Altersrente (Grundsätze)



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Transkript:

Altersrente (Grundsätze) Dr. Constanze Oberkirch, Andreas Koehler TK Lexikon Arbeitsrecht 28. Oktober 2015 Altersrente (Grundsätze) HI519936 Zusammenfassung LI1097831 Begriff Eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten versicherte Personen, die ein bestimmtes Lebensalter vollendet haben. Es gibt verschiedene Altersrenten, für die jeweils bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Abhängig von den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen kann die Altersrente innerhalb der Spanne vom 60. bis 67. Lebensjahr an beansprucht werden. Ansprüche auf Altersrente werden von der Rentenversicherung nicht automatisch, sondern nur auf Antrag hin bewilligt. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Alters- bzw. Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versorgungseinrichtungen sowie privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen fließen nicht unmittelbar aus einem früheren Dienstverhältnis zu. Weil sie zu den wiederkehrenden Bezügen (sog. Leibrenten) rechnen, sind sie nicht lohnsteuerpflichtig; sie sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Ihre Besteuerung ( 22 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a EStG) erfolgt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer. 33 SGB VI (Rentenarten), 34 bis 42 SGB VI, 235-238 SGB VI (Voraussetzungen für die verschiedenen Rentenarten), 99 Abs. 1 SGB VI (Rentenbeginn), 237a SGB VI (Altersrente für Frauen). Arbeitsrecht 1 Einführung HI988832 HI3401240 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich nicht automatisch mit Erreichen eines bestimmten Alters oder zu dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente hat. Vielmehr muss das Arbeitsverhältnis unter den normalen Voraussetzungen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Daher werden in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen häufig Altersgrenzen vereinbart. Ist eine solche Altersgrenze wirksam, endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des vorgesehenen Alters, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2 Wirksamkeit von Altersgrenzen HI1728159 Ob eine Altersgrenze wirksam ist oder nicht, regelt 41 Satz 2 SGB VI. Danach ist eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden soll, unproblematisch zulässig. Soll das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt enden, muss diese Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt abgeschlossen oder bestätigt werden. Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hat. Auch der Europäische Gerichtshof verlangt für diese Ungleichbehandlung wegen Alters als Rechtfertigung einen sachlichen Grund. [ 1 ]

Achtung Höchstalter bei Feuerwehrleuten und Zahnärzten Nach 2 Urteilen des EuGH ist es zulässig, das Höchstalter für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre [ 2 ] und das Höchstalter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre [ 3 ] festzulegen. Der sachliche Grund liegt in den besonderen Anforderungen des jeweiligen Berufsbildes an die Tätigen. 2.1 Regelaltersgrenze HI7631329 Die Regelaltersgrenze bestimmt sich für den jeweiligen Arbeitnehmer in Abhängigkeit von seinem Geburtsjahrgang. [ 4 ] Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebliche Regelaltersgrenze wird gemäß 35 SGB VI für Geburtsjahrgänge ab 1964 mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren, für Geburtsjahrgänge zwischen 1947 und 1963 tritt die Regelaltersgrenze gestaffelt, frühestens mit Vollendung des 65., spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres ein. [ 5 ] Unter den Voraussetzungen der 263 bis 263b SGB VI haben langjährig Versicherte zudem die Möglichkeit, die Regelaltersgrenze bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu erreichen und ab diesem Zeitpunkt Regelaltersrente ohne Abschläge zu beziehen. 3 Einzelvertragliche und kollektivrechtliche Altersgrenzen 3.1 Altersgrenzen in Einzelarbeitsverträgen HI2132160 HI2550643 Für einzelvertragliche Altersgrenzen gelten die obigen Ausführungen uneingeschränkt. 3.2 Altersgrenzen in Tarifverträgen HI2550644 41 Satz 2 SGB VI ist auf tarifvertragliche Altersgrenzen nicht unmittelbar anwendbar. [ 6 ] Verstößt eine tarifliche Altersgrenzenregelung jedoch gegen 41 SGB VI, ist sie nach Auffassung des BAG nach 134 BGB nichtig. [ 7 ] Auch tarifliche Altersgrenzenregelungen bedürfen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds i. S. d. 14 Abs. 1 TzBfG. [ 8 ] Eine tarifvertragliche Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des Regelrentenalters ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann oder bei Vertragsschluss bereits die für den Bezug einer Altersrente erforderliche rentenrechtliche Wartezeit erfüllt hat. Die darin liegende Ungleichbehandlung wegen Alters ist durch legitime Ziele aus dem Bereich der nationalen Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt. [ 9 ] Auch im Hinblick auf europäische Richtlinien ist eine dem 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprechende tarifvertragliche Regelung nicht zu beanstanden. [ 10 ] Rechtfertigende Wirkung wurde auch den Zielen zuerkannt, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu erreichen sowie die Arbeitslosigkeit zu mindern. [ 11 ] 3.3 Besonderheiten bei der Luftfahrt HI2550645 Vom BAG wurden Altersgrenzen im Tarifvertrag einer Luftfahrtgesellschaft für das Kabinenpersonal von 55 Jahren [ 12 ] und 60 Jahren [ 13 ] für unwirksam gehalten, da es an einem diese Altersgrenze rechtfertigenden Sachgrund fehlt. Eine tarifliche Altersgrenze für Piloten von 60 Jahren wurde vom BAG bislang für wirksam erachtet [ 14 ], da die Sicherheit des Flugverkehrs eine legitime Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von Piloten darstellt.

Achtung Altersgrenze 60 Jahre für Piloten nach EuGH unzulässig Der EuGH hat entschieden, dass eine tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten eine Altersdiskriminierung darstellt. Da nach nationalen und internationalen Gesetzen eine Beschäftigung als Pilot unter bestimmten Bedingungen bis zum Alter von 65 Jahren zulässig ist, ist eine pauschale niedrigere Altersgrenze mit automatischer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angemessen und somit unzulässig. [ 15 ] Die Sicherheit des Flugverkehrs stellt zudem kein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 für eine Ungleichbehandlung dar. Das BAG hat eine tarifvertragliche Betriebsnorm, die für ein Luftfahrtunternehmen das Höchstalter für die Einstellung von in anderen Luftfahrtunternehmen ausgebildeten Piloten auf 32 Jahre und 364 Tage festlegt, für unwirksam erachtet. [ 16 ] 3.4 Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen HI2770316 Für die Anwendbarkeit des 41 Satz 2 SGB VI gelten die Ausführungen in Bezug auf Tarifverträge entsprechend. Das BAG hat ausdrücklich klargestellt, dass auch die in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt der Regelaltersgrenze wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. [ 17 ] Auch im Rahmen von Betriebsvereinbarungen darf es zu keiner Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer kommen; nach dem im Arbeitsrecht allgemein gültigen Günstigkeitsprinzip kann eine einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenze grundsätzlich auch nicht nachträglich durch Betriebsvereinbarung herabgesetzt werden. [ 18 ] 3.5 Beamtenrechtliche Altersgrenzen HI2770317 Bei Beamten ist eine Altersgrenze von 65 Jahren für das Ausscheiden aus dem Dienst zulässig, da sie den Erhalt und die Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur bezweckt. [ 19 ] 4 Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze HI7631330 Ist zwischen den Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze nicht vereinbart, setzt sich das Arbeitsverhältnis unverändert fort. [ 20 ] Ist eine wirksame Altersgrenze vereinbart, kann der Beendigungszeitpunkt unter den Voraussetzungen des seit dem 1.7.2014 geltenden 41 Satz 3 SGB VI hinausgeschoben, das Arbeitsverhältnis also befristet fortgeführt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind: 1. Die bisherige Vereinbarung muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen. 2. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers muss nahtlos erfolgen, d. h. es darf keine Unterbrechungen geben. 3. Die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts muss während des Arbeitsverhältnisses, also vor Erreichen der Altersgrenze, erfolgen. 4. Der Beendigungszeitpunkt kann nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch mehrfach hinausgeschoben werden. Eine Beschränkung der Dauer der Weiterbeschäftigung ist in 41 Satz 3 SGB VI nicht vorgesehen. 5. Die Vereinbarung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erfolgen. [ 21 ]

Achtung Ungewollter Neuabschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses? Bei Abweichungen von den obigen Voraussetzungen kann eine Vereinbarung eventuell als Neuabschluss eines vom Arbeitgeber ungewollten unbefristeten Arbeitsverhältnisses gewertet werden. Dies kann beispielsweise dann eintreten, wenn es eine Unterbrechung der Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt, die Vereinbarung über das "Hinausschieben" erst nach Erreichen der Altersgrenze erfolgt oder neben dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts gleichzeitig inhaltliche Änderungen bezüglich Art, Inhalt und Umfang der Beschäftigung vereinbart werden. Sozialversicherung 1 Antragstellung und Rentenbeginn HI726415 HI2924445 Die Altersrente wird auf Antrag gewährt. [ 22 ] Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. [ 23 ] Er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Wird der Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten, nach dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, gestellt, beginnt die Rente mit dem Monat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist gestellt, beginnt die Rente am ersten Tag des Monats der Antragstellung. Erst durch die Antragstellung wird das Verwaltungsverfahren bei dem Rentenversicherungsträger ausgelöst. Damit ein reibungsloser Übergang von der Erwerbstätigkeit in das Rentnerdasein möglich ist, sollte der Rentenantrag etwa 3 bis 4 Monate vor Erreichen des maßgeblichen Lebensalters gestellt werden. 2 Voraussetzungen für eine Altersrente HI2924446 Für einen Anspruch auf eine Altersrente müssen generell 3 Voraussetzungen erfüllt sein: 1. persönliche Voraussetzungen (z. B. ein bestimmtes Lebensalter wird vollendet), 2. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (z. B. eine gewisse Anzahl von Pflichtbeiträgen wurde in einem bestimmten Zeitraum gezahlt), 3. eine Mindestversicherungszeit wurde zurückgelegt. [ 24 ] Zu einer Altersrente darf bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur in begrenztem Umfang hinzuverdient werden. Überschreitet der Hinzuverdienst monatlich 450 EUR, kann die Altersrente als Teilrente gezahlt werden. Ist der Ehepartner selbstständig, darf keine Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) vorliegen. 3 Altersgrenzen und Rentenminderung HI2924447 Altersrenten werden nur gezahlt, wenn die versicherte Person ein bestimmtes Lebensalter vollendet hat. Die höchste Altersgrenze ist die sog. Regelaltersgrenze. Sie ist das Lebensalter, das für einen Anspruch auf Regelaltersrente vollendet sein muss. Alle anderen Altersrenten können bereits nach Vollendung eines früheren Lebensalters in Anspruch genommen werden.

Hinweis Vorzeitiger Rentenbezug Ein früherer Rentenbeginn ist in der Regel möglich. Die Rente wird dann jedoch für jeden Monat, den sie vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,3 % gemindert. Die Rentenminderung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme wirkt sich auf den gesamten zukünftigen Rentenbezug aus, d. h. die Rente wird sogar bei einer späteren Zahlung als Hinterbliebenenrente weiterhin entsprechend gekürzt. Die Rentenminderung kann durch eine Ausgleichszahlung vermieden werden. Der Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung kann von der versicherten Person und auch von Dritten - z. B. dem Arbeitgeber im Rahmen von Sozialplänen oder Abfindungen - gezahlt werden. Der Rentenabschlag kann auch nur teilweise ausgeglichen werden. Wichtig Geboren am ersten Tag eines Monats Wer am ersten Tag eines Monats geboren ist, vollendet das maßgebende Lebensalter am letzten Tag des Vormonats. Damit sind die altersmäßigen Voraussetzungen bereits im Vormonat erfüllt. 4 Die Rentenarten HI2924448 Altersrenten werden gezahlt als Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Altersrente für Frauen. [ 1 ] EuGH, Urteil v. 16.10.2007, C-411/05. [ 2 ] EuGH, Urteil v. 12.1.2010, C-229/08. [ 3 ] EuGH, Urteil v. 12.1.2010, C-341/08. [ 4 ] 35 ff. SGB VI sowie die Übergangsvorschriften in 235 ff. SGB VI. [ 5 ] 235 Abs. 1, 2 SGB VI. [ 6 ] S. Tarifvertrag. [ 7 ] BAG, Urteil v. 20.10.1993, 7 AZR 135/93. [ 8 ] BAG, Urteil v. 27.11.2002, 7 AZR 655/01. [ 9 ] BAG, Urteil v. 18.6.2008, 7 AZR 116/07 zu 19 Nr. 8 RTV Gebäudereinigung. Siehe auch BAG, Urteil v. 12.6.2013, 7 AZR 917/11 zu Altersgrenzen in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung, die nach den Grundsätzen über Tarifverträge auszulegen ist. [ 10 ] EuGH, Urteil v. 12.10.2010, C-45/09 zu 19 Nr. 8 RTV Gebäudereinigung. [ 11 ] EuGH, Urteil v. 16.10.2007, RS C-411/05.

[ 12 ] BAG, Urteil v. 31.7.2002, 7 AZR 140/01. [ 13 ] BAG, Urteil v. 16.10.2008, 7 AZR 253/07 und BAG, Urteil v. 23.6.2010, 7 AZR 1021/08. [ 14 ] BAG, Urteil v. 21.7.2004, 7 AZR 589/03. [ 15 ] EuGH, Urteil v. 13.9.2011, C-447-09. [ 16 ] BAG, Beschluss v. 8.12.2010, 7 ABR 98/09. [ 17 ] BAG, Urteil v. 5.3.2013, 1 AZR 417/12. [ 18 ] BAG, Beschluss v. 7.11.1989, GS 3/85. [ 19 ] OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.2.2011, 2 A 11201/10.OVG. [ 20 ] Siehe Abschn. 1. [ 21 ] Vgl. hierzu auch 14 Abs. 4 TzBfG. [ 22 ] 99 SGB VI [ 23 ] 16 SGB I [ 24 ] S. Wartezeit.