsarchitekten + Ingenieure
Umweltfachbeitrag Bismarckstraße, Brückenstraße, Schaffhausenstraße Seite 2 1 Anlass und Aufgabenstellung Das Gelände der ehemaligen Firma Sidler soll städtebaulich neu geordnet und einer überwiegend dem Wohnen dienenden Nutzung zugeführt werden. Dazu soll ein großer Teil der vorhandenen gewerblich genutzten Gebäude abgerissen werden und eine Neubebauung für Wohn-, Misch- und Gewerbenutzungen entstehen. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Bauleitplanung sind Umweltbelange zu berücksichtigen von denen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und der besondere Artenschutz eine besondere Rolle spielen. Der vorliegende Fachbeitrag liefert die notwendigen Informationen um den Belangen ausreichend Rechnung tragen zu können. Die rechtliche Anforderungen ergeben sich aus folgenden Regelungen: Baugesetzbuch (BauGB) 2a Abs. 3: Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der euro päischen Vogelarten währen der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören: eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 4. Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Umweltfachbeitrag Bismarckstraße, Brückenstraße, Schaffhausenstraße Seite 3 Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Satz1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. 2 Durchgeführte Untersuchungen Für den in Abb. 1 gekennzeichneten Untersuchungsraum fand eine flächendeckende Erfassung der Nutzungen und Biotoptypen sowie eine Erfassung der Vogel- und Fledermausarten statt. Abb. 1: Untersuchungsgebiet (rot umrandet) Zur Erfassung der Brutvogelfauna wurden zwischen Anfang Mai und Mitte Juli 2012 vier Begehungen durchgeführt, bei denen die anwesenden Arten erfasst wurden. Besonders Augenmerk lag auf einem potentiellen Brutvorkommens des Mauerseglers sowie weiteren an Gebäude brütenden Vogelarten.
Umweltfachbeitrag Bismarckstraße, Brückenstraße, Schaffhausenstraße Seite 4 Die Erfassung der Fledermausfauna erfolgte in vier Durchgängen am 28. Mai, 15. Juni, 02. Juli und am 14. August 2012. Am 02.07.2012 wurden zusammen mit Herrn Luz die zum Abriss stehenden Gebäude begangen. Bei der Begehung wurden die Fassaden, die Lagerhallen und einige Dachräume nach Fledermäusen und deren Spuren abgesucht. Die Kellerräume bzw. Kabelschächte wurden am 14. August kontrolliert. In den Dachbereichen wurden die Decken und Balken mit einer Taschenlampe abgeleuchtet und nach Fledermäusen und deren Spuren (Kot, Parasiten, Haare, Mumien) gesucht. Desgleichen wurden die Böden und Wände auf Fledermausspuren (Kot, Fraßreste, Skelette bzw. Mumien) kontrolliert. Die Fassaden wurden mit einem Fernglas auf Quartiermöglichkeiten und nach Spuren von Fledermäusen abgesucht. Eine Einschätzung als potentiell geeignete Sommer- bzw. Winterquartiere wurde vorgenommen. Zur Erfassung der Fledermausaktivitäten fanden Transektbegehungen statt. Hierbei wurden Echoortungslaute von jagenden und vorbeifliegenden Fledermäusen mit Pettersson D1000X Fledermausdetektoren hörbar gemacht und digital aufgezeichnet. Eine anschließende Auswertung der Echoortungslaute am Computer mit dem Auswerteprogramm Selena ( Lehrstuhl für Tierphysiologie, Uni Tübingen) machte zusammen mit weiteren Daten aus Sichtbeobachtungen bzw. dem Flugverhalten und dem Vergleich der aufgezeichneten Rufe mit Lauten aus einer umfangreichen Referenz-Datenbank, die alle europäischen Fledermausarten umfasst, in gewissen Grenzen eine Artzuordnung möglich. Das Gebiet wurde von einer Personen begangen. Bei den Transektbegehungen wurde speziell während der Abendund Morgendämmerung auf Fledermäuse geachtet, die möglicherweise Tagesquartiere an Bäumen oder Gebäuden verlassen. Um Quartiere aufzuspüren sind Begehungen in den Morgenstunden hilfreich, da viele Fledermausarten vor dem Einflug in das Tagesquartier meist soziale Interaktionen durchführen, die sich in Verfolgungsflügen und kreisenden Flugbewegungen vor dem Quartier äußern können. Dieses Verhalten wird auch als morgendliches Schwärmen bezeichnet. 3 Ergebnisse 3.1 Biotoptypen und Vegetation Der größte Teil des Gebietes ist geprägt durch gewerblich genutzte Gebäude und dazugehörige Hofflächen. Der Versiegelungsgrad in diesen Bereichen liegt bei nahezu 100 %. Typisch für diesen bereich ist die in Abb. 2 gezeigte Situation.
Umweltfachbeitrag Bismarckstraße, Brückenstraße, Schaffhausenstraße Seite 5 Abb. 2: Blick auf das Sidlerareal von Südosten (Schaffhausenstraße) Das nordöstliche Viertel des Areals wird von Wohnbebauung genutzt. Hier finden sich großzügige Einfamiliehäuser mit im Süden gelegenen großen Hausgärten. Diese Gärten weise zum Tei eine üppige mittelalte Gehölzvegetation auf. Abb. 3: Wohnbebauung im Nordosten (Bismarckstraße) An der östlichen Gebietgrenze befinden sich zwei große naturnahe Feldhecken inmitten von Ruderalvegetation frischer bis trockener
Umweltfachbeitrag Bismarckstraße, Brückenstraße, Schaffhausenstraße Seite 6 Standorte. Der Ostrand dieser Hecken grenzt an alte versiegelte Flächen, deren Befestigung teilweise stark verwittert ist und daher bereits Schuttflora beherbergt (Abb. 4). Da dieses Gebiet seit langem als Gewerbegebiet im Flächennutzungsplan enthalten ist besteht kein Schutz dieser Hecken nach 32 NatSchG. Abb. 4: Hecke am Ostrand des Gebietes mit angrenzender Schuttflora Den Westrand des Gebietes bildet ein kleiner als Spiel- und Bolzplatz genutzter Grünbestand (Abb. 5), der von ca. 40- bis 50-jährigen Bäumen wie Hainbuche, Feldahorn und Platane geprägt ist. Die krautige Vegetation besteht hier aus häufig geschnittenem Rasen. Umrandet ist die Fläche mit Pflanzungen aus typischen Gartensträuchern.
Umweltfachbeitrag Bismarckstraße, Brückenstraße, Schaffhausenstraße Seite 7 Abb. 5: Grünanlage an der Brückenstraße 3.2 Vögel Innerhalb des Geltungsbereichs wurden insgesamt sieben Brutvogelarten nachgewiesen, die in Tab. 1 aufgeführt sind. Die vergleichsweise artenarme Artengemeinschaft setzt sich aus typischen gebäudebrütenden Arten wie Hausrotschwanz, Bachstelze und Straßentaube zusammen, die in kleinen Nischen oder unter Vordächern Brutmöglichkeiten vorfinden. Weitere an Gebäude gebundene Arten wie Mehlschwalbe oder Mauersegler wurden innerhalb des Siedlerareals nicht erfasst. Beide Arten wurden bei zwei Abendbegehungen Ende Juni/Anfang Juli zwar in der Umgebung des Areals beobachtet, insbesondere beim Mauersegler ergaben sich aber keine Hinweise auf Brutvorkommen innerhalb des Areals, während ein Brutvorkommen der Mehlschwalbe bereits aufgrund des Fehlens von Nestern ausgeschlossen werden konnte. Bemerkenswert ist, dass auch der Haussperling offenbar als Brutvogel fehlt und nur in der Umgebung der nördlich benachbarten Gebäude auftrat. In den wenigen Gehölzen innerhalb des Siedlerareals wurden nur sehr wenige gehölzgebundene Arten wie Mönchsgrasmücke, Amsel, Buch- und Grünfink festgestellt. Die innerhalb des Geltungsbereichs nachgewiesenen Arten sind weder im Bestand gefährdet noch weisen sie eine rückläu fige Bestandsentwicklung auf. Mit Ausnahme der Straßentaube sind sie erfassten Arten national besonders geschützt. Für die südlich (Schrebergärten entlang der Bahnlinie) und nördlich angrenzenden Flächen (Baumbestand am südlichen Neckarufer) wurden zahlreiche weitere Vogelarten notiert (vgl. Tab. 1). Es handelt sich hierbei um gehölzgebundene und vielfach höhlenbrütende Arten, die entweder in den alten Baumbeständen oder z.b. in Nistkästen brüten. Sämtliche außer-
Umweltfachbeitrag Bismarckstraße, Brückenstraße, Schaffhausenstraße Seite 8 halb des Geltungsbereichs beobachteten Arten sind ebenfalls nicht gefährdet, mit Hausrotschwanz und Star wurden allerdings zwei landesweit im Bestand rückläufige Arten der Vorwarnliste nachgewiesen. Insbesondere am Neckar treten im Jahresverlauf zahlreiche weitere Arten (z.b. verschiedene Wasservogelarten) auf. Hierunter befinden sich aber keine besonders störungsempfindlichen Arten, baubedingte Störungen der insbesondere im Winterhalbjahr anwesenden Wasservögel sind daher nicht zu erwarten. Tab. 1: Liste der nachgewiesenen Vogelarten 3.3 Fledermäuse Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden 2 Fledermausarten sicher nachgewiesen. Aktuell genutzte Quartiere von Fledermäusen wurden nicht entdeckt. Tab. 2: Liste der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermausarten. Art Art Rote Liste FFH BNatG BW D Abendsegler Nyctalus noctula i V? IV S Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3 IV S Erläuterungen: Rote Liste BW: BRAUN et al. (2003), D: MEINIG et al. (2009): 0 ausgestorben oder verschollen; 1 vom Aussterben bedroht; 2 stark gefährdet; 3 gefährdet; ungefährdet; R extrem seltene Arten; i gefährdete wandernde Tierart (vgl. Schnittler et al. 1994); V Arten der
Umweltfachbeitrag Bismarckstraße, Brückenstraße, Schaffhausenstraße Seite 9 Vorwarnliste; G Gefährdung unbekannten Ausmaßes; D Daten unzureichend; S streng geschützte Art; nicht bewertet;! Deutschland in hohem Maße für die Art verantwortlich;? eventuell erhöhte Verantwortlichkeit Deutschlands, Daten ungenügend. Beide Arten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet und nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt (vgl. Tab. 1). Die Zwergfledermaus wird in Baden-Württemberg als gefährdet eingestuft. Der Abendsleger wird als gefährdete wandernde Tierart geführt. In der Roten Liste Deutschlands wird die Zwergfledermaus als ungefährdete Art aufgeführt. Der Abendsegler ist als eine Art der Vorwarnliste anzusehen, wobei für Deutschlandeventuell eine erhöhte Verantwortung für die Art vorliegt. In und an den Gebäuden wurden keinerlei Hinweise auf Fledermäuse vorgefunden. In die Keller- und Kabelschachtbereiche sowie in die Dachbereiche sind keine geeigneten Einflugmöglichkeiten vorhanden. Bei den Transektbegehungen in den Morgen- und Abendstunden wurden keine Fledermäuse beobachtet, die in die Gebäude ein- oder ausflogen. Der Großteil der akustischen Nachweise im Gebiet stammen von der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Viele Abendsegler (Nyctalus noctula) konnten über dem Neckar aufgezeichnet und beobachtet werden. Es erfolgten einzelne hohe Überflüge von Abendseglern über das Sidlerareal. Entlang der Baumreihen am Neckar und in der Schaffhausenstraße konnten Zwergfledermäuse beobachtet werden. Über das Sidlerareal konnten nur sehr wenige Überflüge beobachtet werden. 4 Artenschutzrechtliche Auswirkungen Durch den Abriss der Gebäude und die Beseitigung von Gehölzen kann es zum Töten und Verletzen von Tierarten gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommen. Um dies zu vermeiden, dürfen Baufeldfreimachungen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar erfolgen. Wenn die Abrissarbeiten bereits im Februar begonnen wurde ist auch eine Ausdehnung der Arbeiten auf einschließlich März möglich, da eine Besiedelung während der Arbeiten unwahrscheinlich ist. Auf der Vorhabensfläche konnten mehrere Brutvogelarten die entweder an Gebäuden brüten (Bachstelze, Hausrotschwanz, Straßentaube) oder die an Gehölze gebunden sind (Buch- und Grünfink, Mönchsgrasmücke, Amsel) festgestellt werden. Sie sind als siedlungstypische Arten relativ tolerant gegenüber Störungen. Durch akustische und visuelle Störreize kann es für sie zu Beeinträchtigungen während der Bauausführung kommen, die den Reproduktionserfolg mindern bzw. Vergrämungseffekte entfalten können. Für häufige Arten, die regelmäßig auch Siedlungsbereiche als Brutlebensraum nutzen, ist jedoch von einer relativ großen Toleranz gegenüber Stö-
Umweltfachbeitrag Bismarckstraße, Brückenstraße, Schaffhausenstraße Seite 10 rungen auszugehen. Da es sich zudem nur um einzelne Brutpaare noch weit verbreiteter Arten handelt, ist nicht mit einer erheblichen Störung im Sinne des 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu rechnen. Durch die geplante neue Bebauung gehen zunächst auch einzelne Fortpflanzungsstätten der o.g. Arten verloren. Es ist aber davon auszugehen, dass im Zuge einer neuen Bebauung für Arten wie Hausrotschwanz oder Bachstelze wieder neue Brutplätze entstehen, sodass das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungsstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für diese zwei Arten nicht greift. Für die erfassten gehölzbewohnenden Vogelarten kann unter Berücksichtigung angrenzender Freiflächen entlang des Güterbahnhofs und des Neckars davon ausgegangen werden, dass die nachgewiesenen Tiere adäquate und unbesetzte Brutplätze in der näheren Umgebung finden können, da es sich um nestbauende Freibrüter mit geringen Anforderungen an den Nistplatz handelt, sodass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese Arten im räumlichen Zusammenhang im Sinne des 44 Abs. 5 BNatSchG weiterhin erfüllt wird. Der Verbotstatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt daher auch für diese Arten nicht ein. 5 Eingriffsbilanz Eine endgültige Bilanzierung ist nach Vorliegen eines weitgehend verfestigten Bebauungsplanentwurf möglich. Aufgrund des sehr hohen Anteils bereits versiegelter Flächen im Bestand und der fehlenden Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz zeichnet sich jedoch schon jetzt ab, dass die Neuordnung des Gebietes zu keinem Ausgleichsdefizit führen wird. 6 Maßnahmenempfehlungen Neuordnungen städtischer Quartiere und Gebäudesanierungen führen zunehmend zum Verlust von wichtigen Lebensstätten für gebäudebewohnende Tierarten. Insbesondere Fledermäuse und Vögel sind hiervon nicht selten betroffen. Obgleich im vorliegenden Fall, mit Ausnahme der zeitlichen Beschränkungen für die Abriss- und Fällarbeiten, eine direkte Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen für dies Artengruppen fehlt, ist es wichtig bei Neubebauungen dieser Art auch die Belange des Tierartenschutzes zu berücksichtigen. Für Fledermäuse empfiehlt sich das Anbringen mehrerer Spaltenquartiere an den geplanten Gebäuden. Sie können direkt in das Mauerwerk eingebaut oder durch das Anbringen von Fassadenkästen geschaffen werden. An den zum Neckar hin weisenden Fassaden lohnt sich das Anbringen von Nisthilfen für Mauersegler. Sie sollte in mindestens 6 m Hö-
Umweltfachbeitrag Bismarckstraße, Brückenstraße, Schaffhausenstraße Seite 11 he über dem Boden oder vorspringenden Fassaden angebracht werden. Da es sich um Kolonienbrüter handelt ist es sinnvoll, mehrere Nisthilfen (mindestens vier) vorzusehen. Für die übrigen Gebäude kommen eine Vielzahl weiterer Nisthilfen für Arten wie Gartenrotschwanz, Haussperling und Star in Frage. 5 Literatur Hölzinger, J., Bauer, H.-G., Berthold, P., Boschert, M. & Mahler U. (2007): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs (5. überarbeitete Fassung, Stand 31.12.2004). Südbeck, P., Bauer, H.-G., Boschert, M., Boye, P., Knief, W. (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung. Ber. Vogelschutz 44: 23-81