Hinterlassenenabsicherung im Sozialversicherungsrecht de lege lata et ferenda Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 1
Agenda Einleitung Gegenstand und Inhalt der Vorlage und Kritische Würdigung unter dem Blickwinkel der funktionalen Aufgabenstellung der Hinterlassenenleistungen Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 2
Einleitung Altersvorsorge 2020 Botschaft des Bundesrates zur Reform der Altersvorsorge 2020 (BBl 2015, S. 1 ff.) Nicht nur Alters, sondern auch Hinterlassenenvorsorge betroffen Ziel: Überführung der tradierten Hinterlassenensicherung in ein zeitgemässes Modell Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 3
Gegenstand und Inhalt der Vorlage und Eingrenzung der geplanten Änderungen Beschränkung auf den Leistungsbereich der AHV Hinterlassenenleistungen gemäss BVG und UVG bleiben unangetastet Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 4
Gegenstand und Inhalt der Vorlage und Witwenrente Gesetzessystematik Heute Regelung in Art. 23 und 24 AHVG Neu: Aufhebung von Art. 24 AHVG und Konzentration der Regelung in Art. 23 E AHVG Einfachere Handhabung in der Rechtsanwendung Dank erhöhter Übersichtlichkeit! Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 5
Gegenstand und Inhalt der Vorlage und Witwenrente Anspruchsvoraussetzungen Bisher: Neu: Kind im Zeitpunkt der Verwitwung 45. Altersjahr vollendet und mindestens 5 Jahre verheiratet Waisenrentenberechtigtes Kind im Zeitpunkt der Verwitwung Anspruch auf Betreuungsgutschriften, weil ein Kind betreut wird Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 6
Gegenstand und Inhalt der Vorlage und Witwenrente Anspruchsvoraussetzungen Nicht der Status «verwitwet» steht im Mittelpunkt, sondern der Verlust an Erwerbsmöglichkeiten infolge familiärer Aufgaben Eine Witwenrente der AHV rechtfertige sich daher für verheiratete Frauen, welche ihre Erwerbstätigkeit zwecks Kinderbetreuung nie reduzieren oder aufgeben mussten, nicht mehr (BBl 2015, S. 89) Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 7
Gegenstand und Inhalt der Vorlage und Witwenrente Anspruchsvoraussetzungen: Alternative: Betreuungsgutschriften Dient Witwen mit volljährigen Kindern, die sich nicht mehr in Ausbildung befinden Kind, für dessen Pflege die Betreuungsgutschrift geleistet wird, muss nicht in einem Kindesverhältnis zum verstorbenen Versicherten gestanden haben Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 8
Gegenstand und Inhalt der Vorlage und Witwenrente Leistungshöhe: Bisher: 80% der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente (Art. 36 AHVG) Neu: 60% der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente (Art. 36 E AHVG) Übergangsbestimmungen! Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 9
Gegenstand und Inhalt der Vorlage und Witwenrente Erlöschen des Anspruchs: Wie bisher: Grundsätzlich lebenslänglicher Natur Erlöschen bei Wiederverheiratung Exklusivität der höheren Rente bei eigenem Altersrentenanspruch Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 10
Gegenstand und Inhalt der Vorlage und Witwerrente Keine erhebliche Änderung zur geltenden Rechtslage, d.h.: Anspruch nur, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 11
Gegenstand und Inhalt der Vorlage und Witwen und Witwerrente Bedauerliche Beibehaltung der unterschiedlichen Regelungen Gesetzesrevision würde Gelegenheit bieten, die Geschlechterungleichbehandlung zu beseitigen (wie z.b. im Rahmen der 1. BVG Revision verwirklicht) Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 12
Gegenstand und Inhalt der Vorlage und Waisenrente Keine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen Erhöhung des Leistungsansatzes von bisher 40% auf 50% der Altersrente Kompensation der Reduktion auf der Witwen /Witwerrente Übergangsbestimmung lit. c Abs. 1: Erhöhung der neuen Witwenrenten bis auf 80%, wenn die Summe aus Witwen und Waisenrenten tiefer liegt als nach bisherigem Recht Witwerrenten? Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 13
Gegenstand und Inhalt der Vorlage und Rente an den geschiedenen Ehegatten Art. 24a E AHVG: 1 «Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: a. Die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; oder b. Das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet, nachdem die geschiedene Person 45 Jahre alt geworden ist.» 2 «Ist keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so besteht der Anspruch nur, solange die geschiedene Person mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 Jahren hat.» Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 14
Gegenstand und Inhalt der Vorlage und Rente an den geschiedenen Ehegatten Gemäss der bundesrätlichen Botschaft ist Art. 24a E AHVG so zu lesen, dass geschiedene Personen nur dann einen Rentenanspruch erwerben können, wenn sie i.s.v. Art. 23 E AHVG ein waisenrentenberechtigtes oder pflegebedürftiges Kind haben (BBl 2015, S. 154) Dies müsste im Gesetzestext klargestellt werden! Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 15
Würdigung unter dem Blickwinkel der funktionalen Aufgabenstellung der Hinterlassenenleistungen Die Hinterlassenenleistungen der Sozialversicherungen haben zum Ziel, einen todesfallbedingten Unterhaltsausfall auszugleichen, und bedienen sich hierzu typisierter und standardisierter Bedürftigkeitsmerkmale Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, d.h. die Erfüllung von Familienaufgaben; Eigene Invalidität der hinterlassenen Person; Alter der hinterlassenen Person. Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 16
Würdigung unter dem Blickwinkel der funktionalen Aufgabenstellung der Hinterlassenenleistungen Die Bedeutung des Alters Mit Ausnahme der MV bildet das Alter der hinterlassenen Person in sämtlichen Zweigen des schweizerischen Sozialversicherungssystems eine Anspruchsvoraussetzung Allerdings ist nur für die WiR der UV das Alter der Witwe ein allein ausreichendes Merkmal für die Anspruchsbegründung (AHV und BVG setzen zusätzlich Mindestdauer der Ehe voraus) Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 17
Würdigung unter dem Blickwinkel der funktionalen Aufgabenstellung der Hinterlassenenleistungen Die Bedeutung des Alters Traditionelle Anspruchsvoraussetzung, die auch in anderen Rechtsordnungen angewandt wird Deutsche Rentenversicherung: 47 Jahre Österreichische Pensionsversicherung: 35 Jahre Bei Einführung der Hinterlassenenleistungen in die deutsche Rentenversicherung: 65 Jahre Vorschlag Expertenkommission AHV: 50 Jahre Bei Einführung AHV: 40 Jahre Gescheiterte 11. AHV Revison: Erhöhung auf 50 Jahre Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 18
Würdigung unter dem Blickwinkel der funktionalen Aufgabenstellung der Hinterlassenenleistungen Die Bedeutung des Alters Verzicht auf das Merkmal des Alters ist problematisch bei strikter Rollenverteilung während der Ehe sowie bei blossen Zuverdienerehen Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 19
Würdigung unter dem Blickwinkel der funktionalen Aufgabenstellung der Hinterlassenenleistungen Das Zusammenwirken von Alter und Familienaufgaben Ist die Dauer des Leistungsanspruchs an diejenige der Bedarfssituation gekoppelt oder besteht der Leistungsanspruch weiter, wenn die Bedarfssituation dahingefallen ist? Muss die Bedarfssituation bereits im Zeitpunkt der Verwitwung bestehen oder kann ein Leistungsanspruch auch bei nachträglicher Verwirklichung eines Bedarfstatbestandes ausgelöst werden? Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 20
Würdigung unter dem Blickwinkel der funktionalen Aufgabenstellung der Hinterlassenenleistungen Das Zusammenwirken von Alter und Familienaufgaben Die heutigen normativen Grundlagen der schweizerischen Hinterlassenensicherungssysteme verstehen Alter und Familienaufgaben als alternative Zugangsvoraussetzungen Entweder führen die Typisierungselemente dazu, dass eine verwitwete Person auch dann noch einen Rentenanspruch geniesst, wenn die typisierte Bedarfslage bereits weggefallen ist, oder sie übergehen die Tatsache, dass eine neue Bedarfslage zwischenzeitlich, d.h. während des Leistungsbezuges, aber nach dem Zeitpunkt der Verwitwung, eingetreten ist Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 21
Würdigung unter dem Blickwinkel der funktionalen Aufgabenstellung der Hinterlassenenleistungen Das Zusammenwirken von Alter und Familienaufgaben Die Beendigung der typisierten Bedarfssituation infolge Familienaufgaben darf durchaus zum Wegfallen der Leistungen führen, sollte allerdings mit dem typisierten Bedarfsmerkmal des fortgeschrittenen Alters kombiniert werden Z.B. Witwerrente Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 22
Fazit Vorlage ist problematisch bei strikter Rollenverteilung und Zuverdienerehen Ungenügende Wiedereingliederungsfinanzierung Kombination von Alter und Familienbetreuung wäre anzustreben Weiterhin geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung Verpasste Chance, das Hinterlassenenleistungssystem zu vereinheitlichen Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 23
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Kontakt: marc.huerzeler@shanwaelte.ch Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler 24