Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Ausweisung des Gewerbegebiets Nord, Markt Parkstein

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Transkript:

ANHANG D 2 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Ausweisung des Gewerbegebiets Nord, Markt Parkstein 1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG Die Firma Witron plant im Bereich des neu auszuweisenden "Gewerbegebiet Nord, Markt Parkstein" eine Erweiterung der Gewerbenutzung im Anschluss an die nördlich der Neustädter Straße bestehenden Betriebsgebäude. Diese Flächen werden derzeit landwirtschaftlich intensiv als Grünland oder Acker genutzt. Die im Folgenden dargestellte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung dient als eine Grundlage für die Ausweisung des Gewerbegebiets. In der vorliegenden sap werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs.5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie; vgl. 7 BNatSchG), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt; die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs.7 BNatSchG geprüft (die nicht-naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen sind in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes darzustellen); für die nicht gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten, die gem. nationalem Naturschutzrecht streng geschützt sind; die sap wurde nach Absprache mit dem Auftraggeber auf besonders geschützte Tagfalterarten ausgedehnt; die sap wurde nach Absprache mit dem Auftraggeber auf Vögel, Reptilien und Tagfalter begrenzt. 2 DATENGRUNDLAGEN Als Datengrundlagen wurden herangezogen: Luftbild; Artenschutzkartierung Bayern (ASK); Auswahlliste Regierung der Oberpfalz: Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie mit artenschutzrechtlicher Betroffenheit für Arten aus der Oberpfalz; eigene Begehung am 22.05.2012 2.1 Untersuchungszeitraum Die Untersuchungen wurden am 22.05.2012 in Zusammenhang mit der Ausweisung einer Ausgleichsfläche auf den Grundstücken Fl. Nrn. 510 und 511, Gmkg Parkstein, durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren alle für eine Bewertung in Frage kommenden Brutvogelarten vom

Zug zurückgekehrt und hatten die Reviere besetzt. Teilweise hatte die Brut bereits begonnen, was jedoch auf die Revierabgrenzung zu dieser Jahreszeit keine Auswirkungen hat. Die Witterung am Erfassungstag war sehr günstig. 2.2 Kurzbeschreibung der Untersuchungsflächen Das beplante Gebiet beinhaltet Wiesen mit hoher Nutzungsintensität und Nährstoffversorgung, intensiv genutzte Ackerflächen und kleinflächige Saum- und Gehölzstrukturen. - Auf den Ackerflächen sind erwartungsgemäß weder besondere oder geschützte Arten, noch eine hohe Artenvielfalt festzustellen. - Die Wiesen sind nährstoffreiche Intensivflächen und weisen eine geringe Artenvielfalt auf. - Die Vegetation auf den grasigen Säumen und Wegen im Gebiet ist meist artenarm und wird v. a. von nitrophilen oder trittresistenten, verbreiteten Pflanzenarten gebildet. - Der kleine, temporär wasserführende Graben im Zentrum des Planungsgebietes bietet kleinflächig feuchtigkeitsliebenden Arten (u.a. verschiedene Binsen) einen Lebensraum. - Entlang der Wege und Gräben und im südlichen Bereich sind einige Einzelbäume vorhanden (u.a. Spitz-, Feld- und Berg-Ahorn, Stiel-Eiche, Birke). - Bei den Gehölzstrukturen handelt es sich zum einen um Anlagen mit teilweise heimischen Arten am Parkplatz und an einer baubedingten Böschung. Zum anderen sind kleine natürliche Gehölze vorhanden, die sich aus Sträuchern (u.a. Wildrosen, Himbeere, Hasel) und teilweise Bäumen (u.a. Stiel-Eiche, Vogel-Kirsche) aufbauen. Der Gehölzbestand am westlichen Rand des Planungsgebietes ist in der Biotopkartierung unter der Nr. 6238-0122-049 verzeichnet und enthält Lesesteinhaufen. Auf Grund der höheren Strukturdiversität ist in Feldgehölzen gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen eine höhere Artenvielfalt bezüglich der Tierwelt zu erwarten. Innerhalb der umgebenden Siedlungsflächen und landwirtschaftlichen Nutzflächen sind sie zum einen als Rückzugsraum und zum anderen als Trittstein zur Biotopvernetzung von Bedeutung. Bei der Begutachtung der Flächen wurden insbesondere Vögel, Reptilien und Tagfalter untersucht. Folgende Ergebnisse wurden dabei erzielt: 2.3 Ergebnisse Vögel Die auf der Fläche vorkommenden Vogelarten wurden am 22. Mai 2012 erfasst. Die elf nachgewiesenen Arten sind in nachfolgender Tabelle zusammengefasst. Aus dem beobachteten Artenspektrum sind sechs Arten nur Nahrungsgäste auf der Fläche, da Brutmöglichkeiten für sie fehlen (Höhlenbrüter oder Waldvögel). Bemerkenswert ist das Vorkommen von Feldlerche, Gartengrasmücke und Goldammer.

Tab. 1: Gefährdung und Status der auf den Untersuchungsraum nachgewiesenen und potenziell vorkommenden Europäischen Vogelarten. B = potentieller Brutvogel auf der Fläche, N = Nahrungsgast; deutscher Name wissenschaftlicher Name RL D RL BY Status Mäusebussard* Buteo buteo N Turmfalke* Falco tinnunculus N Goldammer Emberiza citrinella B Buchfink Fringilla coelebs N Feldlerche Alauda arvensis 3 3 B Kohlmeise Parus major N Blaumeise Parus caeruleus N Gartengrasmücke Sylvia borin B Bachstelze Motacilla alba N *: Art unterliegt auch dem Jagdrecht Feldlerche: Während der Untersuchungen wurden zwei parallel singende Männchen über der Untersuchungsfläche beobachtet, die im Bereich der Ackerflächen landeten. Damit kann von einer potentiellen Brut auf der Fläche ausgegangen werden. Gartengrasmücke: Ein revieranzeigendes Männchen hielt sich im Bereich des westlichen Randgehölzes auf, das als Brutplatz für die Gartengrasmücke geeignet erscheint. Goldammer: Revieranzeigende Goldammern wurden im Bereich des westlichen Gehölzbestandes verhört. Dort könnten auch potentielle Brutplätze liegen. Reptilien Ein Nachweis von Reptilien gelang am 22.05.2012 nicht, was wohl in der relativen Strukturarmut des Gebietes begründet ist. Tagfalter Insgesamt wurden fünf Tagfalterarten beobachtet. Dabei handelt es sich durchweg um häufige Arten, die vor allem entlang von Wegsäumen vorkamen. Gefährdete Arten wurden nicht nachgewiesen. Zwei Arten zählen zu den besonders geschützten Arten nach der BArtSchV. Mit dem Vorkommen von streng geschützten Arten ist nicht zu rechnen. Tab. 2: Tagfalterarten auf der Untersuchungsfläche. Schutz: b = besonders geschützt. deutscher Name wissenschaftlicher Name RL D/B Y Schutz Kleiner Kohlweißling Pieris rapae Grünader-Weißling Pieris napi Tagpfauenauge Inachis io Gem. Wiesenvögelchen Coenonympha pamphilus b Hauhechel-Bläuling Polyommatus icarus b

3 FAZIT Die Ackerflächen dürften den Brutplatz für mindestens ein Paar Feldlerchen, möglicherweise sogar für zwei Paar, darstellen. Eine Brut von Gartengrasmücke und Goldammer in den westlichen Randgehölzen ist wahrscheinlich. Diese Arten werden durch die Baumaßnahmen beeinflusst, wenn diese zur Brutzeit stattfinden. Mögliche Erdarbeiten auf der Brache sollten deshalb außerhalb der Brutzeit stattfinden. Gleichzeitig wäre es wichtig, für die Feldlerche Ausgleich zu schaffen. Dorngrasmücke, Gartengrasmücke und Goldammer können die Flächen weiter nutzen, da die Gehölzbestände am westlichen Rand des Baugebietes erhalten bleiben. 4 METHODISCHES VORGEHEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 08.01.2008 Gz. IID2-4022.2-001/05 eingeführten "Fachlichen Hinweise zur Aufstellung der Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap)". 5 WIRKUNGEN DES VORHABENS Nachfolgend werden nur diejenigen Wirkfaktoren ausgeführt, die bei der Umsetzung der Flächennutzungsplanänderung durch die Bebauung Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten zum derzeitigen Verfahrensstand erwarten lassen. 5.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Der baubedingte Wirkfaktor, der zu erwarten ist, ist die Störung während der Bauarbeiten (auch auf angrenzenden Flächen) und die Bodenverdichtung. 5.2 Anlagen- und betriebsbedingte Wirkprozesse Der entscheidende baubedingte Wirkfaktor, der zu erwarten ist, ist die Überbauung der Fläche und somit der Verlust an Lebensraum. Störungen für das Umfeld dürften keinen wesentlichen Einfluss ausüben.

6. MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND ZUR SICHERUNG DER KONTINUIERLICHEN ÖKOLOGISCHEN FUNKTIONALITÄT 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung Um Gefährdungen und Störungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern, wird die folgende Maßnahme vorgeschlagen: Der Beginn der Bauarbeiten sollte wenn möglich erst nach dem 15. Juli erfolgen. Damit kann eine Zerstörung von Gelegen oder die Tötung von Jungvögeln auf der Fläche sowie eine Störung der Vogelbrut auf angrenzenden Flächen weitgehend ausgeschlossen werden. Insbesondere eine Störung der Feldlerchenbrut könnte damit ausgeschlossen werden. Durch den Erhalt der Gehölzbestände im Westen wird für Gartengrasmücke und Goldammer der Lebensraum weiterhin erhalten. 6.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.s.v. 44 Abs. 5 BNatSchG) Als Ausgleich für den verlorenen Feldlerchenlebensraum wäre es wünschenswert, wenn die Kommune bei den Landwirten versucht, für die Akzeptanz von Maßnahmen zur Förderung der Feldlerche - z.b. die Teilnahme am "Lerchenfenster" des Landesbund für Vogelschutz - zu werben. Auf dem als Ausgleichsfläche vorgesehenen Acker, Fl.Nr. 660, Gmkg. Parkstein, die etwa 1,2 km nördlich der Fläche liegt, sollte zur Lebensraumoptimierung für die Feldlerche ein teilweiser Umbruch mit anschließender Einebnung erfolgen, so dass sich im folgenden Jahr eine lückige Brache ergibt. In den folgenden Jahren wäre es sinnvoll, kleinflächig offene Stellen zu schaffen, die einem Lerchenfenster entsprechen. Die Mahd der Fläche sollte nicht vor dem 15. Juli erfolgen, um eine erfolgreiche Feldlerchenbrut zu gewährleisten. 7. BESTAND SOWIE DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT DER ARTEN 7.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 7.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Auf den Untersuchungsflächen wurden keine Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL festgestellt. 7.1.2 Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Auf den Untersuchungsflächen wurden keine Tierarten nach Anhang IV b) FFH-RL festgestellt.

7.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz- Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergeben sich aus 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögel oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. 7.2.1 Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten Die Vogelarten wurden am o.g. Termin untersucht. Die 9 nachgewiesenen Arten sind in nachfolgender Tabelle zusammengefasst. Als Brutvogelarten sind Feldlerche, Gartengrasmücke und Goldammer anzunehmen. Bei den sechs weiteren Arten, die nachgewiesen wurden (Mäusebussard, Turmfalke, Buchfink, Kohlmeise, Blaumeise, Bachstelze) handelt es sich um Nahrungsgäste. Für alle nachgewiesenen Vogelarten ist keine Auswirkung auf die lokale Population zu erwarten. Tabelle: Gefährdung und Status der auf dem Untersuchungsraum nachgewiesenen und potenziell vorkommenden Europäischen Vogelarten. deutscher Name wissenschaftlicher Name RL D RL BY Status Mäusebussard* Buteo buteo N Turmfalke* Falco tinnunculus N Goldammer Emberiza citrinella B Buchfink Fringilla coelebs N Feldlerche Alauda arvensis 3 3 B Kohlmeise Parus major N Blaumeise Parus caeruleus N Gartengrasmücke Sylvia borin B Bachstelze Motacilla alba N *: Art unterliegt auch dem Jagdrecht

Betroffenheit der Vogelarten Feldlerche (Alauda arvensis) Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: 3 Bayern: 3 Art im UG: nachgewiesen Status: Nahrungshabitat, Bruthabitat Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) unbekannt Prognose der Schädigungsverbote nach 44 BNatSchG CEF-Maßnahmen erforderlich: Optimierung der Ausgleichsfläche Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein Prognose des Störungsverbots nach 44 BNatSchG CEF-Maßnahmen erforderlich: - Störungsverbot ist erfüllt: ja nein Gartengrasmücke (Sylvia borin) Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: - Bayern: V Art im UG: nachgewiesen Status: Nahrungshabitat, Bruthabitat Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) unbekannt Prognose der Schädigungsverbote nach 44 BNatSchG CEF-Maßnahmen erforderlich: Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. BNatSchG Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Erhalt der Gebüsche am Südrand der Fläche und der Hecke CEF-Maßnahmen erforderlich: - Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

Goldammer (Emberiza citrinella) Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: - Bayern: V Art im UG: nachgewiesen Status: Nahrungshabitat, Bruthabitat Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) unbekannt Prognose der Schädigungsverbote nach 44 BNatSchG CEF-Maßnahmen erforderlich: Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. BNatSchG Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Erhalt der Gebüsche am Südrand der Fläche und der Hecke CEF-Maßnahmen erforderlich: - Störungsverbot ist erfüllt: ja nein alle weiteren Arten Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: -- Bayern: V Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Status: Nahrungsgast (Nahrungshabitat), potentiell Bruthabitat Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) unbekannt Prognose der Schädigungsverbote nach 44 Abs. 1 BNatSchG CEF-Maßnahmen erforderlich: Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein Prognose des Störungsverbots nach 44 BNatSchG CEF-Maßnahmen erforderlich: - Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

7.3 Bestand und Betroffenheit weiterer streng geschützter Arten, die keinen gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus aufweisen 7.3.1 Streng geschützte Pflanzen ohne gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus Auf den Untersuchungsflächen wurden keine streng geschützten Pflanzenarten ohne gemeinschaftsrechtlichen Status festgestellt. 7.3.2 Streng geschützte Tierarten ohne gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus Auf den Untersuchungsflächen wurden keine streng geschützten Tierarten ohne gemeinschaftsrechtlichen Status festgestellt. 8. ZUSAMMENFASSENDE DARLEGUNG DER NATURSCHUTZFACHLICHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE AUSNAHMSWEISE ZULASSUNG DES VORHABENS NACH 43 ABS. 8 BNATSCHG Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG sind entsprechend den Ausführungen in Kap. 4 nicht erfüllt, solange die Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden. 9. GUTACHTERLICHES FAZIT Weder für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie sind Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG zu prognostizieren, wenn die Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit stattfinden. Für darüber hinaus nicht gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten, die gem. nationalem Naturschutzrecht streng geschützt sind, ist keine vorhabensbedingte Zerstörung von Lebensräumen i.s. des Art. 6a Abs. 2 S. 2 BayNatSchG bzw. 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG gegeben und auch nicht zu erwarten. Artenschutzrechtliche Belange stehen der Ausweisung des Gewerbegebietes nicht entgegen.

10. LITERATURVERZEICHNIS Gesetze und Richtlinien BAYERISCHES NATURSCHUTZGESETZ (BAYNATSCHG): Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl. 2011, S. 82). BUNDESNATURSCHUTZGESETZES (BNATSCHG): Gesetz über Landschaftspflege und Naturschutz (Bundesnaturschutzgesetz) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl., S. 2542). BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BARTSCHV) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier und Pflanzenarten. Fassung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I Nr. 11 vom 24.2.2005 S.258; ber. 18.3.2005 S.896) Gl.-Nr.: 791-8-1. RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG VOM 21. MAI 1992 ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME SOWIE DER WILD LEBENDEN TIERE UND PFLANZEN (FFH-RICHTLINIE); ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 08.11.1997 (ABl. Nr. 305). RICHTLINIE DES RATES 79/409/EWG VOM 02. APRIL 1979 ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILD LEBENDEN VOGELARTEN (VOGELSCHUTZ-RICHTLINIE); ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom 08.05.1991 (ABl. Nr. 115). RICHTLINIE 97/49/EG DER KOMMISSION VOM 29. JULI 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. - Amtsblatt Nr. L 223/9 vom 13.8.1997. RICHTLINIE 97/62/EG DES RATES VOM 27. OKTOBER 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. - Amtsblatt Nr. L 305/42 vom 08.11.1997. Verwendete Literatur: FÜNFSTÜCK, H.J., VON LOSSOW, G. & H. SCHÖPF (2003): Rote Liste gefährdeter Brutvögel (Aves) Bayerns. Schriftenr. Bay. Landesamt Umweltsch. 166: 39 44. SÜDBECK, P., BAUER, H.G., BOSCHERT, M., BOYE, P. & KNIEF, W. (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Brutvögel (Aves) Deutschlands. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1): 159-227.