Die elektronische Konzessionsvergabe. Vortrag von Univ.-Prof. Dr. Thorsten Siegel auf den 3. Berliner Konzessionsrechtstagen am 8.

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Transkript:

Die elektronische Konzessionsvergabe Vortrag von Univ.-Prof. Dr. Thorsten Siegel auf den 3. Berliner Konzessionsrechtstagen am 8. März 2018

I. Grundlagen 1. Begriff der E-Vergabe => Durchführung der Auftragsvergabe mit elektronischen Mitteln => ausreichend, aber erforderlich: überwiegender E-Anteil 2. Entwicklungsstufen => RL-Paket 1997: Anerkennung elektronischer Form ( auf andere Weise ) => RL-Paket 2004: optionale E-Vergabe => RL-Paket 2014: grundsätzliche Hinwendung zur obligatorischen E-Vergabe => aber: nach der KVR 2014/23/EU fakultative E-Vergabe => Ergänzung durch die RL 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung 2

1. Zweiteilung des Vergaberechts II. Rechtsgrundlagen der E-Vergabe => unionsrechtliche Weichenstellung durch die Schwellenwerte => Konzessionsvergabe: seit 1.1.2018 neuer Schwellenwert von 5.548.000 => einheitlich für Bau- und Dienstleistungskonzessionen 2. Rechtsgrundlagen im Kartellvergaberecht => Grundsatzregelung in 97 Abs. 5 GWB => Konkretisierung in 7 ff. KonzVgV => Ergänzung durch 4a und 18 EGovG (für die Rechnungsstellung) => Ausblick: 9 Wettbewerbsregistergesetz 3. Rechtsgrundlagen im Haushaltsvergaberecht => 23 i.v.m. 11 ff. VOB/A 2016 und (bisher) 11 ff. VOL/A 2009 => künftig: 7 UVgO => Zielsetzung der UVgO 3

1. Grundsatz III. Hinwendung zur obligatorischen E-Vergabe => für herkömmliche Vergaben durch EU-Recht vorgegeben => bei der Konzessionsvergabe Wahlrecht der Mitgliedstaaten => Begründung der Gleichstellung mit der herkömmlichen Vergabe ( 7 Abs. 1 KonzVgV ) 2. Übergangsfristen 3. Ausnahmen => Regelung in 34 S. 1 KonzVgV => bis 18. Oktober 2018 Wahlrecht des Konzessionsgebers => Ausnahmen (vorherige Verpflichtung ) nach 34 S. 2 KonzVgV => gesonderte Übergangsfristen für die elektronische Rechnungstellung => Regelung in 7 Abs. 2 KonzVgV => 1. Voraussetzung: kein Bezug zu Vergabeunterlagen/Teilnahmeanträgen/Angeboten => 2. Voraussetzung: Dokumentation in geeigneter Weise => (enge) Auslegung der Ausnahme 4

IV. Elektronische Kommunikationsmittel 1. Begriff und technische Anforderungen => Definition in 7 Abs. 1 KonzVgV => Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung => 8 KonzVgV: Sicherheitsniveau/einheitliche Datenaustauschschnittstelle => 10 KonzVgV: begrenzte Zulässigkeit alternativer elektronischer Mittel => Begriff: Ausnahme von der allgemeinen Verfügbarkeit 2. Anforderungen an den Einsatz => 9 Abs. 1 KonzVgV: allgemein verfügbar, nicht diskriminierend und kompatibel => 9 Abs. 2 KonzVgV: Wahrung des Datenschutzes 3. Besondere Methoden und Instrumente => herkömmliche Vergabe: 120 Abs. 1 bis 3 GWB => dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen und Kataloge => keine Erwähnung des 120 GWB in der Verweisungsnorm des 154 GWB => Folgerungen für den Einsatz? 5

V. Einzelne Verfahrensschritte 1. Bekanntmachung => Regelung in 23 Abs. 1 KonzVgV => Übermittlung an das EU-Amt für Veröffentlichungen in elektronischer Form => Nutzung der EU-Standardformulare 2. Abrufbarkeit der Vergabeunterlagen => Regelung in 17 KonzVgV => Erfordernis einer elektronischen Adresse in der Bekanntmachung/Aufforderung => Erfordernis unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugangs => Problematik einer Registrierungspflicht => Regelung in 7 Abs. 3 S. 2 KonzVgV => Ausnahmen nach 17 Abs. 2 KonzVgV : 1. sachlicher Grund (außergewöhnliche Sicherheitsgründe/technische Gründe/besondere Sensibilität von Handelsinformationen); 2. Begründungsdichte (hinreichend begründete Umstände) => (enge) Auslegung der Ausnahme 6

V. Einzelne Verfahrensschritte 3. Abgabe von Angeboten und vergleichbaren Erklärungen => Regelung in 28 KonzVgV => Grundsatz der Nutzung elektronischer Mittel ( 28 Abs. 1 KonzVgV) => Ausnahmen nach 28 Abs. 2 KonzVgV: Gründe nach 17 Abs. 2 KonzVgV oder nicht elektronisch übermittelbare physische oder maßstabsgetreue Modelle => qualifizierte elektronische Signatur nur nach Maßgabe des 28 Abs. 3 KonzVgV => also kein Automatismus ( kann verlangen ) => Begrifflichkeiten (nunmehr) nach der VO Nr. 910/2014/EU 4. Feststellung der Bietereignung => grundsätzliche Verweisung des 154 Nr. 2 GWB auf 123 ff. GWB => Einheitliche Europäische Eigenerklärung grds. in elektronischer Form => keine Umsetzungsverpflichtung bei der Konzessionsvergabe => allgemeine Erwähnung von Eigenerklärungen in Art. 38 KVR => Rückgriff auf den Grundsatz des 7 Abs. 1 KonzVgV => Ausblick: Abfrage aus dem künftigen Wettbewerbsregister in elektronischer Form 7

V. Einzelne Verfahrensschritte 5. Rechnungsstellung => Regelung in 4a EGovG => Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ab dem 27.11.2018 => 18 EGovG: Geltung für Konzessionsgeber erst ab dem 27.11.2019 6. Sonstige Verfahrensschritte => Rückgriff auf den Grundsatz des 7 Abs. 1 KonzVgV => Ausnahmen nach 7 Abs. 2 KonzVgV 8

VI. Bieterschutz 1. Reichweite subjektiver Rechte => Grundsatz des 97 Abs. 6 GWB => Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen zum Vergabeverfahren => Erstreckung auf die E-Vergabe nach 97 Abs. 5 GWB 2. Durchsetzbarkeit der Rechte => keine parallele Regelung zu 44a VwGO im Nachprüfungsverfahren => grds. Erfordernis der Durchsetzbarkeit auch von Verfahrensrechten => Rechtsmittel-Rlen: Erfordernis der Nachprüfbarkeit von Entscheidungen => hier: kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Sachentscheidung 9

1. Bisherige Rechtslage VII. Haushaltsvergaberecht => Grundsatz der fakultativen E-Vergabe => Baukonzessionen: Regelung in 23 i.v.m. 11 ff. VOB/A 2016 => Dienstleistungsaufträge (auch -konzessionen?): 11 ff. VOL/A 2009 2. Künftige Rechtslage => VOB/A: Beibehaltung der fakultativen E-Vergabe ( gibt bekannt / legt fest ) => bis 18. Oktober 2018 Recht auf Papier ( 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VOB/A 2016) => 7 Abs. 1 UVgO: obligatorische E-Vergabe => Übertragbarkeit auf Dienstleistungskonzessionen? => Problem: keine Erstreckung der UVgO auf Konzessionen => Spannungsverhältnis zur Gleichstellung mit dem Kartellvergaberecht? 3. (Begrenzter) Bieterschutz => keine unmittelbare Außenwirkung des Haushalts(vergabe)rechts => auch in 2 UVgO keine parallele Regelung zu 97 Abs. 6 GWB => mittelbare Außenwirkung über die Vergabepraxis i.v.m. Art. 3 Abs. 1 GG 10

Fazit/Ausblick => Hinwendung zur obligatorischen E-Konzessionsvergabe ( 7 ff. KonzVgV) => Übergangsfristen nach 34 KonzVgV => Ausnahmebestimmungen und deren Auslegung => praktisches Ergebnis : intendierte E-Vergabe => begrenzter Bieterschutz => Haushaltsvergaberecht: weitere Zweiteilung? 11

ausführliche Veröffentlichung zum Thema: Thorsten Siegel, Elektronisierung des Vergabeverfahrens, LKV 2017, S. 385 ff. Kontaktdaten: Univ.-Prof. Dr. Thorsten Siegel Freie Universität Berlin Fachbereich Rechtswissenschaft Boltzmannstr. 3 14195 Berlin Mail: thorsten.siegel@fu-berlin.de Web: http://www.jura.fu-berlin.de 12