FinanzOnline-Leitfaden Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel



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Transkript:

Autorin: Sylvia Degenhardt Wien, August 2013 FinanzOnline-Leitfaden Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Stand: 26.08.2013 Seite (1)

Vorwort Dieses Handbuch richtet sich an alle Benützer von FinanzOnline, an Parteienvertreter, also Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder ebenso wie an alle Bürgerinnen und Bürger. Ganz konkret sollen jene Personen angesprochen werden, die sich in den Kanzleien mit der Anzeige oder Selbstberechnung von Rechtsgeschäften befassen, die der Grunderwerbsteuer oder Gesellschaftsteuer unterliegen und alle Personen, die sich der Funktionalitäten des FinanzOnline im Bereich der Gebühren, Verkehrsteuern und des Glücksspiels bedienen. Dieses Handbuch soll einerseits diesen Personen in den Kanzleien der Parteienvertreter die Arbeit mit FinanzOnline erleichtern und durch präzise, aus der Praxis entstandene Anleitungen zu einer raschen und effizienten Eingabe führen. Andererseits soll dieses Handbuch auch bewirken, dass die Qualität der über FinanzOnline angezeigten Abgabenerklärungen das Finanzamt in die Lage versetzt, diese umgehend und ohne weitere Rückfrage zu erledigen und damit die Verfahrensdauer verkürzt wird. Die Anleitungen und Erläuterungen in diesem Handbuch sollen allen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu und den Umgang mit den Funktionalitäten des FinanzOnline im Bereich der Grunderwerbsteuer, Rechtsgeschäftsgebühr für Bestandverträge, Flugabgabe und Glücksspiel erleichtern und durch Vermeidung von Rückfragen die Verfahrensdauer verkürzen. Die Autorin dieses Handbuches ist Teamleiterin des Infocenters im Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) und für die Beratung der Parteienvertreter betreffend FinanzOnline-Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bundesweit zuständig. Viele der im Handbuch enthaltenen Tipps sind aus dieser Beratungstätigkeit entstanden. Da sich auch in Zukunft immer wieder aus dem Kontakt mit Bürgern und Parteienvertretern Fragen ergeben werden, deren Beantwortung allgemein von Interesse ist, wird dieses Handbuch weiterhin gewartet und regelmäßig ergänzt werden. Wien, August 2013 Bitte beachten Sie: Diese Anleitung soll Ihnen als Arbeitsunterlage dienen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus vor allem aus den dargestellten Beispielen nicht abgeleitet werden. Bedenken Sie, dass die jeweils neueste Fassung im Internet mit einer von Ihnen bereits früher ausgedruckten oder heruntergeladenen Fassung nicht mehr übereinstimmen muss. Stand: 26.08.2013 Seite (2)

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES ZUR NUTZUNG VON FINANZONLINE... 5 1.1. Bereich Gebühren,Verkehrsteuern und Glücksspiel... 5 1.2. Wer kann teilnehmen?... 5 1.3. Technischen Voraussetzungen... 6 1.4. Anmeldung bei FinanzOnline... 6 1.5. Einrichtung des Betriebes... 6 1.6. Hilfe, Hotline... 6 1.7. Einstieg in FinanzOnline... 7 2. UNTERSCHIED ABGABENERKLÄRUNG/SELBSTBERECHNUNG... 8 3. ABGABENERKLÄRUNG... 11 3.1. Grunderwerbsteuer... 11 3.1.1. Allgemeine Daten Grunderwerb... 11 3.1.2. Die Erfassungsnummer... 16 3.1.3. Beteiligte erfassen... 17 3.1.4. Liste der Beteiligten... 23 3.1.5. Bemessungsgrundlagen Grunderwerb... 24 3.1.6. Auskunft, Geschäftsfall anzeigen... 30 3.1.7. Daten zur Immobilienertragsteuer... 31 3.2. Gesellschaftsteuer... 34 3.2.1. Allgemeine Daten Gesellschaft... 34 3.2.2. Beteiligte erfassen... 35 3.2.3. Bemessungsgrundlagen Gesellschaft... 37 4. SELBSTBERECHNUNG... 39 4.1. Allgemeines... 39 4.1.1. Was bedeutet Anmeldung?... 41 4.1.2. Wie wird eingezahlt?... 42 4.1.3. Wofür haftet der Selbstberechner?... 42 4.1.4. Was kann (darf) selbst berechnet werden?... 42 4.2. Grunderwerbsteuer... 43 4.2.1. Allgemeine Daten Grunderwerb... 43 4.2.2. Beteiligte erfassen... 46 4.2.3. Bemessungsgrundlagen Grunderwerb... 48 4.2.4. Auskunft, Geschäftsfall abschließen... 53 4.2.5. Daten zur Immobilienertragsteuer... 54 4.3. Gesellschaftsteuer... 59 4.3.1. Allgemeine Daten Gesellschaft... 59 4.3.2. Bemessungsgrundlagen Gesellschaft... 60 4.3.3. Auskunft, Geschäftsfall abschließen... 61 5. ABFRAGE DES EINHEITSWERTES... 62 6. ABFRAGE SELBSTBERECHNUNG... 65 7. GRUNDERWERBSTEUER-ABGABENERKLÄRUNG DURCH BÜRGERINNEN UND BÜRGER... 66 8. FLUGABGABE... 67 8.1. Allgemeines... 68 8.2. Fristen... 68 8.3. Monatsmeldung... 68 8.3.1. Bemessungsgrundlage Flugabgabe... 69 8.4. Jahreserklärung... 71 Stand: 26.08.2013 Seite (3)

Inhaltsverzeichnis 9. GLÜCKSSPIELABGABE UND WETTGEBÜHREN... 72 9.1. Glücksspielabgabe... 72 9.1.1. Bemessungsgrundlagen... 73 9.1.2. Einbringung der Erklärung... 75 9.2. Preisausschreiben... 76 9.3. Wettgebühren... 76 9.3.1. Bemessungsgrundlage - Wetteinsatz... 77 9.4. Kartenpoker... 79 10. ANHANG - TIPPS UND TRICKS... 81 11. ANHANG SCHENKUNGSMELDEGESETZ... 98 11.1. Was muss gemeldet werden?... 98 11.2. Was ist von der Anzeigepflicht befreit?... 98 11.3. Wer ist zur Anzeige verpflichtet?... 99 11.4. An wen wird gemeldet?... 99 11.5. Wie wird gemeldet?... 99 12. ABBILDUNGSVERZEICHNIS... 108 13. ABKÜRZUNGEN... 110 14. STICHWORTVERZEICHNIS (INDEX)... 111 IMPRESSUM... 114 Stand: 26.08.2013 Seite (4)

Abgabenerklärung - Bereich Gebühren,Verkehrsteuern und Glücksspiel 1. Allgemeines zur Nutzung von FinanzOnline 1.1. Bereich Gebühren,Verkehrsteuern und Glücksspiel Was bietet FinanzOnline im Bereich Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel? Parteienvertreter können Rechtsgeschäfte, die dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) oder dem Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) unterliegen, - mit Abgabenerklärung anzeigen oder - selbstberechnen. Mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) wurde mit Stichtag 01.08.2008 die Befugnis der Notare und Rechtsanwälte als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners die Grunderwerbsteuer (GrESt) gemäß 11 Abs. 1 GrEStG selbst zu berechnen ausgedehnt und erfasst auch Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31.07.2008 entsteht bzw. entstanden ist. Notare können als Gerichtskommissär über FinanzOnline Einheitswerte und Kontoinformationen abfragen. Die Vertragserrichter können Einheitswerte abfragen. Luftfahrzeughalter und deren Fiskalvertreter übermitteln über FinanzOnline die monatliche Flugabgabemeldung sowie die Jahreserklärung. Die Abgabenschuldner der Glücksspielabgabe sowie der Wettgebühr und deren steuerliche Vertreter können die diesbezüglichen Abgabenerklärungen über FinanzOnline einbringen. Bestimmte grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge können vom Steuerschuldner selbst über FinanzOnline als Abgabenerklärung angezeigt werden. 1.2. Wer kann teilnehmen? Teilnehmer an FinanzOnline kann jede Bürgerin/jeder Bürger sein. Bei den Befugnissen auf dem Gebiet Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gibt es jedoch Einschränkungen: Zur Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung und Abgabenerklärung befugte Parteienvertreter sind: Stand: 26.08.2013 Seite (5)

Abgabenerklärung - Technischen Voraussetzungen Notare (Notarpartnerschaften) Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsgesellschaft) Zur Gesellschaftssteuer-Selbstberechnung und Abgabenerklärung befugte Parteienvertreter sind: Notare (Notarpartnerschaften) Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsgesellschaft) Wirtschaftstreuhänder 1.3. Technischen Voraussetzungen Welche technischen Voraussetzungen sind für die Nutzung von FinanzOnline notwendig? PC und Internetzugang 1.4. Anmeldung bei FinanzOnline Wie und wo kann man sich für FinanzOnline anmelden? Die Anmeldung ist bei jedem Finanzamt möglich. 1.5. Einrichtung des Betriebes Wie wird der Betrieb eingerichtet? Der Teilnehmer erhält: die Teilnehmeridentifikation (TID) die Benutzeridentifikation des Startsupervisors (BENID) den Start-PIN Ist der Teilnehmer ein Parteienvertreter wird automatisch eine Steuernummer mit dem SBG-Signal (=Selbstberechnung) des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) vergeben. 1.6. Hilfe, Hotline Hilfe-Link auf jeder Seite von FinanzOnline (klicken Sie auf den Schriftzug Hilfe ) eigene umfangreiche Online-Hilfe (Aufruf über den Menüpunkt Info), ua. mit - Thema Hotline (Ansprechpartner bei Problemen, Telefonnummer bundesweit 0810 22 11 00 100) - Erläuterungen zum Sicherheitskonzept - Allgemeines zu auftretenden Fehler-, Info- oder Bestätigungsmeldungen Stand: 26.08.2013 Seite (6)

Abgabenerklärung - Einstieg in FinanzOnline - Information zu den technischen Rahmenbedingungen und zum alternativen Menüsystem 1.7. Einstieg in FinanzOnline Einstieg ins Internet, Aufruf von FinanzOnline: https://finanzonline.bmf.gv.at Eingabe der Teilnehmeridentifikation (TID), der Benutzeridentifikation (BENID) des Startsupervisors und der PIN des Startsupervisors automatischer Aufruf der Seite Anlegen erster Supervisor (das ist der erste Benutzer, dieser hat sämtliche Berechtigungen) anschließend verlieren die Benutzeridentifikation des Startsupervisors und die PIN des Startsupervisors ihre Gültigkeit Wenn Sie FinanzOnline aufrufen, gelangen Sie zuerst auf die Hauptseite. Auf dieser sehen Sie die graue Navigationsleiste. Alle wichtigen Funktionen können über die Menüs der Navigationsleiste angesteuert werden. Die einzelnen Menüs werden im folgenden Text beim jeweiligen Kapitel näher behandelt und erläutert. Navigationsleiste Abb. 1 Startseite FinanzOnline mit Navigationsleiste Verlassen Sie das Programm nach Beendigung Ihrer Arbeit über den Menüpunkt Ende. Bei jedem weiteren Einstieg müssen Sie sich mit TID, BENID und PIN anmelden. Stand: 26.08.2013 Seite (7)

Abgabenerklärung - Einstieg in FinanzOnline FinanzOnline für Parteienvertreter 2. Unterschied Abgabenerklärung/Selbstberechnung Die elektronische Verarbeitung der Geschäftsfälle gliedert sich in zwei Bereiche: entweder werden die Abgaben selbstberechnet oder die Abgabenerklärung wird mittels FinanzOnline angezeigt. Zwischen beiden Optionen bestehen gravierende Unterschiede. Als Teilnehmer an FinanzOnline sind befugte Parteienvertreter: zur Selbstberechnung der Abgaben berechtigt 1, zur Übermittlung der Abgabenerklärung über FinanzOnline aber verpflichtet 2. Das bedeutet, dass in jenen Fällen, in denen der Auftrag zur Selbstberechnung nicht erteilt wurde, oder in denen eine Selbstberechnung nicht zulässig ist, der Geschäftsfall als Abgabenerklärung über FinanzOnline angezeigt werden muss. Wird der Geschäftsfall als Abgabenerklärung angezeigt, ist dem Finanzamt die Urkunde elektronisch über cyberdoc oder Archivium zur Verfügung zu stellen (Eingabe des Zugriffscodes auf der Seite Allgemeine Daten, siehe unten). Die Vorschreibung der Abgaben erfolgt durch das Finanzamt an den Steuerschuldner. Nach Entrichtung der Abgabenschuld ergeht vom Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Wurde der Auftrag zur Selbstberechnung erteilt und stehen der Selbstberechnung keine Gründe entgegen, so ist der Parteienvertreter berechtigt, die Abgaben selbst zu berechnen. Die Abgaben werden vom Selbstberechner ohne Aufforderung von Seiten des Finanzamts eingezahlt. Die Eintragung in Grundbuch oder Firmenbuch kann unmittelbar nach Durchführung der Selbstberechnung erfolgen. Der Bildschirmaufbau für die Erfassung der Verträge ist in beiden Fällen gleich, Sie müssen als Anwender jeweils die passende Option auswählen. 1 Vgl. 11 GrEStG, 10a KVG. 2 Vgl. 10 Abs. 2 GrEStG, 10 Abs. 2 KVG. Stand: 26.08.2013 Seite (8)

Abgabenerklärung - Einstieg in FinanzOnline Abb. 2 Entscheidung für Art der Berechnung bei der Erfassung (Seite Allgemeine Daten) Wenn ein Auftrag zur Selbstberechnung der Abgabe erteilt worden ist, wählen Sie in der ersten Zeile <ja> und im Feld Fall erfassen als <Selbstberechnung>. Liegt kein Auftrag zur Selbstberechnung vor oder gibt es Gründe, die zu einem Ausschluss der Selbstberechnung führen (siehe Seite 42), muss der Geschäftsfall mittels elektronischer Abgabenerklärung übermittelt werden (<nein>, <Abgabenerklärung>). Beim Abschluss des Falles muss die korrekte Schaltfläche verwendet werden: Abb. 3 Entscheidung über Art der Berechnung beim Abschluss (Seite Auskunft) Stand: 26.08.2013 Seite (9)

Abgabenerklärung - Einstieg in FinanzOnline Bitte beachten Sie! Wurde in allen Masken die Option Selbstberechnung gewählt, kann der Fall nur mit Geschäftsfall als Selbstberechnung abschließen abgeschlossen werden. Sollte sich aus triftigen Gründen die Notwendigkeit der Anzeige des Geschäftsfalles als Abgabenerklärung ergeben, müssen vor der Umwandlung die Daten zur Immobilienertragsteuer gelöscht und die Optionen in den Allgemeinen Daten auf Abgabenerklärung gesetzt werden. (Siehe auch Tipps und Tricks) Stand: 26.08.2013 Seite (10)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer 3. Abgabenerklärung 3.1. Grunderwerbsteuer Öffnen Sie die Seite über den Menüpunkt Eingaben >Selbstberechnung > Grunderwerb. Da die Seiten für Selbstberechnung und Abgabenerklärung dieselben sind, wird auch die Abgabenerklärung über Selbstberechnung aufgerufen. 3.1.1. Allgemeine Daten Grunderwerb Zugriffscodes Cyberdoc bei Abgabenerklärung: <Nein> ab 1.8.2008 auch Rechtskraft Einantwortung ab 01.08.2008 auch Stichtag Todestag Abb. 4 Allgemeine Daten Grunderwerb (Notare, verkürzte Darstellung) Stand: 26.08.2013 Seite (11)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer bei Abgabenerklärung: <Nein> Zugriffscodes Archivium ab 1.8.2008 auch Rechtskraft Einantwortung ab 01.08.2008 auch Stichtag Todestag Abb. 5 Allgemeine Daten Grunderwerb (Rechtsanwälte, verkürzte Darstellung) Hier müssen Sie das erste Mal zwischen Selbstberechnung und Abgabenerklärung wählen. Liegt kein Auftrag zur Selbstberechnung vor und wollen Sie den Geschäftsfall mittels elektronischer Abgabenerklärung übermitteln, klicken Sie im Feld Der Auftrag zur Selbstberechnung wurde von den Vertragsparteien erteilt: auf <Nein>. Zugriffscode/Weitere Zugriffscodes: Hier sind die Masken unterschiedlich, je nach dem, ob es sich bei dem Teilnehmer um ein Notariat oder um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt. Code für das Urkundenarchiv der Notare: cyberdoc (7-stellige Nummer der Amtsstelle, maximal 3-stellige Nummer des Inhabers der Amtsstelle und 6-stellige Nummer der Urkunde, Kennzeichnung mit N oder P für Notariatsakt oder Privaturkunde), oder Codes für das Urkundenarchiv der Rechtsanwälte: Archivium. Stand: 26.08.2013 Seite (12)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Mit dem Zugriffscode hat das Finanzamt die Möglichkeit, Urkunden elektronisch anzufordern, eine Übersendung in Papierform erübrigt sich in diesem Fall. Der Zugriff auf die Urkunde muss in cyberdoc bzw. Archivium für das BMF freigegeben werden. Da der für das Grundbuch eingescannte Vertrag zumeist den Vermerk der Erfassungsnummer ausweisen muss, hat sich folgende Vorgangsweise als sinnvoll herausgestellt: - Allgemeine Daten vorerst ohne Zugriffscode erfassen - Vermerk der Anzeige der Abgabenerklärung samt ErfNr auf der Urkunde anbringen - Urkunde einscannen und sowohl für BMJ als auch für BMF freigeben - neuerlich in die Maske Allgemeine Daten Grunderwerb einsteigen und Zugriffscode ergänzen. Ohne Verknüpfung mit dem Urkundenarchiv (cyberdoc oder Archivium) ist eine Bearbeitung durch das Finanzamt nicht möglich! Wenn in den allgemeinen Daten ein Zugriffscode eingegeben und die Urkunde auch rechtzeitig für das Finanzamt freigegeben wurde, kann das FA diese selbst aus cyberdoc oder Archivium abrufen. Dadurch erübrigt sich die Übersendung der Vertragskopie. interner Bezug: Hier können Sie den für Ihre Kanzleiordnung wichtigen Suchbegriff eingeben. Titel des Rechtsvorganges: Einzugeben ist der tatsächliche Titel der Urkunde. Es kann hier also durchaus auch Schenkungsvertrag stehen, wenn es sich um eine Liegenschaftsschenkung handelt, bei der die Steuerschuld ab dem 01.08.2008 entstanden ist. Bei Verlassenschaften ist der Titel des Rechtsvorganges Erwerb von Todes wegen. Vertragsdatum: Das ist das Datum der letzten Unterschrift. Zu beachten ist, dass Verträge mit einem Stand: 26.08.2013 Seite (13)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Datum vor dem 01.01.2001 mittels FinanzOnline weder angezeigt noch selbst berechnet werden können. 3 Bei Erwerben von Todes wegen ist als Vertragsdatum der Todestag zu erfassen. Entstehung der Steuerschuld: Dieses Datum wird idr mit dem Vertragsdatum ident sein, außer die Rechtswirksamkeit des Vertrages ist aufschiebend bedingt oder von einer Genehmigung abhängig, dann entsteht die Steuerschuld mit Eintritt der Bedingung oder Erteilung der Genehmigung (zb grundverkehrsbehördliche Genehmigung). Bei Liegenschaftserwerben von Todes wegen ab dem 01.08.2008 ist das Datum des Entstehens der Steuerschuld: o o o bei Erwerb durch Erbanfall: das Datum der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde bei Erwerb durch Vermächtnis: das Datum der Rechtskraft des Beschlusses gemäß 182 Abs. 3 AußStrG bei Erwerb in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches: wenn die Vereinbarung über die Leistung an Zahlung Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens getroffen wurde: das Datum der Rechtskraft des Beschlusses gemäß 182 Abs. 3 AußStrG wenn die Vereinbarung über die Leistung an Zahlung Statt nach Beendigung des Abhandlungsverfahrens getroffen wurde 4 : das Datum des rechtswirksamen Abschlusses des Pflichtteilsübereinkommens. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Anzeige als auch die Selbstberechnung erst nach Entstehen der Steuerschuld zu erfolgen hat, also gegebenenfalls erst nach Eintritt der Bedingung. 3 Eine Selbstberechnung ist darüber hinaus nur innerhalb offener Anzeigefrist zulässig (vgl. 10, 11 Abs. 1 GrEStG, 10, 10a Abs. 1 KVG). Nach Verstreichen der Anzeigepflicht dürfen Rechtsgeschäfte nicht mehr selbst berechnet werden, sondern sind beim Finanzamt elektronisch anzuzeigen. 4 In diesem Fall liegt kein Erwerb von Todes wegen, sondern eine rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten vor. Stand: 26.08.2013 Seite (14)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Nun treffen Sie die zweite Entscheidung zwischen Selbstberechnung und Abgabenerklärung: klicken Sie im Feld Fall erfassen als auf <Abgabenerklärung>. Selbstberechnung/Abgabenerklärung erfolgt am (Datum der Selbstberechnung/Abgabenerklärung): Dieses Feld ist bereits mit dem jeweils aktuellen Tagesdatum vorausgefüllt und idr auch nicht zu verändern. Sowohl Selbstberechnung als auch Abgabenerklärung sind bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Steuerschuld elektronisch zu erfassen. Der Unterschied besteht darin, dass die Abgabenerklärung dann auch sofort beim FA aufscheint (bis zu diesem Datum auch aufscheinen muss), die Selbstberechnung aber erst bis wiederum 15. des zweitfolgenden Monats ab dem Datum der Selbstberechnung beim FA angemeldet und die selbst berechnete Abgabe eingezahlt werden muss. Beispiel: Die Steuerschuld ist am 4. März mit Rechtskraft der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde entstanden. Bis spätestens 15. Mai ist der Rechtsvorgang mit elektronischer Abgabenerklärung beim Finanzamt anzuzeigen oder die Selbstberechnung durchzuführen. Wird die Selbstberechnung am 17. April durchgeführt, ist die Selbstberechnung bis zum 15. Juni beim Finanzamt anzumelden und die berechnete Grunderwerbsteuer beim Finanzamt einzuzahlen. Die nächsten Felder betreffen die Angaben über die vertragsgegenständliche(n) Liegenschaft(en). Einlagezahl, Katastralgemeinde und eine Grundstücksnummer sind Pflichtfelder. Es können nur 1 EZ, 1 KG und max. 3 Grundstücksnummern eingegeben werden. Betrifft der Vertrag mehrere Einlagezahlen und/oder mehrere Katastralgemeinden, muss und Andere angeklickt werden. Einzugeben ist die wertvollste Liegenschaft. Werden nur Teile einer Liegenschaft verkauft, muss teilweise angeklickt werden. Die Erfassung des konkreten Anteiles ist nicht vorgesehen. Die Anlage je einer Erfassungsnummer pro Einlagezahl ist nicht zulässig. Die weiteren Datenfelder betreffen den Einheitswert, die Art des Grundstückes und die vertragsgegenständliche Fläche. Wenn bei Art des Grundstückes unbebautes Grundstück oder land- und forstwirtschaftliches Grundstück ausgewählt wird (DropDown-Menü), ist die Fläche verpflichtend einzugeben. Stand: 26.08.2013 Seite (15)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Für Zwecke der Einheitsbewertung ist es äußerst wichtig, so viele dieser Datenfelder wie möglich auszufüllen. Damit sind die allgemeinen Daten erfasst. Bestätigen Sie die Eingabe durch Klick auf die Schaltfläche <Erfassen>. In der Folge wird eine Sofortprüfung durchgeführt; werden allfällige Fehlermeldungen ausgegeben, wenn FinanzOnline die getätigten Eingaben als unvollständig (zb Pflichtfeld wurde nicht ausgefüllt) oder fehlerhaft wertet; werden die Daten gespeichert (wenn die Sofortprüfung erfolgreich verlaufen ist); wird eine Erfassungsnummer vergeben und eine Bestätigungsmeldung angezeigt; werden die Schaltflächen <Beteiligte> und <Auskunft> sichtbar. 3.1.2. Die Erfassungsnummer Die Erfassungsnummer (ErfNr) ist ein Ordnungsbegriff und bezeichnet jeweils einen Geschäftsfall (Vertrag, Urkunde). Bei der erstmaligen Erfassung der Allgemeinen Daten und nach Klick auf <Erfassen> wird diese Nummer von FinanzOnline vergeben und in einer Meldung auf dem Bildschirm angezeigt. Die Erfassungsnummer ist die eindeutige Kommunikationsnummer mit FinanzOnline und in späterer Folge mit dem Finanzamt. Sie setzt sich wie folgt zusammen: 10-251171/2013 FA bundesweit fortlaufende Nummer Jahr Die Finanzamtsnummer bezeichnet das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, FA10. Stand: 26.08.2013 Seite (16)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Es empfiehlt sich, die Erfassungsnummer sofort zu notieren oder einen Bildschirmausdruck (Schaltfläche <Drucken> in der Symbolleiste) zu machen, da bei einem technischen Problem oder bei späterer Weiterverarbeitung des Geschäftsfalles der Akt durch Eingabe der ErfNr leicht wieder gefunden werden kann. Die ErfNr ist auf der bezughabenden Urkunde zu vermerken. Grundsätzlich wird pro Vertrag eine Erfassungsnummer vergeben. Bei Vorliegen mehrerer Beteiligter werden zu dieser Erfassungsnummer mehrere Rechtsvorgänge gebildet. Die Erfassungsnummer ist auf dem Vertrag (Urkunde), der der Abgabenerklärung oder Selbstberechnung zu Grunde liegt, zu vermerken 5. 3.1.3. Beteiligte erfassen Um die Beteiligten zu erfassen, klicken Sie auf der Seite Allgemeine Daten Grunderwerb auf die Schaltfläche <Beteiligte>; diese ist nur sichtbar, wenn bereits eine Erfassungsnummer vergeben worden ist. Wählen Sie eine beteiligte Person mit Hilfe der Suchbegriffe aus dem Datenbestand aus und geben Sie die Art und Weise an, wie die erfasste Person am Rechtsgeschäft beteiligt war (Verkäufer, Käufer). 5 Vgl. Erlass des BMF vom 21.12.2012, GZ BMF-010206/0222-VI/5/2012 Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter gemäß 10 ff GrEStG 1987 in der ab 1.1.2013 geltenden Fassung und gemäß 10, 10a KVG Stand: 26.08.2013 Seite (17)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Ab 01.01.2013 müssen Beteiligte mit Suchbegriffen erfasst werden. Auswahl hat ab Vertragsdatum 01.01.2013 keine Bedeutung Abb. 6 Beteiligte erfassen Grunderwerb (Abgabenerklärung) Verwenden Sie die Suchbegriffe Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer und Steuernummer um die Daten direkt aus der Datenbank des FA abzurufen. Veräußerer und sonstige ImmoESt-Beteiligte können ab einem Vertragsdatum 01.01.2013 ausschließlich nur mehr durch die Eingabe eines der Suchbegriffe erfasst werden. Außerdem muss für den Beteiligten in der Datenbank bei dessen (Wohn-)Sitzfinanzamt eine Stand: 26.08.2013 Seite (18)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Steuernummer vergeben sein, damit die Erfassung der Daten zur Immobilienertragsteuer möglich ist. Besteht für den Veräußerer keine StNr bei dessen Wohn/-Sitzfinanzamt, wird dies mit einer Fehlermeldung angezeigt. In diesen Fällen muss eine StNr beantragt werden. Für natürliche Personen steht diese Funktion in FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/Anforderung FASTNR zur Verfügung. Pflichtfeld bei Beteiligten ohne inländische Adresse Abb. 7 Beteiligte erfassen Grunderwerb (Abgabenerklärung) Auch für Veräußerer, die im Inland keinen Wohn/-Sitz haben, muss mit dieser Funktion eine StNr beim allgemeinen Finanzamt beantragt werden. Um dafür eine Zuständigkeit festlegen zu können, ist es notwendig die Postleitzahl der Lage der Liegenschaft einzutragen. Die Steuernummer wird in die Databox des Parteienvertreters zugestellt. Ist Veräußerer eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, muss die StNr beim zuständigen AVOG-Amt schriftlich oder per FAX beantragt werden. Dem Antrag ist die 1. Seite der Urkunde in Kopie anzuschließen. Stand: 26.08.2013 Seite (19)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Immer wenn eine Person oder eine Firma mit allen Daten eingegeben und erfasst wird, wird in der Datenbank des Finanzamtes ein weiteres Subjekt angelegt. Dies führt dazu, dass ein und dieselbe natürliche oder juristische Person mehrfach in der Datenbank als Steuersubjekt gespeichert wird. Bitte unterstützen Sie eine schlanke Datenhaltung, indem Sie auch die Erwerber nur mit Suchbegriffen abfragen und aus den bereits erfassten Daten auswählen. SV-Nr (Sozialversicherungsnummer): Geben Sie die 10-stellige Zahl ohne Trenn- oder Leerzeichen im Format 9999TTMMJJ ein, zb 6666010160 Firmenbuchnummer: Geben Sie die 7-stellige Nummer (6 Ziffern, 1 Buchstabe) ein, zb 123456x (bei älteren Firmenbuchnummern führende Nullen eintragen) FA/StNr. (Steuernummer): Als Suchbegriff Steuernummer, kann entweder die StNr beim FAGVG (FA 10) oder die StNr. des FA mit allgemeinem Aufgabenkreis, also die StNr. unter welcher die Beteiligten zur Arbeitnehmerveranlagung, zur Einkommensteuerveranlagung oder Umsatzsteuerpflicht erfasst sind, eingegeben werden. In jedem Fall ist die StNr. mit vorangestellter 2-stelliger FA-Nummer, gefolgt von der 7-stelligen laufenden Nummer, ohne Trenn- oder Leerzeichen einzutragen (zb ist die StNr. 01-123/4567 einzutragen mit 011234567). Die Liste der Finanzämter finden Sie über den Link BMF - Ämter & Behörden. Dieser Suchbegriff bietet sich vor allem für Gemeinden an, da diese ja weder Firmenbuchnummer noch Sozialversicherungsnummer haben. Ist die beteiligte(juristische oder natürliche) Person Veräußerer, muss ohnehin eine StNr beim allgemeinen Finanzamt bestehen. Es ist für Parteienvertreter nicht möglich, nur mit Namen und etwa Geburtsdatum in der Datenbank zu suchen. Da aber nahezu jede natürliche Person mit der Sozialversicherungsnummer und nahezu jede Firma mit der Firmenbuchnummer in der Datenbank gespeichert ist, ist die Suche mit diesen Suchbegriffen eine rasche und effiziente Lösung. Stand: 26.08.2013 Seite (20)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Beteiligungsart Geben Sie entweder an, ob die erfasste Person Veräußerer (Verkäufer) oder Erwerber (Käufer) ist oder wählen Sie die Option <spätere Bekanntgabe> oder sonstiger ImmoESt-Beteiligter. Auch bei Erfassung von Schenkungen oder Erwerben von Todes wegen ab dem 01.08.2008 sind die Beteiligten unter Verkäufer (= Geschenkgeber, Erblasser) und Käufer (= Geschenknehmer, Erbe, Legatar) zu erfassen. Sonstiger ImmoESt-Beteiligter ist auszuwählen, wenn in einem Geschäftsfall Beteiligte vorhanden sind, die nicht für die Abwicklung der Grunderwerbsteuer herangezogen werden, jedoch für die ImmoESt maßgeblich sind (z.b. Verkauf aus der Verlassenschaft - siehe auch Anhang Tipps und Tricks Seite 81) Wenn Sie sofort eine Beteiligungsart wählen, erscheint nach dem Erfassen die Schaltfläche <Anteilsmäßige Aufteilung>, mit der Sie zur Seite Bemessungsgrundlagen wechseln. Die Beträge müssen - wenn die Beteiligungen gleichteilig und die Steuersätze gleich sind - nur einmal eingegeben und nicht auf die einzelnen Erwerbsvorgänge aufgeteilt werden (die Aufteilung auf die einzelnen Rechtsvorgänge übernimmt FinanzOnline). Diese anteilsmäßige Aufteilung der Bemessungsgrundlagen kann nur gewählt werden, wenn das Grundstück von mehreren Übergebern zu gleichen Teilen übertragen wird und/oder von mehreren Erwerbern zu gleichen Teilen erworben wird und die Gegenleistung von mehreren Erwerbern zu gleichen Teilen geleistet wird und/oder von mehreren Übergebern zu gleichen Teilen empfangen wird. Beispiel: Zwei Veräußerer übergeben eine Liegenschaft gemeinsam jeweils zur Hälfte an zwei Erwerber. Wird sofort festgelegt, wer Veräußerer und wer Erwerber ist, gibt man die Bemessungsgrundlage im Gesamtbetrag ein und FinanzOnline berechnet die 4 Erwerbsvorgänge selbständig. Die Beteiligungsart spätere Bekanntgabe klicken Sie an, wenn die Beteiligungen nicht gleichteilig und/oder bei mehreren Erwerbsvorgängen nicht dieselben Steuersätze anzuwenden sind. Dann erscheint die Schaltfläche <Bemessungsgrundlagen>. Die einzelnen Rechtsvorgänge müssen durch Auswahl des jeweiligen Verkäufers und Käufers (Drop-Down-Menü) selbst gebildet und die jeweils anteiligen Bemessungsgrundlagen für jeden Erwerbsvorgang müssen selbst errechnet und auf der Seite Bemessungsgrundlagen Stand: 26.08.2013 Seite (21)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer eingegeben werden. Nach Eingabe der ersten Bemessungsgrundlage und Klick auf <Verarbeiten> sehen Sie auf der Seite Auskunft Geschäftsfall die Schaltfläche <Weiterer Rechtsvorgang>, mit der Sie erneut zur Seite Bemessungsgrundlagen wechseln. Spätere Bekanntgabe wählt man auch beim Tausch, da es anders nicht möglich ist, in einer Erfassungsnummer eine beteiligte Person gleichzeitig als Veräußerer und als Erwerber einzugeben. Die Anlage zweier Erfassungsnummern für einen Tauschvertrag ist nicht zulässig (siehe auch Anhang - Tipps und Tricks Seite 81). Weitere Rechtsvorgänge (nicht weitere Erfassungsnummern) sollen auch dann angelegt werden, wenn ein Freibetrag jeweils für verschiedene wirtschaftliche Einheiten 6 geltend gemacht werden soll. Beispiel: Es werden in einem Vertrag ein Einzelunternehmen mit Grundstück und ein Mitunternehmeranteil mitsamt dem Grundstück im Sonderbetriebsvermögen übergeben. Sowohl der Freibetrag gemäß 3 Abs. 2 Z 2 GrEStG als auch der Freibetrag gemäß 5a NeuFöG ist betriebsbezogen und steht grundsätzlich für jeden übertragenen Betrieb zu. Der Weg zur Bemessungsgrundlage führt in jedem Fall über die Liste der Beteiligten, die Sie entweder über die gleichnamige Schaltfläche aufrufen oder die nach Klick auf <Erfassen> erscheint. 6 Der Begriff des Grundstückes isd 2 GrEStG bezieht sich immer auf eine wirtschaftliche Einheit oder einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit. Was als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, entscheidet das Lagefinanzamt gemäß 2 BewG nach den Anschauungen des Verkehrs. Grundsätzlich bilden alle Grundstücksparzellen, die unter einem Einheitswert-Aktenzeichen zusammengefasst sind, eine wirtschaftliche Einheit. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist der übersteigende Wohnungswert gemäß 33 Abs. 2 BewG, der zwar unter demselben Einheitswert-Aktenzeichen wie das landwirtschaftliche Vermögen erfasst, aber als sonstig bebautes Grundstück bewertet ist. Stand: 26.08.2013 Seite (22)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer 3.1.4. Liste der Beteiligten Abb. 8 Liste der Beteiligten Grunderwerb (Abgabenerklärung) Solange Sie noch eine beteiligte Person erfassen möchten, klicken Sie wieder auf <Beteiligten erfassen>. Stellen Sie fest, dass die aus der Datenbank des FA übernommenen Daten nicht mit den vorliegenden Daten übereinstimmen (zumeist falsche Adresse), können Sie dies über <Beteiligten ändern> richtig stellen. Diese Änderung gilt nur für den aktuellen Fall und wird in der Datenbank des Finanzamtes nicht wirksam! Genauso gehen Sie vor, wenn der Veräußerer eine Verlassenschaft ist. Nachdem Sie den Verstorbenen mittels SV-Nummer aus der Datenbank ermittelt haben, werden die Daten vorerst übernommen. Ändern Sie nun die Daten durch Klick auf <Beteiligten ändern> in Verl n Zuname Vorname. Beispiel: Die Bezeichnung der Verstorbenen Mustermaier Gerlinde wäre zu ändern in Verl n Mustermaier Gerlinde Stellt sich die Erfassung eines Beteiligten als falsch heraus, kann dieser aus der Liste der Beteiligten durch Klick in die Checkbox links neben dem Namen und mit <Beteiligten löschen> gelöscht werden. Stand: 26.08.2013 Seite (23)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Der Steuersatz wird aus dem DropDown-Menü ausgewählt und kann später bei Bedarf für alle Beteiligten abgeändert werden (analog zur nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlagen, siehe Tipps und Tricks, Seite 81). 3.1.5. Bemessungsgrundlagen Grunderwerb Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist in erster Linie die Gegenleistung. Das ist alles was der Erwerber aufwenden muss, um die gegenständliche Liegenschaft vom Veräußerer erwerben zu können. Im Folgenden einige Beispiele: beim Kauf: der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen beim Tausch: der Verkehrswert des hingegebenen Grundstückes einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung (Vorsicht bei Tausch mit Aufzahlung: beim Vertragsteil, der die Aufzahlung erhält vermindert diese die Bemessungsgrundlage, da für den Teil des Wertes des hingegebenen Grundstückes, der auf den erhaltenen Geldbetrag entfällt, keine GrESt berechnet werden kann). Beispiel: A und B tauschen ihre Liegenschaften. A gibt seine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 77.000 hin und leistet eine Aufzahlung von 20.000; B gibt seine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 92.000 hin. Die Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer des A beträgt 77.000 (Verkehrswert der von ihm hingebenen Liegenschaft) zuzüglich seiner Aufzahlung ihv 20.000, gesamt somit 97.000. B erwirbt für die von ihm hingegebene Liegenschaft nicht nur Grundstücke, sondern auch die Aufzahlung von A. Seine Gegenleistung ihv 92.000 (Verkehrswert seiner Liegenschaft) ist daher auf den Erwerb unbeweglichen und beweglichen Vermögens proportional aufzuteilen nach der Formel: x Wert des erworbenen Grundstückes * Gesamtgegenleistung des Erwerbers ; Gesamtgegenleistung des Veräußerers 92.000 x 77.000* 73.030,93 97.000 Von der Gegenleistung des B ihv 92.000 entfallen 73.030,93 auf den Erwerb von Grundstücken. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer des B beträgt daher 73.030,93. Stand: 26.08.2013 Seite (24)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer beim Zuschlag (Versteigerung, freiwillige Feilbietung): das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen vom Ersteher zu übernehmen sind. An die Stelle des Meistbotes tritt das Überbot, wenn der Zuschlag dem Überbieter erteilt wird. Zur Gegenleistung gehören: Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber Kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. Der Gegenleistung sind hinzuzurechnen: Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten (zb Hinauszahlungen an weichende Geschwister, Leistungen an einen Vorkaufsberechtigten, damit dieser auf sein Vorkaufsrecht verzichtet). Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt (zb Leistungen eines Bauunternehmers an den Verkäufer, damit dieser das Grundstück nicht an A sondern an B veräußert, weil er sich von B einen Bauauftrag erhofft). Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes (Einheitswert) zu berechnen: wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist ( 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG); wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird (landwirtschaftliche Übergaben gegen Wohnrecht und Ausgedinge, 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG); wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen. Das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.( 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG); weiters ab dem Stichtag (Entstehen der Steuerschuld) 01.08.2008: Stand: 26.08.2013 Seite (25)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer bei der unentgeltlichen Übertragung von Liegenschaften unter Lebenden (Schenkung); bei entgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften unter Lebenden, bei denen die Gegenleistung gemäß 5 GrEStG geringer ist als der dreifache Einheitswert (der dreifache EW ist somit die Mindestbemessungsgrundlage, ausgenommen land- u. forstwirtschaftliche Übergaben); beim Erwerb auf Grund eines erbrechtlichen Titels ( 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG) oder auf Grund eines Pflichtteilsübereinkommens, wenn die Vereinbarung über die Leistung an Zahlung Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens getroffen wurde ( 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG) Als Wert des Grundstückes ist bei landwirtschaftlichen Übergaben ( 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG, bäuerliche Übergabsverträge) der einfache Einheitswert, bei Übertragung von Grundstücken im Rahmen von Umgründungsmaßnahmen nach dem UmgrStG der zweifache Einheitswert und bei allen übrigen Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert anzusetzen. Bei einem landwirtschaftlichen Übergabsvertrag mit übersteigendem Wohnungswert oder zusätzlichem nicht land- u. forstwirtschaftlichen Grundstück waren bis zum Stichtag (Entstehen der Steuerschuld) 31.07.2008 folgende Daten zu erfassen: die Gegenleistung (mindestens eine Position muss ausgefüllt sein); bei Wert ist im DropDown-Menü 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG auszuwählen, im Betragsfeld daneben der 1-fache l+f Einheitswert einzutragen; der Verkehrswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens; der Verkehrswert des Wohnungswertes (Hauses) oder des nicht l+f Vermögens Ab dem Stichtag (Entstehen der Steuerschuld) 01.08.2008 dürfen die Felder Verkehrswert land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Verkehrswert nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen nicht mehr ausgefüllt werden. Die Gegenleistung muss in diesen Fällen händisch mittels Proportion zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und übersteigendem Wohnungswert bzw. übrigem Grundvermögen aufgeteilt und in die entsprechenden Felder der Gegenleistung eingegeben werden (Siehe Tipps und Tricks, Seite 91 ff). Stand: 26.08.2013 Seite (26)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer www.bmf.gv.at Tools Berechnungsprogramme 14 BewG Auswahl 4 Abs. 2 Z 2 bei landwirt. Übergaben (vor und nach 1.8.2008) www.bmf.gv.at Tools Berechnungsprogramme 16 BewG 1-facher EW des l+f Vermögen bei landwirt. Übergaben 3-facher EW l+f Vermögen ab 01.08.2008, wenn die Gegenleistung geringer ist als der 3-fache EW 3-facher EW übriges Grundvermögen ab 01.08.2008, wenn die Gegenleistung geringer ist als der 3-fache EW Abb. 9 Bemessungsgrundlagen Grunderwerb (Abgabenerklärung) Sämtliche Beträge, die Sie hier erfassen, werden von FinanzOnline addiert. Es ist daher nicht richtig, im Feld Gegenleistung gem. 5 GrEStG die Gesamtsumme und bei den übrigen Positionen die einzelnen Leistungen einzugeben. Kaufpreis, Aushaftende oder Abgezinste Verbindlichkeiten: Wird in Anrechnung auf den Kaufpreis ein Darlehen übernommen, wird der Gesamtkaufpreis im Feld Kaufpreis eingegeben. In diesem Fall wird auch bei niedrigverzinslichen Darlehen nicht abgezinst, da es sich um einen Fixkaufpreis handelt. Stand: 26.08.2013 Seite (27)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Wird zusätzlich zum Kaufpreis ein Darlehen übernommen, wird der Barkaufpreis im Feld Kaufpreis und unter Aushaftende oder Abgezinste Verbindlichkeiten das übernommene Darlehen eingegeben, je nach dem, ob es sich um ein normal oder niedrig verzinstes Darlehen handelt und ob eine tatsächliche Schuldübernahme stattfindet. Eine Berechnungshilfe für die Abzinsung finden Sie auf der Homepage des BMF unter Berechnungprogramm Bewertung von Forderungen/Schulden Fruchtgenussrecht, Leibrente Wohnungsrecht: Berechnungshilfen für Leibrenten und wiederkehrende Nutzungen und Leistungen gem. 16 BewG siehe unter Berechnungsprogramm Renten und wiederkehrende Nutzungen und Leistungen Befreiungsbestimmung: Wenn Sie hier eine Bestimmung aus dem DropDown-Menü auswählen, darf außer im Feld Betrag neben der Befreiung keine Bemessungsgrundlage eingegeben werden. Das Feld ist nur für solche Fälle vorgesehen, in welchen der Rechtsvorgang zur Gänze von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Wert: Ab dem Stichtag (Entstehen der Steuerschuld) 01.08.2008 kann und darf dieses Feld nur mehr für die Erfassung landwirtschaftlicher Übergaben ( 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG) benützt werden. Für die Berechnung der Steuer gemäß 4 Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 2 Z 3 und 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG, also insbesondere bei Unternehmensübertragung, Schenkung und Erwerb von Todes wegen stehen die Felder Wert land- u. forstwirtschaftliches Vermögen und Wert übriges Grundvermögen zur Verfügung (siehe Maske oben) Wert, Verkehrswert l. u f. Vermögen: Bei landwirtschaftlichen Übergaben mit Gegenleistung sind bis Stichtag (Entstehen der Steuerschuld) 31.07.2008 im Eingabefeld Wert gemäß 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG, der einfache Einheitswert, in der Feldern Verkehrswert l. u. f. Vermögen und Verkehrswert nicht l. u. f. Vermögen die jeweiligen Verkehrswerte und mindestens eine Gegenleistung einzugeben. Diese Art der Erfassung ist ab dem Stichtag (Entstehen der Steuerschuld) 01.08.2008 nicht mehr zulässig. Ab diesem Datum muss die Gegenleistung vor der Eingabe durch Proportion mit den Verkehrswerten aufgeteilt werden (siehe auch Tipps Stand: 26.08.2013 Seite (28)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer und Tricks, Seite 91 ff). Wert land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Wert übriges Grundvermögen: Diese Felder dienen der Erfassung des 3-fachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage gemäß 4 Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 2 Z 3 und 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG. Befreiungsbestimmung Frei 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG : Dabei handelt es sich um einen betriebsbezogenen Freibetrag im Höchstbetrag von 365.000 pro Betrieb. Der Freibetrag stünde also im Fall, dass jemand vom selben Zuwendenden zwei Betriebe geschenkt bekommt, zweimal zu. Hingegen steht der Freibetrag auch dann insgesamt nur einmal zu, wenn sich im zugewendeten Betrieb mehrere Liegenschaften befinden. Dasselbe gilt für den Freibetrag gemäß 5a NeuFöG (Frei 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG). Der Höchstbetrag muss entsprechend der übertragenen Quote des Betriebes aliquotiert werden 7 Steuerabsetzbetrag Ind. 7 GrEStG : Wird nach dem 31.07.2008 land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben und ist die Grunderwerbsteuer dafür gemäß 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 GrEStG zu berechnen, so steht gemäß 7 GrEStG ein Steuerabsetzbetrag von höchstens 110 zu. Werden zwischen denselben Vertragsteilen innerhalb von 10 Jahren mehrere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke auf diese Art erworben, steht der Steuerabsetzbetrag nur einmal zu. Erwerbe vor dem 01.08.2008 bleiben hierbei unberücksichtigt. Wenn es in Ausnahmefällen dem Parteienvertreter nicht möglich ist, die Bemessungsgrundlage festzustellen, kann aus den Befreiungsbestimmungen Wert derzeit nicht ermittelbar ausgewählt werden. Dies wird vor allem dann notwendig sein, wenn es sich um Verträge handelt, bei denen die Höhe der Bemessungsgrundlage noch ungewiss ist und die nur vorläufig bemessen werden können. In diesen Fällen muss der Geschäftsfall als Abgabenerklärung angezeigt werden. Eine vorläufige Selbstberechnung gibt es nicht! 7 siehe Erlass vom 18.2.2009, BMF-010206/0040-VI/5/2009, Verkehrsteuerliche Auswirkungen durch das Schenkungsmeldegesetz 2008, Inhaltsverzeichnis - Findok Portal Stand: 26.08.2013 Seite (29)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Sichern Sie die erfassten Daten über die Schaltfläche <Speichern>. Sie gelangen in die Auskunft für den Geschäftsfall. 3.1.6. Auskunft, Geschäftsfall anzeigen Status des Geschäftsfalls 1. anklicken 2. anzeigen Abb. 10 Auskunft Grunderwerb (Abgabenerklärung) Stand: 26.08.2013 Seite (30)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Wenn die Daten noch nicht an das Finanzamt gesendet worden sind, wird als Status Rechtsvorgang Abgabenerklärung in Bearbeitung angezeigt. 3.1.7. Daten zur Immobilienertragsteuer Bevor Sie die Abgabenerklärung beim FAGVG anzeigen können, müssen Sie noch die Daten zur ImmoESt erfassen. Da es sich nur um eine Abgabenerklärung handelt, wird auch die ImmoESt nicht selbstberechnet. Es werden lediglich Daten erfasst, die zu einer Mitteilung an das Wohnsitzfinanzamt des Veräußerers sowie zur Berechnung der Höhe der besonderen Vorauszahlungen führen (25% der Bemessungsgrundlage der ImmoESt) 8 8 siehe BMF - Private Grundstücksveräußerungen Stand: 26.08.2013 Seite (31)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Abb. 11 Grundlagen Immobilienertragsteuer (Abgabenerklärung) Diese Angaben werden mit Speichern bestätigt, danach kann der Geschäftsfall als Abgabenerklärung angezeigt werden. Bevor Sie den Geschäftsfall als Abgabenerklärung anzeigen, bestätigen Sie die Richtigkeit der erfassten Werte. Klicken Sie dazu in die Checkbox vor dem Text am unteren Ende der Seite. Dadurch wird einerseits bestätigt, alle Angaben richtig und vollständig gemacht zu haben und andererseits Kenntnis davon zu haben, dass unrichtige bzw. unvollständige Angaben strafbar sind. Stand: 26.08.2013 Seite (32)

Abgabenerklärung - Grunderwerbsteuer Danach klicken Sie auf die Schaltfläche <Geschäftsfall als Abgabenerklärung anzeigen>. Nur durch diese Vorgangsweise sind die Daten der Abgabenerklärung beim FAGVG tatsächlich abrufbar. Der Status des Geschäftsfalls wechselt von Abgabenerklärung in Bearbeitung auf Abgabenerklärung angezeigt. Stand: 26.08.2013 Seite (33)

Abgabenerklärung - Gesellschaftsteuer 3.2. Gesellschaftsteuer Über diesen Weg sind alle Geschäftsfälle anzuzeigen, die dem Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) unterliegen, auch wenn sie eventuell steuerbefreit sind. Nicht mit diesen Abgabenerklärungen anzuzeigen sind zb rein entgeltliche Abtretungsverträge über GesmbH-Anteile. Diese unterliegen nicht dem KVG. Wählen Sie aus der Navigationsleiste Eingaben>Selbstberechnung>Gesellschaft 3.2.1. Allgemeine Daten Gesellschaft Die Seite Allgemeine Daten Gesellschaft unterscheidet sich nicht von der Seite Allgemeine Daten Grunderwerb (siehe Seite 11). Beachten Sie auch hier die zweifache Entscheidung, ob selbst berechnet oder mittels Abgabenerklärung angezeigt werden soll. Codes Cyberdoc richtet sich nach dem Sitz der Gesellschaft Abb. 12 Allgemeine Daten Gesellschaft (Notare, verkürzte Darstellung) Stand: 26.08.2013 Seite (34)

Abgabenerklärung - Gesellschaftsteuer Codes Archivium richtet sich nach dem Sitz der Gesellschaft Abb. 13 Allgemeine Daten Gesellschaft (Rechtsanwälte, verkürzte Darstellung) Aus dem DropDown-Menü Bundesland ist jenes Bundesland auszuwählen, in dem die betroffene Gesellschaft ihren Sitz hat (bei Einbringungsverträgen ist dies die aufnehmende Gesellschaft!). Die Angabe der Postleitzahl steuert die Zuständigkeit innerhalb des FAGVG. Nach Klick auf die Schaltfläche <Erfassen> wird die Erfassungsnummer bekannt gegeben, die Sie sich sofort notieren sollten. Die Schaltfläche <Beteiligte> führt zur Seite Beteiligte erfassen. 3.2.2. Beteiligte erfassen Als Beteiligter ist die betroffene Gesellschaft (Steuerschuldner) zu erfassen. Bitte verwenden Sie immer den Suchbegriff Firmenbuchnummer, um die Daten aus der Datenbank abzurufen. Wenn es sich um eine Neugründung handelt ist das nicht möglich. In diesem Fall wird durch die Eingabe der betroffenen Gesellschaft in FinanzOnline das Subjekt auch in der Datenbank der Finanzverwaltung das erste Mal angelegt. Firmennamen sind oftmals länger als die 55 Stellen, die in der Datenbank maximal zur Verfügung stehen (inkl. Adresse!). Bitte bemühen Sie sich hier um - sinnvolle Abkürzung. Der erste Begriff (ungekürzt) und die Rechtsform (abgekürzt) müssen aber in jedem Fall ersichtlich sein. Stand: 26.08.2013 Seite (35)

Abgabenerklärung - Gesellschaftsteuer Abb. 14 Beteiligte Erfassen Gesellschaft (Abgabenerklärung) Ist die betroffene Gesellschaft erfasst, gelangen Sie zur Seite Liste der Beteiligten, von dort über die Schaltfläche <Bemessungsgrundlagen> zur Seite Bemessungsgrundlagen Gesellschaft. Stand: 26.08.2013 Seite (36)

Abgabenerklärung - Gesellschaftsteuer 3.2.3. Bemessungsgrundlagen Gesellschaft Unter den allgemeinen Berechnungsdaten scheint die erfasste Gesellschaft automatisch auf. Abb. 15 Bemessungsgrundlagen Gesellschaft (Abgabenerklärung) Die Gesellschaftsteuer erfasst die Zufuhr von Eigenkapital an inländische Kapitalgesellschaften und zwar Ersterwerb von Gesellschaftsrechten ( 2 Z 1 KVG); Pflichtleistungen des Gesellschafters aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung ( 2 Z 2 KVG, zb weitere Einzahlungen, Nachschüsse); Freiwillige Leistungen des Gesellschafters ( 2 Z 3 und 4 KVG, zb Zuschüsse, Forderungsverzichte, Zinsersparnis bei unverzinsten Gesellschafterdarlehen); Verlegung von Geschäftsleitung oder Sitz einer ausländischen Kapitalgesellschaft außerhalb der EU ins Inland ( 2 Z 5 KVG); Stand: 26.08.2013 Seite (37)

Abgabenerklärung - Gesellschaftsteuer Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an eine inländische Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der EU ( 2 Z 6 KVG). Der Punkt Selbstberechnungserklärungerstellen ist im Falle der Abgabenerklärung nicht relevant. Bemessungsgrundlagen: Es können eine oder mehrere Bemessungsgrundlagen erfasst werden. Beim Erwerb von Gesellschaftsrechten gemäß 2 Z 1 KVG dürfen jedoch die Bemessungsgrundlagen zu Wert der Gegenleistung und Wert der Gesellschaftsrechte nicht kombiniert werden. Wählen Sie gegebenenfalls eine Befreiungsbestimmung aus dem DropDown-Menü oder geben Sie einen Text ein. Bestätigen Sie Ihre Eingaben durch Klick auf die Schaltfläche <Speichern>. Sie gelangen zur Seite Auskunft Geschäftsfall Gesellschaft. Wie bei der Abgabenerklärung Grunderwerbsteuer erwähnt, bestätigen Sie die Richtigkeit der erfassten Daten und klicken dann auf die Schaltfläche <Geschäftsfall als Abgabenerklärung anzeigen>. Damit wird der Fall beim FA abrufbar. Versehen Sie den Vertrag mit dem Stempel Abgabenerklärung unter ErfNr...angezeigt und senden Sie eine Kopie dieses Vertrages an das FA, falls keine Urkunde in cyberdoc oder Archivium abrufbar ist. Sollte über den Rechtsvorgang keine Urkunde errichtet worden sein, senden Sie bitte einen Ausdruck der Seite Auskunft Geschäftsfall Gesellschaft mit dem Vermerk keine Urkunde an das zuständige Finanzamt. Stand: 26.08.2013 Seite (38)

Selbstberechnung - Allgemeines 4. Selbstberechnung 4.1. Allgemeines Die Selbstberechnung gliedert sich praktisch in drei Bereiche: Erfassen der Rechtsvorgänge in FinanzOnline Anmelden der selbst berechneten Beträge für einen ganzen Monat über FinanzOnline Zahlung der Gesamtsumme Die Selbstberechnung muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Steuerschuld erfolgen. In dieser Zeitspanne muss die Eingabe in FinanzOnline (=Selbstberechnung) erfolgen. Das hat noch nichts mit Anmeldung und Einzahlung zu tun. Jede Selbstberechnung fällt datumsmäßig in einen Kalendermonat. Alle Selbstberechnungen eines Kalendermonats (= Anmeldungszeitraum) sind in einem Vorgang bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats, in dem die Selbstberechnung durchgeführt wurde, anzumelden. Die von FinanzOnline bei diesem Vorgang bekannt gegebene Gesamtsumme ist auf das Konto des zuständigen Finanzamtes bis zum selben Termin einzuzahlen. Bitte geben Sie auf dem Einzahlungsbeleg nur die Steuernummer für FinanzOnline und den Anmeldungszeitraum (MM/JJJJ) an. Da Gesamtsummen einzuzahlen sind, erübrigt sich die Anmerkung von ErfNr auf dem Einzahlungsbeleg. Entstehen der Datum der Datum der Steuerschuld Selbstberechnung Anmeldung und Einzahlung bis 15. des zweitfolgenden Monats bis 15. des zweitfolgenden Monats Stand: 26.08.2013 Seite (39)

Selbstberechnung - Allgemeines Beispiele: 1) Ein Kaufvertrag wird am 12. Jänner unterschrieben. Er ist nicht aufschiebend bedingt, dh. die Steuerschuld entsteht mit Vertragsdatum. Die Selbstberechnung muss bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats erfolgen, das ist der 15. März. Angenommen, die Selbstberechnung wird am 5. Februar durchgeführt; sie fällt daher in den Anmeldungszeitraum Februar. Die selbst berechneten Fälle im Februar sind bis spätestens 15. April via FinanzOnline anzumelden und die selbst berechneten Abgaben bis zu diesem Tag an das Finanzamt einzuzahlen. 2) Ebenfalls am 12. Jänner wird ein Übergabsvertrag unterschrieben. Dieser ist allerdings aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Die Steuerschuld entsteht also erst mit Eintritt der Bedingung. Die Grundverkehrsbehörde stimmt am 10. März zu. Die Steuerschuld entsteht daher am 10. März. Ab diesem Datum bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats muss die Selbstberechnung durchgeführt werden, also bis spätestens 15. Mai. Angenommen, die Selbstberechnung wird noch am 17. März, durchgeführt. Sie fällt daher in den Anmeldungszeitraum März. Die Anmeldung und Einzahlung hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen. 3) Am 28. Jänner wird ein Schenkungsvertrag unterschrieben. Auch dieser ist aufschiebend bedingt, die Zustimmung wird allerdings erst am 6. Mai erteilt. Die Steuerschuld entsteht also erst am 6. Mai. Ab diesem Datum bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats ist die Selbstberechnung durchzuführen, somit bis spätestens 15. Juli. Urlaubsbedingt erfolgt die Selbstberechnung tatsächlich erst am 15. Juli, sie fällt daher in den Anmeldungszeitraum Juli. Die Anmeldung und die Einzahlung der selbst berechneten Abgaben müssen bis spätestens 15. September erfolgen. Aus diesen Beispielen sehen Sie, dass die Anmeldung und die Einzahlung der selbst berechneten Steuer für einen Vertrag Monate nach dessen Unterfertigung erfolgen kann, ohne dass damit ein Terminverlust einhergeht. Wichtig ist, immer zuerst den Tag des Entstehens der Steuerschuld festzustellen. Ab hier beginnt die Frist für die Selbstberechnung zu laufen. Bis zum 15. des zweitfolgenden Monats muss die Selbstberechnung in FinanzOnline eingegeben werden. Von da an beginnt die zweite Frist für die Anmeldung der Selbstberechnung und die Zahlung der selbst berechneten Abgaben zu laufen. Der Tag der Selbstberechnung bestimmt den Anmeldungszeitraum. Jeder Anmeldungszeitraum ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats anzumelden und sind die im Anmeldungszeitraum selbst berechneten Abgaben gleichzeitig in einer Gesamtsumme einzuzahlen. Anmeldung und Einzahlung haben nichts mit der Eintragung ins Grundbuch zu tun. Diese kann sofort nach durchgeführter Selbstberechnung erfolgen und nicht erst nachdem die Steuer bezahlt wurde. Stand: 26.08.2013 Seite (40)

Selbstberechnung - Allgemeines 4.1.1. Was bedeutet Anmeldung? Alle Selbstberechnungen, die in einem Kalendermonat durchgeführt wurden (Tag der Selbstberechnung!), bilden den Anmeldungszeitraum. Dieser Anmeldungszeitraum wird in seiner Gesamtheit (nicht einzelne Erfassungsnummern) angemeldet. Wählen Sie den Menüpunkt Eingaben>Selbstberechnung über die Navigationsleiste. Klicken Sie auf der folgenden Seite auf den Menüpunkt Anmeldung und tragen Sie im Eingabefeld den Anmeldungszeitraum (MMJJJJ) ein. Sie sehen in einer Liste alle in diesem Monat durchgeführten Selbstberechnungen, allerdings nur in Summen gegliedert nach Bundesland und Steuerart. Wenn Sie auf den Betrag klicken, wird die Liste der Geschäftsfälle aufgerufen, aus der Sie jeden Geschäftsfall und die dazugehörige Erfassungsnummer ersehen. Am Ende dieser Liste steht die Gesamtsumme. Ausschließlich diese Gesamtsumme ist einzuzahlen (keine Einzeleinzahlungen pro Erfassungsnummer)! Um die angezeigten Beträge tatsächlich in FinanzOnline anzumelden, bestätigen Sie zuerst die Erklärung, dass Sie die Selbstberechnungen anmelden wollen, und klicken dann auf die Schaltfläche <Anmeldung>. Nach Erhalt der Rückmeldung Die Daten wurden erfolgreich angemeldet. ist der Vorgang beendet. Die Anmeldung der Selbstberechnungen bewirkt eine Belastung Ihres Selbstberechnungskontos beim FAGVG. Durch Ihre Einzahlung wird das Konto wieder entlastet und der Saldo auf null gestellt. Die Anmeldung kann nicht rückgängig gemacht werden. Angemeldet werden nur Vorgänge, die den Status Selbstberechnung wartet auf Anmeldung haben. Ist ein Anmeldungszeitraum angemeldet und tauchen nachträglich noch Geschäftsfälle auf, die zwar in diesen Zeitraum gehört hätten, aber noch in Bearbeitung waren und die Selbstberechnung für diese Fälle daher edv-mäßig noch nicht durchgeführt wurde, kann keine Nachmeldung erfolgen (wie Sie diese Situation lösen, finden Sie im Anhang, Seite 81). Stand: 26.08.2013 Seite (41)

Selbstberechnung - Allgemeines Stellt sich nach Anmeldung heraus, dass eine Selbstberechnung falsch war, müssen Sie beim zuständigen FA die Korrektur veranlassen. Senden Sie dazu ein Schreiben an das FAGVG, erläutern Sie den Fehler und beantragen Sie die Ausstellung eines Bescheides gemäß 201 BAO. Wurde der Vertrag dem FAGVG ordnungsgemäß mittels Zugriffscode in den allgemeinen Daten elektronisch zur Verfügung gestellt, erübrigt sich die Beilage einer Vertragskopie. 4.1.2. Wie wird eingezahlt? Zahlen Sie immer nur die Gesamtsumme aller in einem Anmeldungszeitraum (Kalendermonat) selbst berechneten Abgaben (GrESt und GesSt ) ein. Da es sich um eine Gesamtsumme handelt, ist es nicht erforderlich, Erfassungsnummern auf dem Einzahlungsbeleg anzugeben. Einzig die Steuernummer für die Selbstberechnung über FinanzOnline (wurde gleichzeitig mit den Zugangscodes zugesandt) und der Anmeldungszeitraum müssen auf dem Beleg aufscheinen. Diese Angaben sind für eine ordnungsgemäße Verbuchung unerlässlich. Ob Sie mit Erlagschein oder auf elektronischem Weg einzahlen, bleibt Ihnen als Selbstberechner überlassen. Die Zahlungsfrist ist dieselbe wie die Anmeldungsfrist, also bis 15. des zweitfolgenden Monats ab dem Tag der Selbstberechnung. Ab dem 01.01.2013 (Tag der Selbstberechnung) wird die gerichtliche Eintragungsgebühr nicht mehr gemeinsam mit der GrESt selbstberechnet und abgeführt. Die ImmoESt wird auf die StNr des Veräußerers bei dessen Wohnsitzfinanzamt eingezahlt. 4.1.3. Wofür haftet der Selbstberechner? Der Selbstberechner haftet für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der von ihm selbst berechneten und angemeldeten Steuer. ( 13 Abs. 4 GrEStG) 4.1.4. Was kann (darf) selbst berechnet werden? Notare und Rechtsanwälte sind berechtigt, Grunderwerbsteuer und Gesellschaftsteuer selbst zu berechnen. Wird die GrESt selbstberechnet, muss auch die ImmoESt selbstberechnet werden. Ausgenommen von der Befugnis zur Selbstberechnung ist: Die Anwendung des 17 GrEStG (Aufhebung, Auflösung, Rückgängigmachung von Verträgen). Stand: 26.08.2013 Seite (42)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer In folgenden Fällen kann keine Selbstberechnung durchgeführt werden: bei Nachträgen zu Verträgen, wenn durch den Nachtrag eine Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgt (es liegt kein gesonderter Erwerbsvorgang vor, sodass ein Antrag auf Herabsetzung der GrESt zur ursprünglichen ErfNr einzubringen ist); wenn die Bemessungsgrundlage oder ein Teil davon noch ungewiss ist (solche Fälle werden vom Finanzamt vorläufig bemessen, eine vorläufige Selbstberechnung ist aber nicht vorgesehen). Von der Selbstberechnung wird in folgenden Fällen, weil umfangreiche Berechnungen anzustellen sind, abgeraten: 9 bei Verschmelzungen und Einbringungen ohne Anwendbarkeit des UmgrStG; bei Realteilungen, bei denen die Voraussetzungen des 3 Abs. 2 GrEStG nicht vorliegen; bei Erwerben von Liegenschaften (-anteilen) mit Nebenvereinbarungen, mit denen zu errichtende/zu sanierende Gebäude/Wohnungen erworben werden ( Bauherrenmodelle ). Wirtschaftstreuhänder sind nur zur Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer berechtigt. 4.2. Grunderwerbsteuer Der Einstieg erfolgt über die Navigationsleiste: Eingaben>Selbstberechnung>Grunderwerb. Der Aufbau der Seite ist gleich wie bei der Abgabenerklärung Grunderwerb. 4.2.1. Allgemeine Daten Grunderwerb 9 siehe Vgl. Erlass des BMF vom 21.12.2012, GZ BMF-010206/0222-VI/5/2012 Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter gemäß 10 ff GrEStG 1987 in der ab 1.1.2013 geltenden Fassung und gemäß 10, 10a KVG Stand: 26.08.2013 Seite (43)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer Codes für Cyberdoc bei Selbstberechnung "ja" ab 01.08.2008 auch Stichtag Todestag Selbstberechnung Abb. 16 Allgemeine Daten Grunderwerb (SB Notare) Stand: 26.08.2013 Seite (44)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer Codes für Archivium bei Selbstberechnung "ja" ab 01.08.2008 auch Stichtag Todestag Selbstberechnung Abb. 17 Allgemeine Daten Grunderwerb (SB Rechtsanwälte, verkürzte Darstellung) Sie müssen sich entscheiden, ob es sich um eine Abgabenerklärung oder eine Selbstberechnung handelt. Klicken Sie daher im Feld Auftrag zur Selbstberechnung erteilt auf <ja> und bestätigen Sie Ihre Angaben im Feld Fall erfassen als durch Klick auf <Selbstberechnung>. Sonst gibt es keine Unterschiede zur Abgabenerklärung (siehe Seite 11). Bestätigen Sie die Eingabe durch Klick auf die Schaltfläche <Erfassen>. In der Folge wird eine Sofortprüfung durchgeführt werden allfällige Fehlermeldungen ausgegeben, wenn FinanzOnline die getätigten Eingaben als unvollständig (zum Beispiel Pflichtfeld wurde nicht ausgefüllt) oder fehlerhaft wertet werden die Daten gespeichert (wenn die Sofortprüfung erfolgreich verlaufen ist) wird eine Erfassungsnummer erteilt und eine Bestätigungsmeldung angezeigt werden die Schaltflächen <Beteiligte> und <Auskunft> sichtbar. Stand: 26.08.2013 Seite (45)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer Da der für das Grundbuch eingescannte Vertrag den Vermerk der Erfassungsnummer ausweisen muss, hat sich folgende Vorgangsweise als sinnvoll herausgestellt: - Allgemeine Daten vorerst ohne Zugriffscode erfassen - Vermerk der Anzeige der Selbstberechnung samt ErfNr auf der Urkunde anbringen - Urkunde einscannen und sowohl für BMJ als auch für BMF freigeben - neuerlich in die Maske Allgemeine Daten Grunderwerb einsteigen und Zugriffscode ergänzen. 4.2.2. Beteiligte erfassen Ab dem 01.01.2013 müssen Veräußerer und sonstige ImmoESt-Beteiligte jedenfalls mit Suchbegriff erfasst werden. Bitte versuchen Sie jedenfalls, auch die Erwerber über einen der Suchbegriffe abzufragen und aus den bereits erfassten Daten auszuwählen. Nur wenn diese Abfrage zu keinem Ergebnis führt, müssen Sie die Daten im Bereich Beteiligtendaten eingeben. Sämtliche Suchbegriffe sind ohne Trennstriche oder Leerzeichen einzugeben. Ob bei den Beteiligten sofort die Beteiligungsart (Veräußerer, Erwerber) angemerkt wird oder spätere Bekanntgabe gewählt wird, hängt davon ab, ob die Veräußerer und Erwerber jeweils gleichteilig an dem Erwerbsvorgang beteiligt sind oder nicht. Wählen Sie die Beteiligungsart sofort, gelangen Sie aus der Liste der Beteiligten über die Schaltfläche <Anteilsmäßige Aufteilung> zur Seite Bemessungsgrundlagen Grunderwerb, wählen Sie hingegen spätere Bekanntgabe, führt Sie die Schaltfläche <Bemessungsgrundlagen> dorthin. Die Erfassung der Beteiligten für Erwerbe auf Grund eines erbrechtliches Titels oder durch eine Schenkung ab dem 01.08.2008 muss ebenfalls wie oben beschrieben entweder mit sofortiger Eingabe als Verkäufer oder Käufer oder mit späterer Bekanntgabe erfolgen. Bei Verlassenschaften muss als Verkäufer die/der Verstorbene mittels Suchbegriff aus der Datenbank abgefragt und danach mit der Schaltfläche Beteiligten ändern auf Verl n vor dem Namen geändert werden. Beispiel: Der verstorbene Mustermaier Heinrich wäre zu ändern in Verl n Mustermaier Heinrich Stand: 26.08.2013 Seite (46)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer Ab 01.01.2013 müssen Beteiligte mit Suchbegriffen erfasst werden. Auswahl hat ab Vertragsdatum 01.01.2013 keine Bedeutung Abb. 18 Beteiligte erfassen Grunderwerb (Selbstberechnung) Für Veräußerer und sonstige ImmoESt-Beteiligte muss in der Datenbank beim Wohn/- Sitzfinanzamt eine Steuernummer vergeben sein, damit die Erfassung der Daten zur Immobilienertragsteuer möglich ist. Besteht für den Veräußerer keine StNr bei dessen Wohn/-Sitzfinanzamt, wird dies mit einer Fehlermeldung angezeigt. In diesen Fällen muss eine StNr beantragt werden. Für natürliche Personen steht diese Funktion in FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/Anforderung FASTNR zur Verfügung. Stand: 26.08.2013 Seite (47)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer Pflichtfeld bei Beteiligten ohne inländische Adresse Abb. 19 Beteiligte erfassen Grunderwerb (Abgabenerklärung) Auch für Veräußerer, die im Inland keinen (Wohn-)Sitz haben, muss mit dieser Funktion eine StNr beim allgemeinen Finanzamt beantragt werden. Um dafür eine Zuständigkeit festlegen zu können, ist es notwendig die Postleitzahl der Lage der Liegenschaft einzutragen. Die Steuernummer wird in die Databox des Parteienvertreters zugestellt. Ist Veräußerer eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, muss die StNr beim zuständigen AVOG-Amt schriftlich oder per FAX beantragt werden. Dem Antrag ist die 1. Seite der Urkunde in Kopie anzuschließen. 4.2.3. Bemessungsgrundlagen Grunderwerb Stand: 26.08.2013 Seite (48)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer Bei <Anteilsmäßiger Aufteilung> muss die Bemessungsgrundlage nur einmal in voller Höhe eingegeben werden, die Aufteilung auf die einzelnen Rechtsvorgänge übernimmt FinanzOnline. Bei <Bemessungsgrundlagen> muss jeweils die für jeden Rechtsvorgang anteilige Bemessungsgrundlage eingegeben werden. Nach Eingabe der ersten Bemessungsgrundlage und Klick auf <Verarbeiten> sehen Sie auf der Seite Auskunft Geschäftsfall den Befehl <Weiterer Rechtsvorgang>, mit dem Sie erneut zur Seite Bemessungsgrundlagen wechseln. <Spätere Bekanntgabe> wählt man auch beim Tausch, da es anders nicht möglich ist, in einer Erfassungsnummer einen Beteiligten gleichzeitig als Veräußerer und als Erwerber einzugeben. Die Anlage zweier Erfassungsnummern für einen Tauschvertrag ist nicht zulässig. Was ist Bemessungsgrundlage? Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich die Gegenleistung, alles was der Erwerber aufwenden muss, um die gegenständliche Liegenschaft vom Veräußerer erwerben zu können. Im Folgenden einige Beispiele: beim Kauf: der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen beim Tausch: der Verkehrswert des hingegebenen Grundstückes einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung (Vorsicht bei Tausch mit Aufzahlung: beim Vertragsteil, der die Aufzahlung erhält vermindert diese die Bemessungsgrundlage, da für den Teil des Wertes des hingegebenen Grundstückes, der auf den erhaltenen Geldbetrag entfällt, keine GrESt berechnet werden kann) beim Zuschlag: das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen Stand: 26.08.2013 Seite (49)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer bestehen bleiben. An die Stelle des Meistbotes tritt das Überbot, wenn der Zuschlag dem Überbieter erteilt wird. ab dem Stichtag (Entstehen der Steuerschuld) 01.08.2008 bei einer Schenkung: der dreifache Einheitswert bei einer Schenkung mit Gegenleistung, geringer als der dreifache EW: der dreifache Einheitswert beim Erwerb von Todes wegen: der dreifache Einheitswert Stand: 26.08.2013 Seite (50)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer ab 01.08.2008 nur mehr für 4(2)2 GrEStG Eingabe Verkehrswerte nur bis 31.07.2008 zulässig 3facher EW l+f Vermögen ab 01.08.2008 3facher EW übriges Grundvermögen ab 01.08.2008 Abb. 20 Bemessungsgrundlagen Grunderwerb (Selbstberechnung) Zur Gegenleistung gehören: Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt; Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber Kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. Der Gegenleistung sind hinzuzurechnen: Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten. Stand: 26.08.2013 Seite (51)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer (zb Hinauszahlungen an weichende Geschwister, Leistungen an einen Dritten, damit dieser auf sein Vorkaufsrecht verzichtet). Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt. Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes (Einheitswert) zu berechnen: soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist ( 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG); wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird (landwirtschaftliche Übergaben gegen Wohnrecht und Ausgedinge, 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG); wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen. Dies gilt auch bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften ( 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG); weiters ab dem Stichtag (Entstehen der Steuerschuld) 01.08.2008: bei der unentgeltlichen Übertragung von Liegenschaften unter Lebenden (Schenkung); bei entgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften unter Lebenden, bei denen die Gegenleistung gemäß 5 GrEStG geringer ist als der dreifache Einheitswert (der dreifache EW ist somit die Mindestbemessungsgrundlage, ausgenommen land- u. forstwirtschaftliche Übergaben); beim Erwerb auf Grund eines erbrechtlichen Titels ( 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG) oder auf Grund eines Pflichtteilsübereinkommens, wenn die Vereinbarung über die Leistung an Zahlung Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens getroffen wurde ( 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG). Als Wert des Grundstückes ist bei landwirtschaftlichen Übergaben ( 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG, bäuerliche Übergabsverträge) der einfache Einheitswert, bei Übertragung von Grundstücken im Rahmen von Umgründungsmaßnahmen nach dem UmgrStG der zweifache Einheitswert und bei allen übrigen Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert anzusetzen. Stand: 26.08.2013 Seite (52)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer Bei einem landwirtschaftlichen Übergabsvertrag mit übersteigendem Wohnungswert oder zusätzlichem nicht land- u. forstwirtschaftlichen Grundstück sind folgende Daten zu erfassen: die Gegenleistung (mindestens eine Position muss ausgefüllt sein); bei Wert ist im DropDown-Menü 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG auszuwählen, im Betragsfeld daneben der 1-fache l+f Einheitswert einzutragen; Bis Stichtag 31.07.2008 berechnete FinanzOnline mittels Proportion welcher Teil der Gegenleistung auf den Wohnungswert entfiel und schrieb davon GrESt vor. Ab dem Entstehen der Steuerschuld 01.08.2008 muss die Aufteilung der Gegenleistung zwischen den Verkehrswerten der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke und des Wohnungswertes bzw. des übrigen Grundvermögens mittels Proportion vor der Eingabe durch den Selbstberechner selbst erfolgen. Die restliche Grunderwerbsteuer wird vom einfachen Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (gemäß 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG) vorgeschrieben (siehe auch Beispiele unter Tipps und Tricks, Seite 91) Sind alle Bemessungsgrundlagen erfasst, klicken Sie auf <Verarbeiten>. Möchten Sie eine schriftliche Unterlage über die Berechnung der Steuer, müssen Sie zuerst <mit Berechnungsblatt> aktivieren und dann auf <Verarbeiten> klicken. Das Berechnungsblatt wird dann innerhalb von wenigen Minuten in die Databox gestellt. Den Menüpunkt Databox finden Sie in der Navigationsleiste, das Berechnungsblatt kann unter persönlich angefordert angeklickt und ausgedruckt werden. Die Seite Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb wird angezeigt. 4.2.4. Auskunft, Geschäftsfall abschließen Bevor die Selbstberechnung allerdings abgeschlossen werden kann, muss auch noch die Immobilienertragsteuer selbstberechnet werden. Der Wechsel in die dafür vorgesehene Maske erfolgt mit der Schaltfläche Daten zur ImmoESt Stand: 26.08.2013 Seite (53)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer 4.2.5. Daten zur Immobilienertragsteuer Hakerl, bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen Stand: 26.08.2013 Seite (54)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer Abb. 21 Grundlagen Immobilienertragsteuer (Selbstberechnung) In dieser Maske sind die Bemessungsgrundlagen oder die Befreiungsbestimmungen zur Selbstberechnung der ImmoESt zu erfassen. Wird die GrESt selbstberechnet muss auch die ImmoESt selbstberechnet werden. Für weitergehende Informationen zur ImmoESt wird auf das Handbuch zur Immobilienertragsteuer BMF_Handbuch_Immobilienertragsteuer.pdf und auf das 1. Stabilitätsgesetz vom 31.03.2012 BGBL 22/2012 verwiesen. Für rechtliche Fragen zur ImmoESt (Bemessungsgrundlage, Befreiungsbestimmungen etc) stehen Ihnen die allgemeinen Finanzämter zur Verfügung. Darüber hinaus können bis zum 31.12.2013 rechtliche Fragen zum Thema Immobilienertragsteuer an eine zentrale Auskunftsstelle Postkorb Post.ImmoESt@bmf.gv.at gerichtet werden. Die Eingabe der Daten zur Immobilienertragsteuer wird mit Speichern abgeschlossen. Stand: 26.08.2013 Seite (55)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer Der Status der GrESt-Selbstberechnung lautet immer noch Selbstberechnung in Bearbeitung. Mit diesem Status wäre die Selbstberechnung nicht auf der Liste der Anmeldungen dieses Anmeldungszeitraumes! Durch Klick auf die Schaltfläche <Geschäftsfall als Selbstberechnung abschließen> ändert sich der Status auf Selbstberechnung wartet auf Anmeldung und der betreffende Fall ist dann bei der tatsächlichen Anmeldung in der Liste der Selbstberechnungen und auch in der Gesamtsumme enthalten. Bitte schließen Sie daher jeden Selbstberechnungsfall und auch jede nachträgliche Änderung des Geschäftsfalles, die vor der Anmeldung durchgeführt wurde, mit dieser Schaltfläche ab. Für Selbstberechnungen, die ab dem 01.01.2013 durchgeführt werden, wird in Folge der Änderung des 12 GrEStG durch das BGBL 1/2013 keine Selbstberechnungserklärung mehr erstellt. Ab diesem Datum muss laut 12 GrEStG der Parteienvertreter dem Grundbuch gegenüber erklären, dass die Selbstberechnung durchgeführt wurde. Die Vorlage des amtlichen Vordrucks entfällt. Stand: 26.08.2013 Seite (56)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer Status vor "Geschäftsfall abschließen" Geschäftsfall als SB abschließen Abb. 22 Auskunft Grunderwerb (Selbstberechnung) Stand: 26.08.2013 Seite (57)

Selbstberechnung - Grunderwerbsteuer Nach der grundbücherlichen Durchführung, bei der im Antrag auf die erfolgte Selbstberechnung der GrESt verwiesen werden muss, darf eine Selbstberechnung nicht mehr in eine Abgabenerklärung umgewandelt werden. Besteht allerdings vor grundbücherlicher Durchführung die begründete Notwendigkeit eine Selbstberechnung in eine Abgabenerklärung umzuwandeln, müssen dazu erst alle Daten zur ImmoESt gelöscht und die Einstellungen in den allgemeinen Daten alle auf Abgabenerklärung gesetzt werden. (siehe dazu Anhang TIPPS und TRICKS Seite 81) Im Falle der Selbstberechnung wird keine Vertragskopie an das FAGVG übermittelt. Stand: 26.08.2013 Seite (58)

Selbstberechnung 4.3. Gesellschaftsteuer Diese Seiten betreffen ausschließlich Rechtsvorgänge, die dem Kapitalverkehrsteuergesetz unterliegen. Also Geschäftsfälle, die nach dem KVG steuerbar wenn vielleicht auch steuerbefreit sind. 4.3.1. Allgemeine Daten Gesellschaft Die Allgemeinen Daten Gesellschaft weisen keinerlei Unterschied zur Abgabenerklärung auf. Das Bundesland richtet sich nach dem Sitz der pflichtigen Gesellschaft. Bei Einbringungsverträgen nach dem Sitz der aufnehmenden Gesellschaft. Abb. 23 Allgemeine Daten Gesellschaft (Selbstberechnung) Auf der Seite Beteiligte erfassen ist zu beachten, dass der Steuerschuldner der Gesellschaftsteuer die Kapitalgesellschaft ist. Es sind unter den Beteiligten daher nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern nur die betroffene Kapitalgesellschaft zu erfassen. Stand: 26.08.2013 Seite (59)

Selbstberechnung Gibt es für die Kapitalgesellschaft bereits eine Firmenbuchnummer (also in jedem Fall außer bei einer Gründung), so ist dieser Suchbegriff für die Erfassung zu verwenden. Im Fall der Neugründung muss die Firma in FinanzOnline eingegeben werden. In diesem Zusammenhang wieder die Bitte dabei sehr genau vorzugehen, da durch die Eingabe das Subjekt zum ersten Mal in der Datenbank der Finanzverwaltung angelegt wird (siehe auch Erläuterungen unter Abgabenerklärung Gesellschaft, Seite 35). 4.3.2. Bemessungsgrundlagen Gesellschaft Abb. 24 Bemessungsgrundlagen Gesellschaft (Selbstberechnung) Auf der Seite Bemessungsgrundlagen Gesellschaft sehen Sie die Schaltfläche <Selbstberechnungserklärung erstellen>. Stand: 26.08.2013 Seite (60)

Selbstberechnung Bei der Gesellschaftssteuer wird bei Bedarf eine Selbstberechnungserklärung für das Firmenbuch erstellt. Allerdings müssen Sie diese anfordern. Wenn Sie die Checkbox neben erstellen nicht anklicken, erhalten Sie trotz <Geschäftsfall abschließen> keine Selbstberechnungserklärung in die Databox. Solange die Selbstberechnung (dh... der Anmeldungszeitraum) noch nicht angemeldet ist, können Sie diesen Vorgang nachholen. 4.3.3. Auskunft, Geschäftsfall abschließen Abb. 25 Auskunft Geschäftsfall Gesellschaft (Selbstberechnung) Auch die Selbstberechnung Gesellschaftsteuer muss mit Klick auf <Geschäftsfall als Selbstberechnung abschließen> beendet werden damit sich der Status auf Selbstberechnung wartet auf Anmeldung ändert. Stand: 26.08.2013 Seite (61)

Abfrage des Einheitswertes 5. Abfrage des Einheitswertes Abb. 26 Abfrage des Einheitswertes Wählen Sie den Menüpunkt Abfragen>Einheitswert Beim Klick darauf öffnet sich die Seite Abfrage von Einheitswertinformationen. Abb. 27 Abfrage Informationen zum Einheitswert Stand: 26.08.2013 Seite (62)

Abfrage des Einheitswertes Das Einheitswertaktenzeichen ist kein Pflichtfeld. Es genügt auch Einlagezahl und Katastralgemeinde einzugeben. Je mehr Informationen Sie erfassen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer Antwort. Der Eigentümer der Liegenschaft wird von der erfolgten Abfrage verständigt. Eine Schwierigkeit, die bei dieser Abfrage immer wieder besteht, ist, dass die Datenbank die Anfrage keinem Subjekt zuordnen und daher keine Antwort rückmelden kann. Der Grund liegt darin, dass die Subjekte, an denen die Grundbesitzinformationen hängen, noch nicht vollständig mit den Hauptsubjekten verknüpft sind (also mit jenen, bei denen Geburtsdatum und SV-Nummer gespeichert sind). Eine mögliche Fehlerquelle können Sie selbst ausschalten: Um eine Antwort auf eine EW- Abfrage zu erhalten, müssen Sie sich selbst die Bevollmächtigung gemäß 90a BAO setzen. Einheitswert- und Kontoabfragen als Gerichtskommissär bzw. Notar Abb. 28 Abfrage Einheitswert und Konto (als Gerichtskommissär) Stand: 26.08.2013 Seite (63)

Abfrage des Einheitswertes Notare müssen in ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissär Einheitswerte und Kontoinformationen unter AHE-Nachlass abfragen. Abb. 29 Amtshilfeersuchen - Nachlass Stand: 26.08.2013 Seite (64)

Abfrage Selbstberechnung 6. Abfrage Selbstberechnung Verwenden Sie den Menüpunkt Abfrage>Selbstberechnung>Geschäftsfall, wenn Sie einen in Bearbeitung befindlichen Akt fertigstellen oder einen bereits fertig selbstberechneten Fall berichtigen wollen. Also immer dann, wenn Sie einen konkreten Fall aufrufen möchten und die Erfassungsnummer wissen. Die Erfassungsnummer ist mit vorangestellter Finanzamtsnummer (siehe auch Kapitel Die Erfassungsnummer, Seite 16 oder die Hilfefunktion) und nachgestellter Jahreszahl ohne jegliche Quer- oder Schrägstriche oder Leerfelder einzugeben. Als Ergebnis sehen Sie die Seite Auskunft Geschäftsfall... des jeweiligen Falles. Mit Hilfe des Menüpunktes Abfrage>Selbstberechnung>Liste der Geschäftsfälle können Sie sämtliche mit FinanzOnline erfasste Geschäftsfälle abfragen, je nach Wunsch eingeschränkt auf einen bestimmten Zeitraum, Selbstberechnung/Abgabenerklärung, offen, gespeichert oder angemeldet. FinanzOnline für Bürgerinnen/Bürger und Parteienvertreter Stand: 26.08.2013 Seite (65)

Grunderwerbsteuer-Abgabenerklärung durch Bürgerinnen und Bürger 7. Grunderwerbsteuer-Abgabenerklärung durch Bürgerinnen und Bürger Grundsätzlich müssen Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, ab einem Vertragsdatum 01.01.2013 durch einen Notar oder Rechtsanwalt mittels Abgabenerklärung über FinanzOnline angezeigt oder selbstberechnet werden. Nur in wenigen Ausnahmen, darf dies auch durch den Steuerschuldner selbst vorgenommen werden. Es sind dies Rechtsvorgänge, die gem 3 Abs 1 Ziffer 4 oder 5 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Die Anzeige erfolgt über Eingaben/Anträge/sonstige Anträge/Grunderwerbsteuererklärung (keine Parteienvertreterpflicht) Abb. 30 Auswahl sonstige Anträge/Grunderwerbsteuererklärung Stand: 26.08.2013 Seite (66)

Flugabgabe eingescannte Urkunde suchen und dazu hängen Abb. 31 sonstige Anträge/Grunderwerbsteuererklärung Vertragsdatum, Angaben zur Liegenschaft und Bemessungsgrundlage sind Pflichtfelder. Die einbringende Person muss sich als Veräußerer oder Erwerber deklarieren. Die Benennung einer weiteren beteiligten Person ist möglich, ist aber nicht verpflichtend. Die Urkunde, z.b. eine Verhandlungsschrift der Agrarbezirksbehörde, muss eingescannt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Urkunde vollständig und lesbar ist. Mit dem Button Durchsuchen sucht man die Urkunde auf dem entsprechenden Laufwerk und hängt sie mit einem Doppelklick darauf an die Anzeige an. Dieser Vorgang ist verpflichtend! Mit prüfen und einbringen wird die Abgabenerklärung beim FAGVG angezeigt wo die weitere Bearbeitung erfolgt. 8. Flugabgabe Stand: 26.08.2013 Seite (67)

Flugabgabe 8.1. Allgemeines Die Flugabgabe 10 ist eine reine Selbstbemessungsabgabe und muss über FinanzOnline angemeldet werden. Das für die Erhebung der Flugabgabe zuständige Finanzamt ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG). Abgabenschuldner und damit zur Meldung über FinanzOnline Verpflichteter ist der Luftfahrzeughalter. Luftfahrzeughalter, die im Inland weder Sitz noch Betriebsstätte haben, müssen einen inländischen Fiskalvertreter beauftragen, der dann die Meldungen über FinanzOnline durchführt. Inländische Luftfahrzeughalter können ebenfalls einen Parteienvertreter beauftragen, der dann denselben Status wie ein Fiskalvertreter gem. 8 FlugAbgG hat. 8.2. Fristen Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist. Die Flugabgabe muss bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Steuerschuld angemeldet und in einer Gesamtsumme des Kalendermonats entrichtet werden. Die Entrichtung erfolgt auf das Konto des FAGVG, die StNr des Luftfahrzeughalters, die Abgabenart (FLA) und der Anmeldungszeitraum (Kalendermonat und Jahr) sind anzuführen. Der Luftfahrzeughalter muss bis zum 31.03. jedes Jahres eine Abgabenerklärung über das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt über FinanzOnline übermitteln (Jahreserklärung). 8.3. Monatsmeldung Die Maske für die monatliche Meldung der selbstberechneten Flugabgabe findet man unter Eingaben/Erklärungen/Flugabgabe-Luftfahrzeughalter 10 siehe FlugAbgG http://www.ris.bka.gv.at/dokumente/bgblauth/bgbla_2011_i_76/bgbla_2011_i_76.pdf Richtlinie des BMF, GZ BMF-010206/0224-VI/5/2012 vom 14.01.2013 Stand: 26.08.2013 Seite (68)

Flugabgabe Abb. 32 Auswahl Flugabgabe Monatsmeldung (verkürzte Darstellung) Um zur entsprechenden Maske zu kommen sind das Jahr, der Kalendermonat und die GVG- StNr (einschließlich FA-Nr) einzugeben. 8.3.1. Bemessungsgrundlage Flugabgabe Stand: 26.08.2013 Seite (69)

Flugabgabe Abb. 33 Bemessungsgrundlage Flugabgabe Monatsmeldung (verkürzte Darstellung) Zu erfassen sind die Gesamtanzahl aller Passagiere eines Kalendermonats, die jeweiligen Summen der Passagiere aufgeteilt auf Kurz-, Mittel- und Langstrecke, sowie die Summen der Passagiere, auf die Befreiungsbestimmungen angewendet werden können. In der Gesamtanzahl der Passagiere sind Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz und Personen, die zur Flugbesatzung ( 2 Abs 6 FlugAbgG) gehören nicht inbegriffen! (siehe auch Hilfefunktion) In gleicher Form sind die Passagiere aufgeteilt pro Flughafen zu erfassen. Der Gesamtbetrag der zu entrichtenden monatlichen FlugAbg muss berechnet und eingetragen werden. Stimmt dieser Betrag nicht mit den erfassten Passagieren überein, kommt es zu Fehlermeldungen. Der Fehler kann dabei in der Anzahl der Passagiere ebenso liegen wie in der Kategorie, in der diese erfasst wurden (z.b. Kurzstrecke Inland statt Kurzstrecke Anlage 1) Stand: 26.08.2013 Seite (70)

Flugabgabe 8.4. Jahreserklärung Die Masken zur Jahreserklärung findet man unter Eingaben/Erklärungen/Flugabgabeerklärung-Luftfahrzeughalter Abb. 34 Auswahl Flugabgabe Jahreserklärung(verkürzte Darstellung) Stand: 26.08.2013 Seite (71)

Glücksspielabgabe und Wettgebühren 9. Glücksspielabgabe und Wettgebühren 9.1. Glücksspielabgabe Die Glücksspielabgabe ist eine reine Selbstbemessungsabgabe. Die Abrechnungen müssen über FinanzOnline angemeldet werden. Diese Abrechnungen können sowohl vom Steuerschuldner selbst als auch von einem dafür beauftragten Parteienvertreter eingebracht werden. Die entsprechende Maske findet man unter Eingaben/Erklärungen/Glücksspielabrechnung Abb. 35 Auswahl Glücksspielabrechnung Einzugeben sind Jahr und Monat. Wird die Abrechnung durch einen Parteienvertreter abgemeldet, wird auch noch ein Feld, in dem die StNr des Steuerschuldners beim FAGVG (plus FA-Nummer) einzugeben ist, angezeigt. Durch weiter gelangt man auf die nächste Seite. Stand: 26.08.2013 Seite (72)

Glücksspielabgabe und Wettgebühren Abb. 36 Übersichtseite Glücksspielabrechnung Auf der Übersichtsseite findet man folgende Eingabe- und Abfragemöglichkeiten: Unternehmensdaten anzeigen Einstieg in die Bemessungsgrundlagen Glücksspiel (zur Dateneingabe) Anzeige Datenkorb Eingegebene Daten speichern Vorberechnung Vorberechnung mit Druckansicht Erklärung prüfen (Erklärung senden) Durch Klick auf Bemessungsgrundlagen Glücksspiel bzw. Bearbeiten erfolgt der Wechsel auf die Eingabeseite für die Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge. 9.1.1. Bemessungsgrundlagen Stand: 26.08.2013 Seite (73)

Glücksspielabgabe und Wettgebühren Abb. 37 Bemessungsgrundlagen Glücksspiel Durch weiter kommt man wieder auf die Übersichtsseite wo die eingegebenen Daten gespeichert werden können. Der Button Erklärung prüfen führt auf die Seite zum Absenden der Erklärung. Stand: 26.08.2013 Seite (74)

Glücksspielabgabe und Wettgebühren 9.1.2. Einbringung der Erklärung Erklärung senden Abb. 38 Erklärung senden Nach dem Senden wird ein Hinweis auf die erfolgreiche Einbringung angezeigt. Abb. 39 Bestätigung Erklärung gesendet Stand: 26.08.2013 Seite (75)

Glücksspielabgabe und Wettgebühren 9.2. Preisausschreiben Die Glücksspielabgabe für Preisausschreiben muss bis spätestens 20.1. des Folgejahres als Jahreserklärung selbstberechnet werden. Dies aber nur dann, wenn die Glücksspielabgabe höher als 500,00 (= Bemessungsgrundlage höher als 10.000,00) ist. Da eine eigene Maske dafür in FinanzOnline fehlt, ist dafür die Maske Glücksspielabrechnung für den Zeitraum 12/JJJJ zu verwenden. In dieser Maske werden die Jahresbeträge für Preisausschreiben (gemeinsam mit allfälligen anderen Tatbeständen des Zeitraumes 12/JJJJ) des abgelaufenen Jahres erfasst. 9.3. Wettgebühren Die Maske findet man unter Eingaben/Erklärungen/Wettgebührenabrechnung Abb. 40 Auswahl Erklärung Wettgebührenabrechnung Stand: 26.08.2013 Seite (76)

Glücksspielabgabe und Wettgebühren Jahr, Monat und Steuernummer beim FAGVG sind einzugeben. Mit weiter gelangt man auf die Übersichtsseite. Abb. 41 Übersichtsseite Wettgebührenabrechnung Auf der Übersichtsseite findet man folgende Eingabe- und Abfragemöglichkeiten: Unternehmensdaten anzeigen Einstieg in die Bemessungsgrundlage Wetteinsatz (zur Dateneingabe) Anzeige Datenkorb Eingegebene Daten speichern Vorberechnung Vorberechnung mit Druckansicht Erklärung prüfen (Erklärung senden) 9.3.1. Bemessungsgrundlage - Wetteinsatz Mit Klick auf Bemessungsgrundlage-Wetteinsatz oder auf Bearbeiten kommt man in die Maske Bemessungsgrundlage-Wetteinsatz. Stand: 26.08.2013 Seite (77)

Glücksspielabgabe und Wettgebühren Abb. 42 Bemessungsgrundlage Wetteinsatz Mit weiter gelangt man auf die Übersichtsseite. Dort können die Daten gespeichert werden. Mit Klick auf Erklärung prüfen kommt man in die Maske, in der man die Erklärung an das FAGVG senden kann. Erklärung senden Abb. 43 Erklärung senden Wettgebührenabrechnung Stand: 26.08.2013 Seite (78)

Glücksspielabgabe und Wettgebühren 9.4. Kartenpoker Die Veranstaltung von Kartenspielen in Turnierform muss vor der Veranstaltung über FinanzOnline angemeldet werden. Die Masken dazu findet man unter Eingaben/Anträge/Kartenpoker Abb. 44 Eingaben/Anträge/Kartenpoker Erfolgt die Anzeige durch den Abgabenschuldner (Veranstalter des Turniers) wird dessen StNr beim FAGVG automatisch in der Maske angezeigt bzw. kann aus dem Dropdown-Menü ausgewählt werden. Erfolgt die Anzeige durch einen Parteienvertreter muss dieser die StNr (FA 10) des Abgabenschuldners eingeben. StNr auswählen bzw eingeben Abb. 45 Auswahl StNr Kartenpoker Stand: 26.08.2013 Seite (79)

Glücksspielabgabe und Wettgebühren Mit weiter kommt man zur Eingabemaske. Abb. 46 Anzeige Kartenpoker Die Anzeige kann mit speichern vorerst gespeichert werden oder mit prüfen und einbringen sofort an das FAGVG gesendet werden. Gespeicherte Anzeigen kann man unter Eingaben/Entwürfe aufrufen. Stand: 26.08.2013 Seite (80)

Anhang - Tipps und Tricks 10. Anhang - Tipps und Tricks Nachstehend finden Sie Probleme, die immer wieder an die Hotline weitergeleitet wurden und die Lösungsansätze dazu. Wenn Sie diese Arbeitsanleitung elektronisch aufrufen, können Sie auf die Überschrift klicken, um zum Thema zu gelangen. Der Anmeldungszeitraum wurde angemeldet und eine Selbstberechnung ist in Bearbeitung geblieben.... 82 Nach Abschluss der Selbstberechnung aber noch vor der Anmeldung des Zeitraumes wurde ein Fehler entdeckt.... 83 Beim Aufrufen des Anmeldungszeitraumes (Eingaben > Selbstberechnung > Anmeldung) fehlt die Schaltfläche <Anmelden> am Ende der Seite.... 83 Es soll ein Schenkungsvertrag in FinanzOnline erfasst werden aber es erscheint bereits beim Erfassen der Allgemeinen Daten ein Fehlercode.... 84 Es wurde Gesellschaftsteuer selbstberechnet aber es scheint keine Selbstberechnungserklärung in der Databox auf.... 84 Es wurde alles richtig gemacht, die Selbstberechnungserklärung wird trotzdem nicht in die Databox gestellt.... 84 Wie erkenne ich ab dem 01.01.2013 (ohne SB-Erklärung), dass die GrESt-Selbstberechnung korrekt abgeschlossen ist?... 85 Es wurde die falsche Steuerart gewählt.... 85 Der Gegenstand des Kaufvertrages ist ein Superädifikat und nicht die Liegenschaft selbst.... 85 Es sind bereits die Beteiligten angemerkt. Jetzt stellt sich heraus, dass die Anteile der Veräußerer nicht gleich sind.... 86 Der Vertrag sollte selbstberechnet werden, wurde aber versehentlich als Abgabenerklärung angezeigt... 86 Eine Selbstberechnung soll in eine Abgabenerklärung umgewandelt werden.... 87 Selbstberechnung ohne Eintragungsgebühr? Der Vertrag dient nur als Zwischenurkunde.... 87 Was passiert mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall?... 88 Wie erfasst man einen Tauschvertrag in FinanzOnline?... 89 Wie erfasst man eine unentgeltliche Abtretung ins öffentliche Gut?... 89 Wie geht man vor, wenn man eine Abgabenerklärung Gesellschaftsteuer für einen Rechtsvorgang ohne Urkunde macht?... 89 Beim Versuch, einen Einheitswert abzufragen, erscheint eine der Fehlermeldungen kein Miteigentümer gefunden bzw. Subjekt für Vollmachtswartung nicht zulässig... 90 Gemischte Schenkung mit 2 Geschenkgebern ab 01.08.2008... 90 Land- und forstwirtschaftliche Übergabe mit übersteigendem Wohnungswert ab 01.08.2008 91 Land- und forstwirtschaftliche Übergabe mit übersteigendem Wohnungswert, Gegenleistung unter dem dreifachen EW ab 01.08.2008... 93 Erwerb von Todes wegen mit Erbübereinkommen nach dem 31.07.2008... 95 Wie füllt man die ImmoESt-Maske bei einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft aus?... 96 Beim Ausfüllen der Maske zur Anforderung der StNr kann die ausländische Postleitzahl nicht eingegeben werden.... 96 Die GrESt-Masken wurden richtig ausgefüllt, der Button Daten zur ImmoESt scheint nicht auf.... 97 Wie wird die ImmoESt entrichtet?... 97 Welche Beteiligten werden bei einem Verkauf aus der Verlassenschaft vor Einantwortung für GrESt und ImmoEst erfasst?... 97 Stand: 26.08.2013 Seite (81)

Anhang - Tipps und Tricks Der Anmeldungszeitraum wurde angemeldet und eine Selbstberechnung ist in Bearbeitung geblieben. Mögliche Ursache: Sie haben vergessen, auf <Geschäftsfall abschließen> zu klicken. Lösungsansatz: In der Navigationsleiste über Abfragen>Selbstberechnung den Fall mit der ErfNr abfragen. Sie befinden sich dann auf der Seite Auskunft Geschäftsfall.... Klicken Sie auf <Allgemeine Daten> um festzustellen, wann die Steuerschuld entstanden ist. Wenn der letztmögliche Anmeldungszeitraum, in dem eine Selbstberechnung noch möglich gewesen wäre (bis 15. des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Steuerschuld) noch nicht angemeldet ist, ändern Sie den Tag der Selbstberechnung auf ein Datum vor dem 15. dieses Anmeldungszeitraumes. Abschließend unbedingt auf <Geschäftsfall abschließen> klicken. Die Selbstberechnung kann damit völlig zeitgerecht mit dem nächsten Anmeldungszeitraum angemeldet und auch eingezahlt werden. Beispiel: Vertrag vom 19.01.2013, Steuerschuld entsteht mit Vertragsdatum, also ebenfalls mit 19.01.2013. Die Selbstberechnung erfolgte (vermeintlich) am 26.01.2013, tatsächlich wurde der Geschäftsfall nachträglich abgeändert und / oder nicht abgeschlossen. Als am 15.03.2013 der Anmeldungszeitraum Jänner angemeldet wurde, fiel nach Anmeldung auf, dass dieser Geschäftsfall noch in Bearbeitung ist und nicht selbstberechnet wurde. Die Selbstberechnung ist bis spätestens 15.03.2013 möglich, es ist daher zulässig das Datum der Selbstberechnung auf ein Datum im Februar zu ändern, die Selbstberechnung im Februar durchzuführen (unbedingt auf <Geschäftsfall als Selbstberechnung abschließen> klicken) und dann mit dem Anmeldungszeitraum Februar bis spätestens 15.04.2013 anzumelden und einzuzahlen. Stand: 26.08.2013 Seite (82)

Anhang - Tipps und Tricks Nach Abschluss der Selbstberechnung aber noch vor der Anmeldung des Zeitraumes wurde ein Fehler entdeckt. Problem: Wie kann man ihn berichtigen? Lösungsansatz: Jede Selbstberechnung kann bis zur Anmeldung (also bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats) verändert werden. Sehr wichtig: Nach jeder Änderung abschließend immer auf die Schaltfläche <Geschäftsfall als Selbstberechnung abschließen> klicken, da die Selbstberechnung sonst im Status in Bearbeitung hängen bleibt. Beim Aufrufen des Anmeldungszeitraumes (Eingaben > Selbstberechnung > Anmeldung) fehlt die Schaltfläche <Anmelden> am Ende der Seite. Mögliche Ursachen: Der Anmeldungszeitraum wurde bereits angemeldet, daher stellt FinanzOnline diese Schaltfläche nicht mehr zur Verfügung. Sie haben versucht, den laufenden Kalendermonat anzumelden. Es fehlt die Berechtigung zur Anmeldung. Anmerkung: In der Benutzerverwaltung gibt es unterschiedliche Benutzerrechte, die definiert werden müssen. Dies kann nur durch den sogenannten Supervisor (Benutzer mit allen Berechtigungen, i.d.r. jene Person, die mit den ersten vergebenen Zugangscodes in FinanzOnline einsteigt) geändert werden. Das FA hat dazu keinen Zugang. Stand: 26.08.2013 Seite (83)

Anhang - Tipps und Tricks Es soll ein Schenkungsvertrag in FinanzOnline erfasst werden aber es erscheint bereits beim Erfassen der Allgemeinen Daten ein Fehlercode. Mögliche Ursachen: Sie befinden sich in der Auswahl Schenkungssteuer und das Vertragsdatum liegt nach dem 31.07.2008. Lösungsansatz: Liegenschaftsschenkungen ab dem Datum 01.08.2008 unterliegen der GrESt und sind daher unter GrESt zu erfassen. Handelt es sich beim Schenkungsgegenstand nicht um eine Liegenschaft, könnte die Schenkung dem Schenkungsmeldegesetz unterliegen (siehe Anhang Schenkungsmeldegesetz Seite 98) Es wurde Gesellschaftsteuer selbstberechnet aber es scheint keine Selbstberechnungserklärung in der Databox auf. Mögliche Ursachen: Auf der Seite Bemessungsgrundlagen Gesellschaft haben Sie übersehen, die Check-Box neben Selbstberechnungserklärung erstellen anzuklicken. Es wurde alles richtig gemacht, die Selbstberechnungserklärung wird trotzdem nicht in die Databox gestellt. Mögliche Ursachen: Sie haben eine GrESt-SB durchgeführt (ab dem 01.01.2013 werden dafür keine SB- Erklärungen mehr ausgestellt) ein technisches Problem in FinanzOnline. Lösungsansatz: Die Erstellung der SB-Erklärung liegt nicht im Einflussbereich des FAG. Dauert die Störung länger, kann das FAG durch Kontaktaufnahme mit dem technischen Entwicklungsteam Stand: 26.08.2013 Seite (84)

Anhang - Tipps und Tricks versuchen Ursache und Dauer der Beeinträchtigung herauszufinden bzw. die Behebung der Störung veranlassen. Wie erkenne ich ab dem 01.01.2013 (ohne SB-Erklärung), dass die GrESt- Selbstberechnung korrekt abgeschlossen ist? Wurde die Selbstberechnung korrekt mit dem Button Geschäftsfall als Selbstberechnung abschließen beendet, so lautet der Status des Geschäftsfalls Selbstberechnung wartet auf Anmeldung. Man findet diesen Status auf der Seite Auskunft Geschäftsfall links oben. Es wurde die falsche Steuerart gewählt. Lösungsansatz: Es ist nicht möglich, die einmal gewählte Steuerart (zb GrESt statt GesSt) nachträglich zu ändern. Dh.. Sie müssen den Geschäftsfall stornieren und unter der richtigen Steuerart noch einmal mit einer neuen Erfassungsnummer beginnen. Um den Geschäftsfall zu stornieren, rufen Sie die Auskunft Geschäftsfall... auf (Abfragen>Selbstberechnung>Geschäftsfall) und wählen aus dem DropDown-Menü links neben <Durchführen> den Befehl <Geschäftsfall stornieren> und klicken danach auf <Durchführen>. Der Gegenstand des Kaufvertrages ist ein Superädifikat und nicht die Liegenschaft selbst. Laut 2 GrEStG steht ein Superädifikat den Liegenschaften gleich. Der Kaufvertrag ist daher grunderwerbsteuerbar. Es sind alle Angaben über die Liegenschaft zu erfassen, nur unter Einlagezahl ist 0 (null) einzugeben. Stand: 26.08.2013 Seite (85)

Anhang - Tipps und Tricks Es sind bereits die Beteiligten angemerkt. Jetzt stellt sich heraus, dass die Anteile der Veräußerer nicht gleich sind. Problem: Wie kann man das eingeben? Lösungsansatz: Wenn die Anteile der Veräußerer und/oder der Erwerber nicht gleich sind, darf bei Erfassung der Beteiligten nicht sofort bekannt gegeben werden, wer Veräußerer und wer Erwerber ist, sondern dafür dient die Option spätere Bekanntgabe. Dann ist es möglich, von der Seite Liste der Beteiligten über die Schaltfläche <Bemessungsgrundlage> die jeweils anteilige Bemessungsgrundlage einzugeben. Diese müssen Sie in diesem Fall vor der Eingabe selbst berechnen. Haben Sie versehentlich die Beteiligungsart schon vorher festgelegt, müssen Sie grundsätzlich die Beteiligten wieder löschen und mit spätere Bekanntgabe neu erfassen. Eine Änderung der Beteiligungsart ist nicht möglich. Ein Tipp aus der Praxis: Wechseln Sie über <anteilsmäßige Aufteilung> zur Seite Bemessungsgrundlagen Grunderwerb, dort erfassen Sie die Bemessungsgrundlage einmal im Gesamtbetrag (dh.. nicht aufteilen!) und speichern die Eingabe. Dann können Sie auf der Seite Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb unter jedem Rechtsvorgang auf die Schaltfläche <Daten zum Rechtsvorgang> klicken (führt zur Seite Bemessungsgrundlagen ) und so für jeden Rechtsvorgang die Bemessungsgrundlage entsprechend der Anteile ändern. Diese Vorgangsweise ist oftmals unkomplizierter als sämtliche Rechtsvorgänge und sämtliche Beteiligte zu löschen. Der Vertrag sollte selbstberechnet werden, wurde aber versehentlich als Abgabenerklärung angezeigt. Abgabenerklärungen sind unwiderruflich! Lösungsansatz: Sollte die Urkunde nicht dem FAGVG in elektronischer Form zur Verfügung gestellt worden sein (Zugriffscodes), senden Sie so schnell wie möglich die Kopie des Vertrages (der mit dem Stand: 26.08.2013 Seite (86)

Anhang - Tipps und Tricks Vermerk Abgabenerklärung unter ErfNr... versehen sein muss) an das FAGVG. Da der vorzuschreibende Steuerbetrag ja sicherlich auf dem Konto des Parteienvertreters ist, sollte gleichzeitig um Zustellung des Bescheides (Berufung auf Vollmacht) ersucht werden. Eine Erklärung dem Grundbuch gegenüber, dass die Selbstberechnung durchgeführt wurde, ist in diesem Fall unzulässig! Die Grundbuchseintragung darf erst mit der vom FAGVG ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen. Eine Selbstberechnung soll in eine Abgabenerklärung umgewandelt werden. Problem: Ab dem Anmeldungszeitraum 01/2013 können Selbstberechnungen nicht mehr so einfach in Abgabenerklärungen umgewandelt werden. Der Grund liegt in den dabei unterschiedlichen Masken zur ImmoESt. Im Fall der GrESt-SB muss die Maske Grundlagen ImmoESt bei Selbstberechnung ausgefüllt werden. Diese unterscheidet sich von der Maske Grundlagen ImmoESt bei Abgabenerklärung. Lösungsansatz: Zuerst müssen zu jedem Veräußerer die Immo-ESt-Daten gelöscht werden (eigener Button pro Veräußerer auf der Seite Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb ). Danach muss in die Maske Allgemeine Daten bei Auftrag zur Selbstberechnung nein und bei Fall erfassen als Abgabenerklärung angeklickt werden. Anschließend nochmals auf erfassen drücken. (Die Erfassungsnummer ändert sich dadurch nicht!) Anschließend wird in die Maske Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb und von dort mit dem Button Daten zur ImmoESt in die Maske Grundlagen zur ImmoESt bei Abgabenerklärung gewechselt. Wurden diese Daten erfasst, kann die Abgabenerklärung wie gewohnt abgeschlossen werden. Selbstberechnung ohne Eintragungsgebühr? Der Vertrag dient nur als Zwischenurkunde. Dieses Problem stellt sich seit dem 01.01.2013 nicht mehr. Ab diesem Datum wird die gerichtliche Eintragungsgebühr immer vom Grundbuch vorgeschrieben und nicht mehr gleichzeitig mit der GrESt selbstberechnet und abgeführt. Stand: 26.08.2013 Seite (87)

Anhang - Tipps und Tricks Was passiert mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall? Zuerst müssen Sie folgende Sachverhalte klären: wurde der Vertrag eben erst geschlossen, dh.. lebt der Geschenkgeber noch? gibt es eine Gegenleistung? Wenn beides zutrifft, also der Vertrag eben erst geschlossen wurde und eine Gegenleistung vorliegt (zb ein Wohnrecht), dann muss der Vertrag über FinanzOnline unter Grunderwerbsteuer angezeigt oder selbstberechnet werden. Gibt es keine Gegenleistung und der Geschenkgeber lebt noch, dann ist der Vertrag derzeit noch nicht anzuzeigen, da die Steuerschuld noch nicht entstanden ist. Wenn keine der beiden Bedingungen zutrifft, dh. es handelt sich um einen alten Vertrag und der Geschenkgeber ist vor dem 01.08.2008 gestorben, dann ist der Vertrag in einer einfachen Kopie mit einer Kopie der Sterbeurkunde (ohne Erfassung in FinanzOnline) an das FAGVG zu senden. Eine Schenkung auf den Todesfall ist ein Erwerb von Todes wegen und unterliegt bis zum Stichtag (Todestag) 31.07.2008 der ErbSt. Ab dem Stichtag Todestag 01.08.2008 unterliegt eine Schenkung auf den Todesfall über eine Liegenschaft der Grunderwerbsteuer und ist daher über FinanzOnline entweder als Abgabenerklärung anzuzeigen oder selbst zu berechnen. Hierfür gilt: Ist die Gegenleistung höher als der Wert (3-fache Einheitswert) des Grundstückes entsteht die Steuerschuld mit rechtswirksamen Abschluss des Vertrages. Die Abgabenerklärung ist bis 15. des zweitfolgenden Monats, in dem die Steuerschuld entstanden ist, also bis 15. des zweitfolgenden Monats, in dem der Vertrag rechtswirksam abgeschlossen wurde, zu erstatten oder die Selbstberechnung durchzuführen. Ist die Gegenleistung geringer als der Wert (3-fache Einheitswert) des Grundstückes oder wurde keine Gegenleistung vereinbart oder ist sie nicht ermittelbar ( 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG), entsteht die Steuerschuld gemäß 8 Abs. 3 GrEStG erst mit Ableben des Geschenkgebers. Die Erstattung der elektronischen Abgabenerklärung oder die Durchführung der Selbstberechnung hat bis 15. des zweitfolgenden Monats, in dem der Geschenkgeber verstorben ist, zu erfolgen. Stand: 26.08.2013 Seite (88)

Anhang - Tipps und Tricks Wie erfasst man einen Tauschvertrag in FinanzOnline? Grundsätzlich können Sie in FinanzOnline einen Beteiligten nur entweder als Veräußerer oder als Erwerber anmerken. Um bei einem Tausch nicht zwei Erfassungsnummern anlegen zu müssen, wählen Sie als Beteiligungsart spätere Bekanntgabe. Bei Bildung der Rechtsvorgänge aus der Liste der Beteiligten ist es dann möglich, ein und den selben Beteiligten einmal als Veräußerer und einmal als Erwerber anzulegen. Legen Sie einen weiteren Rechtsvorgang (Seite Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb ) aber keinen weiteren Geschäftsfall (ErfNr) an. Wie erfasst man eine unentgeltliche Abtretung ins öffentliche Gut? Eine unentgeltliche Abtretung ins öffentliche Gut erfassen Sie über Selbstberechnung Grunderwerb. Grundsätzlich ist festzuhalten: für die Abtretung ins öffentliche Gut gibt es keine Befreiung im Grunderwerbsteuergesetz. Die Bemessungsgrundlage ist also der dreifache Einheitswert der abgetretenen Liegenschaftsanteile. Allerdings handelt es sich dabei idr um geringe Flächen, für welche oftmals ein EW von null festzustellen wäre. Damit der Wert 0,00 eingegeben werden kann, steht in den Befreiungsbestimmungen (DropDown-Menü auf der Seite Bemessungsgrundlagen Grunderwerb ) die Zeile Abtretung ins öffentliche Gut zur Verfügung. Im Betragsfeld daneben können Sie den Wert null erfassen. Wie geht man vor, wenn man eine Abgabenerklärung Gesellschaftsteuer für einen Rechtsvorgang ohne Urkunde macht? Gibt es für einen gesellschaftssteuerbaren Rechtsvorgang keine Urkunde, so senden Sie den Bildschirmausdruck der letzten Seite Auskunft Geschäftsfall Gesellschaftsteuer mit dem (handschriftlichen) Vermerk keine Urkunde vorhanden an das FAGVG. Stand: 26.08.2013 Seite (89)

Anhang - Tipps und Tricks Beim Versuch, einen Einheitswert abzufragen, erscheint eine der Fehlermeldungen kein Miteigentümer gefunden bzw. Subjekt für Vollmachtswartung nicht zulässig Mögliche Ursache: Das Subjekt in der Datenbank (Name des Liegenschaftseigentümers), an dem die Grundbesitzinformationen hängen, ist unvollständig, dh. es fehlen grundlegende Informationen wie Geburtsdatum und Postleitzahl. Damit ist eine Beauskunftung mangels Zuordenbarkeit Ihrer Anfrage unmöglich. Lösungsansatz: In diesem Fall können Sie den Einheitswert leider nur schriftlich (am besten per FAX) bei der zuständigen Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes (für Wien und Wien-Umgebung ist es das FA für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) erfragen. Gemischte Schenkung mit 2 Geschenkgebern ab 01.08.2008 Da Liegenschaftsschenkungen ab dem Entstehen der Steuerschuld 01.08.2008 der Grunderwerbsteuer unterliegen, ist die Beurteilung, ob die Gegenleistung den dreifachen Einheitswert übersteigt, für die Auswahl der Steuerart nicht mehr maßgeblich. Um aber feststellen zu können, ob die Gegenleistung oder der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen ist, muss diese Berechnung trotzdem noch durchgeführt werden. Bei der Berechnung muss berücksichtigt werden, ob das Wohnrecht von jedem Übergeber nur für sich selbst ausbedungen wird, oder ob jeder Übergeber das Wohnrecht für sich und auch den anderen Übergeber ausbedingt. In zweitem Fall wird der Gesamtwert des Wohnrechts gleichteilig auf die Übergeber aufgeteilt, im ersten Fall muss der jeweilige Barwert zur Berechnung herangezogen werden 11 (siehe Beispiel). Beispiel in Zahlen: Vater, geb. 12.01.1945, Hälfteeigentümer Mutter, geb. 17.05.1948, Hälfteeigentümerin 11 siehe VwGH-Erkenntnis vom 28.5.2009, 2007/16/0192. Stand: 26.08.2013 Seite (90)

Anhang - Tipps und Tricks Vertragsdatum: 25.11.2008 (= Bewertungsstichtag) Monatlicher Wert des Wohnrechtes: 500,00 Gesamtbarwert: 88.526,88 Barwert Vater: 37.754,13 Barwert Mutter: 50.772,75 Gesamteinheitswert der übergebenen Liegenschaft (bebautes Grundstück): 30.000,00 daher dreifacher Gesamteinheitswert: 90.000,00 halber dreifacher Einheitswert: 45.000,00 Rechtsvorgang Vater Kind: halber dreifacher EW 45.000,00 Barwert Wohnrecht Vater 37.754,13 --> Bemessungsgrundlage: halber dreifacher EW Rechtsvorgang Mutter Kind: halber dreifacher EW 45.000,00 Barwert Wohnrecht Mutter 50.772,75 --> Bemessungsgrundlage: Gegenleistung Der Geschäftsfall wird zwar unter einer Erfassungsnummer erfasst, allerdings muss bei der Eingabe der Beteiligten als Beteiligungsart spätere Bekanntgabe gewählt werden, da die Bemessungsgrundlagen unterschiedlich sind. Land- und forstwirtschaftliche Übergabe mit übersteigendem Wohnungswert ab 01.08.2008 Ab dem Stichtag 01.08.2008 (Entstehen der Steuerschuld) ist die Eingabe der Verkehrswerte in der Maske Bemessungsgrundlagen Grunderwerb zum Zweck der Aufteilung der Gegenleistung nicht mehr zulässig. Die Gegenleistung muss vielmehr vor der Eingabe händisch mittels Proportion aufgeteilt werden. Stand: 26.08.2013 Seite (91)

Anhang - Tipps und Tricks Beispiel: Der Vater übergibt dem Sohn eine Landwirtschaft (EW I) im einfachen Einheitswert von 5.000,00. Der übersteigende Wohnungswert (EW II) wurde als sonstig bebautes Grundstück mit dem einfachen Einheitswert von 10.000,00 festgestellt. Als Gegenleistung wurde vereinbart: Übernahmspreis von 20.000,00 Darlehen aushaftend 20.000,00 Ausgedingsrechte 30.000,00 Hinauszahlungen 25.000,00 zusammen daher 95.000,00 Für die Aufteilung der Gegenleistung müssen die Verkehrswerte (VW) herangezogen werden. Gemäß Punkt 2 des Erlasses des BMF, 28.05.2013, GZ BMF-010206/0099-VI/5/2013, bestehen keine Bedenken, wenn die auf den übersteigenden Wohnungswert entfallende Gegenleistung durch Aufteilung unter Zuhilfenahme des Einheitswertes der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke und des übersteigenden Wohnungswertes im Verhältnis 2 (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) zu 1 (übersteigender Wohnungswert) ermittelt wird. Da es sich aber nur um eine Rechengröße handelt, macht es keinen Unterschied, ob die einfachen oder die 3-fachen Einheitswerte in das Verhältnis 2:1 gesetzt werden. EW I 5.000,00 mal 3 = 15.000,00 mal 2 = VW I 30.000,00 EW II 10.000,00 mal 3 = 30.000,00 mal 1 = VW II 30.000,00 Die Summe der Verkehrswerte beträgt 60.000,00 1. Steuerbemessung: Gemäß 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG (Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft) vom einfachen Einheitswert 5.000,00 2 % GrESt = 100,00. Die Eingabe erfolgt im Feld Wert, Auswahl 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG und in das Betragsfeld ist der einfache Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes einzutragen. 2. Steuerbemessung: Für den übersteigenden Wohnungswert ist die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung vorzuschreiben, da Grundvermögen mit der Unterart sonstig bebaute Grundstücke nicht von der Begünstigung der Land- und Forstwirtschaft umfasst ist. Stand: 26.08.2013 Seite (92)

Anhang - Tipps und Tricks Daher ist im Wege einer Verhältnisrechnung festzustellen, wie viel von der gesamten Gegenleistung auf den übersteigenden Wohnungswert entfällt. Diese Verhältnisrechnung wird ganz allgemein wie folgt aufgestellt: Gesamtsumme des Übergebenen verhält sich zu Teil des Übergebenen so wie Gesamtgegenleistung zu Teilgegenleistung : = : X x VW II mal Summe der Gegenleistung Summe der Verkehrswerte Also: Summe der zu VW II so Summe zu Teilgegenleistung VW wie Gegenleistung 60.000,00 : 30.000,00 = 95.000,00 : X somit: x 30.000mal 95.0000 47.500 60.000 Dieser Betrag ist jener Teil der Gesamtgegenleistung, der auf den übersteigenden Wohnungswert (EW II) entfällt. Die Gegenleistung übersteigt den dreifachen EW II daher: von 47.500,00 2 % GrESt = 950,00. Die Eingabe erfolgt im Feld Übergabspreis. Die gesamte Steuer für den einheitlichen Erwerbsvorgang beträgt daher 1.050,00 Land- und forstwirtschaftliche Übergabe mit übersteigendem Wohnungswert, Gegenleistung unter dem dreifachen EW ab 01.08.2008 Ab dem 01.08.2008 ist die Beurteilung, ob die Gegenleistung den dreifachen Einheitswert übersteigt, nur für die Feststellung, ob die Gegenleistung oder der dreifache EW als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, von Bedeutung. Stand: 26.08.2013 Seite (93)

Anhang - Tipps und Tricks Beispiel: Der Vater übergibt dem Sohn eine Landwirtschaft (EW I) im einfachen Einheitswert von 3.500,00. Der übersteigende Wohnungswert (EW II) wurde als sonstig bebautes Grundstück mit dem einfachen Einheitswert von 20.000,00 festgestellt. Als Gegenleistung wurde vereinbart: Übernahmspreis von 10.000,00 Ausgedingsrechte, 30.000,00 zusammen daher 40.000,00 Für die Aufteilung der Gegenleistung müssen die Verkehrswerte (VW) herangezogen werden. Gemäß Punkt 2 des Erlasses des BMF vom 28.05.2013, GZ BMF-010206/0099-VI/5/2013, bestehen keine Bedenken, wenn die auf den übersteigenden Wohnungswert entfallende Gegenleistung durch Aufteilung unter Zuhilfenahme des Einheitswertes der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke und des übersteigenden Wohnungswertes im Verhältnis 2 (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) zu 1 (übersteigender Wohnungswert) ermittelt wird. Da es sich aber nur um eine Rechengröße handelt, macht es keinen Unterschied, ob die einfachen oder die 3-fachen Einheitswerte in das Verhältnis 2:1 gesetzt werden. EW I 3.500,00 mal 3 = 10.500,00 mal 2 = VW I 21.000,00 EW II 20.000,00 mal 3 = 60.000,00 mal 1 = VW II 60.000,00 Die Summe der Verkehrswerte beträgt 81.000,00 Die Summe der 3-fachen Einheitswerte beträgt 70.500,00 1. Steuerbemessung: (GrESt) Gemäß 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG (Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft) vom einfachen Einheitswert 3.500,00 2 % GrESt = 70,00 (Eingabe unter Wert 4 (2)2 ) 2. Steuerbemessung: (GrESt) Für den übersteigenden Wohnungswert ist von der Gegenleistung vorzuschreiben, da Grundvermögen mit der Unterart sonstig bebaute Grundstücke nicht von der Begünstigung der Land- und Forstwirtschaft umfasst ist. Daher ist im Wege einer Verhältnisrechnung festzustellen, wie viel von der gesamten Gegenleistung auf den übersteigenden Wohnungswert entfällt. Stand: 26.08.2013 Seite (94)

Anhang - Tipps und Tricks Diese Verhältnisrechnung wird ganz allgemein wie folgt aufgestellt: Gesamtsumme des Übergebenen verhält sich zu Teil des Übergebenen so wie Gesamtgegenleistung zu Teilgegenleistung : = : X x VW II mal Summe der Gegenleistung Summe der Verkehrswerte Also: Summe der zu VW II so Summe zu Teilgegenleistung VW wie Gegenleistung 81.000,00 : 60.000,00 = 40.000,00 : X somit: x 60.000mal 40.0000 81.000 29.629,63 Dieser Betrag ist jener Teil der Gesamtgegenleistung, der auf den übersteigenden Teil des Wohnungswertes entfällt. Da die auf den Wohnungswert entfallende Gegenleistung (29.629,63) unter dem dreifachen Wohnungswert (60.000,00) liegt, ist als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der dreifache EW II heranzuziehen ( 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG, Eingabe unter Wert übriges Grundvermögen ). vom dreifachen Wohnungswert (EW II) ihv 60.000,00 2% = 1.200,00 Die gesamte Steuer für den einheitlichen Erwerbsvorgang beträgt 1.270,00 Erwerb von Todes wegen mit Erbübereinkommen nach dem 31.07.2008 2 Erben geben die Erbantrittserklärung je zur Hälfte ab und schließen vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens ein Erbteilungsübereinkommen, demzufolge der Erbe A die Liegenschaft und der Erbe B das bewegliche Nachlassvermögen übernimmt. Der Nachlass wird beiden Erben je zur Hälfte eingeantwortet, die Grundbuchseintragung kann allerdings nur der Erbe A begehren. Dieser ist daher auch der Schuldner der Grunderwerbsteuer. Der Stand: 26.08.2013 Seite (95)

Anhang - Tipps und Tricks Steuersatz richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert. 12 Wie füllt man die ImmoESt-Maske bei einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft aus? Eine GrESt-Selbstberechnung oder GrESt-Abgabenerklärung kann ohne Daten zur ImmoESt nicht abgeschlossen werden. Ist das der Selbstberechnung oder Abgabenerklärung zugrunde liegende Rechtsgeschäft unentgeltlich, ist in der Maske zur ImmoEst die Zeile Es liegen keine Einkünfte gem 2 Abs 3 EStG vor anzuklicken. In diesem Fall müssen keine weiteren Felder ausgefüllt werden. Hinweis: Der Begriff der Entgeltlichkeit ist bei ESt und GrESt unterschiedlich. Z.B. gilt ein eingeräumtes Wohnungsrecht der GrESt als Gegenleistung, für die ESt ändert es nichts an der Unentgeltlichkeit. Beim Ausfüllen der Maske zur Anforderung der StNr kann die ausländische Postleitzahl nicht eingegeben werden. Mögliche Ursache: Ausländische Postleitzahlen werden nicht immer in der Form geschrieben, dass einfach alle Ziffern und/oder Buchstaben hintereinander angeführt werden. In einigen Ländern gibt es dazwischen Leerfelder. In Der Datenbank des BMF sind die Postleitzahlen in der richtigen Schreibweise gespeichert, das bedeutet, dass es zu einer Fehlermeldung kommt, wenn diese Schreibweise nicht eingehalten wird. Lösungsansatz: Wie eine Postleitzahl richtig geschrieben wird, kann man im Internet mit Land und Postleitzahl abfragen. 12 Die Übertragung der halben Liegenschaft von Erben B an Erben A stellt keine Verfügung über das Grundstück sondern nur über einen Teil des Erbrechts dar und verwirklicht daher keinen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand; näheres siehe Erlass vom 18.2.2009, BMF-010206/0040- VI/5/2009, https://findok.bmf.gv.at/findok/link?&gz=bmf-010206/0040-vi/5/2009&anzeige=sucherg. Stand: 26.08.2013 Seite (96)

Anhang - Tipps und Tricks Die GrESt-Masken wurden richtig ausgefüllt, der Button Daten zur ImmoESt scheint nicht auf. Mögliche Ursache: Das in den allgemeinen Daten Grunderwerb erfasst Vertragsdatum liegt vor dem 01.01.2013. Auch wenn das Datum der Steuerschuld nach dem 01.01.2013 liegt, gibt es in diesen Fällen keine Verpflichtung zur Erfassung der Daten zur ImmoEst. Die entsprechenden Masken scheinen daher auch nicht auf. Wie wird die ImmoESt entrichtet? Die ImmoESt wird auf die Einkommensteuernummer des Veräußerers bei dessen Wohnsitzfinanzamt eingezahlt. In keinem Fall auf die Selbstberechnungs-StNr des Parteienvertreters beim FAGVG! Die Kontonummern der Finanzämter können auf der Homepage des BMF unter BMF - Ämter & Behörden abgefragt werden. Welche Beteiligten werden bei einem Verkauf aus der Verlassenschaft vor Einantwortung für GrESt und ImmoEst erfasst? Für die GrESt ist als Veräußerer die Verlassenschaft nach XY zu erfassen (Suchbegriff ist die SVNr der verstorbenen Person). Für die ImmoEst sind zusätzlich die Erben als weitere ImmoEst-Beteiligte zu erfassen. Sowohl für die verstorbene Person als auch für die Erben müssen StNr bei einem allgemeinen FA vorliegen. Stand: 26.08.2013 Seite (97)

ANHANG SCHENKUNGSMELDEGESETZ 11. ANHANG SCHENKUNGSMELDEGESETZ 11.1. Was muss gemeldet werden? Schenkungen unter Lebenden ( 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sowie Zweckzuwendungen unter lebenden ( 4 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wenn Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, oder Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von Einkünften gemäß 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen, oder bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände erworben wurden und der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnliches Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. 11.2. Was ist von der Anzeigepflicht befreit? Erwerbe im Sinn des Abs. 1 Z 1 zwischen Angehörigen ( 25 BAO), wenn der gemeine Wert ( 10 Bewertungsgesetz 1955) 50.000,00 nicht übersteigt. Innerhalb von einem Jahr von denselben Personen anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 50.000,00 nicht übersteigt. Erwerbe im Sinn des Abs. 1 Z 1 zwischen anderen Personen, wenn der gemeine Wert ( 10 Bewertungsgesetz 1955) 15.000,00 nicht übersteigt. Innerhalb von fünf Jahren von denselben Personen anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 15.000,00 nicht übersteigt. Erwerbe im Sinn des 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 sinngemäß, 6, 12, 14, 14a, 15, 20 und 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 Stand: 26.08.2013 Seite (98)

ANHANG SCHENKUNGSMELDEGESETZ unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert 1.000,00 nicht übersteigt, und Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke 11.3. Wer ist zur Anzeige verpflichtet? Zur Anzeige verpflichtet sind zur ungeteilten Hand der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder die zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind. 11.4. An wen wird gemeldet? Die Anzeige ist an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis gemäß 3 Abs. 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) zu übermitteln. Entgegen der früheren Zuständigkeit für Schenkungen ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien keinesfalls für die Meldungen gemäß 121a BAO zuständig! 11.5. Wie wird gemeldet? Anzeigen sind auf elektronischem Weg zu übermitteln, es sei denn, dass die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Parteienvertreter sind idr Teilnehmer an FinanzOnline, die elektronische Übermittlung ist daher zumutbar und somit verpflichtend. Die entsprechenden Masken finden Sie unter Eingaben/Anträge/Meldung gemäß 121a BAO. Stand: 26.08.2013 Seite (99)

ANHANG SCHENKUNGSMELDEGESETZ "Schenkungsmeldungen" Abb. 47 Meldung gemäß 121a BAO Bei Inländern SV-Nr! Auswahl Österreich ist nicht möglich Abb. 48 Meldung gemäß 121a BAO Stand: 26.08.2013 Seite (100)

ANHANG SCHENKUNGSMELDEGESETZ Werden in einer Vertragsurkunde Schenkungen zwischen mehreren Geschenkgebern und mehreren Geschenknehmern vereinbart, so ist bei Vorliegen der Kriterien, pro Geschenkgeber und Geschenknehmer (also pro Rechtsvorgang) eine Meldung gemäß 121a BAO zu erstellen. Es kann also pro Meldung nur ein Geschenkgeber und ein Geschenknehmer angemerkt werden. Mit Erfassen erfolgt automatisch der Wechsel in die nächste Maske Liste der Partner. Abb. 49 Meldung gemäß 121a BAO Nach der Erfassung des ersten Partners legen Sie die Beteiligungsart - Geschenkgeber oder Erwerber fest und wechseln mit der Schaltfläche Partner erfassen abermals in diese Maske zurück um den zweiten Partner anzulegen. Ist der zweite Partner erfasst, erfolgt automatisch der Wechsel in die Maske Meldung gemäß 121a BAO. In dieser Maske scheinen vorerst einmal die von Ihnen bisher erfassten Daten auf. Hier können Sie noch Beteiligte löschen und die Beteiligungsart festlegen. Im ersten Punkt der Maske Allgemeine Angaben müssen Sie den Grund angeben, wieso Sie diese Meldung gemäß 121a BAO machen: Weil Ihnen der Auftrag dazu erteilt wurde oder weil Sie bei der Errichtung der Urkunde mitgewirkt haben. Stand: 26.08.2013 Seite (101)

ANHANG SCHENKUNGSMELDEGESETZ Grund für Meldung anhakerln wenn Angehörige kein Pflichtfeld Abb. 50 Meldung gemäß 121a BAO Zeitpunkt der Zuwendung: IdR das Vertragsdatum. Die Meldung gemäß 121a BAO muss innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Zuwendung erfolgen. Stand: 26.08.2013 Seite (102)

ANHANG SCHENKUNGSMELDEGESETZ Im Feld freier Text kann eine Beschreibung des zugewendeten Vermögens erfolgen, dafür stehen Ihnen 240 Zeichen zur Verfügung. Es ist allerdings kein Pflichtfeld. Mit der Schaltfläche speichern erhalten Sie ein Meldung, dass die von Ihnen erfasste Meldung gemäß 121a BAO unter einer Meldungsnummer gespeichert wurde. Damit sind die Daten aber noch nicht weitergeleitet, sondern Sie wechseln automatisch zur letzten Seite Meldung gemäß 121a BAO Zusammenfassung, wo Sie noch einmal einen prüfenden Blick darauf werfen können, bevor Sie mit Prüfen und Einbringen die Daten tatsächlich an das Finanzamt senden. pdf, jpg, jpeg, jpe max. 5 MB Daten senden für Änderungen Abb. 51 Meldung gemäß 121a BAO Stand: 26.08.2013 Seite (103)

ANHANG SCHENKUNGSMELDEGESETZ Sie können bis zu fünf Anhänge mit der Meldung gemäß 121a BAO mitsenden. Es sind Dateien mit den Endungen pdf, jpg, jpeg oder jpe möglich. Alle Anhänge gemeinsam dürfen die Größe von 5 MB nicht übersteigen. Um Ihre Anhänge leichter zu finden, werden die Schaltflächen Durchsuchen angeboten. Durch Doppelklick auf die gefundene Datei wird der Anhang eingefügt. Sollte Ihnen bei der Überprüfung der bisherigen Eingaben ein Fehler aufgefallen sein, so haben Sie jetzt noch die Gelegenheit mit der Schaltfläche zurück zur Eingabe in die Maske Meldung gemäß 121a BAO zu wechseln und Ihre Eingaben zu berichtigen. Bevor Sie die Schaltfläche Prüfen und Einbringen betätigen, müssen Sie noch die bereits aus der GrESt und Ges-Abgabenerklärung bekannte Erklärung, dass Sie versichern die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben, anklicken. Die Schaltfläche zur Druckansicht bereitet die Daten für den Ausdruck auf. Meldungsnummer zur Druckansicht Abb. 52 Meldung gemäß 121a BAO Stand: 26.08.2013 Seite (104)

ANHANG SCHENKUNGSMELDEGESETZ Gespeicherte oder bereits eingebrachte Meldungen gemäß 121a BAO können über die Maske Abfrage Meldung gemäß 121a BAO abgefragt werden. Meldungsnummer ohne Binde- und Schrägstrich, ohne Leerzeichen Abb. 53 Meldung gemäß 121a BAO Meldung gem 121a BAO Abb. 54 Meldung gemäß 121a BAO Stand: 26.08.2013 Seite (105)

ANHANG SCHENKUNGSMELDEGESETZ Wenn Sie eine gespeicherte Meldung suchen die Meldungsnummer aber nicht wissen, können Sie sich die Meldungen gemäß 121a BAO unter Eingaben/Entwürfe/Meldungen gemäß 121a BAO (siehe Abb. 49) in Listenform anzeigen lassen. Die Auswahl kann auf Benutzer und auf Zeitraum eingegrenzt werden. Suchen Sie sich aus der angezeigten Liste die gewünschte Meldung heraus und rufen Sie sie durch anklicken und anzeigen auf. anklicken anzeigen Abb. 55 Meldung gemäß 121a BAO Eine Liste der bereits eingebrachten Meldungen gemäß 121a BAO können Sie sich unter Admin/Eingebrachte Anbringen anzeigen lassen. Sie wählen dazu im Dropdown-Menü Meldungen gemäß 121a BAO und klicken auf anzeigen. Auch hier können Sie wieder mit Benutzer und Zeitraum einschränken (siehe Abb. 49) Stand: 26.08.2013 Seite (106)

ANHANG SCHENKUNGSMELDEGESETZ Dropdown -Menü Abb. 56 Meldung gemäß 121a BAO anklicken anzeigen Abb. 57 Meldung gemäß 121a BAO Stand: 26.08.2013 Seite (107)