Telefon: 233-22857 233-28628 Telefax: 233-24215 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/33 P II/33 V Veränderungssperre Nr. 647 Martin-Kollar-Str. 4 Flurstück Nr. 108/1 Gemarkung Trudering Stadtbezirk 15 Trudering-Riem Erste Verlängerung nach 17 Abs. 1 BauGB (Bebauungsplan Nr. 2013) Sitzungsvorlagen Nr. 08-14 / V 02048 Anlagen 1. Übersichtsplan vom 21.04.2008 zum Bebauungsplan Nr. 2013 (M = 1:10.000) 2. Übersichtsplan vom 21.04.2008 (M = 1:5.000) zur Veränderungssperre 3. Ausschnitt Übersichtskarte Stadtbezirksgrenzen (M = 1:50.000) Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 29.04.2009 (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Zuständig für die Entscheidung ist der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung gemäß 7 Abs. 1 Ziffer 11 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München. 1. Planungsanlass und Planungsziel Das Grundstück Martin-Kollar-Straße 4 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 495 c, rechtsverbindlich seit 10.09.1979. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet (GE) und als maximal zulässiges Nutzungsmaß eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 und eine Traufhöhe von 15 bzw. 18 m fest. Der hier geltende 8 der Baunutzungsverordnung von 1977 (BauNVO 1977) trifft anders als 8 der BauNVO 1990, nach der Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zuläs-
sig wären keine spezielle Aussage zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten. Die an der Martin-Kollar-Straße 4 genehmigte gewerbliche Nutzung soll teilweise in ein Entertainmentcenter mit ca. 600 m² Nutzfläche umgenutzt werden. Hierzu wurde am 04. Mai 2007 ein Antrag auf Nutzungsänderung von Teilen der Gewerbeeinheit in ein Entertainmentcenter mit 4 Konzessionen gestellt. Nähere Ausführungen hierzu sind der nachstehenden Ziffer 2 dieser Beschlussvorlage zu entnehmen. Die beantragte Vergnügungsstätte wäre planungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Gegen eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten dieser Art im Gewerbegebiet Am Moosfeld bestehen jedoch erhebliche städtebauliche Bedenken, da insbesondere der Gebietscharakter eines klassischen Gewerbegebietes gefährdet werden könnte. Zur Sicherung von Gewerbestandorten im Sinne des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms und zur Sicherung der bestehenden Zentren gemäß Zentrenkonzept hat die Vollversammlung des Stadtrates deshalb am 18.07.2007 beschlossen, für das Gebiet Am Moosfeld (nördlich), Bahnlinie München-Ost Simbach/Inn (östlich), Töginger Straße / BAB A 94 (südlich), Truderinger Hüllgraben (westlich) den Bebauungsplan Nr. 2013 aufzustellen (siehe Übersichtsplan Anlage 1), um die bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 495 b, 495 c und 1386 mit dem Ziel, Flächen für produzierendes klassisches Gewerbe entsprechend des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms (GE-A-Flächen) und die Erhaltung und Ansiedlung von Gewerbe- und Handwerksbetrieben entsprechend der Intentionen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne zu sichern, zu ändern. Die sonstigen planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nrn. 495 b, 495 c und 1386 sollen von der vorgesehenen Änderung unberührt bleiben und unverändert weiter gelten. Das Grundstück Martin-Kollar-Straße 4 befindet sich im westlichen Bereich des Umgriffs dieses Aufstellungsbeschlusses. 2 2. Vorhaben Für das Grundstück Fl.St. Nr. 108/1, Gemarkung Trudering (Martin-Kollar-Straße 4) wurde bei der Landeshauptstadt München am 04.05.2007 ein Antrag auf Nutzungsänderung von Teilen der Gewerbeeinheit in ein Entertainmentcenter mit 4 Konzessionen mit insgesamt ca. 600 m² Nutzfläche gestellt. Dabei handelt es sich um vier zusammenhängende, aber voneinander räumlich getrennte Spielotheken mit je 150 m² Nutzfläche. Das Vorhaben wird nach 30 Abs. 1 BauGB beurteilt und ist im Grundsatz wohl planungsrechtlich zulässig, da es den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 495 c entspricht. Die Durchführung des vorgesehenen Vorhabens würde jedoch die Realisierung der in Ziffer 1 dieser Beschlussvorlage dargelegten planerischen Zielvorstellungen des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 2013 wesentlich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Daher hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über den Antrag auf Baugenehmigung mit Bescheid vom 23.07.2007, zugestellt am 25.07.2007, gemäß 15 Abs. 1 BauGB auf die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung ausgesetzt. Die Zurückstellungsfrist endete mit Ablauf des 25.07.2008. Die gegen den Zurückstellungsbescheid vom 23.07.2007 erhobene Anfechtungsklage wurde zurückgezogen; der eingereichte Antrag vom 04.05.2007 auf Baugenehmigung wurde vom Antragsteller jedoch nicht zurückgezogen.
Der Antrag auf Baugenehmigung vom 04.05.2007 wurde von der Baugenehmigungsbehörde mit Schreiben vom 05.08.2008, zugestellt am 07.08.2008 abgelehnt. Mit Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 18.06.2008 wurde zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre für das Grundstück Flurstück Nr. 108/1 Gemarkung Trudering erlassen (Satzung vom 08.07.2008, MüAbl. 2008, Seiten 517-518). Die Satzung tritt mit Ablauf des 25.07.2009 außer Kraft. Inzwischen wurden die erforderlichen Grundlagen für die Änderung der betroffenen Bebauungspläne mit den zuständigen Dienststellen ermittelt. Diese Grundlagen stellen wichtige Rahmenbedingungen für die geplante Ergänzung der bestehenden Bebauungspläne dar. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß 13 Baugesetzbuch (BauGB). Zur weiteren Sicherung der Planung muss daher die Veränderungssperre Nr. 641 um ein Jahr, das ist bis zum 25.07.2010, gemäß 17 Abs. 1 BauGB verlängert werden. Sollte der Bebauungsplan nach Ablauf der entschädigungslos hinzunehmenden Sperrzeit von vier Jahren, das wäre im vorliegenden Fall bis zum 25.07.2011, noch nicht in Kraft getreten sein, wäre die Stadt München bei einer nach diesem Zeitpunkt bestehenden Veränderungssperre bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung nach 18 BauGB zur Zahlung einer Bodenrente verpflichtet. Das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück Flurstück Nr. 108/1 Gemarkung Trudering ist im Lageplan des städtischen Vermessungsamtes vom 26.03.2009 M = 1:1.000, der Bestandteil der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 647 ist, schwarz umrandet dargestellt. Zur Orientierung über die Lage im Stadtbezirk/Stadtgebiet wird auf den Übersichtsplan (Anlage 2) und die Übersichtskarte (Anlage 3) verwiesen. Das Kommunalreferat hat der Sitzungsvorlage zugestimmt; die Stadtkämmerei hat von der Sitzungsvorlage Kenntnis genommen. Der Bezirksausschuss 15 hat Abdrucke der Sitzungsvorlage erhalten. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, sowie der zuständigen Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Tausend, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. 3 II. Antrag der Referentin Ich beantrage Folgendes: 1. Für das Grundstück Flurstück Nr. 108/1der Gemarkung Trudering (Martin-Kollar-Straße 4) wird die Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 647 gemäß nachfolgendem Satzungstext erlassen. 2. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.
Satzung 4 über die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 647 für das Flurstück Nr. 108/1 der Gemarkung Trudering (Martin-Kollar-Straße 4)) vom... Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund 14, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung: 1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich (1) Die Veränderungssperre für das Flurstück Nr. 108/1 der Gemarkung Trudering (Martin- Kollar-Straße 4) Satzung vom 08.07.2008, MüAbl. 2008, Seiten 517-518 wird um ein Jahr verlängert. (2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan des Planungsreferates, M = 1:1.000, vom 26.03.2009, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist. Das betroffene Grundstück ist in diesem Lageplan schwarz umrandet dargestellt. (3) Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre. 2 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 25.07.2010.
6 III. Beschluss nach Antrag. Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin Ober-/Bürgermeister Prof. Dr.(I) Merk Stadtbaurätin IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium -Dokumentationsstelle an das Direktorium HA I / R (3 x) an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei zur Kenntnis. V. Wv. Planungsreferat HA II/33 V zur weiteren Veranlassung.
7 zu V. 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An den Bezirksausschuss 15 3. An das Baureferat 4. An das Kommunalreferat RV 5. An das Kommunalreferat Vermessungsamt Plankammer 6. An das Kreisverwaltungsreferat 7. An das Planungsreferat HA I 8. An das Planungsreferat HA II/01 9. An das Planungsreferat - HA II/33 P 10. An das Planungsreferat - HA II/53 11. An das Planungsreferat - HA II/34 B 12. An das Planungsreferat - HA III 13. An das Planungsreferat - HA IV 14. An das Planungsreferat - HA IV/32 T 15. An das Planungsreferat - SG 3 mit der Bitte um Kenntnisnahme. Am... Planungsreferat HA II/33 V I.A.