A different law firm for a changing world IP / IT Newsletter Nr. 5 / 2001 Correspondent law firms of PricewaterhouseCoopers
Über diesen Newsletter Die IP-/IT-/E-Business-Gruppe von PricewaterhouseCoopers Veltins 30 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte arbeiten zur Zeit bei PricewaterhouseCoopers Veltins in den Bereichen Gewerblicher Rechtsschutz (IP), Informationstechnologie (IT), E-Business, Medien und Telekommunikation. PwC Veltins ist darüber hinaus Mitglied des Global Legal Networks Landwell, dem internationalen Verbund der PricewaterhouseCoopers Law Firms. Landwell ist derzeit mit rund 1.700 Rechtsanwältinnen und -anwälten in über 40 Ländern vertreten. Anliegen dieses IP/IT-Newsletters Wir möchten Sie mit diesem Newsletter regelmäßig (mehrmals jährlich) in knapper Form über aktuelle Entwicklungen in diesen Bereichen informieren. Frühere Ausgaben Bisher sind bei PricewaterhouseCoopers Veltins vier Ausgaben des IP/IT-Newsletters erschienen. Diese früheren Ausgaben stehen für Sie abrufbereit im Internetportal von PwC Veltins unter der folgenden Adresse: http://www.pwcveltins.de/ November 2001 2
Inhalt dieser Ausgabe Firmenrecht / Firmenbezeichnung: Kein @ -Zeichen im Firmennamen Markenrecht: DENIC nicht zur Prüfung verpflichtet Wettbewerbsrecht: Übernahme von Stellenanzeigen aus Tageszeitungen unzulässig Internetrecht / Strafprozessrecht: Internet-Überwachung wird ausgeweitet EDV-Recht: Urheberrecht: Fälligkeit des Handbuchs Schutz von Werbeslogans November 2001 3
Firmenrecht / Firmenbezeichnung Kein @ -Zeichen im Firmennamen Das Zeichen @ darf nicht Bestandteil eines Firmennamens sein. Das haben zwei oberinstanzliche Gerichte jetzt entschieden. Die beiden Unternehmen D@B und Met@box hatten die Eintragung entsprechender Firmennamen ins Handelsregister beantragt. Sowohl das BayObLG (MMR 2001, 522) als auch das OLG Braunschweig (MMR 2001, 541) erklärten die Eintragung für unzulässig. Nur aussprechbare Bezeichnungen als Firmenname Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handelsverkehr auftritt. Als Firmenname kann grundsätzlich nur eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung gewählt werden. Nach Ansicht beider Gerichte ist das @ -Zeichen als Bildzeichen anzusehen, dem keine namensrechtliche Funktion zukomme. Schon aus diesem Grunde sei es nicht eintragungsfähig. Selbst wenn das Zeichen Sprachfunktion erfüllen solle, sei nicht klar, wie es auszusprechen sei. Teilweise werde es als a, teilweise als englisches at ausgesprochen. Außerdem sei denkbar, dass das Zeichen entsprechend seiner Funktion bei E-Mail-Adressen ein reines Gliederungszeichen sei und demzufolge wie ein Trennstrich behandelt und gar nicht ausgesprochen werde. Keine Eintragung ins Handelsregister Sowohl unter dem Aspekt der Bildzeichenfunktion als auch mangels eindeutiger Aussprachemöglichkeit ist das @ -Zeichen als Bestandteil des Firmennamens derzeit nicht ins Handelsregister eintragbar. Autor: Mathias.Dieth@de.pwcglobal.com November 2001 4
Markenrecht DENIC nicht zur Prüfung verpflichtet Die DENIC ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob ein angemeldeter Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Die für die Registrierung deutscher Domains zuständige Genossenschaft kann nach einem neuen Urteil des BGH insoweit weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbotes herangezogen werden. Auch keine Haftung bei Hinweisen Dritter Eine Haftung hat der BGH selbst für den Fall abgelehnt, dass die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen wird, ein registrierter Domain-Name verletze ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht. Voraussetzung, so der BGH, sei aber, dass die Rechtsverletzung nicht offenkundig und und für die DENIC nicht ohne Weiteres feststellbar sei. Im Regelfall könne die DENIC darauf verweisen, dass der Verletzte eine Klärung im direkten Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain- Namens herbeiführen kann. Presserechtliche Grundsätze angesetzt Der BGH hat bei der Entscheidung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Second-Level-Domain die Grundsätze der Pressehaftung im Wettbewerbsrecht herangezogen. Ein offensichtlicher Rechtsverstoß ist nach dem BGH etwa dann anzunehmen, wenn ein Domain-Name unschwer erkennbar mit einem berühmten Kennzeichen übereinstimmt und der Anmelder sich daran in unzulässiger Weise anhängen oder den Domain-Namen in ersichtlich rechtswidriger Weise blockieren wolle. Autor: Jochen.Springer@de.pwcglobal.com November 2001 5
Wettbewerbsrecht Übernahme von Stellenanzeigen aus Tageszeitungen unzulässig Die Übernahme von Stellenanzeigen aus einer Tageszeitung in ein Internetportal ist unzulässig. Das wurde vom OLG München in einer neueren Entscheidung entschieden. Der Betreiber eines Internetportals hatte sämtliche Stellenanzeigen einer bekannten Süddeutschen Tageszeitung in eine Onlinedatenbank übernommen und kostenlos im Internet angeboten. Eine Zustimmung des Verlages lag nicht vor. Der Betreiber wurde zu Schadenersatz und Unterlassung verurteilt. Urteilsbegründung und Konsequenz für die Praxis Auch wenn das OLG München in der Sammlung der Stellenanzeigen keine Datenbank im Sinne des 87 a UrhG gesehen hat, liegt ein Verstoß gegen 1 UWG in der Fallgruppe des unlauteren Ausnutzen einer fremden Kundenbeziehung vor. Der Betreiber des Onlineportals bietet potentiellen Kunden der Tageszeitung die Möglichkeit, auf den kostenlosen Internetdienst zuzugreifen. Ein Erwerb der Printausgabe ist nicht mehr notwendig, wodurch dem Verlag Einnahmen aus dem Verkauf vorenthalten werden. Zusätzlich wird der erforderliche finanzielle Aufwand des Verlages für Personal, Akquisition und Organisation der Anzeigenkunden vom Onlinedienstbetreiber schlichtweg umgangen. Praktische Konsequenz: Bei der Übernahme fremder Inhalte im Internet sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte, sondern auch wettbewerbsrechtliche Aspekte relevant. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Inhalten, die aus Quellen Dritter stammen, sollte in jedem Fall rechtlicher Rat eingeholt werden um finanzielle Schäden zu vermeiden. (GRUR-RR 2001, 228). Autor: Georg.Schroeder@de.pwcglobal.com November 2001 6
Internetrecht / Strafprozessrecht Internet-Überwachung wird ausgeweitet Weitere Überwachungsmaßnahmen im Internet: Anbieter von Telekommunikationsdiensten müssen künftig noch stärker als bisher die Überwachung ihrer User durch staatliche Stellen ermöglichen. Das ist Kern der neuen Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (kurz: TKÜV). Technische und organisatorische Vorkehrungen Die Verordnung ermöglicht die Überwachung von allen Telefonund Handygesprächen, von Faxen, E-Mails und auch SMS. Sie regelt detailgenau die technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die entsprechende Anbieter treffen müssen, um die Überwachung der Kommunikation durch staatliche Stellen zu gewährleisten. Überwachung weiterhin nur im Einzelfall Die Überwachung der Telekommunikation konnte bisher nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Artikel-10-Gesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes nur bei dem Verdacht auf bestimmte schwere Straftaten im Einzelfall angeordnet werden. Die TKÜV schafft hingegen eine Ergänzung der bisherigen Vorschriften. Allerdings wird auch weiterhin eine gerichtliche Anordnung der Überwachung verlangt. Nur öffentliche Telekommunikationsanlagen Die TKÜV betrifft vor allem Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsanlagen und Provider von E-Mail-Accounts, nicht hingegen Internet-Access-Provider. Autor: Jochen.Springer@de.pwcglobal.com November 2001 7
EDV-Recht Fälligkeit des Handbuchs Der Anspruch auf ein Handbuch wird erst mit dem Abschluss der Arbeiten an dem Programm fällig. Das hat der BGH jetzt erstmals entschieden. Dokumentation erst nach Fertigstellung der Software Bei der Erstellung von Software kommt dem Handbuch zentrale Bedeutung zu. Häufig wird ein fehlendes oder unvollständiges Handbuch zum Aufhänger für die Rückabwicklung des Vertrages. In der täglichen Praxis der Softwareerstellung wird die Dokumentation regelmäßig erst nach Fertigstellung der Software geschaffen. Dafür spricht neben dem üblichen Zeitdruck, dass sich während der Erstellung regelmäßig noch eine Reihe von Änderungen an dem ursprünglichen Konzept ergeben. Ein vorzeitig erstelltes Handbuch würde daher in einigen Teilen oft nicht mehr dem endgültigen Stand der Software entsprechen. Dem trägt die Entscheidung des BGH Rechnung, indem sie den Softwareanbietern die Möglichkeit einräumt, das Handbuch erst nach vollständiger Fertigstellung der Software zu produzieren. Damit ist allerdings keine Verlängerung der Herstellungsfrist verbunden, so dass bei einem festen Abgabetermin zu diesem Termin neben der Software auch die Dokumentation vorliegen muss. Konsequenzen für die Praxis Vor allem bei umfangreichen Projekten muss geregelt werden, ob bei Installation einzelner Softwareteile auch die entsprechenden Teile der Dokumentation geliefert werden müssen. Sonst kann der Besteller erst zum Übergabetermin des gesamten Werkes auch die Übergabe eines Handbuchs verlangen. (BGH, CR 2001, 367) Autor: Thomas.Lapp@de.pwcglobal.com November 2001 8
Urheberrecht Schutz von Werbeslogans Ein Werbeslogan aus wenigen Wörtern (sog. Claim ) ist in der Regel nicht urheberechtlich geschützt. Das hat jetzt das Landgericht München I entschieden. In diesem Fall hatte eine Werbeagentur von ihrem Auftraggeber, einem Hersteller von Sportbekleidung, die Unterlassung der Verwendung des Slogans Find your own Arena verlangt. Urteilsbegründung Grundsätzlich, so das Gericht, können Werbeslogans schutzfähige Sprachwerke sein. Voraussetzung ist jedoch, dass in der konkreten sprachlichen Ausgestaltung des Werbeslogans oder in der kreativen Sammlung, Auswahl und Anordnung der verwendeten Begriffe ein Mindestmaß an Gedankenführung und Gedankenformung ( geistige Tätigkeit ) des Urhebers zum Ausdruck kommt. Bei dem streitgegenständlichen Slogan war dies nicht der Fall. Hierbei handelte es lediglich um einem kurzen und einfachen Satz unter Verwendung gebräuchlicher englischer Wörter und der Unternehmensbezeichnung des Sportbekleidungsherstellers. Die geistige Schöpfung der Werbeagentur war nicht ausreichend, um einen urheberrechtlichen Schutz des Slogans zu begründen. Das Gericht stellt klar, dass es allein auf die sprachliche Ausgestaltung des Werbeslogans ankommt. Unerheblich ist seine Entstehungsgeschichte und Aufgabenstellung oder ob der Slogan besonders witzig oder gelungen ist. Fazit: Ein Urheberrechtsschutz für Werbeslogans, die typischerweise kurz und knapp gehalten sind, kommt allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht. Autor: Marc.Oetzel@de.pwcglobal.com November 2001 9
Impressum Ansprechpartner Sollten Sie zu einzelnen Themen oder dem Newsletter insgesamt Fragen oder Anregungen haben, können Sie sich jederzeit gerne an die Ihnen bekannten Ansprechpartner oder die Autoren der Beiträge wenden. Gerne übermitteln wir Ihnen auch die den Beiträgen zugrundeliegende Rechtsprechung. Autoren dieser Ausgabe Dr. Mathias Dieth, Köln Dr. Thomas Lapp, Frankfurt am Main Marc H. Oetzel, Köln Dr. Georg F. Schröder, München Dr. Jochen Springer, Berlin Weitere Informationen http://www.pwcveltins.de/ Redaktion Dr. Jochen Springer, Berlin November 2001 10