Jahresarbeitszeittarifvertrag. für die Arbeitnehmer der. DB Dialog GmbH. (JazTV DB Dialog)

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Transkript:

Jahresarbeitszeittarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Dialog GmbH (JazTV DB Dialog) gültig ab 01. Oktober 2016 1

Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Jahresarbeitszeit 2a Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung 2b Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub 2c Umsetzung des Wahlrechts 3 Verteilung der Arbeitszeit 4 Rufbereitschaft 5 Beginn und Ende der Arbeitszeit 6 Überzeit 7 Zeitkonten 8 Entgeltfortzahlungspflichtige Abwesenheitszeiten 9 Urlaub 10 Tariflicher Regelungsvorbehalt 11 Gültigkeit und Dauer Anhänge I II Regelungen für Auszubildende Regelungen für Dual Studierende 2

1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt: a) Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. b) Betrieblich: Für die DB Dialog GmbH. c) Persönlich: Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Betriebe der DB Dialog GmbH. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Arbeitnehmer, deren aa) Aufgaben und Kompetenzen die Anforderungen der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe übersteigen und bb) jahresbezogenes Gesamteinkommen den Betrag des höchsten tarifvertraglichen Entgeltbetrags um mindestens 15 % übersteigt, b) Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von 5 Abs. 3 BetrVG sind, c) Auszubildende, Dual Studierende und Praktikanten, unbeschadet tariflicher Verweisungsregelungen, d) geringfügig Beschäftigte im Sinne des 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV, e) Arbeitnehmer, die als ortsansässige Kräfte im Ausland beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, (3) Abweichend von Abs. 2 Buchst. c gilt für Auszubildende, die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV) fallen, Anhang I zu diesem Tarifvertrag. (4) Abweichend von Abs. 2 Buchst. c gilt für Dual Studierende, die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV) fallen, Anhang II zu diesem Tarifvertrag. 2 Jahresarbeitszeit 3

(1) Die tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 2.075 Stunden (Referenzarbeitszeit) im Kalenderjahr. Einzelvertraglich hiervon abweichende regelmäßige Arbeitszeitvolumina bis zu 2.200 Stunden sind zulässig. Die Summe der hiervon betroffenen Arbeitnehmer darf maximal 15 % der Arbeitnehmer der DB Dialog Telefonservice GmbH betragen. (2) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Kalenderjahres gemäß Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. Protokollnotiz: Zur Überbrückung einer etwaigen Zeitdifferenz zwischen Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten dieses Tarifvertrages und Beginn bzw. Ende des Abrechungszeitraums gemäß Abs. 1 oder 2 kann durch Betriebsvereinbarung ein kürzerer oder längerer Zeitraum bestimmt werden. Für diesen Zeitraum verändert sich dann auch das in Absatz 1 genannte Arbeitszeitvolumen entsprechend. 2a Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Abrechnungszeitraum (Kalenderjahr) unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll anteilig. 2b Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub (1) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu 2a sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. (2) Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle Zusätzlicher Erholungsurlaub (Anlage 2a zum ETV DB Dialog). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist, als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Jahresentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. 3 Abs. 3 ETV DB Dialog). (3) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungsurlaub. 2c Umsetzung des Wahlrechts (1) Das Wahlrecht nach 2a oder 2b besteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. 4

(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach 2a oder 2b ausüben. (3) Arbeitnehmer sind an ihre Wahl nach 2a oder 2b mindestens für zwei volle Kalenderjahre gebunden. Einvernehmlich kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des gewählten Modells vereinbart werden. 3 Verteilung der Jahresarbeitszeit (1) Für ein flexibles Arbeitszeitmanagement der DB Dialog GmbH dürfen Dauer und Verteilung von Arbeits- und Ruhezeiten, Ruhepausen bzw. Kurzpausen und andere Regelungstatbestände jeweils innerhalb des Zeitraumes gemäß 2 bzw. 3 in den durch das Arbeitszeitgesetz für Schichtbetriebe besonders zugelassenen Begrenzungen oder Rahmenvorschriften ( 7, 12-15 ArbZG) eingeteilt werden. (2) Verzögert sich das Erreichen des im Arbeitsauftrag festgelegten Zieles aufgrund unvorhergesehener Umstände, verlängert sich die regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen der anzuwendenden arbeitszeitschutzrechtlichen Bestimmungen bis zum Erreichen dieses Zieles. (3) Fällt Arbeitszeit aus, sind die Arbeitnehmer spätestens am Vortag hierüber zu informieren. Die DB Dialog GmbH kann verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird. (4) Abweichungen von einer geplanten Arbeitszeit von im Einzelnen bis zu 10 Minuten Dauer je Arbeitstag werden nicht berücksichtigt. (5) Zur Sicherung von Arbeitsplätzen bei der DB Dialog GmbH kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung, die der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedarf, bestimmt werden, dass die regelmäßige Jahresarbeitszeit für bestimmte Geschäftsfelder, einzelne Funktionsbereiche, regionale Bereiche, Betriebe, Teilbetriebe und/oder Gruppen von Arbeitnehmern unter proportionaler Anpassung des Monatsentgelts zwischen 1600 und 2200 Stunden festgelegt wird. Maßnahmen gemäß Satz 1 können ebenfalls zur Gewährleistung der marktorientierten Leistungsfähigkeit der DB Dialog GmbH durchgeführt werden. Arbeitnehmer, deren regelmäßige Arbeitszeit sich nach Satz 1 bestimmt, sind Vollzeitarbeitnehmer. 4 Rufbereitschaft Eine Rufbereitschaftsregelung zur Abdeckung eines unvorhersehbaren Personalbedarfs o- der zur Behebung von unvorhergesehen technischen Störungsfällen ist zulässig. Die Einführung und Ausgestaltung ist auf betrieblicher Ebene zu regeln. 9 ETV gilt entsprechend. 5 Beginn und Ende der Arbeitszeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden unter Beachtung des 87 BetrVG nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse im Rahmen der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften festgesetzt. Hierbei sind begründete Wünsche (z.b. Kinderbetreuung) der Arbeitnehmer bei der individuellen Arbeitszeitgestaltung möglichst zu berücksichtigen. Die 5

Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz und wird durch An- bzw. Abmeldung an hierfür vorgesehenen Terminals dokumentiert. 6 Überzeit Überzeit ist die Arbeit, die auf Anordnung über die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit ( 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 bzw. 42 BasisTV) hinaus geleistet wird. 7 Zeitkonten (1) Für Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, auf dem die jeweils zu erbringende Jahresarbeitszeit ( 2 und 42 BasisTV) und die geleistete bzw. anzurechnende Arbeitszeit fortlaufend saldiert werden. Das Nähere regelt eine Betriebsvereinbarung. (2) Bei Überschreiten des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des Abrechungszeitraums werden 50 v.h. der Überschreitung auf den folgenden Abrechnungszeitraum vorgetragen. Für die verbleibenden Zeiten der Überschreitung können Arbeitnehmer eine vollständige oder auch teilweise Übertragung voller Stunden in das Langzeitkonto beantragen. Die nicht in das Langzeitkonto übertragenen Zeiten werden ebenfalls auf den folgenden Abrechnungszeitraum vorgetragen. Der Antrag für die Übertragung ins Langzeitkonto muss vom Arbeitnehmer einen Monat vor Ende des Abrechnungszeitraums, in dem die Stunden entstehen, gestellt werden. Der Vortrag in das Arbeitszeitkonto führt zur Reduzierung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls im folgenden Abrechnungszeitraum. (3) Am Ende des Abrechnungszeitraumes gemäß 2 Abs. 1 bzw. 2 ist nicht verbrauchte Arbeitszeit bis zu einem Volumen von bis zu 100 Stunden auf das Arbeitszeitkonto des folgenden Arbeitszeitjahres vorzutragen und innerhalb von 6 Monaten nachzuarbeiten. Nach dessen Ablauf entfällt die Verpflichtung zur Nacharbeit, sofern Arbeitnehmer die Unmöglichkeit der Arbeitsleistungen nicht zu vertreten haben. (4) Arbeitnehmern ist monatlich der Stand ihres Arbeitszeitkontos mitzuteilen. 6

8 Entgeltfortzahlungspflichtige Abwesenheitszeiten (1) Ein Urlaubstag (einschließlich Zusatzurlaub) wird im Arbeitszeitkonto mit 1/261 der jeweiligen Jahresarbeitszeit-Sollstunden verrechnet. Sofern Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres nicht regelmäßig planmäßig oder betriebsüblich an 261 Werktagen bzw. an 5,0 Werktagen in der Woche zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, ist ihnen ein insgesamt zeitlich gleichwertiger Urlaub zu gewähren. Der Urlaub gilt als zeitlich gleichwertig, wenn die Zeitsumme der für die gewährten Urlaubstage des Urlaubsjahres verrechneten tarifvertraglichen Arbeitszeitstunden insgesamt der Zeitsumme des den Arbeitnehmer zustehenden Jahresurlaubsanspruchs entspricht. Ausführungsbestimmungen 1. Für Vollzeitarbeitnehmer ergibt sich die Zeitsumme des Jahresurlaubsanspruchs in Stunden, indem für jeden Urlaubstag des Urlaubsanspruchs ( 9 Abs. 2 Buchst. a) 1/261 der tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit ( 2 Abs. 1, bzw. 42 BasisTV3) verrechnet werden. 2. Für den Teilzeitarbeitnehmer ist die Nr. 1 sinngemäß anzuwenden; dabei ist die Zeitsumme des Jahresurlaubsanspruchs im Verhältnis der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit zur tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit anzupassen. (2) a) Für jeden Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach 13 und 40 Abs. 1 BasisTV wird im Arbeitszeitkonto des Vollzeitarbeitnehmers verrechnet: aa) bb) Die Zeitsumme der für diesen Tag geplanten tarifvertraglichen Arbeitszeit oder 1/261 der tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit, wenn für diesen Tag eine Arbeitszeit nicht bestimmt ist. b) Ein auf einen Werktag fallender gesetzlicher Feiertag (Wochenfeiertag) wird für Vollzeitarbeitnehmer bewertet: aa) bb) Mit der Dauer der geplanten, wegen des Wochenfeiertags an diesem Tag ausfallenden regelmäßigen Arbeitszeit, wenn er regelmäßig an 5 Werktagen in der Woche mit einem arbeitsfreien Werktag - in der Regel mit einem arbeitsfreien Samstag - beschäftigt wird, oder mit 1/261 der jeweiligen Jahresarbeitszeit-Sollstunden, wenn Arbeitnehmer regelmäßig an mehr oder weniger als 5,0 Werktagen in der Woche, an Sonntagen, in Schichtarbeit oder in Wechselschichtarbeit beschäftigt werden und der Wochenfeiertag auf die Tage Montag bis Freitag fällt; für einen auf einen Samstag fallenden Wochenfeiertag erfolgt keine Arbeitszeitgutschrift. (3) In Fällen einer stundenweisen Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts wird Arbeitnehmern mindestens die an diesem Tag tatsächlich geleistete Arbeitszeit angerechnet. Die Zeitsumme der insgesamt anzurechnenden Arbeitszeit darf jedoch die Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung nicht übersteigen. 7

(4) Sinngemäß zu verfahren ist bei Teilzeitarbeitnehmern sowie in Fällen einer Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts. Bei individuell abweichendem Jahresarbeitszeitvolumen ist das Verhältnis zur tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit sowie die Anzahl der während des Jahreszeitraums ( 2 Abs. 1) regelmäßig zu leistenden Arbeitstage maßgeblich für den anteiligen Arbeitszeitwert eines Ausfalltages. 9 Urlaub (1) Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. (2) a) Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im Kalenderjahr. b) Urlaubstage i.s. des Buchst. a sind alle in die Zeitspanne des Urlaubs fallenden Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und derjenigen auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Wochenfeiertage, für die Arbeitnehmern nach 9 Abs. 2 Buchst. a oder b eine Arbeitszeitgutschrift zu gewähren ist. c) Werden Arbeitnehmer regelmäßig an 5 Werktagen in der Kalenderwoche mit jeweils einem arbeitsfreien Werktag (in der Regel einem arbeitsfreien Samstag) beschäftigt, zählen als Urlaubstage nur diejenigen Werktage, an denen Arbeitnehmer planmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hatten oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der unter Buchst. b bezeichneten gesetzlichen Wochenfeiertage. d) Werden Vollzeitarbeitnehmer regelmäßig durchschnittlich an 5 Werktagen und an Sonn- bzw. an gesetzlichen Wochenfeiertagen beschäftigt, ist ihnen ein zeitlich gleichwertiger Urlaub zu gewähren. Dafür muss die Zeitsumme der wegen Urlaubs verrechneten tarifvertraglichen Arbeitszeit ( 9 Abs. 1 JazTV-DB Dialog) insgesamt der Zeitsumme des in Stunden umgerechneten Jahresurlaubsanspruchs entsprechen. e) Sind Arbeitnehmer an Tagen, die in die Zeitspanne des Urlaubs fallen, (noch) zu keiner Arbeitsleistung eingeteilt, gelten die Werktage Montag bis Freitag als Urlaubstage im Sinne des Buchst. a. (3) a) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, besteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des tariflichen Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs. Gesetzliche Regelungen in Bezug auf einen Mindesturlaub bleiben unberührt. b) Im Übrigen vermindert sich der tarifliche Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat einer Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts ( 13 Abs. 2 BasisTV) oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses ( 22 Abs. 3 BasisTV) um 1/12. c) Bruchteile von Urlaubstagen werden für das Urlaubsjahr zusammengerechnet - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. (4) Für Teilzeitarbeitnehmer, die während des Urlaubsjahrs regelmäßig an mehr oder weniger als durchschnittlich 5 Kalendertagen in der Woche zu arbeiten haben, wird der Anspruch auf Erholungsurlaub wie folgt ermittelt: 8

Urlaubsanspruch nach Abs. 2 Buchst. a x Anzahl der regelmäßig im wöchentlichen Durchschnitt zu arbeitenden Tage 5 Soweit die Anzahl der regelmäßig im wöchentlichen Durchschnitt zu arbeitenden Tage während des Urlaubsjahrs nicht bestimmt werden kann, darf die DB Dialog GmbH eine entsprechende Ausgleichsanrechnung auf den Urlaubsanspruch des folgenden Urlaubsjahrs vornehmen. Der gesetzliche Mindesturlaub ( 3 Abs. 1 BUrlG) darf dadurch nicht unterschritten werden. (5) a) Der Urlaub beginnt mit dem Werktag, an dem Arbeitnehmer erstmals aus Anlass ihrer Beurlaubung die ganze planmäßige Arbeitszeit versäumen. b) Der Urlaub endet mit dem Werktag, an dem Arbeitnehmer letztmals aus Anlass des Urlaubs die ganze planmäßige Arbeitszeit versäumen. (6) In den Fällen einer rechtmäßigen außerordentlichen Kündigung durch die DB Dialog oder durch eine vertragswidrige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer, entfällt der über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende tarifliche Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr. (7) Leisten Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsentgelt. Bereits gezahltes Urlaubsentgelt ist zurückzuzahlen. 10 Tariflicher Regelungsvorbehalt Tarifvertraglicher Vereinbarung vorbehalten bleiben Regelungen über die Bewertung und/oder Anrechnung von Tätigkeiten oder von Sachverhalten auf die tarifvertragliche Arbeitszeit sowie über die Gewährung von arbeitszeitbezogenen Zulagen oder Zuschlägen. 11 Gültigkeit und Dauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.Oktober 2016 in Kraft und ersetzt den JazTV DB Dialog vom 01. Dezember 2012. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 30. September 2018 gekündigt werden. (3) Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten. Berlin/Frankfurt am Main, 12. Dezember 2016 Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.v. Für die Gewerkschaft 9

(Geschäftsführerin der DB Dialog) (Hauptgeschäftsführerin des Agv MoVe) (EVG) Bundesvorstand 10

Anhang I zum JazTV DB Dialog Regelungen für Auszubildende 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für Auszubildende im Sinne von 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV, die vom Geltungsbereich des JazTV DB Dialog erfasst sind. 2 Ausbildungszeit (1) Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten die Arbeitszeitbestimmungen für die Arbeitnehmer der DB Dialog Telefonservice GmbH in Verbindung mit den Vorschriften des JArbSchG sinngemäß. Ausführungsbestimmung Die einstündige Ruhepause nach 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG kann bei Jugendlichen im Rahmen des 21 a Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG um bis zu 15 Minuten gekürzt werden. (2) Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum Führen des Berichtsheftes (Ausbildungsnachweis) zu geben. (3) An Tagen, an denen der Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt, darf er nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden. 11

Anhang II zum JazTV DB Dialog Regelungen für Dual Studierende 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für Dual Studierende im Sinne von 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV, die vom Geltungsbereich des JazTV DB Dialog erfasst sind. 2 Betriebliche Einsatzbestimmungen / Erholungsurlaub / Freistellungen (1) Die regelmäßige Einsatzzeit während der betrieblichen Praxisphase der Dual Studierenden beträgt durchschnittlich 38 Stunden in der Woche. (2) Im Übrigen richten sich während der betrieblichen Praxisphase der Dual Studierenden die anzuwendenden Bestimmungen, Erholungsurlaub und Freistellungen nach den geltenden Bestimmungen des JazTV DB Dialog. 12

Die vorstehenden Anhänge sind als Regelung Bestandteil des JazTV DB Dialog: Anhänge: Anhang I: Anhang II: Regelungen für Auszubildende Regelungen für Dual Studierende Berlin/Frankfurt am Main, 12. Dezember 2016 Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.v. Für die Gewerkschaft (Geschäftsführerin der DB Dialog) (Hauptgeschäftsführerin des Agv MoVe) (EVG) Bundesvorstand 13