Betrifft Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird (KAKuG-Novelle 2018)

Ähnliche Dokumente
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Landesamtsdirektion/Recht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird (KAKuG-Novelle 2018)

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesundheits-und Krankenpflegegesetzes):

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird (KAKuG-Novelle 2018)

Mag. Dr. Florian Goldstein

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird. 1. Teil (Grundsatzbestimmungen)

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011

Fehler! Es ist nicht möglich, durch die Bearbeitung von Feldfunktionen Objekte zu erstellen.

912 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

SYNOPSE. NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz Änderung. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 15. Jänner 2019 Teil I

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird; Allgemeines Begutachtungsverfahren GZ: BMG-92101/0008-II/A/3/2014

ARBEITSGEMEINSCHAFT der PATIENTENANWÄLTE

An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring Wien GZ. BMF /0025-I/4/2017

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme

S Y N O P S E. Aufhebung. Gesetz über die Errichtung des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Ergänzend zur Begründung gemäß 36 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wird in Bezug auf Niederösterreich ausgeführt:

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

Internet: DVR: Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

, i,.~i~.~!~~~:.u~~ F-~~_. Datum: 9. JUNI 1.995

SYNOPSE. Dokumentation des Ergebnisses des Begutachtungsverfahrens betreffend die Änderung des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetzes

Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

An die Wirtschaftskammer Österreichs Fachverband der Fahrschulen Wiedner Hauptstraße Wien Wien, am

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Wien, den K/r/krank06

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG

Auskünfte: Dr. Glantschnig Telefon: (0463) Betreff: Telefax: (0463) Entwurf eines Krankenanstalten-

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird. Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

SYNOPSE des allgemeinen Begutachtungsverfahrens zur 10. Novelle des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_

Zu dem mit Schreiben vom 14. Februar 2018 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird wie folgt Stellung genommen:

Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden; Stellungnahme

Textgegenüberstellung

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)

B e s c h l u s s

Z!IJ,1J..\i 57 '}t 1i

Vorlage der Landesregierung

Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA

Vereinbarung 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Bildung und Gesellschaft. Bundeskanzleramt Ballhausplatz Wien

Textgegenüberstellung

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

ANTRAG. an die Bundes-Gesundheitskommission für die Sitzung am 30. Juni 2014

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Entwurf. Gesetz über eine Änderung des Spitalgesetzes

Erläuternde Bemerkungen

H Der. Rechnungshof. Bundesministerium für Justiz Museumstraße Wien

52/AB. vom zu 46/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien

Landesgesetzblatt für Wien

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz

15. April 2009 zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Vorlage der Landesregierung

An das Bundesministerium für Justiz. per GZ: BMASK-10310/0004-I/A/4/2017

Textgegenüberstellung

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Beilagen I 20." ' Bearbeiter ( ) Dr. Wagner. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (UrhG-Nov.

( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Mag. Schweiger September 2017

Nr 11 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung

Hygiene aus dem Blickwinkel der Qualität. Patrizia Theurer, Margarita Amon BMG, Abt. für Qualität im Gesundheitswesen

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) ( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Dr. Hofer November 2006

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle)

Gesetz vom , mit dem die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz geändert werden

SYNOPSE. zum Entwurf der Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum BMWFW /0009-I/7/2016 Mag. Andreas Haiden Dezember 2016

Bundesministerium für Landesverteidigung Fremdlegislative

Die Einführung eines ausdrücklichen Mobbingverbots wird begrüßt.

Einfluss des Stifters und seiner Rechtsnachfolger

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft - Abteilung Agrarrecht

Teil 5. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil V. 1

Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 12. August 2003 Teil I

Entwurf. Gesetz. Artikel I

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum BMLFUW-LE /0512- II/7/2015

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ BMJ-B51.012/0004-I 2/2007 Museumstraße Wien

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

Transkript:

11/SN-80/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 8 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Landesamtsdirektion/Recht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 Wien Beilagen LAD1-VD-19551/066-2018 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: post.lad1@noel.gv.at Fax: 02742/9005-13610 Bürgerservice: 02742/9005-9005 Internet: www.noe.gv.at - www.noe.gv.at/datenschutz (0 27 42) 9005 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum BMASGK-71100/0017-VIII/B/7/2018 Mag. Andreas Haiden 12353 30. Oktober 2018 Betrifft Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird (KAKuG-Novelle 2018) Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2018 folgende Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird (KAKuG-Novelle 2018), beschlossen: I. Grundsätzlich: Durch den vorliegenden Entwurf erfolgt eine Anpassung des Krankenanstaltenrechts zur Umsetzung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG 2017). Die vorgeschlagenen Maßnahmen beinhalten unter anderem neue elektronische Dokumentationsverpflichtungen und lassen Mehrkosten für die Länder erwarten. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 4 ( 2a Abs. 5 Z 2 lit. b):

2 von 8 11/SN-80/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - 2 - Der Österreichische Strukturplan Gesundheit 2017 (ÖSG 2017) legt auf Seite 65, Fußnote 3, beim Fachschwerpunkt Gynäkologie und Geburtshilfe (inkl. Geburtshilfe der Grundversorgung) fest, dass ein Fachschwerpunkt in Ausnahmefällen bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe zulässig ist. Es wird daher eine Änderung des 2a Abs. 5 Z. 2 lit. b dahingehend angeregt, dass für Gynäkologie und Geburtshilfe (inkl. Geburtshilfe der Grundversorgung) ein Fachschwerpunkt nur in Ausnahmefällen bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe zulässig ist. Zu Z. 6 ( 2b Abs. 2 bis 4): Der ÖSG 2017 räumt auf Seite 65 hinsichtlich der Organisationsform Department die Möglichkeit der Ausstattung mit drei Allgemeinmedizinern und/oder Fachärzten, jeweils mit entsprechender Qualifikation ein. Dies ist im Gesetzesentwurf nicht abgebildet. Es wird daher eine Änderung des 2b Abs. 2 Z 1 dahingehend angeregt, dass Departments über mindestens drei Ärzte mit entsprechender Qualifikation gemäß ÖSG 2017 verfügen müssen. Weiters bestimmt der ÖSG 2017 auf Seite 64, dass Fachschwerpunkte fixe Betriebszeiten haben und die Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar sind. Dies ist im Entwurf hinsichtlich der Betriebszeiten nicht abgebildet. Es wird daher eine Änderung des 2b Abs. 2 Z 2 dahingehend angeregt, dass für Fachschwerpunkte fixe Betriebszeiten festzulegen sind. Zu Z. 18 ( 6 Abs. 7 Z 4 bis 6): Der ÖSG 2017 sieht auf Seite 67 bei den Betriebsformen stationärer Pflegebereiche in Akutkrankenanstalten die interdisziplinäre Aufnahme- bzw. Notfallstation vor. Die Bezeichnung der Betriebsform im Entwurf sollte mit dem Wortlaut gemäß ÖSG 2017 übereinstimmen.

11/SN-80/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 8-3 - Es wird daher angeregt, in 6 Abs. 7 Z 4 die Bezeichnung interdisziplinäre Aufnahmebzw. Notfallstationen zu verwenden. Ebenso sollte in 6 Abs. 7 Z 6 lit. f die Bezeichnung interdisziplinäre Aufnahme- bzw. Notfallstation aufgenommen werden, sodass die Bezeichnung der Betriebsform mit dem ÖSG 2017 übereinstimmt. Darüber hinaus wird in Übereinstimmung mit der Textierung des ÖSG 2017, Seite 183, angeregt, in 6 Abs. 7 Z 6 neben der Bezeichnung basaler Unfallchirurgie auch die Bezeichnung basale Traumatologie aufzunehmen. Zu Z. 22 ( 8 Abs. 1 Z 7): Die vorgesehene Änderung, wonach in dislozierten Tageskliniken außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden kann, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist und im Bedarfsfall durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeiten sicherzustellen ist, lässt voraussichtlich einen personellen Mehrbedarf und dadurch Mehrkosten für die Länder erwarten. Zu Z. 23 ( 8a Abs. 6 bis 8): Der Entwurf sieht vor, dass die Verpflichtung zur Erfassung von nosokomialen Infektionen und die Weiterleitung der erfassten Daten an das zuständige Bundesministerium für alle Krankenanstalten gelten soll, somit auch für die nicht bettenführenden Ambulatorien, welche über kein Hygieneteam, sondern nur über eine hygienebeauftragte Ärztin bzw. einen hygienebeauftragten Arzt verfügen. Die tatsächliche Erfassung einer solchen Infektion erscheint schwierig, weil der Patient sich nur für sehr kurze Zeit im Ambulatorium befindet und danach nicht mehr direkt greifbar ist, es sei denn, dass der Patient zwecks Erhebung seines Infektionsstatus regelmäßig zur Nachkontrolle eingeladen wird. Für eine Reihe von Sonderkrankenanstalten (SKA), dazu zählen insbesondere alle Rehabilitationseinrichtungen, erscheint eine Verpflichtung zur Aufzeichnung von nosokomialen

4 von 8 11/SN-80/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - 4 - Infektionen schwer umsetzbar. Denn gemäß den Bestimmungen des Hauptverbandes für eine stationäre Aufnahme zur Rehabilitation gilt eine bestehende Infektion als Kontraindikation und darf ein solcher Patient von vornherein nicht aufgenommen werden. Erleidet aber ein zum Zeitpunkt der Aufnahme offensichtlich gesunder Patient im Rahmen seines Aufenthaltes in der SKA eine Infektion, so wird in aller Regel der stationäre Aufenthalt in der SKA abgebrochen. Festzuhalten ist, dass in den NÖ Landes- und Universitätskliniken bereits jetzt Aufzeichnungen zu nosokomialen Infektionen geführt werden. Auch entsprechende Maßnahmen der Prävention und der Abhilfe werden getroffen und ebenso dokumentiert. Unklar ist, welche Systemstandards für eine allenfalls darüberhinausgehende Erfassung erforderlich sind. Es stellt sich auch die Frage, auf welche Weise die Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen sind. Eine Klarstellung ist erforderlich. Die in Österreich derzeit in den Akutkrankenanstalten in Verwendung stehenden Erfassungssysteme (ANISS, ASDI, KISS, NISS) erscheinen kaum bis gar nicht für eine Anwendung in Sonderkrankenanstalten und schon gar nicht in Ambulatorien geeignet. Hierzu müssen erst geeignete Werkzeuge (Erfassungsprogramme) entwickelt und implementiert werden. Weiters ist davon auszugehen, dass die Erfassung von nosokomialen Infektionen, die Zusammenführung der Daten und die Übermittlung dieser Daten nicht unerhebliche Mehrarbeit für das Hygieneteam verursacht. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass mit der vorgeschlagenen Maßnahme nicht unerhebliche Mehrkosten verbunden sind. Es sollte daher gesetzlich festgelegt werden, für welche Arten von Krankenanstalten in Abhängigkeit ihrer Zweckbestimmung und ihrer erbrachten Leistungen eine verpflichtende Erfassung von nosokomialen Infektionen zukünftig gelten soll und mit welchen (elektronischen) Erfassungsprogrammen dies österreichweit in gleicher Art und Weise vorgenommen werden soll. Allenfalls wäre in den Entwurf eine Verordnungsermächtigung

11/SN-80/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 8-5 - aufzunehmen, wonach die zuständige Bundesministerin genauer zu regeln hat, welche Krankenanstalten aufgrund ihres Anstaltszweckes eine Erfassung von nosokomialen Infektionen und eine Datenübermittlung verpflichtend vorzunehmen haben. Zu Z. 29 ( 24 Abs. 5): Die Abschlussdokumentation sollte jedenfalls die Diagnose, einen Therapievorschlag und eventuell notwendige Angaben zu Kontrollterminen oder Verhaltensweisen enthalten. Eine Klarstellung im Entwurf wird angeregt. Zu Z. 30 ( 27b Abs. 3): Aufgrund der Einführung des spitalsambulanten Abrechnungsmodells mit 1. Jänner 2019 kommt es zu einer Verschiebung von bisher stationären Leistungen in den ambulanten Bereich. Die Möglichkeit der Abrechnung mit Privatversicherungen sollte auch nach dieser Verschiebung gegeben sein. In Niederösterreich handelt es sich hierbei um ein Volumen von rund 600.000,- Euro. Es wird daher angeregt den Entwurf dahingehend zu ergänzen, dass durch die Landesgesetzgebung auch Leistungen bestimmt werden können, die am 31. Dezember 2017 von den Katalogen der privaten Krankenversicherungen für stationäre Leistungen umfasst waren, jedoch nunmehr stationär ersetzend ambulant erbracht werden; dabei ist 16 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. anzuwenden. Zu Z. 33 ( 38d): Bereits derzeit erfolgt eine Dokumentation der Patienten, die nach dem Unterbringungsgesetz betreut werden, allerdings nicht in elektronischer Form sondern in Papierform. Die Anschaffung/Implementierung eines entsprechenden Systems zur Erfassung der Daten gemäß 38d Abs. 2 wird voraussichtlich mit Mehrkosten für die Länder verbunden sein (sowohl für die Anschaffung als auch die laufende Wartung des Systems). Zu Z. 34 ( 40 Abs. 1 lit. b):

6 von 8 11/SN-80/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - 6 - Die Einführung einer verpflichtenden Durchführung von Obduktionen in privaten Krankenanstalten wirft Fragen auf, da diese Krankenanstalten nicht über die erforderliche Ausstattung und das erforderliche Fachpersonal verfügen. Außerdem ist unklar, ob die Obduktionen in den privaten Krankenanstalten durchgeführt werden müssen oder auch externe Obduktionen zulässig sein sollen bzw. ob dann z.b. öffentlichen Krankenanstalten verpflichtet sind, derartige Obduktionen gegen Entgelt durchzuführen. Eine Klarstellung ist erforderlich. Zusätzliche Anregung zu 2a Abs. 1 lit b: Es wird darauf hingewiesen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Verweis nach Maßgabe des Abs. 4 aufgrund dessen Aufhebung durch BGBl. I Nr. 26/2017 ins Leere geht. III. Zu den Kosten: Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften werden Gesetzesentwürfe der Bundesministerien, Gesetzesvorschläge der Bundesregierung sowie beschlussreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister den Ämtern der Landesregierungen und der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt. In diese Vorhaben ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von den Vertragspartnern einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht. Gemäß 17 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes ist jedem Entwurf für ein Regierungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen

11/SN-80/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von 8 Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich. - 7 - Der Entwurf führt im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung an, dass sich aus dem Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden ergeben. Im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung sind die Länder gemäß dem österreichischen Krankenanstaltenrecht ein wesentlicher Kostenträger. Da es sich bei dem gegenständlichen Gesetz um ein Grundsatzgesetz im Sinne des Art. 12 der Bundesverfassung handelt und die entsprechenden Ausführungsgesetze der Länder die Regelungen des Grundsatzgesetzes lediglich weiter präzisieren können, ist von einer direkten Wirkung der neu eingefügten bzw. adaptierten Regelungen des Grundsatzgesetzes auf die Länder auszugehen. Es ist daher festzuhalten, dass die Darstellung der Kosten nicht schlüssig ist, da jedenfalls der aller Voraussicht nach anfallende personelle Mehrbedarf durch die Neuregelung des 8 Abs. 1 Z 7 sowie die neuen elektronischen Dokumentationsverpflichtungen in 8a und 38d gewisse Mehrkosten verursachen werden. Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen in den Erläuterungen zu gegenständlichem Entwurf entspricht daher nicht den rechtlich gebotenen Erfordernissen, insbesondere sind daraus die dem Land Niederösterreich erwachsenden Mehrkosten nicht ableitbar. Es wird daher die Vorlage einer den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Vorhabens gefordert. Unabhängig davon wird die Abgeltung der im Fall einer Realisierung des Entwurfes dem Land Niederösterreich erwachsender Mehrkosten durch den Bund verlangt.

8 von 8 11/SN-80/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - 8 - Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt. Ergeht an: 1. An das Präsidium des Nationalrates ------------------------------------------------ 2. An das Präsidium des Bundesrates 3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates 4. An alle Ämter der Landesregierungen zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors 5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1010 Wien 6. An das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Verfassungsdienst, Museumstraße 7, 1070 Wien 7. Landtagsdirektion NÖ Landesregierung Mag.ª M i k l L e i t n e r Landeshauptfrau