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Transkript:

Landratsamt Kelheim Postfach 1462 93303 Kelheim Gegen Empfangsbekenntnis Verwaltungsgemeinschaft Mainburg -Gemeinde Attenhofen- Herrn 1. Bgm. o.v.i.a. 84048 Mainburg Sachbearbeiter/in Ute Lichtenegger Telefon (09441) 207 4414 Dienstag bis Donnerstag Telefax (09441) 207 44450 E-Mail ute.lichtenegger @landkreis-kelheim.de Zimmer-Nr. Dienststelle Ha 007 Hemauer Str.48a Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bitte bei Antwort angeben) Kelheim, den 44-641-AT 3 20.06.2018 Wasserrecht; Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Attenhofen, Rannertshofen, Pötzmes, Auerkofen, Rachertshofen, Walkertshofen, Thonhausen und Oberwangenbach in den Stixengraben, den Auerkofener Graben und den Wangenbacher Bach; Antrag der Gemeinde Elsendorf auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- Anlagen 1 Kostenfestsetzung 1 Zahlkarte 1 Plangeheft Das Landratsamt Kelheim erlässt auf Antrag der Gemeinde Attenhofen nachstehend Antragstellerin genannt- folgenden 1. Gehobene Erlaubnis B e s c h e i d 1.1 Gegenstand der Erlaubnis, Zweck und Plan der Gewässerbenutzung 1.1.1 Gegenstand der Erlaubnis Der Antragstellerin wird die gehobene Erlaubnis nach Art. 15 Bayer. Wassergesetz zum Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Attenhofen und Rannertshofen in Zuständige Dienststelle Besuchszeiten Raiffeisenbank Bad Abbach-Saal Kreissparkasse Kelheim Hemauer Str. 48a Mo - Fr 8.00 12.00 Uhr 93309 Kelheim Di u. Do 14.00 16.00 Uhr IBAN: DE 04750690140000647500 IBAN: DE 46750515650190201277 ÖPNV: Bushaltestelle Krankenhaus Tel. Vereinbarung empfohlen Swift-Bic: GENODEF1ABS Swift-Bic: BYLADEM1KEH Tel.-Vermittlung (09441) 207-0 Telefax (09441) 207-1150 www.landkreis-kelheim.de poststelle@landkreis-kelheim.de

den Stixengraben, aus den Ortsteilen Pötzmes, Auerkofen, Rachertshofen in den Auerkofener Graben und aus den Ortsteilen Walkertshofen, Thonhausen und Oberwangenbach in den Wangenbacher Bach erteilt. 1.1.2 Zweck des Vorhabens Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Abführung des Niederschlagswassers aus den Ortsteilen Attenhofen, Rannertshofen, Pötzmes, Auerkofen, Rachertshofen, Walkertshofen, Thonhausen und Oberwangenbach. 1.1.3 Plan Der Benutzung liegen die Antragsunterlagen des Ingenieurbüros Karl Neumayr vom 06.06.2017, nach Maßgabe der vom Wasserwirtschaftsamt vorgenommenen Roteintragungen, zugrunde. Die Unterlagen bestehen aus: -Erläuterungsbericht -Planbeilagen -Hydraulische Berechnung Die Unterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 22.11.2017 und dem Bescheidsvermerk des Landratsamtes Kelheim vom 20.06.2018 versehen. 1.1.4 Beschreibung der Anlagen Die Anlage besteht aus: Rohrleitungen zur Niederschlagswasserbeseitigung, offene Gräben, Kontrollschächte. 1.2 Dauer der Erlaubnis Die Erlaubnis wird bis 20.06.2038 erteilt. 1.3 Inhalts- und Nebenbestimmungen 1.3.1 Umfang der erlaubten Benutzung Ortsteil Bereich Undurchlässige Fläche A u (ha) Reinigung Rückhaltung Einleitungsmenge beim Bemessungsregen in l/s Einleitung in Oberwangenbach 1,2 166 Wangenbacher Bach RE 1 Oberwangenbach RE 2 1,5 204 Wangenbacher Bach Seite 2 von 10

Oberwangenbach 1,1 146 Wangenbacher Bach RE 3 Thonhausen 1,2 171 Wangenbacher Bach RE 4 Thonhausen 2,2 306 Wangenbacher Bach RE 5 Thonhausen 1,2 167 Wangenbacher Bach RE 6 + 7 Walkertshofen 0,7 94 Wangenbacher Bach RE 8 Walkertshofen 0,2 24 Wangenbacher Bach RE 9 Walkertshofen 0,8 105 Wangenbacher Bach RE 10 Walkertshofen 3,2 501 Wangenbacher Bach RE 11 Rannertshofen 0,9 120 Stixengraben RE1 Rannertshofen 3,1 431 Stixengraben RE 2 Attenhofen 1,8 27 Stixengraben RE 3 Attenhofen 0,6 9 Stixengraben RE 4 Attenhofen 0,4 6 Stixengraben RE 5 Seite 3 von 10

Auerkofen 2,1 291 Auerkofener Graben RE 1 + 2 Rachertshofen 3,6 495 Auerkofener Graben RE 2 Pötzmes 1,8 258 Auerkofener Graben RE 3 Pötzmes 2,8 395 Auerkofener Graben RE 4 1.3.2 Betrieb und Unterhaltung 1.3.2.1 Das Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen. 1.3.2.2 Eine regelmäßige Kontrolle der Entwässerungsanlage durch fachkundiges bzw. eingewiesenes Personal ist durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren. 1.3.2.3 Die Antragstellerin hat die Auslaufbauwerke sowie die Ufer von 10 m oberhalb bis 20 m unterhalb der Einleitungsstellen im Einvernehmen mit dem Unterhaltungsverpflichteten zu sichern und zu unterhalten. 1.3.2.4 Darüber hinaus hat die Antragstellerin nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen alle Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau oder bei der Unterhaltung des benutzten Gewässers aus der Anlage entstehen. 1.3.3 Anzeigepflichten 1.3.3.1 Änderungen der erlaubten Art des eingeleiteten Wassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie Änderungen der Betriebs- und Verfahrensweise sind unverzüglich dem Landratsamt anzuzeigen und durch entsprechende Unterlagen zu belegen. 1.3.3.2 Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu erforderliche bau- oder wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis zu beantragen. 1.3.3.3 Auf eine Bauabnahme gem. Art. 61 BayWG durch einen privaten Sachverständigen nach Art. 65 BayWG kann verzichtet werden. Für die geplanten Gewässerausbaumaßnahmen ist evtl. ein separates Wasserrechtsverfahren erforderlich. Eine Bauabnahme gem. Art. 61 BayWG ist in diesem Fall im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung zur Ausbaumaßnahme vorzulegen. Gleichzeitig ist ein detaillierter Nachweis über den tatsächlich neu geschaffenen Retentionsraum (Gesamtvolumen) vorzulegen. Seite 4 von 10

1.3.4 Belange der Fischerei 1.3.4.1 Jede Maßnahme, bei der mit erhöhter Belastung des Gewässers gerechnet werden muss, ist vorab den betroffenen Fischereiberechtigten anzuzeigen. Eine nachträgliche Verständigung ist nur in Notfällen zulässig. 1.3.4.2 Weitere Oberflächenwassereinleitungen sind nur nach Behandlung in ausreichend dimensionierten Rückhalteeinrichtungen zulässig. 1.3.4.3 Im Bereich jeder Einleitungsstelle und möglichst nahe an der Mittelwasserlinie sind mindestens zwei Bäume (z.b. Esche, Erle oder Weide) neu zu pflanzen, soweit die dafür erforderliche Grundstücksfläche zur Verfügung steht. 1.3.5 Weitere Belange der Wasserwirtschaft und der Fischerei 1.3.5.1 Zur Verbesserung der Einleitungssituation für das Gewässer und die Fischerei, sind folgende Maßnahmen umzusetzen: -Rachertshofen: Aufweitung und naturnahe Gestaltung des Grabens unterhalb der Bebauung -Rannertshofen: Aufweitung und naturnahe Gestaltung des Grabens zum Stixengraben hin unterhalb der Bebauung -Wangenbacher Bach: Maßnahmen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie zur naturnahen Gestaltung und Aufweitung des Gewässers -Attenhofen: Ausstattung des Entwässerungssystems zur Niederschlagswasserableitung mit einem Stauraumkanal im Zuge der Straßenerneuerung in der Lindenstraße. 1.3.5.2 Für die Rückhalteeinrichtungen und Strukturverbesserungen am Gewässer (Verbesserung der Rückhaltesituation) sind der Wasserrechtsbehörde bis 31.12.2020 Unterlagen zur fachlichen und rechtlichen Prüfung vorzulegen. 2. Kosten 2.1 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 2.2 Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 1.000,00 erhoben. Auslagen sind in Höhe von 1.245,00 für das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes angefallen. 1. Sachverhalt G r ü n d e Die Gemeinde Attenhofen beantragt für Niederschlagswassereinleitungen aus den Ortsteilen Attenhofen, Rannertshofen, Pötzmes, Auerkofen, Rachertshofen, Walkertshofen, Thonhausen und Oberwangenbach in den Stixengraben, den Auerkofener Graben und den Wangenbacher Bach die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens. Ablauf des wasserrechtlichen Verfahrens: Das Vorhaben wurde im Amtsblatt des Landkreises Kelheim vom 16.02.2018 (Nr. 3) sowie bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg ortsüblich bekannt gemacht und ist in der Zeit vom 27.02.2018 bis 26.03.2018 öffentlich ausgelegen. Seite 5 von 10

Einwendungen gegen das Vorhaben wurden weder beim Landratsamt Kelheim noch bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg erhoben. Das Wasserwirtschaftsamt Landshut hat als amtlicher Sachverständiger im wasserrechtlichen Verfahren mit Schreiben vom 22.11.2017 gutachtlich Stellung genommen. Die Ableitung und Reinigung von häuslichem oder gewerblichem Schmutzwasser ist nicht Gegenstand dieses wasserrechtlichen Verfahrens. Ebenfalls ist die geplante Errichtung eines Rückhaltebereichs mit Hilfe eines Dammes in Attenhofen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Diese Maßnahme dient dem Rückhalt des Oberflächenwassers aus dem Außeneinzugsgebiet, trägt also nicht zur Siedlungsentwässerung bei. Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Kelheim, die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Niederbayern und die Kreisstraßenverwaltung im Landratsamt Kelheim waren im Verfahren beteiligt. Der Verzicht auf den Erörterungstermin wurde mit den Beteiligten, Behörden und dem Antragsteller abgestimmt. 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Zuständigkeit Das Landratsamt Kelheim ist gemäß Art. 63 Abs. 1 BayWG i.d.f. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.02.2018 (GVBl S. 48) i.v.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig. Das Einleiten von Niederschlagswasser in verschiedene Vorfluter ist eine Gewässerbenutzung nach 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Gewässerbenutzungen bedürfen der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung ( 8 Abs. 1 WHG). Im vorliegenden Fall wurde die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach 10 Abs. 1 i. V. m. 15 WHG beantragt. Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens wurden keine Einwendungen erhoben. Vom Erörterungstermin kann abgesehen werden, wenn alle Beteiligten darauf verzichten ( 70 Abs. 1 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG, Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG, Art. 67 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG). Nach Rücksprache mit den Beteiligten bzw. mit deren Einverständnis, hat das Landratsamt davon Gebrauch gemacht und auf den Erörterungstermin verzichtet. 2.2 Prüfung Die Prüfung des amtlichen Sachverständigen beschränkt sich auf die wasserrechtlichen Belange. Sie ist keine bautechnische Entwurfsprüfung und berücksichtigt keine Belange des Arbeitsschutzes und der Standsicherheit. Auf eine Bauabnahme kann verzichtet werden, da die Anlagen schon seit langem bestehen und nach Größe und Art der baulichen Anlagen nicht zu erwarten ist, dass durch sie erhebliche Gefahren oder Nachteile herbeigeführt werden können (Art. 61 Abs. 2 BayWG). Seite 6 von 10

Qualitative Verschmutzung des abfließenden Niederschlagswassers Die Verschmutzung des einzuleitenden Niederschlagsabflusses wurde gemäß den Anhängen 1 und 2 des Merkblattes DWA-M 153 bewertet. Danach ist eine Behandlung des Niederschlagswassers nicht erforderlich. Quantitative Belastung Der zur Einleitung vorgesehene Niederschlagswasserabfluss liegt über der Bagatellgrenze. Die folgenden Einleitungsmengen Q dr.max in die Vorfluter sollten laut Merkblatt DWA-M 153 beim Bemessungsregen nicht überschritten werden: Gewässer Q dr.max (l/s) Wangenbacher Bach 405 Stixengraben 99 Auerkofener Graben 124 Die quantitative Bewertung nach Merkblatt DWA-M 153 ergab eine hydraulische Überbelastung der Gewässer. Es wurde ein erforderliches Retentionsvolumen nach Arbeitsblatt DWA- A 117 von insgesamt rund 3500 m 3 (Wangenbacher Bach: 1550 m 3, Stixengraben: 750 m 3, Auerkofener Graben: 1200 m 3 ) berechnet. Die Niederschlagswasserableitung in den Ortsteilen ist historisch gewachsen. Probleme sind nicht bekannt. Eine vollumfängliche Rückhaltung gemäß Merkblatt lässt die örtliche Situation aufgrund fehlender verfügbarer Grundstücke derzeit nicht zu. Die Entlastung der Gewässer soll durch eine sukzessive Aufwertung der Gewässerstruktur mittels naturnaher Gestaltung, Uferaufweitungen, Laufverlängerungen etc. erfolgen. Aufgrund der örtlichen Situation und maßgebenden Randbedingungen hat man sich auf die Weiterverfolgung der Maßnahmen, wie unter Ziffer 1.3.5.1 beschrieben, geeinigt. 2.3 Aufgrund der zahlreichen öffentlichen Niederschlagswassereinleitungen in verschiedene Gewässer 3. Ordnung, liegt ein berechtigtes öffentliches Interesse der Gemeinde Attenhofen für die beantragte gehobene Erlaubnis vor. 2.4 Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist bei ordnungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der aufgenommenen Nebenbestimmungen unter Ziffer 1. 3 dieses Bescheides nicht zu erwarten. Die Grundsätze der Abwasserbeseitigung gemäß 55 Abs. 1 und 2 WHG werden somit beachtet. Die Überprüfung hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Beschaffenheit des einzuleitenden Niederschlagswassers hat ergeben, dass eine schädliche Veränderung der benützten Gewässer unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Gewässerzustand gemäß Oberflächengewässerverordnung (OGewV) nicht zu erwarten ist. Die Einleitung des Abwassers steht den Bewirtschaftungszielen an diesen Gewässern nicht entgegen. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung sowie den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer ( 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 WHG). Zwingende Versagungsgründe nach 12 Abs. 1 und 2 WHG liegen nach Abwägung aller öffentlichen Interessen nicht vor. Die gehobene Erlaubnis konnte damit in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erteilt werden ( 12 Abs. 2 WHG). Die Nebenbestimmungen haben ihre Rechtsgrundlage in 13 Abs. 1 und 2 WHG, Art. 36 BayVwVfG. Seite 7 von 10

3. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 und 2 des Kostengesetzes (KG) i. d. F. der Bek. vom 20.02.1998 (GVBI S. 43), zuletzt geändert mit Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl. S.286). Ansatz und Höhe der Bescheidsgebühr sind auf Art. 6 KG sowie Tarif-Nr. 8.IV.0/1.2.3, 1.1.4.5 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz gestützt. Für die Auslagen gilt Art. 10 KG. Die Kosten sind mit der Zustellung dieses Bescheides zur Zahlung fällig (Art. 15 KG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1 Form. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). [Sofern kein Fall des 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise: Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des WHG und des BayWG mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte und Verpflichtungen sind in den nachstehenden Inhalts- und Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht enthalten. Für alle Maßnahmen, bei denen das Gewässer berührt wird ist entsprechende Sorgfalt anzuwenden ( 5 Abs. 1 WHG). Insbesondere sind die Fahr-, Park- und Hofflächen sauber zu halten. Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen ( 13 Abs. 1 WHG). Die Antragstellerin hat den Bediensteten der Gewässeraufsichtsbehörden jederzeit Zutritt zu den gesamten Anlagen zu gewähren ( 101 WHG). Es ist darauf zu achten, dass weitere Niederschlagswassereinleitungen keine Erhöhung der Maximalabflüsse zur Folge haben. Bei weiteren Versiegelungen ist eine Neube- Seite 8 von 10

gutachtung des Gesamtzusammenhangs vorzunehmen. Hierbei sind vom Antragsteller die Vorgaben des DWA-Merkblatts M 153 zu berücksichtigen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird empfohlen, die Entwässerungsanlage mit einer Einrichtung zum Rückhalt von Leichtstoffen auszurüsten (z.b. Tauchwände bei Regenrückhaltebecken). Diese Vorkehrung kann ggf. eine kostenintensive Sanierungsmaßnahme bei einem Schadensfall vorbeugen. Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich in welchem Umfang Dächer mit Zink-, Blei- oder Kupferdeckung zum Einsatz kommen. Wird die Gesamtfläche von 50 m 2 doch überschritten, sind ggf. zusätzliche Reinigungsmaßnahmen erforderlich. Bei beschichteten Metalldächern ist die DIN 55634 bzw. die Korrosivitätskategorie C 3 (Schutzdauer: lang ) nach DIN EN ISO 12944-5 einzuhalten. Eine entsprechende Bestätigung unter Angabe des vorgesehenen Materials (ggf. auch ein einschlägiges Sicherheitsdatenblatt) ist sodann vorzulegen. Aufgrund der in letzter Zeit gesammelten Erfahrungen bei Starkniederschlägen und wild abfließendem Niederschlagswasser in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung, ist aus fachlicher Sicht bei Gebäuden ein entsprechender Objektschutz einzuplanen. Dies bedeutet z.b. die Erdgeschoßhöhen ausreichend über dem Gelände anzuordnen, auf die Errichtung eines Kellers zu verzichten oder zumindest hochwassersichere Kellerfenster einzubauen. Da bekanntlich kein 100 prozentiger Schutz gegen Hochwasser bzw. wild abfließende Starkniederschlagsereignisse möglich sind, empfiehlt der amtliche Sachverständige die Bürger dahingehend zu informieren und aufzuklären. Der Antragsteller ist verpflichtet, ein Abwasserkataster zu führen (Art. 54 BayWG). Darin sind u.a. der Kanalbestand, Sonderbauwerke, maschinelle Einrichtungen, Messeinrichtungen, Einleitungsstellen in die Gewässer sowie der Zustand der Anlagen zu beschreiben und darzustellen. Schäden, welche durch den Wasserabfluss am Straßengraben oder Straßenkörper der Kreisstraße KEH 31 und KEH 32 verursacht werden, sind auf Kosten der Gemeinde wieder instand zu setzen und ggf. durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen. Post Regierungsrat Seite 9 von 10

II. In Abdruck mit 1 weiteren Abdruck und 1 Plangeheft Wasserwirtschaftsamt Landshut Seligenthaler Str. 12 84034 Landshut mit der Bitte um Kenntnisnahme. III. In Abdruck Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Niederbayern Postfach 84023 Landshut mit der Bitte um Kenntnisnahme. IV. In Abdruck Untere Naturschutzbehörde im H a u s e mit der Bitte um Kenntnisnahme. In Abdruck Kreisstraßenverwaltung im H a u s e mit der Bitte um Kenntnisnahme. VI. Kostenfestsetzung: Gebühr: 1.000,00, Auslagen: WWA 1.245,00 VII. Abdruck Wasserbuch VIII.Abdruck Abwasserabgabe IX. WV: Kelheim, 20.06.2018 Landratsamt: vers. am: Post Regierungsrat Seite 10 von 10