II/ /3. An das Präsidium des Nationalrates Parlament Dr. Karl-Renner-Ring Wien. Per

Ähnliche Dokumente
Textgegenüberstellung

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Textgegenüberstellung. Artikel 1. Änderung des Strafgesetzbuches

Zu GZ. BMLFUW-UW-1.2.2/0092-V/5/2016

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme

Einfluss des Stifters und seiner Rechtsnachfolger

Fehler! Es ist nicht möglich, durch die Bearbeitung von Feldfunktionen Objekte zu erstellen.

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Universitätsgesetz 2002, das Hochschülerinnen-

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Begutachtung; BMVIT; 34. KFG-Novelle; Stellungnahme des BMEIA. Gemäß Rz. 53 ff. des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 sind bei

Direktorium d er Oesterreichischen Nationalban. An das Präsidium des Nationalrates Dr. Karl-Renner-Ring W ien

Betreff: Begutachtung; BMF; Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 (JStG 2018); Stellungnahme des BMEIA

Regierungsvorlage. 157 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6

1590/A. vom (XXV.GP) Antrag

13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_

VCÖ-Stellungnahme zur Änderung der StVO 1960 GZ. BMVIT /0003-IV/ST5/2012

, i,.~i~.~!~~~:.u~~ F-~~_. Datum: 9. JUNI 1.995

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011

7/SN-26/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 7. Landesgericht Krems a.d. Donau Der Präsident.

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert werden (Strafgesetznovelle 2017) - BMJ-S /0002-IV 1/ Punktuelle Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k

Parlament - Begutachtung; BMDW; Standort-Entwicklungsgesetz; Stellungnahme des BMEIA

arbeit plus dabei austria Sozialwirtschaft Österreich Österreichischer Behindertenrat

Zu dem mit Schreiben vom 14. Februar 2018 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird wie folgt Stellung genommen:

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG

Dfltum: 8. OKT Entwurf eines Bundesgesetzes über das Postwesen(PostG 1996) G E I 19.. '1.f:J

s StGB. Korruptionsstrafrecht

Artikel I Änderung des Chemikaliengesetzes von 5 ENTWURF. Der Nationalrat hat beschlossen:

An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring Wien GZ. BMF /0025-I/4/2017

Wien, den K/r/krank06

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle)

MA 40 Post Gesendet am: :03:52

GZ /52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n

Ing. Dr.iur. Christof Tschohl, Mag.iur. Alexander Czadilek, Thomas Lohninger, Mag.iur Claudius Determann

Bundesministerium für Landesverteidigung Fremdlegislative

Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Übertragung von Fernsehsignalen; Stellungnahme des BMJ.

zum Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung geändert werden

Im Folgenden wird zu jenen Bereichen Stellung genommen, die nach Ansicht des BMASK noch zu adaptieren wären:

An das Bundesministerium für Justiz. per GZ: BMASK-10310/0004-I/A/4/2017

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 15. Mai 2018 Teil I

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt.

per E Mail: in CC:

Stellungnahme zum Entwurf einer Strafgesetznovelle 2017 BMJ-S /0002-IV 1/2017

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)

Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Bundessozialamtsgesetz geändert werden

Mag. Ralph Taschke, LL.M. Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK) dankt für die Übersendung des Entwurfes und erstattet dazu folgende. S t e l l u n g n a h m e 1 :

Per Mail an: Sowie an das Präsidium des Nationalrats:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird; Allgemeines Begutachtungsverfahren GZ: BMG-92101/0008-II/A/3/2014

Begutachtung; BMF; Änderung des BörseG, des KapitalmarktG u.a.; Stellungnahme des BMEIA

Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, seine Stellungnahme zu dem aus dem Gegenstand ersichtlichen Gesetzesentwurf zu übermitteln.

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ BMJ-B51.012/0004-I 2/2007 Museumstraße Wien

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Datenschutz-Anpassungsgesetz Sammelnovelle

Beilage Nr. 60 zu den stenographischen Berichten

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 GZ Bundesministerium für Justiz: BMJ-S /0007-IV/2015 GZ Nationalrat: 98/ME

Antrag. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird

Weisungen OAK BV W 04/2014. Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen

Betreff: Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz

RECHTSANWALTS KAM M E RTAG

Parlamentarische Initiative Verbot von sexuellen Verstümmelungen

Betrifft GESETZENTWURF ZI Datum: - 0 k t vertein llv.l1.j...?1. CzlOr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

SYNOPSE des allgemeinen Begutachtungsverfahrens zur 10. Novelle des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

das Strafgesetzbuch und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz I) - Begutachtungsverfahren

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

BMNT - Parlament -

EUROPÄISCHES PARLAMENT

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

L 127/2 Amtsblatt der Europäischen Union

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

Die Datenschutzbehörde nimmt in o.a. Angelegenheit aus Sicht ihres Wirkungsbereiches wie folgt Stellung:

Körperschaft öffentlichen Rechts. Milf!./ied der Wor/d Medieal A~'soeialion. 11. _1 12. Okt Iu. Datum:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit

lirir' KAMMER DER Ll.1 WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Abteilung I 7 z. H. MMMag. Heidrun Urthaler Museumstraße Wien

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Transkript:

3/SN-294/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 II/368.372/3 An das Präsidium des Nationalrates Parlament Dr. Karl-Renner-Ring 3 1017 Wien Singerstraße 17-19, 1010 Wien Tel.: +43 1 514 39/509200 Fax: +43 1 51439/5909200 post.fp02.fpr@bmf.gv.at www.finanzprokuratur.at Per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at %"$&!*&)")"&"&)&!*)%)&*!+%!'#!'#!&$!&%&')!1 Wien, am 6. März 2017 Strafgesetznovelle 2017/Begutachtung Sehr geehrte Damen und Herren! Die Finanzprokuratur beehrt sich zum Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Strafgesetznovelle 2017) im Rahmen der Begutachtung wie folgt Stellung zu nehmen: I. 218 Abs. 2a idf des Entwurfes erweist sich in zweifacher Hinsicht sprachlich als unvollständig. Im Hauptsatz fehlt das Verb ist, der Nebensatz darüber, worauf abgezielt wird, wäre entweder mit dass einzuleiten oder mit dem Infinitiv zu bilden. Die Finanzprokuratur schlägt daher nachstehende sprachliche Fassung vor: Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a zu begehen, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. II. In 264a Abs. 1 in der vorliegenden Fassung wäre nach dem Wort anzumaßen ein Beistrich zu setzen, dafür müsste der Beistrich nach dem Wort Verordnungen entfallen.

2 von 5 3/SN-294/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Darüber hinaus ist in dieser Bestimmung die Wortfolge Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Entscheidungen der Behörden in zweifacher Hinsicht sprachlich nicht präzise genug, weil einerseits Verordnungen als Entscheidungen der Behörden verstanden werden und andererseits nach dem Wortlaut nur Entscheidungen der Behörden erfasst sind, nicht aber richterliche Entscheidungen. Da den Auseinandersetzungen mit den staatsfeindlichen Gruppierungen oft auch gerichtliche, insbesondere exekutionsrechtliche Entscheidungen zu Grunde liegen, sollten richterliche Entscheidungen jedenfalls in den Gesetzestext ausdrücklich aufgenommen werden. Nach Ansicht der Finanzprokuratur würde es die Lesbarkeit der Bestimmung des 264a. StPO fördern, wenn die Definition der staatsfeindlichen Bewegungen zur Gänze in Abs. 4 geregelt wird. Damit würden auch die derzeit aufgeteilte allgemeine Definition, was eine Bewegung ist (Abs. 4) und die Definition der Staatsfeindlichkeit (derzeit in Abs. 1) zusammengeführt. Es wird daher vorgeschlagen 246a Abs. 1 wie folgt zu fassen: Wer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn sich die staatsfeindliche Ausrichtung in einer Handlung gegenüber einer Behörde eindeutig manifestiert hat, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 246a Abs. 4 sollte wie folgt gefasst werden: Eine staatsfeindliche Bewegung ist eine größere Zahl von Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Rechtsträger und ihrer Organe nicht anzuerkennen oder sich selbst Hoheitsbefugnisse anzumaßen, und deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen sowie richterlichen oder behördlichen Entscheidungen zu verhindern. In 246a Abs. 5 gehört nach zu bestrafen ein Beistrich gesetzt. III. In 270a fehlt bei der Paragrafenbezeichnung der Punkt, es müsste richtig heißen: 270a. Darüber hinaus entspricht die Bezeichnung der mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betrauten Person als Organ im Gesetzestext nicht der sonstigen Systematik des Strafgesetzbuches. Organe haben besondere behördliche Befugnisse, während die Lenkung eines Massenbeförderungsmittels eine rein faktische Handlung darstellt und die Kontrolle nur vertragliche Rechte und Pflichten betrifft. Massenbeförderungsmittel werden Seite 2

3/SN-294/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 überdies heute teilweise von privaten Unternehmen betrieben, sodass eine Organstellung der Kontrollore und Lenker wohl zu verneinen ist. In 270a Abs. 1 des Entwurfes bezieht sich das Wort seiner sprachlich auf das Subjekt (wer), gemeint ist aber die Tätigkeit des Kontrollors oder Lenkers und sollte es besser heißen Ausübung von dessen Tätigkeit. 270a Abs. 2 des Entwurfes definiert ein Massenbeförderungsmittel als jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs dient. Damit wurde offensichtlich die Definition des Massenbeförderungsmittels aus 8 Heeresgebührengesetz übernommen, allerdings handelt es sich um eine dem üblichen Sprachgebrauch eher fremde Formulierung, zumal in Beförderungsmittel und Vermittlung das gleiche Wortelement steckt. Ein Massenbeförderungsmittel dient aber der Versorgung der Bevölkerung und nicht der Vermittlung. Darüber hinaus darf angemerkt werden, dass gegen Ende von Abs. 2 nach dem Wort Beförderungsbedingungen das Wort oder fehlt. In Abs. 3 dieser Bestimmung fehlt sprachlich im Wort Überprüfung- das Fugen-s, es müsste daher Überprüfungs- heißen. Hinsichtlich des Abs. 3 gibt die Finanzprokuratur überdies zu bedenken, dass gerade bei wesentlichen Bestimmungen wie der Ausnahme von der Strafbarkeit für den Normunterworfenen aus dem Gesetzestext eindeutig erkennbar sein soll, wann die Ausnahme von der Strafbarkeit zur Anwendung kommt. Dies ist weder aus 270a Abs. 3 noch aus den Erläuterungen eindeutig zu entnehmen. Die Finanzprokuratur schlägt daher nachstehende Formulierung der Ziffer 15 der Strafgesetznovelle 2017 vor. Tätlicher Angriff auf eine mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betraute Person 270a. (1) Wer eine mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betraute Person während der Ausübung von deren Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel, das der Beförderung von Menschen in großen Mengen dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen Seite 3

4 von 5 3/SN-294/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betraut ist jede Person, die mit der Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Beförderungsbedingungen oder der Inbetriebnahme und Lenkung des Massenbeförderungsmittels betraut ist. (3) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Überprüfungs- oder Lenkungstätigkeit gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. IV. Weitere Anregungen zu größere Zahl von Menschen In 246a Abs. 4 wird bei der Definition der Bewegung auf eine größere Zahl von Menschen abgestellt. Dieses Kriterium wird in vielen Paragrafen des Strafgesetzbuches als Tatbestandselement oder als Erschwernisgrund verwendet (vgl 81, 88, 107c, 155, 168a, 169, 170, 176, 177, 177b, 180, 181b, 181d, 184, 185, 186, 187, 275 und 280). Hingegen wird in 153d, 153e und 278a auf eine größere Zahl von Personen abgestellt. In 153d und 153e mag dies aus dem Zusammenhang innerhalb des jeweiligen Paragrafen als Bezugnahme folgerichtig sein, im Sinne einer einheitlichen Diktion des StGB wird jedoch angeregt, 278a. zu ändern und auch dort auf eine größere Zahl von Menschen abzustellen. V. Im Entwurf findet sich im Inhaltsverzeichnis in der Überschrift zu Artikel 3 auch der Begriff der Übergangsbestimmung. Da im Entwurf aber keine Übergangsbestimmung, sondern nur eine Inkrafttretensbestimmung enthalten ist, erübrigt sich, eine Übergangsbestimmung in der Überschrift anzukündigen. VI. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Entwurf der Strafgesetznovelle 2017 vier Artikel in der Textgegenüberstellung nicht berücksichtigt sind. Es fehlen: 117 Abs. 4 (zu Z 6 des Entwurfes), 165. (zu Z 7 des Entwurfes), 218. (zu Z 12a des Entwurfes) und 278c. (zu Z 17 des Entwurfes). Seite 4

3/SN-294/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 Speziell hingewiesen wird auf die Textgegenüberstellung zu 270a. (Z 15 des Entwurfes), bei der in der Spalte Vorgeschlagene Fassung die Überschrift nicht dem Gesetzesvorschlag entspricht, die Paragrafenbezeichnung fehlt und zu Abs. 1 eine andere, wahrscheinlich frühere Fassung enthalten ist. VII. Zu den Erläuterungen im ersten Absatz des allgemeinen Teiles der Erläuterungen müsste es statt verbesserten Schutz verbesserter Schutz heißen. Das zweite auch im zweiten Satz erweist sich als überflüssig. Mit vorzüglicher Hochachtung Im Auftrag: (Dr. Arzberger) Seite 5