Energietechnik und Energiewirtschaft



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Energieechnik und Energiewirschaf Prof. Dr.-Ing. H. Al 52078 Aachen, den 18.5.2008 Chancen und Risiken der Anreizregulierung im Spiegel guacherlicher Perspekiven 1. Übersich Ziel der Anreizregulierung is es, Anreize für eine effiziene Leisungserbringung gemäß ( 21a Abs- 1 EnWG) zu sezen. Hierzu soll die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Nezzugangsengele oder die Gesamerlöse aus Nezzugangsengelen gebilde werden, für eine Regulierungsperiode uner Berücksichigung von Effizienzvorgaben gemäß ( 21a Abs. 2 S. 1 EnWG) dienen. Invesiionsplanungen für Neze müssen die Bedingungen der genannen Verordnungen sowie die Regulierungspraxis der Bundesnezagenur (BNA in Bonn) berücksichigen. Wie diese Bedingungen auf die Rendie von Nezinvesiionen erwarungsgemäß wirken, wurde im Aufrag des BDEW guacherlich auf konzepionelle Ar und Weise an hand idealisierer Fallsudien verschiedener Szenarien unersuch. Die in der NEV-Srom in 7 Ziffer 6 fesgelege EK-Verzinsung ensprechend einer risikolosen Basisverzinsung von 4,8 % plus 1,7 % Wagniszuschlag, insgesam 6,5 % vor Seuern bei Alanlgen und 7,91 % bei Neuanlagen is wohl kaum geeigne, wirksame Invesiionsanzreize für Invesoren zu enfalen. Der BDEW ha daher zum einen beim inernaionalen Beraungsunernehmen NERA Economic Consuling in London ein Guachen zur Abschäzung sachgerecher kalkulaorischer Eigenkapialzinssäze für Srom- und Gasneze und zum anderen bei Prof. Dr. Dr.h.c. Wolfgang Ballwieser an dessen Seminar für Rechnungswesen und Prüfung der LMU München ein Guachen zu Invesiionsrechnungen für Neze im Rahmen der Anreizregulierung in Aufrag gegeben. Die Ergebnisse liegen inzwischen vor und wurden den Migliedsunernehmen bekann gemach. Es is nun zu erwaren, dass im Rahmen einer inensiven Konsulaion zwischen der Bundesnezagenur und dem BDEW über die Feslegung des ab dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Eigenkapialzinssaz für Srom und Gasneze eine einvernehmliche Bemessungsgröße gefunden wird, die einerseis den dem Anreizziel günsiger Nezengele nahekomm, aber andererseis auch den Nezbereibern das Erwirschafen einer auskömmlichen Rendie des eingesezen Kapials ermöglich und die wirschafliche Basis für eine leisungsgereche Enlohnung der in diesem Bereich äigen Miarbeier sowie für einen zuverlässigen und sicheren Nezberieb sichersell. 2. Guacherliche Vorschläge Die Berechnung der Zinssäze des NERA-Guachens süz sich dabei auf das Capial Asse Pricing Model (CAPM) als Sandardmehode für die Berechnung des kalkulaorischen Eigenkapial- Zinssazes (EK-Zinssaz) regulierer Energieunernehmen in Europa sowie das Dividend Growh Model (DGM) als Gegenprobe zum CAPM. Zur Plausibilisierung der ermielen CAPM-Were wurden Resulae jüngerer Regulierungsenscheidungen aus dem Ausland herangezogen. Im Ergebnis empfiehl das Guachen als reale EK-Zinssäze für Anlagegüer, die vor dem 1. Januar 2006 akivier wurden (Alanlagen) von 10,7 Prozen für Sromneze (derzei 6,5 Prozen) und 11,5 Prozen für Gasneze (derzei 7,8 Prozen) vor Körperschafsseuer und nach Gewerbeseuer. Anlagegüer, die

- 2 - ab dem 1. Januar 2006 akivier werden (Neuanlagen), werden mi einem nominalen EK-Zinssaz verzins. Hier für empfiehl das Guachen 12,5 Prozen für Sromneze (derzei 7,91 Prozen) und 13,3 Prozen für Gasneze (derzei 9,21 Prozen) vor Körperschafsseuer und nach Gewerbeseuer. Das Miglied des wissenschaflichen Beiras der Bundesnezagenur Prof. Ballwieser, Universiä München, ha unersuch, welche Eigen- und Gesamkapialrendien bei Invesiionen in Nezanlagen im Rahmen der Anreizregulierung erziel werden können. Im Ergebnis dieses Guachens beseh selbs für zu 100 Prozen effiziene Nezbereiber kein Anreiz für Nezinvesiionen. Ursächlich is hierfür u. a. der Zeiverzug bis zur Berücksichigung der Kosen in den Erlösen. Eine derarige Kumulaion von WebewerbsnacheIlen für die gesame Branche is aus Sich des BDEW nich akzepabel. Lezlich is die Erhöhung der kalkulaorischen Eigenkapialzinsen uner Berücksichigung von Körperschafseuer und Inflaion auf ein im inernaionalen Vergleich konkurrenzfähiges Niveau erforderlich, um eine Kapialabwanderung aus Deuschland zu verhindern. Als Vergleichsmarkkrierium werden u.a die mielwere der Zinssäze fesverzinslicher Werpapiere und öffenlicher Anleihen sowie Raingbewerungen sowie Risikozuschläge eines Anlageporfolios (β- Parameer) heran gezogen: Bild 1. Nominale Verzinsung fesverzinslicher Werpapiere inländischer Emiienen aller Emissionen Bild 2. Nominale Verzinsung deuscher Saasanleihen mi einer Reslaufzei über 7 Jahre

- 3 - Nezübersich und srukurbedinge Kosenbasis: TSO 40 bis 50 /kw 2 % 45 /kw Anreizregulierung: Vorgabe der Erlösobergrenzen EO 61 /kw DSO 120 /kw 63 % 5 % 30% 72 /kw 102 /kw 160 /kw Nezkosen pro Jahr in /kw, Nezlänge: Sand 2005 1,6 Mio. km Neosubsanzerhalung p = 6,5%, Abschreibung auf Tagesneuwerbasis Realkapialerhalung p = 7,91%, Abschreibung auf Anschaffungswerbasis TSO: Transi Sysem Operaor, DSO: Disribuion Sysem Operaor Bild 3. Nezsrukur und Nezkosen 3. Bisherige Regulierung durch die BNA Die Bundesnezagenur für Elekriziä, Gas, Telekommunikaion, Pos und Eisenbahnen is eine selbsändige Bundesoberbehörde im Geschäfsbereich des Bundesminiseriums für Wirschaf und Technologie mi Siz in Bonn. Sei dem 13. Juli 2005 is die Regulierungsbehörde für Telekommunikaion und Pos, die aus dem Bundesminiserium für Pos und Telekommunikaion (BMPT) und dem Bundesam für Pos und Telekommunikaion (BAPT) hervorging, umbenann in Bundesnezagenur. Sie ha derzei 2.400 Miarbeierinnen und Miarbeier uner der Leiung des Präsidenen Mahias Kurh. Die Bundesnezagenur ha die Aufgabe, durch Liberalisierung und Deregulierung für die weiere Enwicklung auf dem Elekriziäs-, Gas-, Telekommunikaions-, Pos- und sei dem 01. Januar 2006 auch auf dem Eisenbahninfrasrukurmark zu sorgen. Sie feiere am 28. Februar 2008 im World Conference Cener in Bonn "10 Jahre Regulierung". Die Fesansprache hiel die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel. Energieregulierung bedeue die Überwachung der Bereiber von Energieversorgungsnezen ( Nezbereiber ) durch die Bundesnezagenur und die Landesregulierungsbehörden. Das Energieversorgungsnez wird sowohl von Energielieferanen ( Neznuzern ) zur Belieferung von Kunden als auch von Krafwerksbereibern zur Einspeisung von Elekriziä benöig. Da es für ein Nezgebie immer nur einen Nezbereiber gib, könne dieser seine Monopolsellung ausnuzen, um einzelne Neznuzer zu bevorzugen oder zu benacheiligen. Daher müssen die Regulierungsbehörden sichersellen, dass der Zugang und die Nuzung des Energieversorgungsnezes für alle Neznuzer fair und diskriminierungsfrei gesale wird.

- 4 - Ziel der Energieregulierung is die Schaffung von Voraussezungen für mehr Webewerb auf den Märken für Energieerzeugung, Energiehandel und Energielieferungen. Die Bundesnezagenur leise hierzu einen zenralen Beirag uner anderem durch: die Genehmigung der Nezengele für die Durchleiung von Srom und Gas die Verhinderung bzw. Beseiigung von Hindernissen beim Zugang zu den Energieversorgungsnezen für Lieferanen und Verbraucher, die Sandardisierung von Lieferanenwechselprozessen, und die Verbesserung von Nezanschlussbedingungen für neue Krafwerke. Zur Durchsezung der Regulierungsziele is die Bundesnezagenur (BNA) mi wirksamen Verfahren und Insrumenen ausgesae worden, die auch Informaions- und Unersuchungsreche sowie abgesufe Sankionsmöglichkeien einschließen. Die Regulierungsenscheidungen der Bundesnezagenur werden in den Bereichen Elekriziä, Gas, Telekommunikaion und Pos durch Beschlusskammern gefass. Die unmielbar beroffenen Unernehmen können sich an den Beschlusskammerverfahren beeiligen lassen. Die vom Verfahren berühren Wirschafskreise können beigeladen werden. Die Enscheidungen der Bundesnezagenur basieren auf dem Telekommunikaionsgesez, dem Posgesez und dem Energiewirschafsgesez und sind rechlich überprüfbar. Enscheidungen der Beschlusskammern können im Falle eines Rechssreis von der Aufsichsbehörde, dem Bundesminiserium für Wirschaf und Technologie (BMWi), nich aufgehoben werden. Eine so genanne Miniserenscheidung is, abweichend von den Regelungen im Gesez gegen Webewerbsbeschränkungen (GWB), nich vorgesehen. Gegen die Enscheidungen der Beschlusskammern kann unmielbar vor den Verwalungsgerichen in den Bereichen Pos und Telekommunikaion und vor den Zivilgerichen im Bereich Energie geklag werden. Ein Widerspruchsverfahren finde nich sa. Klagen im Haupsacheverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die bisherige kosenbasiere Regulierung der BNA ha in mehreren Regulierungsrunden zu Absenkungen der von den Nezbereibern bisher erhobenen oder neu beanragen Engele für die Neznuzung geführ. Die Enwicklung der Neznuzungsengele von 2005 bis 2007 is in dem nachfolgenden Balkendiagramm für die einelnen Ennahme-Spannungsebenen dargesell: C/kWh 10,00 5,00 Enwicklung der Neznuzungsengele 2005-2007 0,00 1.500 kwh 4.500 kwh 130.000 kwh 350.000 kwh 700.000 kwh 3 Mio. kwh -5,00 Niederspannung Niederspannung (23 %NT-Aneil, 85 kw, Nsp) (40 %NT-Aneil, 100 kw, Nsp) (30 %NT-Aneil, 315 kw, Msp) (45 %NT-Aneil, 750 kw, Msp) % -10,00-15,00-20,00 ohne Leisungsmessung Abnahmefall mi Leisungsmessung Bild 4. Nezengelabsenkungen aufgrund der Kosenregulierung Quelle der Nezengele: Dr. Peer Marin Schroer, ene` GmbH, Hückelhoven, ZfK Juni 2007

- 5-4. Anreizregulierung gemäß 112a EnWG Mi der Neufassung des EnWG im Jahr 2005 wurde der Bundesnezagenur der Aufrag ereil, einen Berich zur Einführung einer Anreizregulierung zu ersellen. Nach 112a Abs.1 EnWG muss der Berich ein Konzep zur Durchführung der Anreizregulierung enhalen, welches im Rahmen der gesezlichen Vorgaben umsezbar is. Dies beriff zum einen die Umsezung in eine Verordnung nach 21a Abs.6 EnWG, zum anderen die prakische Durchführung auf Basis einer Verordnung. Nach 112a Abs. 2 S. 1 EnWG soll der Berich uner Beeiligung der Länder, der Wissenschaf und der beroffenen Wirschafskreise ersell werden und die inernaionalen Erfahrungen mi Anreizregulierungssysernen berücksichigen. Durch diese Konsulaionsvorgabe soll gewährleise werden, dass sämliche relevanen Kreise in den Unersuchungsprozess eingebunden werden. Die Regulierungsformel für die Berechnung der Erlösobergrenze EO aus Nezengelen im Jahr der Regulierungsperiode laue: EO n VPI [ KAvnb + ( EVind ) KAb ] PF EF + Q Pi M i + Esons + RK = KAdnb, +,0 1,,0 VPI 0 i= 1 Hierin bedeuen: KA: Kosenaneile (dauerhaf-, vorübergehend nich beeinflußbar, unere/obere Schranke) EV: Unernehmensindividuelle Effizienzvorgabe VPI: Verbraucherpreisgesamindex des saisischen Bundesames PF: Genereller sekoraler Produkionsforschri EF: Erweierungsfakor Q: Mehr/Mindererlöse für Versorgungsqualiä P: Nezengel für Produkelemene M: Menge der Produkelemene E: Kosenmindernde Erlöse RK: Buchung auf Regulierungskono am Jahresende Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechsvorschrifen auf dem Gebie der Energieregulierung wurde am 5. November 2007 im Bundesgesezbla veröffenlich. Dabei handel es sich um eine Arikelverordnung, die mehrere Verordnungen zur Regulierung der Nezengele beriff. Zum einen ra am Tag nach der Veröffenlichung also am 6. November 2007 die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) in Kraf. Zugleich änderen sich die Nezengelverordnungen Srom und Gas (Arikel 2 und 3). Der Berich der BNA Berich der Bundesnezagenur nach 112a zur Einführung der Anreizregulierung nach 21a EnWG umfaß 316 Seien und 1.464 Abschnie.,,, Die Nezengele machen bei Niederspannungskunden rd. ein Driel des Srompreises aus. Die Kürzungen um insgesam 2,5 Mrd. (2 Mrd. für Srom- und 0,5 Mrd. Gasneze) sind durch die gesiegenen saalichen Seuern und Abgaben sowie die gesiegenen Sromerzeugungskosen "überkompensier" worden, so dass die Srompreise weier erhöh wurden. Sei Juli 2007 läuf nun die zweie Genehmigungsrunde. Ab 2009 soll die von der Bundesregierung geplane Anreizregulierung in Kraf reen.

5,00; 24% - 6 - Srompreis Haushalskunden 2007 mi 4.000 kwh Jahresabnahme: 21 C/kWh C/kWh; % 3,34; 16% 2,05; 10% Sromkosen Mehrwerseuer Sromseuer Nezkosen 6,60; 31% NS 50 % HöS 10 % HS 15 % MS 25 % EEG-Abgabe 0,74; 4% Konzessionsabgabe 1,99; 10% KWK 0,90; 4% 0,29; 1% Messung und Abrechnung Bild 5. Sromkosen als Summe aus Sromerzeugungskosen, Neznuzungskosen, Handlingskosen und saalichen bzw. kommunale Abgaben. 20 Srompreise für Haushalskunden mi 3.500 kwh Jahresabnahme in C/kWh 17,13 20,64 =+ 20,5 % C/kWh 16 12 8 4 4,23 12,89 4,94 11,59 5,31 8,62 5,75 8,59 6,41 9,70 6,92 10,20 6,99 10,97 7,00 11,66 7,12 12,34 8,26 12,38 0 1998 2000 2002 2004 2006 Quelle: FTD 12.8.2005 12,89 12,38 = - 4 % Jahr 4,23 8,26 =+ 95 % Erzeugung, Transpor, Verrieb Seuern und Abgaben Bild 6. Enwicklung der Srompreise für Indusrie und Haushalskunden. 5. Lieraur [1] BNA: Posiionspapier der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu Einzelfragen der Kosenkalkulaion gemäß Sromnezengelverordnung, Bonn den 7.3.2006. [2] Säcker, F.J..: Webewerbskonforme Mehoden der Regulierung von Neznuzungsengelen. Workshop zum Energierech am 15.5.2006, Insiu für Energierech Berlin e.v. [3] Schmid Preuß, M.: Kalkulaion und Invesiion in der Engelregulierung, Rech der Energiewirschaf, 2005. [4] Schmid Preuß, M.: Nez, Preis und Regulierung im Energiesekor. N&R, Nr. 3/04, 2004. [5] Schroer, P.M.: Qualiäsregulierung - Theorie und Praxis Dowjones Energy Weekly, Nezengele, ZfK Juni 2007 [6] bdew:direk spezial Ausgabe 43/08 vom 16.5.2008, Guachen: Die kalkulaorischen Eigenkapialzinssäze für Srom und Gasneze in Deuschland. Guachen: Invesiionsrechnungen für Neze im Rahmen der Anreizregulierung.