Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin

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Transkript:

Philosophische Fakultät II Institut für Romanistik Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil II 08 Fachspezifische Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Französisch Auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des BerlHG vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 314), des Berliner Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699), der Verordnung über die Ersten (Wissenschaftlichen und Künstlerisch-Wissenschaftlichen) Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. LehrerPO 1982) vom 18. August 1982 (GVBl. S. 1650), zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699) sowie der Fachübergreifenden Bestimmungen für das Studium in den Lehramtsstudiengängen der Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 18. November 1998 nachfolgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Französisch erlassen. 1 Die Festlegungen der Fachübergreifenden Bestimmungen für das Studium in den Lehramtsstudiengängen gehen denen der Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Französisch vor. Abweichungen davon bedürfen der Beschlussfassung durch den A- kademischen Senat. 1 Ziel des Studiums (1) Das Lehramtsstudium im Fach Französisch bereitet die Studierenden auf ihre berufliche Tätigkeit im Schuldienst vor. (2) Die Studierenden sollen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die sie zum sicheren Umgang mit der französischen Sprache in Wort und Schrift sowie zur kritischen Rezeption und zur selbständigen Erarbeitung wissenschaftlicher Erkennnisse befähigen. Dies schließt sowohl breites Wissen über Gegenstände und Methoden der Sprach-, Literatur-, Kultur- und Unterrichtswissenschaft als auch vertiefte Kenntnisse in den genannten Bereichen ein sowie die Fähigkeit, wissenschaftliche Sachverhalte in Wort und Schrift angemessen und verständlich darzulegen. 2 Zulassungsvoraussetzungen und Studienbeginn (1) Für die Zulassung zum Studium gelten die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen auf der Grundlage des 10 BerlHG in der jeweils geltenden Fassung. (2) Im Fach Französisch kann die Immatrikulation zum Winter- und Sommersemester erfolgen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Einführungskurse im Sommersemester nicht immer gewährleistet werden können. (3) Das Studium wird durch Orientierungsveranstaltungen eingeleitet. 3 Besondere Studienanforderungen (1) Bei Beginn des Studiums wird von Vorkenntnissen in der französischen Sprache ausgegangen, die durch das Abitur bzw. durch vergleichbare Abschlüsse nachgewiesen werden. Sind diese Vorkenntnisse nicht vorhanden, kann nach den Möglichkeiten der Universität ein Vorstudiensprachkurs belegt werden. (2) Ein längerer Aufenthalt (Studien, Praktika) oder eine Tätigkeit als Lehrassistentin oder Lehrassistent in einem französischsprachigen Land wird dringendst empfohlen. (3) Für das 80 SWS-Fach Französisch wird bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung entsprechend den 1 Die Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Französisch wurden am 7. Juni 1999 der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt. - 6 -

Festlegungen der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter ein Nachweis über den Erwerb von Lateinkenntnissen oder über eine entsprechende bestandene Prüfung in einer anderen romanischen Sprache gefordert. Es wird empfohlen, diesen Nachweis möglichst bis zur Zwischenprüfung zu erwerben. 4 Studienbereiche (1) Der Teilstudiengang Französisch umfasst vier Studienbereiche: Gegenstand dieses Studienbereiches ist die französischsprachige Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Innerhalb des Faches können Schwerpunkte gesetzt werden, wobei eine einseitige Ausbildung auszuschließen ist. Mindestens ein Schwerpunkt muss im Bereich der französischsprachigen Literatur seit der Aufklärung liegen. Zu den wesentlichen Inhalten der zu belegenden Veranstaltungen gehören: Epochen der Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Theorie und Geschichte literarischer Gattungen, Poetik und Literaturtheorie, Methoden der, Hermeneutik und Textinterpretation, Formen und Funktionen der literarischen und massenmedialen Kommunikation. Insbesondere sollen die Studierenden die Fähigkeit zur Textinterpretation unter Berücksichtigung gattungspoetischer und soziokultureller Fragestellungen erwerben. Bei der Wahl von Schwerpunkten wird empfohlen, die berufsspezifischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Wechselwirkungen von Literatur und Medien, von Literatur und anderen Künsten sowie das Verhältnis von Literatur und Massenkultur sollen in das Studium einbezogen werden. Gegenstände dieses Studienbereiches sind: Methoden der, interne und externe Sprachgeschichte vom Mittelalter bis zur Gegenwart im Überblick, Struktur und Funktionsweise der Sprache als Zeichensystem und als Medium der Kommunikation, funktionale, regionale, soziale Varietäten der Sprache. Zu den wesentlichen Inhalten der zu belegenden Veranstaltungen gehören: Struktur der französischen Sprache: Phonetik/ Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik/ Lexikologie; Geschichte der französischen Sprache; kontrastive Linguistik; Kommunikationstheorie, Semiotik, Pragmatik, Textlinguistik, Soziolinguistik, Psycholinguistik (z.b. Spracherwerb, Lernersprachen- und Bilingualismusforschung). Kulturwissenschaft/ Landeskunde Gegenstände dieses Studienbereiches sind: Kulturelle Produktions-, Transfer- und Rezeptionsprozesse in Frankreich sowie interkulturelle Interaktionsformen. Diese Aspekte sollen vor allem in den Bereichen Kultur- und Mentalitätsgeschichte, Sozialgeschichte, historische Anthropologie, historisch-politische Semantik der modernen Welt, Medientheorie und Gender Studies vertieft untersucht werden. Gegenstand der Ausbildung im Studienbereich ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten zur sicheren Beherrschung von Grammatik, Lexik, Orthographie und Aussprache im Hör- und Leseverstehen, im mündlichen und schriftlichen Ausdruck sowie im Ü- bersetzen. (2) Fachdidaktik siehe Teil IV: Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik 5 Studienformen Die folgenden Lehrveranstaltungen werden im Regelfall wöchentlich zweistündig angeboten; Abweichungen werden besonders vermerkt: (1) Vorlesungen (VL), die Überblickswissen vermitteln und/ oder an ausgewählten Beispielen grundsätzliche Problemstellungen verdeutlichen. (2) Einführungskurse (EK), die als Pflichtveranstaltungen im Grundstudium der Einführung in den jeweiligen Studienbereich dienen und die Voraussetzung für die Teilnahme an Proseminaren schaffen. Sie machen mit Methoden und Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens bekannt und entwickeln die Fähigkeit der Auseinandersetzung mit fachspezifischen Gegenständen. (3) Proseminare (PS), die im Grundstudium an ausgewählten Themen fachwissenschaftliche Kenntnisse und Arbeitsmethoden vermitteln. (4) Übungen (UE), in denen die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens erprobt werden und die der Festigung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen. (5) Spezialseminare (SS), die an ausgewählten Themenbereichen fachwissenschaftliche Kenntnisse vertiefen und zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten anleiten. Der Erwerb von Leistungsnachweisen ist nicht möglich. (6) Hauptseminare (HS), die im Hauptstudium am Beispiel ausgewählter Themenbereiche verstärkt das selbständige wissenschaftliche Arbeiten fördern. - 7 -

(7) Colloquien (CO), in denen Examenskandidatinnen und -kandidaten in einem Wissenschaftsbereich den Stand der Arbeit an ihrer Wissenschaftlichen Hausarbeit vorstellen und/oder übergreifende, forschungsrelevante Gegenstände eines Wissenschaftsbereiches diskutieren. (8) Tutorien (TU), die von Studierenden als Übungsform zu einzelnen Lehrveranstaltungen angeboten werden. (9) Exkursionen (EX), die integraler Bestandteil der genannten Veranstaltungsformen sein können. Sie werden auf die Semesterwochenstunden nicht angerechnet. 6 Studienfachberatung Das Grund- und das Hauptstudium beginnen mit je einer obligatorischen Studienfachberatung. 7 Grundstudium (1) Die Regelstudienzeit für das Grundstudium beträgt vier Semester. Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. (2) Das Grundstudium umfasst für die in 4 Abs. 1 genannten Studienbereiche (ohne Fachdidaktik) 36 SWS und setzt für alle Lehramtsstudiengänge den gleichen Rahmen. Das Lehrangebot wird so gestaltet, dass die Studierenden innerhalb der Wahlpflichtstunden aus einem breiten Themenspektrum auswählen können. Pflichtveranstaltungen sind: je ein Einführungskurs in die und in die. Sie sind i.d.r. vor dem Besuch eines Proseminars zu absolvieren. (4) Wahlpflichtveranstaltungen sind: a) in zwei Proseminare und eine Vorlesung. Davon sollten eine Veranstaltung zur Historischen /Sprachgeschichte und zwei Veranstaltungen zur Gegenwartssprache gewählt werden. Im 80 SWS-Fach sollte berücksichtigt werden, dass bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer sprachwissenschaftlichen Lehrveranstaltung zu älteren Sprachstufen des Französischen und zum Französischen der Gegenwart vorgelegt werden müssen. b) in zwei Proseminare und eine Vorlesung. Davon sollte ein Proseminar einen gattungstheoretischen Schwerpunkt haben und das andere eine Epochenproblematik behandeln. c) in Kulturwissenschaft/ Landeskunde ein Proseminar und eine weitere Lehrveranstaltung. d) in Sprachübungen (Grammatik, Hörverstehen/ mündlicher Ausdruck, Leseverstehen/ schriftlicher Ausdruck, Übersetzen) im Umfang von 10 SWS. (5) Ergänzende romanistische Veranstaltungen: Je nach Interessenlage und Bedarf wählen die Studierenden aus dem für das Grundstudium vorgesehenen Angebot aller romanistischen Teilbereiche weitere 6 SWS an Vorlesungen, Proseminaren oder Übungen frei aus. (6) Übersicht über die Veranstaltungen im Grundstudium: Einführungskurs 2 SWS Vorlesung 2 SWS Einführungskurs 2 SWS Vorlesung 2 SWS Kulturwissenschaft/Landeskunde Vorlesung oder Übung oder Proseminar 2 SWS Übungen zur Grammatik Hörverstehen/ mündlicher Ausdruck Leseverstehen/ schriftlicher Ausdruck Übersetzen insgesamt: 10 SWS 30 SWS Ergänzende romanistische Veranstaltungen 6 SWS 8 Hauptstudium A. Teilstudiengang Französisch mit einem Studienanteil von 80 SWS (1) Die Regelstudienzeit für das Hauptstudium beträgt fünf Semester. - 8 -

(2) Im Hauptstudium sind 36 SWS zu belegen. In den Bereichen Literatur- und sind je 8 SWS zu belegen. Im Studienbereich Kulturwissenschaft/ Landeskunde sind 4 SWS zu belegen. Im Studienbereich sind 8 SWS zu belegen. (3) Ergänzende romanistische Veranstaltungen: Je nach Interessenlage und Bedarf wählen die Studierenden aus dem für das Hauptstudium vorgesehenen Angebot aller romanistischen Studienbereiche weitere 8 SWS an Vorlesungen, Haupt- und Spezialseminaren sowie an Colloquien und Übungen frei aus. Die Stunden sollen genutzt werden, um die Fachausbildung abzurunden und die Staatsexamensarbeit vorzubereiten. (4) Übersicht über die Veranstaltungen im Hauptstudium: HS, SS, CO 2 SWS VL, UE, HS 4 SWS HS, SS, CO 2 SWS VL, UE, HS 4 SWS Kulturwissenschaft/Landeskunde HS, UE 2 SWS VL, UE, HS, SS 2 SWS Hörverstehen/mündlicher Ausdruck Leseverstehen/schriftlicher Ausdruck Übersetzen Deutsch - Französisch insgesamt: 8 SWS 28 SWS Ergänzende romanistische Veranstaltungen 8 SWS (5) Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist der Nachweis über den Besuch von Fachveranstaltungen im Umfang von 72 SWS zu erbringen. B. Teilstudiengang Französisch mit einem Studienanteil von 60 SWS (1) Die Regelstudienzeit für das Hauptstudium beträgt fünf Semester. (2) Im Hauptstudium sind 18 SWS zu belegen. In Sprach- und sind je 4 SWS zu belegen. Zwei weitere SWS sind wahlweise in Sprachoder zu belegen. Im Studienbereich Kulturwissenschaft/Landeskunde ist eine Veranstaltung im Umfang von 2 SWS zu belegen. Im Studienbereich sind 6 SWS zu belegen. (3) Übersicht über die Veranstaltungen im Hauptstudium: Wahlpflicht Literatur- oder Kulturwissenschaft HS, UE 2 SWS Hörverstehen/ mündlicher Ausdruck Leseverstehen/ schriftlicher Ausdruck Übersetzen Deutsch - Französisch insgesamt: 6 SWS 18 SWS (4) Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist der Nachweis über den Besuch von Fachveranstaltungen im Umfang von 54 SWS zu erbringen. 9 Studiennachweise (1) Als Studiennachweise gelten der Eintrag über den Besuch von Lehrveranstaltungen auf der Studienbuchseite sowie benotete Leistungsnachweise (LN). (2) Die Vergabe von benoteten Leistungsnachweisen setzt neben der Teilnahme am Seminar eine bewertbare Leistung voraus. Diese kann in Form einer Hausarbeit, einer schriftlichen Leistungskontrolle, eines Referats o- der anderer eigenständiger Arbeiten bzw. einer Kombination von höchstens zwei dieser Leistungen erbracht werden. Die Vergabe von Leistungsnachweisen im Hauptstudium setzt eine schriftliche Leistung voraus. Bei der Beurteilung wird das sprachliche Niveau berücksichtigt; bei Leistungen mit erheblichen sprachlichen Mängeln wird die erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt. - 9 -

(3) Folgende Leistungs- und Teilnahmenachweise sind zu erbringen: a) Grundstudium 1. : 2. : 3. Kulturwissenschaft/Landeskunde: 4. : 1 Grammatiktest Hauptstudium Teilstudiengang Französisch mit einem Studienanteil von 80 SWS ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Hauptseminaren, davon mindestens je einem sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Seminar; der dritte Leistungsnachweis kann der Landeskunde entnommen sein Für das 80 SWS-Fach Französisch wird bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung entsprechend den Festlegungen der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter ein Nachweis über den Erwerb von Lateinkenntnissen oder ein Nachweis über eine entsprechende bestandene Prüfung in einer anderen romanischen Sprache sowie je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer sprachwissenschaftlichen Lehrveranstaltung zu älteren Sprachstufen des Französischen und zum Französischen der Gegenwart gefordert. B. Teilstudiengang Französisch mit einem Studienanteil von 60 SWS 1. 1 Hauptseminarschein 2. 1 Hauptseminarschein 3. Kulturwissenschaft/ Landeskunde 1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung im Hauptstudium 10 Übergangsbestimmungen (1) Studium frühestens im Semester nach deren Inkrafttreten aufgenommen haben. (2) Studierende, die sich bereits im Studium befinden, können ihr Studium entweder nach den bei ihrem Studienbeginn gültigen Regelungen oder nach dieser Ordnung abschließen. Die Wahl ist aktenkundig zu machen. Sie ist nicht revidierbar. 11 Inkrafttreten (1) Die Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Französisch treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. (2) Die Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Französisch der Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt- Universität zu Berlin aus dem Jahre 1991 treten mit Ende des Sommersemesters 2003 außer Kraft. - 10 -