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Transkript:

1

Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. System und Grundzüge des Erbrechts 1. Die gesetzliche Erbfolge 2. Ehegattenerbrecht a) Zugewinngemeinschaft b) Gütertrennung c) Gütergemeinschaft

3. Pflichtteilsrecht 4. Sonderfälle a) nichteheliche Kinder b) nichteheliche Lebensgemeinschaft c) am Nachlass vorbei III. Gestaltungsmöglichkeiten Regelinstrumente 1. Testamentsformen 2. Möglicher Inhalt von Verfügungen von Todes wegen 3. Vermächtnis / Anordnung 4. Erbvertrag 5. Testamentsvollstreckung 3

IV. Schenkungs- und Erbschaftssteuer 1. Grundzüge der Erbschaftssteuer 2. Steuerklassen 3. Persönliche Freibeträge 4. Steuertarife 5. Erbschaft / Schenkungssteuerklasse 4

V. Unternehmensnachfolge 1. Einzelunternehmen 2. Personengesellschaft 3. Kapitalanteile 4. Beratungshinweise a) Bewertung b) begünstigtes Betriebsvermögen VI. Grundvermögen 1. Selbstgenutzte Wohnung / Haus 5

VII. Das neue Erbschaftssteuergesetz 1.Begünstigungsfähiges / begünstigtes Vermögen 13b Abs. 1 ErbStG 2.Berechnung des begünstigten Vermögens: 3.Begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen ist erweitert worden 4.Verschonungsabschlag 5.Behaltensfristen / Abzugsbetrag / Entlastungsbetrag 6.Lohnsummenklausel 7.Investitionsklauseln 8.Unternehmensbewertung 9.Großerwerbe 6

1. Gesetzliche Erbfolge 1. Ordnung 2. Ordnung 3. Ordnung 4. Ordnung 5. Ordnung Erblasser(in) Eltern Großeltern Urgroßeltern Weitere Kinder Bruder/Schwester Onkel / Tante Großonkel / Großtante Voreltern und deren Enkel Neffe/Nichte Vetter / Kusine Abkömmlinge weitere Abkömmlinge weitere Abkömmlinge weitere Abkömmlinge weitere Abkömmlinge 7

8

Erbrecht nach Stämmen( 1924 BGB) Erblasser Tochter(1/2) Sohn (1/2) Enkel (1/4) Enkel (1/4) Urenkel (1/8) Urenkel (1/8) 9

2. Güterstände des BGB Gesetzlicher Güterstand 1363 BGB Zugewinngemeinschaft das Vermögen wird nicht gemeinschaftlich 1363 Abs. II = Trennung der Güter mit Ausgleich des Mehrerwerbs Gütertrennung 1414 kein Zugewinnausgleich bei Scheidung andere Erbfolge kein Unterschied in der Haftung ein 5 ErbStG Gütergemeinschaft 1415 BGB alle Güter sind Gesamtgut 10

2. Ehegattenerbrecht Güterstand Neben Erben 1. Ordnung (Kinder, Enkel) 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) 3. Ordnung (Großeltern) Weitere Ordnungen 1/2 3/4 3/4 1/1 Gütertrennung Zugewinngemeinschaft Güter- Gemeinschaft 1/2 bei 1 Kind 1/3 bei 2 Kindern 1/4 bei 3 und mehr Kinder 1/2 1/2 1/1 1/4 1/2 1/2 1/1 Eigentums- und Vermögensgemeinsc haft der früheren DDR 1/4 1/2 1/2 1/1 11

3. Der Pflichtteil 2303 BGB Großeltern (nein) Onkel (nein) Tante (nein) Neffe (nein) Vater (ja) Mutter (ja) Nichte (nein) Ehegatte (ja) Sohn / Tochter(ja) Enkel (ja) Erblasser / Erblasserin Sohn / Tochter(ja) Enkel (ja) Ehegatte (ja) Urenkel (ja) Urenkel (ja) 12

Liquiditätsabfluss Pflichtteilsansprüche entziehen dem Nachlass Liquidität! einfacher Anspruch auf Zahlung von Geld, der durch den Erben bezahlt werden muss. Sie gefährden daher die Existenz Ihres Unternehmens! Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich sofort fällig.

Vorsorge durch Pflichtteilsregelung Die rechtzeitige Regelung der Pflichtteile sichert Ihrem Unternehmen das Überleben! Der verantwortungsbewusste Unternehmer sorgt daher vor durch: Pflichtteilsverzicht Pflichtteilsanrechnung Liquiditätsbildung für Pflichtteilsauszahlung

Pflichtteilsentzug Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen schwere Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser oder dessen Angehörigen- möglich. So kann z.b. Kindern oder Ehegatten, die dem Erblasser nach dem Leben trachten oder die sich eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht haben, der Pflichtteil entzogen werden. Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. Der Grund für die Entziehung muss im Testament oder im Erbvertrag genau angegeben werden.

Schenkungen Enterbte haben nicht nur das Recht auf einen Anteil am hinterlassenen Vermögen. Ihr Anspruch erstreckt sich auch auf den Wert aller Geschenke, die der Verstorbene in den zehn Jahren vor seinem Tod machte. Im Juristendeutsch nennt sich dieses Rechts Pflichtteilsergänzungsanspruch. Für jedes Jahr, das nach der Schenkung vergeht, bekommt der Enterbte zehn Prozent weniger vom Geschenk. Nach zwei Jahren schlagen somit nur 80 % des Wertes zu Buche, nach 5 Jahren 50% und nach 9 Jahren 10%. Die neue Regel gilt nur für Sterbefälle ab dem 01.01.2010.

Beginn der 10-Jahresfrist: Die Frist beginnt zu laufen, sobald der rechtliche Leistungserfolgt der Schenkung eingetreten ist. Bei Handschenkungen ist dies der Moment der Übergabe, bei Immobilien der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch.

1. Die verschiedenen Testamentsformen Testament Ordentliches Testament ( 2231) Außerordentliches Testament Öffentliches (notarielles) Testament ( 2232) Eigenhändiges Testament Seetestament ( 2251) Nottestament Durch mündliche Erklärung Durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift Bürgermeistertestament ( 2249 Drei-Zeugen- Testament ( 2250) 18

Testament Mein Vermögen vermache ich Schnuffi. Die Firma vererbe ich meiner Frau. Mein Auto, Marke Ford Sierra, erhält der Sohn sobald er 18 Jahre alt ist. Bad Kissingen, den 14.03.1982 Claas Clever

Das Testament und seine Bindung Testament frei widerruflich gemeinschaftliches Testament Widerruflich zu Lebzeiten beider Ehegatten Nach dem Tod des ersten Ehegatten weitestgehend bindend Erbvertrag bindend

Notarielles Testament - Vorteile - Beratung durch den Notar Sicherheit bei der Testamentsgestaltung Fehler- und Streitvermeidung durch klare Wortwahl In der Regel ist kein Erbschein notwendig Kostenersparnis Verwirklichung des Erblasserwillens 21

Bei Vermögen bis Notarielles Testament Einzeltestament - Kosten - Gemeinschaftliches Testament Rechtsanwaltskosten bei Entwurf eines Testaments 50.000,00 165,00 330,00 1.511,90 110.000,00 273,00 546,00 1.953,90 140.000,00 327,00 654,00 2.174,90 200.000,00 435,00 870,00 2.616,90 320.000,00 635,00 1.270,00 3.240,90 500.000,00 935,00 1.870,00 4.176,90 1.000.000,00 1.735,00 3.470,00 6.126,90 22

Das Unternehmertestament und sein Inhalt: eindeutig genaue Formulierung richtige Verwendung von Fachbegriffen Alternative Geschehensabläufe regeln Andernfalls: Auslegung des Testaments notwendig = was wollte der Erblasser tatsächlich verfügen?

Das Unternehmertestament und sein Inhalt: einfach Erbengemeinschaft vermeiden Vor- und Nacherbschaft vermeiden Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag vermeiden geeigneter Nachfolger zum Erben einsetzen eigene Familie absichern

Inhalt von Verfügungen von Todes wegen Im Erbrecht herrscht, ähnlich wie im Sachenrecht ein sogenannter Typenzwang! D.h. der Erblasser kann sich nur bestimmter Rechtsinstitute zur Ausgestaltung seiner Verfügung von Todes wegen bedienen: Die Erbeinsetzung ( 1937 BGB) Vor- und Nacherbschaft ( 2100 ff BGB) Die Enterbung ( 1938 BGB) Das Vermächtnis ( 1939 BGB) Die Auflagen ( 1949 BGB) Eine Teilungsanordnung ( 2048 BGB) Die Testamentsvollstreckung ( 2197 BGB) Pflichtteilsbeschränkung od. -entziehung ( 2336, 2338 BGB) Familienrechtliche Anordnungen (Benennung eines Vormundes) ( 1777 BGB) 25

1. Grundzüge der Erbschaftssteuer als Erbfall gilt die in Geld zu bewertende Bereicherung des Erwerbers soweit sie nicht steuerbefreit ist. Steuerpflichtig nach 1 ErbStG Der Erwerb von Todes wegen Die Schenkung unter Lebenden Die Zweckzuwendung und Das Vermögen einer Familienstiftung

1. Grundzüge der Erbschaftssteuer Die Höhe der Erbschaftssteuer wird von folgenden Faktoren bestimmt: Steuerklasse, 15 ErbStG Allgemeiner Freibetrag, 16 ErbStG Versorgungsfreibetrag, 17 ErbStG Steuerbefreiung, 13 ErbStG Steuersätze, 19 ErbStG

2. Übersicht Steuerklassen Steuerklasse I: Steuerklasse II: Steuerklasse III: 1. Der Ehegatte, 2. Die Kinder und Stiefkinder, 3. Die Abkömmlinge der in Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 4. Die Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen. 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. Die Geschwister, 3. Die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. Die Stiefeltern, 5. Die Schwiegerkinder, 6. Der geschiedene Ehegatte. Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

3. Die persönlichen Freibeträge Freibetrag ( 16 ErbStG) Steuerklasse ( 15 ErbStG) für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* 500.000 I für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und 400.000 I Adoptivkinder für Enkelkinder 200.000 I für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft 100.000 I für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft 20.000 II 20.000 III 29

3. Persönliche Freibeträge Ehegatte (im Erbfall und bei Schenkung) 500.000,- Gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartner (Im Erbfall und bei Schenkung) 500.000,- Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn Eltern verstorben sind (im Erbfall und bei Schenkung) 400.000,- Enkel (im Erbfall und bei Schenkung) 200.000,- Eltern und Voreltern (im Erbfall) 100.000,- Eltern und Voreltern (bei Schenkung) 20.000,- Urenkel und weitere Abkömmlinge (im Erbfall und bei Schenkung) 100.000,- im Übrigen (im Erbfall und bei Schenkung) 20.000,-

Die Versorgungsfreibeträge gem. 17 ErbStG Personen Freibetrag Ehegatten 256.000,00 Kinder und Stiefkinder im Alter: bis zu 5 Jahren bis zu 10 Jahren bis zu 15 Jahren bis zu 20 Jahren bis zu 27 Jahren 52.000,00 41.000,00 30.700,00 20.500,00 10.300,00 31

4. Steuertarif Vermögen bis Klasse I Klasse II Klasse III 75.000,- 7 % 15 % 30 % 300.000,- 11 % 20 % 30 % 600.000,- 15 % 25 % 30 % 6.000.000,- 19 % 30 % 30 % 13.000.000,- 23 % 35 % 50 % 26.000.000,- 27 % 40 % 50 % Größeres Vermögen 30 % 43 % 50 %

4a) Bewertung von Betriebsvermögen Zielvorgabe ist der gemeine Wert (Verkehrswert) Bewertung erfolgt grundsätzlich mittels Ertragswertmethode oder einer anderen anerkannten für nichtsteuerliche Zwecke üblicher Methode (z.b. Umsatzmethode) nicht das Vermögen sondern die Erträge bestimmen den Unternehmenswert Ausnahmen: Substanzwert als Mindestwert; nicht betriebsnotwendiges Vermögen

4a) Bewertung von Betriebsvermögen Bewertungsmethoden lt. Bewertungsgesetz 1. Kurswert bei börsennotierten Unternehmen 2. Verkäufe unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen 3. Ertragswertverfahren mittels Gutachten (z.b. durch WP) 4. vereinfachtes Ertragswertverfahren für kleine + mittlere Betriebe 5. andere anerkannte Bewertungsmethode 6. Mindestwert: Substanzwert (Verkehrswerte der Vermögensgegenstände Schulden)

4b) begünstigtes Betriebsvermögen Begünstigt sind: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 2. Inländisches Betriebsvermögen 3. Inländische Beteiligungen an Kapitalgesellschaften > 25%

4b) begünstigtes Betriebsvermögen Nicht begünstigt ist das sogenannte Verwaltungsvermögen: 1. Vermietete Grundstücke 2. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 25% 3. Wertpapiere, die nicht dem Betrieb dienen 4. Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle Besteht das Vermögen eines Betriebs zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen, ist die Übertragung des gesamten Betriebs nicht begünstigt! (keine Verschonung)

Betriebsvermögen Besondere Bestimmungen gelten für den Inhaber von Gewerbebetrieben. Er hat die Wahl zwischen zwei Varianten: Wird der Betrieb 5 Jahre lang gehalten, also nicht verkauft, werden 85 % des übertragenen Vermögens verschont (Option 1); eine Komplette Steuerfreiheit lässt sich durch Fortführung des Betriebes über 7 Jahre erreichen (Option 2); Diese Wahl muss mit Abgabe der Steuererklärung unwiderruflich getroffen werden. Die Lohnsumme darf bei der ersten Option nach 5 Jahren nicht unterhalb von 400 % der Ausgangssumme liegen. Bei der zweiten Option muss die Lohnsumme nach 7 Jahren mindestens 700 % des Ausgangswertes betragen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine zeitmäßige anteilige Besteuerung. Die Lohnsummenregelung gilt nur für Betriebe, die mehr als zwanzig Beschäftigte haben.

Erbschaftsteuerliche Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen ab VZ 2009 13 a Abs. 1 + 2 i. V. m. 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; Entlastungsbetrag 19 a ErbStG 13 a ErbStG Regelschonung Optionsverschonung Steuerbefreiung 85 % 100 % Antrag ---- (kraft Gesetzes) bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft des ErbSt- Bescheides Anteil des Verwaltungsvermögens max. 50 % max. 10 % Fortführungsfrist 5 Jahre 7 Jahre Mindestlohnsumme 400 % 700 % ab Arbeitnehmern 21 21 gleitender Abzugsbetrag bis 150.000 - - - -

Behaltensfrist Der Verschonungsabschlag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit weg, als der Erwerber innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren ( 13 a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG bei 100 % Optionsverschonung 7 Jahre) eine schädliche Handlung vornimmt. Steuerschädlich sind ( 13 a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) Veräußerung des Betriebes/Mitunternehmeranteils Aufgabe des Betriebes/Mitunternehmeranteils incl. Insolvenz Veräußerung/Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen

1. Selbstgenutzte Wohnung Witwer, Witwen, gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartner und Kinder können eine selbstbenutzte Wohnung (auch wenn die Freibeträge bereits ausgeschöpft sind) steuerfrei erben, wenn sie diese 10 Jahre selbst bewohnen. Die Wohnung kann auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen sein. Sie darf nicht vermietet oder verkauft werden. Kann die Wohnung aus zwingenden objektiven Gründen (z.b. Pflegebedürftigkeit) nicht mehr selbst genutzt werden, erfolgt keine Nachversteuerung. Für Kinder gilt die Steuerfreiheit nur, wenn die Wohnfläche max. 200qm beträgt. Jeder zusätzliche Quadratmeter unterliegt nach Abzug des persönlichen Freibetrages der regulären Besteuerung.

Das neue Erbschaftssteuergesetz gültig ab 01.07.2016 teilweise ab 01.01.2016 Neue Regelungen für Betriebsvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Bereits am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung veranlasst, die Unternehmensbesteuerung in Erb- und Schenkungsfällen zu ändern. Die Regelungen wurden leider nicht einfacher. Das Gesetz ist mit Rückwirkung zum 01.07.2016 in Kraft getreten, teilweise erfolgen rückwirkende Regelungen zum 01.01.2016. Nachfolgend sind die grundlegenden wichtigsten Gesetzesänderungen dargestellt:

1. Begünstigungsfähiges / begünstigtes Vermögen 13b Abs. 1 ErbStG Vermögen eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebes in Inland, der EU oder dem EWR Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen ( 13b Abs. 1 ErbStG) Im Privatvermögen gehaltener Anteil an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, der EU oder dem EWR Betrieb Teilbetrieb Mitunternehmeranteil Nicht: einzelne Wirtschaftsgüter Der Schenker/Erblasser muss zu mehr als 25% beteiligt sein; Ausnahme: Poolvertrag Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Inland, der EU oder dem EWR 42

2. Berechnung des begünstigten Vermögens: 43

3. Begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen ist erweitert worden: 44

4. Verschonungsabschlag a) Von Amtswegen ist der Verschonungsabschlag von 85% des begünstigten Vermögens (Regelverschonung) gewährt unter folgenden Voraussetzungen: Erwerb durch denselben Erwerber Erwerb von derselben Person Innerhalb von 10 Jahren Bis 26 Millionen Euro Bei Erwerben über 26 Millionen Euro im 10-Jahreszeitraum von demselben Schenker oder Erblasser wird der Verschonungsabschlag sukzessive reduziert (Abschmelzungsmodel). b) Optionsverschonung Bis zu dem Erwerb von 26 Millionen Euro ist auch die Optionsverschonung von 100% möglich. Regel- und Optionsverschonung werden rückwirkend reduziert, wenn die Behaltensfrist von 5 (Regelverschonung) Jahren oder 7 (Optionsverschonung) Jahren schädlich über das begünstigte Vermögen verfügt wird (z.b. Verkauf, Liquidation, Insolvenz) 45

5. Behaltensfristen / Abzugsbetrag / Entlastungsbetrag a) Erben bzw. Beschenkten 5 Jahre bei Regelverschonung, 7 Jahre bei Optionsverschonung. b) Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR gem. 13a Abs. 2 bleibt bestehen. c) Erwerber der Steuerklassen II und III erhalten den günstigeren Tarif nach Steuerklasse I, soweit sie begünstigtes Betriebsvermögen erwerben ( 19a ErbStG). 46

6. Lohnsummenklausel Wie bisher ist die Ausgangslohnsumme (100%) die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Entstehung der Erbschaftssteuer. 47

7. Investitionsklauseln In zwei Fällen ist bisher bei einer schädlichen Verwendung die Reinvestition in begünstigungsfähiges Vermögen ermöglicht, um einer rückwirkenden Besteuerung zu entgehen. 8. Unternehmensbewertung Die Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ( 199f BewG) hat einen neuen Vervielfältiger erhalten. Der Durchschnittsgewinn der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre wird nunmehr mit 13,75 vervielfältigt ( 203 Abs. 1 BewG). Dieser Vervielfältiger gilt rückwirkend für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015, also auch für Erwerbsfälle ab 01.01.2016. 48

9. Großerwerbe Für Großerwerbe von mehr als 26 Millionen Euro begünstigendem Vermögen gelten gesonderte Regelungen 49

Begünstigtes Vermögen: E 50% gutes Vermögen 10 % VV 40% VV junges VV / junge Finanzmittel Begünstigtes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen Regelverschonung 85% Tarifliche Erbschaft- /Schenkungssteuer/ Verfügbares Vermögen 50

Umfang der Verschonung Kleine und mittlere Unternehmen (Erwerb bis EUR 26 Mio. begünstigtes Vermögen (Freigrenze); Zusammenrechnung innerhalb von 10 Jahren) Regelverschonung (für begünstigtes Vermögen) 85% Abschlag 7 Jahre Behaltensfrist Wahrung Lohnsumme (> 5 Beschäftigte) Großunternehmen Erwerb > Freigrenze: 1. Wahlrecht zur individuellen Verschonungsbedarfsprüfung ( 28a ErbStG) 2. Wahlrecht zum Abschmelzungsmodell ( 13 c ErbStG) Optionsverschonung (für begünstigtes Vermögen) 100% Abschlag 7 Jahre Behaltensfrist Wahrung Lohnsumme (> Beschäftigte Verwaltungsvermögensquote < 20% 51