Korrekte Abrechnung einer Zahlung an Arbeitnehmer, der dafür die Kündigungsanfechtungsklage



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Transkript:

Birgit Kronberger/Mag. Rainer Kraft PVP 2014/64, 245 Korrekte Abrechnung einer Zahlung an Arbeitnehmer, der dafür die Kündigungsanfechtungsklage zurücknimmt Häufig enden gerichtliche Streitigkeiten über die Sozialwidrigkeitsanfechtung einer Kündigung in einer außergerichtlichen Einigung : Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer einen bestimmten Geldbetrag dafür, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug die Anfechtungsklage zurückzieht. Ein derartiger Deal wirft in der Personalverrechnung zahlreiche abgabenrechtliche Fragen auf. Diese speziellen Fragen werden im nachfolgenden Artikel anhand eines konkreten Abrechnungsfalls dargestellt und praxisgerecht beantwortet. Verwendete Abkürzungen in diesem Beitrag: AE Abgangsentschädigung A) Der uns geschilderte Sachverhalt Herr Mag. Jochen Benedikt (geboren 25. 11. 1962) war seit 2005 als Marketing/ PR-Consultant bei der Firma SSY Media Design GmbH beschäftigt. Sein letztes Bruttomonatsgehalt betrug 7.500,00 (14-mal jährlich). Das Dienstverhältnis wurde vom Arbeitgeber am 25. 3. 2014 unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist per 30. 6. 2014 gekündigt. Mag. Benedikt brachte am 31. 3. 2014 gegen die Kündigung eine Anfechtungsklage wegen Sozialwidrigkeit beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Im Betrieb der SSY Media Design GmbH gibt es keinen Betriebsrat. In der Klage wird gefordert, dass das Gericht die ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam erklären möge, und es wird dazu ua Folgendes in der Klage ausgeführt: Mag. Benedikt hat monatliche Fixkosten von 3.200,00 zu tragen und einen noch zu tilgenden Kredit für die Eigentumswohnung ihv 240.000,00 abzuzahlen. Er hat keinerlei Aussicht, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine vergleichbare Position zu finden. Im Falle der Annahme einer minderwertigeren Tätigkeit wäre mit einer erheblichen Einkommenseinbuße zu rechnen. Es bestehen Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und einem 4-jährigen Kind. Zwischen den Anwälten der beiden Streitparteien wurde am 24. 7. 2014 nachfolgende Einigung erzielt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten (Auszug aus der Vereinbarung): AUSSERGERICHTLICHER VERGLEICH I. Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wurde wirksam zum 30. 6. 2014 durch Arbeitgeberkündigung beendet. II. Der Arbeitnehmer bestätigt, dass seine Bezüge ordnungsgemäß abgerechnet wurden und er sämtliche ihm bis 30. 6. 2014 zustehenden Entgeltansprüche erhalten hat. III. Der Arbeitnehmer erhält darüber hinaus eine Vergleichszahlung im Zusammenhang mit einer Kündigungsanfechtungsklage in der Höhe von 55.000,00 brutto. Dieser Betrag wird spätestens bis 30. 9. 2014 ausbezahlt. Personalverrechnung für die Praxis 9/2014 pvp.lexisnexis.at 245

Der Payroll-Check Fall Fall aus aus der der Abrechnungspraxis IV. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, binnen 14 Tagen nach Erhalt der im vorigen Punkt angeführten Vergleichszahlung die beim Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Anfechtungsklage zurückzuziehen. V. Mit der Erfüllung der gegenständlichen Vereinbarung sind sämtliche wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bereinigt und verglichen. Beide Parteien bestätigen ausdrücklich, dass keine weiteren Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer bestehen. Der Arbeitgeber erteilt der Personalverrechnungsabteilung die Anweisung, den in der Vergleichsvereinbarung vorgesehenen Betrag von 55.000,00 per Ende September 2014 abzurechnen. Es ist entsprechend den bei Mag. Benedikt maßgeblichen Steuerverhältnissen (laut vorgelegtem Formular E30) ein Alleinverdiener-Absetzbetrag (AVAB) mit 1 Kind zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Abrechnung sind die folgenden Fragen zu beantworten: Wie ist der vereinbarte Vergleichsbetrag von 55.000,00 abgabenrechtlich korrekt abzurechnen? Wie sieht die Abrechnung im Abrechnungszeitraum 09/2014 aus? Ist für den Auszahlungsbetrag ein eigener Jahreslohnzettel (L16) auszustellen? B) Die abgabenrechtliche Einordnung der Vergleichszahlung Der laut Vergleichsvereinbarung vorgesehene Betrag von 55.000,00 wird dem gekündigten Arbeitnehmer dafür zugesagt, dass er seine Klage wegen Sozialwidrigkeit zurücknimmt. Derartige Zahlungen, die als Gegenleistung für die Zurücknahme einer Kündigungsanfechtungsklage gewährt werden, werden bei den Lohnabgaben jeweils unterschiedlich eingeordnet. 1. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung SV-rechtlich ist von einer sv-beitragsfreien Abgangsentschädigung (kurz: AE) auszugehen 49 Abs 3 Z 7 ASVG: Nicht als sv-pflichtiges Entgelt zählen Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder. Das Wesen einer AE besteht darin, dass einem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Zustimmung zur sofortigen bzw vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein bestimmter Betrag zugesagt wird. Dem Arbeitnehmer wird sein Abgang (also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses) durch die Zahlung eines bestimmten Abfindungsbetrages quasi abgekauft (siehe PVP 2014/16, 58 [März-Heft]). Im konkreten Fall hat der Arbeitnehmer die Rechtswirksamkeit der Kündigung (wegen behaupteter Sozialwidrigkeit) bekämpft, ohne dass bestimmte Entgeltbestandteile (zb Überstunden, Bonuszahlung, Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung oä) strittig waren. Dass die Parteien ihre Vereinbarung ausdrücklich als Vergleich bezeichnet haben und laut Vereinbarungstext alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verglichen und bereinigt sein sollen, ändert nichts an der Beurteilung, dass sv-rechtlich keine Vergleichssumme, sondern eine sv-beitragsfreie AE vorliegt. 246 Personalverrechnung für die Praxis 9/2014 pvp.lexisnexis.at

Hinweis Anders wäre es nur dann, wenn der Arbeitnehmer aus dem beendeten Arbeitsverhältnis noch strittige Ansprüche, wie zb Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung oä fordern würde (vgl VwGH 9. 9. 2009, 2006/08/0274, PVP 2009/95, 294 [November-Heft]). Durch eine solche sv-beitragsfreie AE kommt es, anders als bei einer sv-beitragspflichtigen Vergleichssumme betreffend SV-pflichtige Beendigungsbezüge, zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß 11 Abs 2 ASVG (VwGH 11. 7. 2012, 2009/08/0117, ARD 6262/8/2012). Daher ist für die AE keine GKK-Meldung notwendig. 2. Betriebliche Vorsorge Da sv-beitragsfreie Entgelte nicht in die Bemessungsgrundlage des BV-Beitrages (Abfertigung Neu) einzubeziehen sind, ist für die AE auch kein BV-Beitrag zu entrichten. 3. Lohnsteuerrechtliche Beurteilung Rechtsansichten der Finanzverwaltung Zahlungen, die der Arbeitnehmer aufgrund einer bereits bei Gericht eingebrachten Kündigungsanfechtungsklage als Gegenleistung dafür erhält, dass er die gerichtsanhängige Klage zurücknimmt, sind grundsätzlich als Vergleichssumme ( 67 Abs 8 lit a EStG) zu versteuern (Rz 1103 der LStR 2002). Falls sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hingegen anstelle der erfolgten Kündigung auf eine einvernehmliche Auflösung mit einem gegenüber dem Kündigungstermin späteren Beendigungszeitpunkt einigen und der Arbeitgeber für die Verlängerungszeit Gehälter/Löhne nachbezahlt, sind diese Zahlungen nicht als Vergleich, sondern als Nachzahlung ( 67 Abs 8 lit c EStG) zu versteuern (Rz 11103 der LStR 2002). Diese von der SV abweichende Beurteilung ( sv-rechtlich AE ; lohnsteuerlich idr Vergleichszahlung ) sorgt in der Praxis der PV immer wieder für Verwirrung und Ratlosigkeit ( Wie soll ich die Zahlung nun abrechnen, als Vergleich oder als AE? ), dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (ASVG bzw EStG) sowie den dazu ergangenen Urteilen und Behördenansichten. Fall D aus Rz 11103 der LStR Ein Arbeitnehmer ficht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Vergleich. Variante a) : Es wird vereinbart, dass die Kündigung aufrecht bleibt und der Arbeitnehmer für den Verzicht auf die Kündigungsanfechtung eine bestimmte Summe erhält In diesem Fall ist die Zahlung als Vergleichssumme ( 67 Abs 8 lit a EStG) zu versteuern. Variante b) : Es wird vereinbart, dass die ursprüngliche Kündigung aufgehoben wird und das Dienstverhältnis zu einem späteren Termin einvernehmlich beendet wird. Die offenen Gehälter/Löhne werden vom Arbeitgeber nachbezahlt Diese Zahlungen sind nicht als Vergleichssumme, sondern als Nachzahlung ( 67 Abs 8 lit c EStG) zu versteuern (Aufrollung, sofern im selben Kalenderjahr geleistet). Personalverrechnung für die Praxis 9/2014 pvp.lexisnexis.at 247

In unserem konkreten Abrechnungsfall wird der vereinbarte Betrag ( 55.000,00) als Gegenleistung dafür bezahlt, dass der Arbeitnehmer die gerichtsanhängige Kündigungsanfechtungsklage zurücknimmt (dh, der Arbeitnehmer akzeptiert die Arbeitgeberkündigung). Es kommt somit zu keiner einvernehmlichen Verschiebung des Beendigungszeitpunktes (30. 6. 2014). Entsprechend der oben dargestellten Ansicht der Finanzverwaltung ist daher diese Zahlung lohnsteuerlich als Vergleichssumme abzurechnen. Hinweis In der Praxis wird gelegentlich übersehen, dass die obige Rechtsansicht der Finanzverwaltung ( Gegenleistung für Zurücknahme der Kündigungsanfechtungsklage = Vergleichszahlung ) voraussetzt, dass die Kündigungsanfechtungsklage bereits gerichtsanhängig ist. Droht der Arbeitnehmer hingegen vorerst nur mit einer Kündigungsanfechtungsklage und erhält er dafür einen bestimmten Geldbetrag, dass er a) einerseits die Kündigungsanfechtungsklage nicht bei Gericht einbringt und b) andererseits einer sofortigen bzw vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustimmt, dann liegt keine Vergleichszahlung vor, sondern diese Zahlung ist auch lohnsteuerlich als AE abzurechnen (konkret: Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume, in der Praxis als AE bezeichnet; lohnsteuerliche Abrechnungshinweise betreffend die AE finden Sie in PVP 2014/16, 58 [März-Heft] und PVP 2014/33, 114 [Mai-Heft]): Seit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes (BGBl I 2014/40) mit 13. 6. 2014 sind AE gemäß 67 Abs 10 EStG nach Tarif zu versteuern. Übersicht über die lohnsteuerliche Abrechnung von Vergleichssummen Gemäß 67 Abs 8 lit a EStG sind Vergleichssummen aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, soweit sie nicht als gesetzliche oder freiwillige Abfertigung mit 6 % begünstigt sind ( 67 Abs 3 oder Abs 6 EStG), im Auszahlungsmonat in folgenden Schritten abzurechnen: a) 6%-Methode : Bei Arbeitnehmern, die der Betrieblichen Vorsorge ( Abfertigung Neu ) unterliegen, ist ein anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallender Vergleichsbetrag bis zu 7.500,00 (nach Abzug eines allfälligen SV-Beitrags) mit 6 % zu versteuern. Bei Arbeitnehmern im Abfertigungssystem Alt gibt es diese Begünstigung nicht, sondern es startet die Besteuerung gleich mit der Fünftelregelung (Punkt b). b) Fünftelregelung : Nach Abzug eines allfälligen SV-Beitrags ist 1/5 (maximal aber 1/5 der 9-fachen monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage, ds 8.154,00 im Jahr 2014) steuerfrei. c) Tarifbesteuerung : Der restliche Vergleichsbetrag ist wie ein laufender Bezug nach der Tarifsteuer zu erfassen. 4. Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer) Hinsichtlich der Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer) ist die Zahlung zur Gänze abgabepflichtig, sofern keine persönlichen Befreiungsgründe (zb behinderter Arbeitnehmer) vorliegen. 248 Personalverrechnung für die Praxis 9/2014 pvp.lexisnexis.at

C) Die Abrechnung Der laut Vergleichsvereinbarung zugesagte Betrag ( 55.000,00) ist a) in der Sozialversicherung als sv-beitragsfreie AE und b) in der Lohnsteuer als Vergleichssumme abzurechnen. Bezüglich der Lohnsteuer ist zu berücksichtigen : Da sich Mag. Benedikt im System Abfertigung Neu (Betriebliche Vorsorge) befindet, sind 7.500,00 des Vergleichsbetrags mit 6 % steuerbegünstigt. Vom übersteigenden Betrag ist ein Fünftel (maximal aber 1/5 der 9-fachen monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage, ds 8.154,00 im Jahr 2014) steuerfrei diese Höchstdeckelung beschränkt im konkreten Fall das steuerfrei abzurechnende Ausmaß. Der restliche Vergleichsbetrag in Höhe von 39.346,00 ist wie ein laufender Bezug nach der Tarifsteuer zu erfassen. Erläuterungen: a) Hinweise zur Sozialversicherung Da die Zahlung als sv-beitragsfreie AE abgerechnet wird, fallen keine SV-Beitragsgrundlage und kein SV-Beitrag an. b) Hinweise zur Lohnsteuer Die lohnsteuerlichen Abrechnungsgrundsätze betreffend den Bruttobetrag von 55.000,00: 7.500,00 zu versteuern mit 6 % 55.000,00 7.500,00 = 47.500,00 zu behandeln nach der 1/5-Regelung (nach Abzug allfälliger SV): 1/5 [max aber 9/5 der SV-HBG] steuerfrei, 4/5 laut Tarifsteuer Berechnung der gesamten Lohnsteuer 7.500,00 x 6 % = 450,00 ( 47.500,00 0,00 [SV]) x 1/5 = 9.500,00, max aber 8.154,00 steuerfrei 47.500,00 8.154,00 (steuerfrei) = 39.346,00 Monatssteuertarif: 39.346,00 x 50 % 891,67 = + 18.781,33 Gesamte Lohnsteuer 19.231,33 Personalverrechnung für die Praxis 9/2014 pvp.lexisnexis.at 249

Der DerFall Fallaus ausder derabrechnungspraxis D) Ausstellung eines Jahreslohnzettels (L16) Für die Besteuerung der Vergleichssumme ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen (Anwendung des Monatslohnsteuertarifs). Erfolgt die Zahlung einer Vergleichssumme so wie im konkreten Fall nicht im Kalendermonat der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein gesonderter Lohnzettel (L16) für diesen (Auszahlungs-)Kalendermonat auszustellen. Dabei ist bei Angabe des Lohnzettelzeitraums als Beginn der 1. Tag des Kalendermonats der Auszahlung, als Ende der letzte Tag des Kalendermonats anzuführen (Rz 1101 der LStR 2002). Da es sich sv-rechtlich um eine sv-beitragsfreie AE handelt, ist nur der lohnsteuerliche Teil des L16 auszustellen. Foto Stefan Häusler Jahreslohnzettel (L16) für September 2014: Die Autorin: Birgit Kronberger ist Mitarbeiterin der Vienna CityTax Steuerberater GmbH. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der laufenden Personalverrechnung sowie in der arbeitsrechtlichen und abgabenrechtlichen Beratung. Der Autor: Mag. Rainer Kraft ist PVP-Redakteur; Näheres zu seiner Person finden Sie unter: http://pvp.lexisnexis.at/redaktionsteam 250 PVP 09-2014_v5.indd 26 Personalverrechnung für die Praxis 9/2014 pvp.lexisnexis.at 9/18/2014 11:54:08 AM