Gemeinde Fischenthal Kirchgemeindeordnung Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Fischenthal

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Gemeinde Fischenthal Kirchgemeindeordnung Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Fischenthal 12. Dezember 2008

Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Fischenthal (vom 12. Dezember 2008) Inhaltsübersicht Seite Inhaltsverzeichnis... 3 I. Die Kirchgemeinde...4 Art. 1 Rechtsstellung und Zweck... 4 Art. 2 Autonomie und Aufgaben... 4 Art. 3 Mitgliedschaft... 4 Art. 4 Stimm- und Wahlrecht... 4 Art. 5 Organe... 4 Art. 6 Urnenwahl... 4 Art. 7 Publikationsorgan... 4 Art. 8 Zusammenarbeit mit der politischen Gemeinde... 5 Art. 9 Schweigepflicht... 5 II. Die Kirchgemeindeversammlung...5 Art. 10 Einberufung... 5 Art. 11 Befugnisse... 5 III. Die Kirchenpflege...6 Art. 12 Auftrag... 6 Art. 13 Zusammensetzung und Konstituierung... 6 Art. 14 Rechnungsführung... 6 Art. 15 Liegenschaften... 6 Art. 16 Zeichnungsberechtigung... 6 Art. 17 Allgemeine Befugnisse... 6 + 7 Art. 18 Finanzbefugnisse... 7 Art. 19 Kommissionen und Arbeitsgruppen... 7 Art. 20 Entschädigungen und Sitzungsgelder... 7 IV. Die Rechnungsprüfungskommission...8 Art. 21 Zusammensetzung und Konstituierung... 8 Art. 22 Aufgaben und Arbeitsweise... 8 V. Angestelltenverhältnisse...8 Art. 23 Kirchgemeindeangestellte... 8 VI. Schlussbestimmungen...8 Art. 24 Inkrafttreten... 8 3

Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirche Fischenthal (vom 12. Dezember 2008) I. Die Kirchgemeinde Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Fischenthal ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Teil der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Sie ist bestrebt, auf der Grundlage des Evangeliums das christliche Leben zu wecken und zu fördern. Artikel 2: Autonomie und Aufgaben Die Kirchgemeinde ist in der Organisation und Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom. Sie besorgt alle Aufgaben, die ihr durch das kantonale Recht, durch die Kirchenordnung und ihre Ausführungsbestimmungen sowie durch die Kirchgemeindeordnung und durch Gemeindebeschlüsse zugewiesen sind. Artikel 3: Mitgliedschaft Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Fischenthal umfasst alle Einwohner im Gebiet der politischen Gemeinde Fischenthal, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angehören. Die Voraussetzungen der Mitgliedschaft sowie Ein- und Austritt richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung. Jedes Mitglied ist aufgerufen, an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mitzuwirken, und eingeladen, die kirchlichen Dienste in Anspruch zu nehmen. Artikel 4: Stimm- und Wahlrecht Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten richtet sich nach der Kantonsverfassung und den Bestimmungen der Kirchenordnung. Für die Wahl in die Kirchenpflege Fischenthal ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde üben ihre politischen Rechte an der Urne und in der Kirchgemeindeversammlung aus. Artikel 5: Organe Die Organe der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Fischenthal sind: 1. die Kirchgemeindeversammlung, 2. die Kirchenpflege, 3. die Rechnungsprüfungskommission. Artikel 6: Urnenwahlen Die Kirchgemeinde wählt durch die Urne: 1. Pfarrerinnen und Pfarrer, unter Vorbehalt der stillen Bestätigungswahl. 2. die Mitglieder der Kirchenpflege sowie aus deren Mitte den Präsidenten/die Präsidentin, Auf Erneuerungswahlen der Kirchenpflege kommt das Verfahren der stillen Wahl zur Anwendung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Für Ersatzwahlen gelten die selben Bestimmungen wie bei den Erneuerungswahlen. Für die Entgegennahme der Wahlvorschläge ist der Gemeinderat Fischenthal zuständig. Artikel 7: Publikationsorgane Die von der politischen Gemeinde bestimmten amtlichen Publikationsorgane gelten auch für die Kirchgemeinde. 4

Artikel 8: Zusammenarbeit mit der politischen Gemeinde Die Durchführung von Urnenwahlen, die Führung des kirchlichen Stimmregisters und der Bezug der Kirchensteuern erfolgen durch die Organe und Einrichtungen der politischen Gemeinde. Artikel 9: Schweigepflicht Alle Mitglieder der Kirchenpflege und der von ihr eingesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen, der Pfarrer/die Pfarrerin und die Kirchgemeindeangestellten sowie die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission sind in Amts- und Dienstsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, und zwar auch nach Beendigung des Amts- bzw. Dienstverhältnisses. II. Die Kirchgemeindeversammlung Artikel 10: Einberufung und Leitung Für die Einberufung der Kirchgemeindeversammlung, für die Aktenauflage und für die Geschäftsbehandlung gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Die Versammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin der Kirchenpflege, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin oder einem anderen Mitglied der Kirchenpflege geleitet. Über die Ergebnisse der Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Gefasste Beschlüsse und getroffene Wahlen sind amtlich zu publizieren. Artikel 11: Befugnisse Der Kirchgemeindeversammlung stehen ausser den ihr durch das Gemeindegesetz und Art. 29 der Kirchenordnung übertragenen Geschäften folgende Befugnisse zu: 1. Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung, 2. Erlass und Änderung eines Entschädigungsreglements, 3. Erlass und Änderung eines Personalreglements, 4. Erlass eines Leitbildes der Kirchgemeinde, 5. Oberaufsicht über das kirchliche Leben in der Gemeinde und über die Verwaltung der Kirchgemeinde, 6. Beschlussfassung über die Schaffung oder Aufhebung dauernder Stellen, 7. Beschlussfassung über der Beteiligung der Kirchgemeinde an Zweckverbänden, 8. Beschlussfassung über die vertraglich geregelte Zusammenarbeit der Kirchgemeinde mit anderen Gemeinden, sofern diese auf mehr als zwei Jahre Dauer vorgesehen ist, 9. Wahl der Pfarrwahlkommission, 10. Wahl der reformierten Ergänzungsmitglieder der Rechnungsprüfungskommission gemäss 83a des Gemeindegesetzes sowie des Präsidenten/der Präsidentin der Rechnungsprüfungskommission, wenn dieser/diese nicht der Landeskirche angehört, 11. Genehmigung des jährlichen Voranschlags und Festsetzung des Kirchgemeindesteuerfusses, 12. Abnahme der Jahresrechnung, 13. Die Errichtung und Aufhebung von Fonds und Änderung ihrer Bestimmungen, wenn diese ihren Sinn verloren haben, unter Berücksichtigung der kantonalen Vorschriften. 14. Beschlüsse über Ausgabenbewilligungen für neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle, sofern sie die Finanzbefugnisse der Kirchenpflege gem. Artikel 18 übersteigen. 15. Beschlüsse für Ausgabenbewilligungen für jährlich wiederkehrende Ausgaben oder entsprechende Einnahmenausfälle, sofern sie die Finanzbefugnisse der Kirchenpflege gem. Artikel 18 übersteigen. 16. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie Verfügungen über beschränkte dingliche Rechte, sofern diese sofern sie die Finanzbefugnisse der Kirchenpflege gem. Artikel 18 übersteigen. 17. Abnahme von Abrechnungen über Geschäfte, für welche die Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung einen Kredit bewilligt haben. 5

III. Die Kirchenpflege Artikel 12: Auftrag Die Kirchenpflege ist die leitende, beaufsichtigende, vollziehende und verwaltende Behörde der Kirchgemeinde. Sie ist in gemeinsamer Verantwortung mit dem Pfarrer/der Pfarrerin und den Kirchgemeindeangestellten in erster Linie zum Aufbau der Gemeinde gerufen. Über die Gemeinde hinaus setzt sie sich für die Anliegen von Hilfsbedürftigen, der Oekumene und der Mission ein. Artikel 13: Zusammensetzung und Konstituierung Die Kirchenpflege besteht aus 7 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich die Kirchenpflege selber in Ressorts. Sie bestimmt aus ihrer Mitte die Verantwortlichen und Stellvertretungen. Mit der Rechnungsführung und dem Aktuariat können auch Personen betraut werden, die nicht Mitglieder der Kirchenpflege sind. Artikel 14: Rechnungsführung Die operative Führung der Rechnung der evangelisch - reformierten Kirchgemeinde Fischenthal kann an die Rechnungsführung der politischen Gemeinde übertragen werden. Die Verantwortung für Voranschlag, Kontrolle und Rechnungsabschluss bleibt bei der Kirchenpflege. Geschäfte und Beschlüsse der Kirchenpflege mit finanziellen Auswirkungen werden durch das Ressort Finanzen vertreten und mit der Rechnungsführung der politischen Gemeinde koordiniert. Artikel 15: Liegenschaften Die Verwaltung der Liegenschaften der evangelisch - reformierten Kirchgemeinde Fischenthal kann mit den Liegenschaftenverwaltungen der politischen Gemeinde und/oder der Schulgemeinde zusammengelegt werden, wenn dies sinnvoll ist. Die Verantwortung für die kirchlichen Liegenschaften verbleibt aber innerhalb der Kirchenpflege. Artikel 16: Zeichnungsberechtigung Für die Kirchgemeinde und die Kirchenpflege führen der Präsident/die Präsidentin (im Verhinderungsfall der Vizepräsident/die Vizepräsidentin) und der Aktuar/die Aktuarin oder der Finanzvorstand gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift. Die Kirchenpflege kann für bestimmte Bereiche und befristet auf die Amtsdauer abweichende Regelungen treffen. Artikel 17: Allgemeine Befugnisse Der Kirchenpflege stehen neben den ihr durch das Gemeindegesetz und die Kirchenordnung (insbesondere Art. 35) übertragenen Geschäfte und unter Vorbehalt der Befugnisse der Kirchgemeindeversammlung insbesondere folgende Aufgaben zu: 1. Vorbereitung aller von der Kirchgemeindeversammlung zu behandelnder Geschäfte und Antragstellung an diese, 2. Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und der Oberbehörden, 3. Verwaltung und Unterhalt der kirchlichen Liegenschaften, Erlass von Vorschriften zu deren Benützung sowie Beschlussfassung über die Öffnungszeiten der Kirche, 4. Erlass und Änderung der Läuteordnung im Einvernehmen mit der politischen Gemeinde, 5. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung über die Arbeitsweise der Kirchenpflege, des Gemeindekonvents sowie von Kommissionen und Arbeitsgruppen, 6. Erlass und Änderung von weiteren Verordnungen und Reglementen, soweit dafür nicht die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist, 7. Regelung der Finanzkompetenzen der einzelnen Kirchenpflegemitglieder, 8. Erlass von Stellenprofilen, 9. im Rahmen der Finanzkompetenzen Schaffung von vorübergehenden und befristeten Stellen, in jedem Fall höchstens auf eine Dauer von zwei Jahren, 10. Beschlussfassung über die Schaffung oder das Bereitstellen von Praktikumsstellen, 6

11. Ernennung der Delegierten der Kirchgemeinde in Organe von Zweckverbänden und von Abordnungen der Kirchenpflege in weitere Organisationen, Gremien und Kommissionen, in denen die Kirchgemeinde vertreten ist, 12. Pflege der Beziehungen zu anderen Gemeinden, den politischen Parteien am Ort und zur Wählervereinigung, 13. Besorgung der Kirchgemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist. Die Kirchenpflege achtet in ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen, darauf, dass die verschiedenen Bevölkerungsgruppen und Strömungen innerhalb der Kirchgemeinde berücksichtigt werden und eine Vielfalt im Gemeindeleben gepflegt wird. Artikel 18: Finanzbefugnisse Die Kirchenpflege beschliesst in eigener Kompetenz über: 1. Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im Rahmen des Voranschlags sowie die Erhöhung budgetierter Ausgaben oder Einnahmeausfälle, soweit diese im Einzelfall bei neuen einmaligen Ausgaben Fr. 80 000 und bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben den Betrag von Fr. 20 000 nicht übersteigen, 2. im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle, soweit diese im Einzelfall bei neuen einmaligen Ausgaben Fr. 80 000, und bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben Fr. 20 000, nicht übersteigen, 3. die Aufnahme von Darlehen und Krediten zur Deckung der laufenden Verpflichtungen der Kirchgemeinde, 4. die Annahme oder die Zurückweisung von Schenkungen und Legaten, einschliesslich die Beschlussfassung über die Verwendung von solchen Zuwendungen, die ohne Zweckbindung erfolgt sind. 5. Gaben aus dem Spendengut. Diese sollen hauptsächlich Gemeindegliedern zukommen. Artikel 19: Kommissionen und Arbeitsgruppen Die Kirchenpflege kann gemäss Art. 34a der Kirchenordnung zur Vorbereitung oder Durchführung einzelner Geschäfte Kommissionen und Arbeitsgruppen bestellen. Sie ernennt deren Mitglieder und die Leitung jeweils für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsdauer der Kirchenpflege. Auftrag, Zuständigkeiten und Arbeitsweise der Kommissionen und Arbeitsgruppen ergeben sich aus der Geschäftsordnung und aus einem von der Kirchenpflege erlassenen Pflichtenheft. Kommissionen führen über ihre Sitzungen ein Protokoll. Artikel 20: Entschädigungen und Sitzungsgelder Das Entschädigungsreglement regelt die Entschädigung und Sitzungsgelder von Kirchenpflege, Kommissionen und Arbeitsgruppen. 7

IV. Die Rechnungsprüfungskommission Artikel 21: Zusammensetzung und Konstituierung Als Rechnungsprüfungskommission amten die evangelisch-reformierten Mitglieder der Rechungsprüfungskommission der politischen Gemeinde Fischenthal. Sind in der Kommission weniger als fünf solcher Mitglieder, nimmt die Kirchgemeindeversammlung eine Ergänzungswahl auf diese Zahl vor. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich die Rechnungsprüfungskommission selber. Artikel 22: Aufgaben und Arbeitsweise Die Rechnungsprüfungskommission überwacht den Finanzhaushalt der Kirchgemeinde. Sie kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchgemeinde. Sie prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Kirchgemeindeversammlung, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Spezialbeschlüsse. Sie klärt deren finanzrechtliche Zulässigkeit, finanzielle Angemessenheit und rechnerische Richtigkeit ab und erstattet dazu der Kirchgemeindeversammlung Bericht und Antrag. Die Rechnungsprüfungskommission ist für ihre Entscheidungsfindung durch die Kirchenpflege umfassend zu informieren. Vor ablehnenden Anträgen an die Kirchgemeindeversammlung hört sie die Kirchenpflege an. Das Entschädigungsreglement regelt die Entschädigung der reformierten Ergänzungsmitglieder der Rechnungsprüfungskommission. V. Angestelltenverhältnisse Artikel 23: Kirchgemeindeangestellte Das Anstellungsverhältnis zwischen der Kirchgemeinde und ihren Angestellten wird durch öffentlichrechtlichen Vertrag begründet. Im Übrigen finden die Bestimmungen des landeskirchlichen und des kantonalen Personalrechts Anwendung. Personalreglement und Entschädigungsreglement regeln die Entlöhnung und die weiteren Rechte und Pflichten der Kirchgemeindeangestellten. VI. Schlussbestimmungen Artikel 24: Inkrafttreten Die vorliegende Kirchgemeindeordnung tritt am Tage nach ihrer Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kirchenrat in Kraft. Sie ersetzt die Kirchgemeindeordnung vom 12. Juni 1999 sowie alle weiteren Erlasse und Beschlüsse der Kirchgemeinde, die mit der vorliegenden Kirchgemeindeordnung in Widerspruch stehen. Die vorstehende Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirche Fischenthal wurde von der Kirchgemeindeversammlung am 12. Dezember 2008 genehmigt. Names der Kirchgemeindeversammlung Der Präsident: Die Aktuarin: W. Diggelmann M. Schoch Genehmigung durch den Kirchenrat Vom Kirchenrat am 25. März 2009 genehmigt. 8

Persönliche Notizen 9