3/SN-294/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 II/368.372/3 An das Präsidium des Nationalrates Parlament Dr. Karl-Renner-Ring 3 1017 Wien Singerstraße 17-19, 1010 Wien Tel.: +43 1 514 39/509200 Fax: +43 1 51439/5909200 post.fp02.fpr@bmf.gv.at www.finanzprokuratur.at Per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at %"$&!*&)")"&"&)&!*)%)&*!+%!'#!'#!&$!&%&')!1 Wien, am 6. März 2017 Strafgesetznovelle 2017/Begutachtung Sehr geehrte Damen und Herren! Die Finanzprokuratur beehrt sich zum Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Strafgesetznovelle 2017) im Rahmen der Begutachtung wie folgt Stellung zu nehmen: I. 218 Abs. 2a idf des Entwurfes erweist sich in zweifacher Hinsicht sprachlich als unvollständig. Im Hauptsatz fehlt das Verb ist, der Nebensatz darüber, worauf abgezielt wird, wäre entweder mit dass einzuleiten oder mit dem Infinitiv zu bilden. Die Finanzprokuratur schlägt daher nachstehende sprachliche Fassung vor: Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a zu begehen, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. II. In 264a Abs. 1 in der vorliegenden Fassung wäre nach dem Wort anzumaßen ein Beistrich zu setzen, dafür müsste der Beistrich nach dem Wort Verordnungen entfallen.
2 von 5 3/SN-294/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Darüber hinaus ist in dieser Bestimmung die Wortfolge Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Entscheidungen der Behörden in zweifacher Hinsicht sprachlich nicht präzise genug, weil einerseits Verordnungen als Entscheidungen der Behörden verstanden werden und andererseits nach dem Wortlaut nur Entscheidungen der Behörden erfasst sind, nicht aber richterliche Entscheidungen. Da den Auseinandersetzungen mit den staatsfeindlichen Gruppierungen oft auch gerichtliche, insbesondere exekutionsrechtliche Entscheidungen zu Grunde liegen, sollten richterliche Entscheidungen jedenfalls in den Gesetzestext ausdrücklich aufgenommen werden. Nach Ansicht der Finanzprokuratur würde es die Lesbarkeit der Bestimmung des 264a. StPO fördern, wenn die Definition der staatsfeindlichen Bewegungen zur Gänze in Abs. 4 geregelt wird. Damit würden auch die derzeit aufgeteilte allgemeine Definition, was eine Bewegung ist (Abs. 4) und die Definition der Staatsfeindlichkeit (derzeit in Abs. 1) zusammengeführt. Es wird daher vorgeschlagen 246a Abs. 1 wie folgt zu fassen: Wer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn sich die staatsfeindliche Ausrichtung in einer Handlung gegenüber einer Behörde eindeutig manifestiert hat, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 246a Abs. 4 sollte wie folgt gefasst werden: Eine staatsfeindliche Bewegung ist eine größere Zahl von Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Rechtsträger und ihrer Organe nicht anzuerkennen oder sich selbst Hoheitsbefugnisse anzumaßen, und deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen sowie richterlichen oder behördlichen Entscheidungen zu verhindern. In 246a Abs. 5 gehört nach zu bestrafen ein Beistrich gesetzt. III. In 270a fehlt bei der Paragrafenbezeichnung der Punkt, es müsste richtig heißen: 270a. Darüber hinaus entspricht die Bezeichnung der mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betrauten Person als Organ im Gesetzestext nicht der sonstigen Systematik des Strafgesetzbuches. Organe haben besondere behördliche Befugnisse, während die Lenkung eines Massenbeförderungsmittels eine rein faktische Handlung darstellt und die Kontrolle nur vertragliche Rechte und Pflichten betrifft. Massenbeförderungsmittel werden Seite 2
3/SN-294/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 überdies heute teilweise von privaten Unternehmen betrieben, sodass eine Organstellung der Kontrollore und Lenker wohl zu verneinen ist. In 270a Abs. 1 des Entwurfes bezieht sich das Wort seiner sprachlich auf das Subjekt (wer), gemeint ist aber die Tätigkeit des Kontrollors oder Lenkers und sollte es besser heißen Ausübung von dessen Tätigkeit. 270a Abs. 2 des Entwurfes definiert ein Massenbeförderungsmittel als jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs dient. Damit wurde offensichtlich die Definition des Massenbeförderungsmittels aus 8 Heeresgebührengesetz übernommen, allerdings handelt es sich um eine dem üblichen Sprachgebrauch eher fremde Formulierung, zumal in Beförderungsmittel und Vermittlung das gleiche Wortelement steckt. Ein Massenbeförderungsmittel dient aber der Versorgung der Bevölkerung und nicht der Vermittlung. Darüber hinaus darf angemerkt werden, dass gegen Ende von Abs. 2 nach dem Wort Beförderungsbedingungen das Wort oder fehlt. In Abs. 3 dieser Bestimmung fehlt sprachlich im Wort Überprüfung- das Fugen-s, es müsste daher Überprüfungs- heißen. Hinsichtlich des Abs. 3 gibt die Finanzprokuratur überdies zu bedenken, dass gerade bei wesentlichen Bestimmungen wie der Ausnahme von der Strafbarkeit für den Normunterworfenen aus dem Gesetzestext eindeutig erkennbar sein soll, wann die Ausnahme von der Strafbarkeit zur Anwendung kommt. Dies ist weder aus 270a Abs. 3 noch aus den Erläuterungen eindeutig zu entnehmen. Die Finanzprokuratur schlägt daher nachstehende Formulierung der Ziffer 15 der Strafgesetznovelle 2017 vor. Tätlicher Angriff auf eine mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betraute Person 270a. (1) Wer eine mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betraute Person während der Ausübung von deren Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel, das der Beförderung von Menschen in großen Mengen dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen Seite 3
4 von 5 3/SN-294/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betraut ist jede Person, die mit der Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Beförderungsbedingungen oder der Inbetriebnahme und Lenkung des Massenbeförderungsmittels betraut ist. (3) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Überprüfungs- oder Lenkungstätigkeit gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. IV. Weitere Anregungen zu größere Zahl von Menschen In 246a Abs. 4 wird bei der Definition der Bewegung auf eine größere Zahl von Menschen abgestellt. Dieses Kriterium wird in vielen Paragrafen des Strafgesetzbuches als Tatbestandselement oder als Erschwernisgrund verwendet (vgl 81, 88, 107c, 155, 168a, 169, 170, 176, 177, 177b, 180, 181b, 181d, 184, 185, 186, 187, 275 und 280). Hingegen wird in 153d, 153e und 278a auf eine größere Zahl von Personen abgestellt. In 153d und 153e mag dies aus dem Zusammenhang innerhalb des jeweiligen Paragrafen als Bezugnahme folgerichtig sein, im Sinne einer einheitlichen Diktion des StGB wird jedoch angeregt, 278a. zu ändern und auch dort auf eine größere Zahl von Menschen abzustellen. V. Im Entwurf findet sich im Inhaltsverzeichnis in der Überschrift zu Artikel 3 auch der Begriff der Übergangsbestimmung. Da im Entwurf aber keine Übergangsbestimmung, sondern nur eine Inkrafttretensbestimmung enthalten ist, erübrigt sich, eine Übergangsbestimmung in der Überschrift anzukündigen. VI. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Entwurf der Strafgesetznovelle 2017 vier Artikel in der Textgegenüberstellung nicht berücksichtigt sind. Es fehlen: 117 Abs. 4 (zu Z 6 des Entwurfes), 165. (zu Z 7 des Entwurfes), 218. (zu Z 12a des Entwurfes) und 278c. (zu Z 17 des Entwurfes). Seite 4
3/SN-294/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 Speziell hingewiesen wird auf die Textgegenüberstellung zu 270a. (Z 15 des Entwurfes), bei der in der Spalte Vorgeschlagene Fassung die Überschrift nicht dem Gesetzesvorschlag entspricht, die Paragrafenbezeichnung fehlt und zu Abs. 1 eine andere, wahrscheinlich frühere Fassung enthalten ist. VII. Zu den Erläuterungen im ersten Absatz des allgemeinen Teiles der Erläuterungen müsste es statt verbesserten Schutz verbesserter Schutz heißen. Das zweite auch im zweiten Satz erweist sich als überflüssig. Mit vorzüglicher Hochachtung Im Auftrag: (Dr. Arzberger) Seite 5