PRÜFUNGSANFORDERUNGEN FÜR DAS UNTERRICHTSFACH DEUTSCH

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1 PRÜFUNGSANFORDERUNGEN FÜR DAS UNTERRICHTSFACH DEUTSCH Vom 17. November 1999 Gemäß 7 Abs. 3 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 1974 (Brem.GBI. S i- 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. September 1990 (Brem.GBI. S. 297) in Verbindung mit 3 Abs. 4 der Prüfungsordnung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 15. Dezember 1988 (Brem.GBI. S i-4) werden die Prüfungsanforderungen für das Unterrichtsfach Deutsch erlassen. 1 Ziele des Studiums Teil 1 Im Studium des Unterrichtsfaches Deutsch sollen insbesondere folgende Qualifikationen und Kenntnisse erworben werden: Hohe Lese- und Schreibkompetenz Hohe Rede- und Gesprächskompetenz Hohe Kompetenz im Gebrauch von Medien Problemorientierte Kenntnisse von Fachinhalten Kenntnisse literatur- und sprachwissenschaftlicher Theorien und Methoden und deren Anwendung Problemorientierte Kenntnisse in Fachdidaktik 2 Stoffgebiete Die Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch erstreckt sich auf folgende Stoffgebiete und die diesen zugeordneten Themengebiete: 1. Literaturwissenschaft a) Literatur des Mittelalters und der frühen Neuzeit b) Literatur des 17. bis 19. Jahrhunderts c) Literatur des 20. Jahrhunderts, Gegenwartsliteratur d) Kinder- und Jugendliteratur e) Literatur in interkultureller Perspektive f) Weltliteratur g) Ästhetik, Literaturtheorie, Methodenlehre h) Formenlehre, Rhetorik, Stilistik, Gattungslehre, Metrik 2. Sprachwissenschaft a) Geschichte der deutschen Sprache und ältere Sprachstufen des Deutschen b) Grammatik der deutschen Gegenwartssprache einschließlich des Niederdeutschen: Phonologie, Morphologie, Lexikologie, Syntax, Semantik c) Deutsch im Vergleich zu anderen Sprachen d) Textlinguistik und linguistische Stilanalyse e) Mehrsprachigkeit in der Migrationsgesellschaft f) Psycholinguistik mit dem Schwerpunkt Spracherwerbsforschung g) Soziolinguistik h) Semiotik und Sprachphilosophie

2 Prüfungsanforderungen Deutsch (1999) 2 3. Medienwissenschaft a) Sprach- und Bildanalyse von Medienprodukten b) Medienwirkungsforschung c) Kindermedien d) Geschichte und Theorie der Printmedien e) Geschichte und Theorie der audiovisuellen Medien 4. Fachdidaktik a) Geschichte und Theorie des Deutschunterrichts b) Ziele, Inhalte und Methoden des Sprachunterrichts c) Sprachverstehen, Reflexion über Sprache d) Mündliches und schriftliches Sprachhandeln e) Schriftsprachenerwerb und Lesestrategieentwicklung Anfangsunterricht Deutsch f) Ziele, Inhalte und Methoden des Literaturunterrichts g) Entwicklung des Literaturverstehens, Ästhetische Erziehung h) Methoden der Texterschließung und -gestaltung i) Rezeption und Ästhetik von Kinderliteratur und Kindermedien j) Ziele, Inhalte und Methoden der Medienerziehung k) Techniken der Mediennutzung, insbesondere Computer im Deutschunterricht Teil 2 Zwischenprüfung 3 Prüfungsanforderungen für die Zwischenprüfung (1) Das Grundstudium im Unterrichtsfach Deutsch schließt mit einer Zwischenprüfung ab. Sie soll bis zum Beginn des fünften Fachsemesters abgelegt sein und soll im selben Semester stattfinden, in dem die letzte der zugehörigen Veranstaltungen besucht wurde. (2) Die Zwischenprüfung wird nach Schulstufen differenziert abgelegt. (3) Studierende mit dem Schwerpunkt Primarstufe legen die Zwischenprüfung über je ein ausgewähltes Themengebiet der Stoffgebiete Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft und des Stoffgebietes Fachdidaktik ab. (4) Studierende mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I und Sekundarstufe II legen die Zwischenprüfung über je ein ausgewähltes Themengebiet der Stoffgebiete Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft ab. (5) Für Studierende, die die pädagogische Zusatzqualifikation Deutsch als Zweitsprache erwerben wollen oder Deutsch als Zweitsprache als didaktisches Fach studieren, erfolgt die Prüfung in einem Themengebiet auf Deutsch als Zweitsprache bezogen. (6) Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer oder einer Klausur von 180 bis 240 Minuten Dauer. 4 Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung (1) Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums im Unterrichtsfach Deutsch. (2) Für Studierende des Schwerpunktes Primarstufe der Nachweis über die Teilnahme an der integrierten Eingangsphase Lehrerbildung im Umfang von sechs Semesterwochenstunden, für Studierende der Schwerpunkte Sekundarstufe I und Sekundarstufe II ein Nachweis über die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung in das Lehramtsstudium des Unterrichtsfaches Deutsch im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder an einer übergreifenden Einführungsveranstaltung im Umfang von insgesamt mindestens sechs Semesterwochenstunden.

3 Prüfungsanforderungen Deutsch (1999) 3 (3) Drei mindestens mit ausreichend benotete Leistungsnachweise aus dem Grundstudium. 1. Für die Primarstufe je ein Leistungsnachweis aus dem Stoffgebiet Literaturwissenschaft, Themengebiet Kinder- und Jugendliteratur dem Stoffgebiet Sprachwissenschaft, Themengebiet Grammatik der deutschen Gegenwartssprache und dem Stoffgebiet Fachdidaktik, Themengebiet Schriftsprachenerwerb und Lesestrategieentwicklung Anfangsunterricht Deutsch 2. Für die Schwerpunkte Sekundarstufe I und Sekundarstufe II je ein Leistungsnachweis aus den Stoffgebieten Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft und Fachdidaktik 3. Für Studierende, die die pädagogische Zusatzqualifikation Deutsch als Zweitsprache erwerben wollen oder Deutsch als Zweitsprache als didaktisches Fach studieren, ist der Leistungsnachweis aus dem Stoffgebiet Sprachwissenschaft oder Fachdidaktik auf Deutsch als Zweitsprache bezogen zu erbringen. (4) Kenntnis mindestens einer Fremdsprache. (5) Nachweis eines fachwissenschaftlichen Schwerpunktes. (6) Nachweise der Teilnahme an Einführungen in die Stoffgebiete Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft und Medienwissenschaft. (7) Angabe des Namens der vorgeschlagenen Prüferin oder des vorgeschlagenen Prüfers, des Stoffgebiets sowie der Themengebiete der Prüfung. (8) Eine Erklärung, ob eine Zwischenprüfung im Unterrichtsfach Deutsch endgültig nicht bestanden wurde oder ob die oder der Studierende sich in einem laufenden Prüfungsverfahren im gleichen Unterrichtsfach befindet. (9) Wenn die Zulassung zur Zwischenprüfung nach dem fünften Fachsemester beantragt wird, der Nachweis der Teilnahme an einer Studienberatung im Unterrichtsfach Deutsch. 5 Art und Umfang der Prüfung Teil 3 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung im Unterrichtsfach Deutsch besteht aus der ausbildungsbegleitenden Leistungskontrolle, sofern sie im Unterrichtsfach erbracht wird, einer Klausur; der schriftlichen Hausarbeit, sofern sie im Fach geschrieben wird, und der mündlichen Prüfung. (2) Zwischen den Prüfungsteilen ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle, Klausur und mündliche Abschlussprüfung sind bezüglich der Themengebiete Überschneidungen nicht zulässig. (3) Unzureichende Leistungen in der Rechtschreibung und im sprachlichen Ausdruck können nicht durch andere Leistungen ausgeglichen werden. 6 Ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle (1) Studierende mit dem Schwerpunkt Primarstufe können im Rahmen des Studiums des Unterrichtsfaches Deutsch eine ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle in einem dem Unterrichtsfach Deutsch zugeordneten didaktischen Fach erbringen. Die Anforderungen richten sich nach den Regelungen für das didaktische Fach gemäß Anlagen. (2) Studierende mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I können im Unterrichtsfach Deutsch eine ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle aus dem Stoffgebiet Fachdidaktik oder im Rahmen der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch als Zweitsprache erbringen.

4 Prüfungsanforderungen Deutsch (1999) 4 (3) Wird von Studierenden mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe II das Unterrichtsfach Deutsch vertieft studiert, so ist im Rahmen des Hauptstudiums im Vertiefungsgebiet eine ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle als prüfungsrelevante Studienleistung zu erbringen. Als Vertiefungsgebiet kann eines der Stoffgebiete Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft oder Medienwissenschaft oder die pädagogische Zusatzqualifikation Deutsch als Zweitsprache gewählt werden. (4) Studierende, die die pädagogische Zusatzqualifikation Deutsch als Zweitsprache erwerben wollen, müssen die ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle in der pädagogischen Zusatzqualifikation gemäß Anlage 1 erbringen. (5) Die ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle kann in folgenden Formen erbracht werden: 1. Mündliche Prüfung von Minuten Dauer 2. Arbeit unter Aufsicht von Minuten Dauer Wird mit der ausbildungsbegleitenden Leistungskontrolle eine pädagogische Zusatzqualifikation erworben, kann sie aus zwei Teilprüfungen in den in Satz 1 genannten Formen bestehen. 7 Klausur als Teil der Abschlussprüfung (1) Im Unterrichtsfach Deutsch ist im Hauptstudium eine zweiteilige Klausur in Deutscher Sprache als abgeschichteter Teil der Abschlussprüfung frühestens ab dem sechsten Unterrichtsfachsemester zu schreiben. (2) Die Klausur ist aus den Stoffgebieten Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft zu erbringen. Die Themengebiete der Zwischenprüfung dürfen nicht Gegenstand der Klausur sein. Die Klausurthemen müssen sich hinreichend von den Themen der Leistungsnachweise unterscheiden. (3) Für Studierende, die die pädagogische Zusatzqualifikation Deutsch als Zweitsprache erwerben wollen oder Deutsch als Zweitsprache als didaktisches Fach studieren, kann das Klausurthema auf Deutsch als Zweitsprache bezogen sein. (4) Die Bearbeitungsdauer für eine Klausur beträgt 300 Minuten. 8 Schriftliche Hausarbeit Die schriftliche Hausarbeit, sofern sie im Unterrichtsfach Deutsch geschrieben wird, kann von Studierenden mit den Schwerpunkten Primarstufe und Sekundarstufe I über ein Thema aus jedem der in 1 genannten Stoffgebiete, von Studierenden mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe II über ein Thema der Stoffgebiete Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft oder Medienwissenschaft geschrieben werden. 9 Abschließende mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch wird nach Schulstufen differenziert abgelegt. 1. Für den Schwerpunkt Primarstufe besteht sie aus zwei Teilprüfungen von je 30 Minuten Dauer, davon eine zu zwei Themengebieten aus demjenigen der Stoffgebiete Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft, das nicht Gegenstand der Klausur war, und eine zu zwei primarstufenspezifischen Themengebieten aus dem Stoffgebiet Fachdidaktik. 2. Für die Schwerpunkte Sekundarstufe I und Sekundarstufe II besteht sie aus drei Teilprüfungen, davon eine zu zwei Themengebieten aus demjenigen der Stoffgebiete Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft, das nicht Gegenstand der Klausur war, und je eine zu einem Themengebiet aus dem Stoffgebiet der Klausur und aus dem Stoffgebiet Fachdidaktik. 3. Für Studierende, die die pädagogische Zusatzqualifikation Deutsch als Zweitsprache erwerben wollen oder Deutsch als Zweitsprache als didaktisches Fach studieren, erfolgt die Prüfung in einem Themengebiet auf Deutsch als Zweitsprache bezogen, sofern nicht das Klausurthema auf Deutsch als Zweitsprache bezogen war.

5 Prüfungsanforderungen Deutsch (1999) 5 (2) Studierende mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe II, die zusätzlich den stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe I im Zeugnis bescheinigt haben wollen, haben eine weitere Teilprüfung von 15 Minuten Dauer aus dem Stoffgebiet Fachdidaktik bezogen auf den stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe I abzulegen. 10 Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Hauptstudiums im Unterrichtsfach Deutsch. (2) Je ein Teilnahmenachweis aus den Themengebieten Mehrsprachigkeit in der Migrationsgesellschaft und Techniken der Mediennutzung, insbesondere Computer im Deutschunterricht, sofern nicht Leistungsnachweise aus diesen Themengebieten erbracht werden. (3) Vier Leistungsnachweise aus dem Haupstudium: 1. Für den Schwerpunkt Primarstufe je ein Leistungsnachweis aus den Stoffgebieten Literaturwissenschaft: nach Wahl, aber nicht aus dem Themengebiet Kinder- und Jugendliteratur Sprachwissenschaft: nach Wahl aus den Themengebieten 3-7 Medienwissenschaft: nach Wahl Fachdidaktik: nach Wahl aus den Themengebieten 3, 4, 6, 7 oder Für die Schwerpunkte Sekundarstufe I und Sekundarstufe II je ein Leistungsnachweis aus den vier Stoffgebieten, die sich auf andere Themengebiete beziehen müssen als die Leistungsnachweise aus dem Grundstudium. 3. Für Studierende, die die pädagogische Zusatzqualifikation Deutsch als Zweitsprache erwerben wollen oder Deutsch als Zweitsprache als didaktisches Fach studieren, sind zwei der vier Leistungsnachweise auf Deutsch als Zweitsprache bezogen zu erbringen. (4) Einer der vier Leistungsnachweise im Hauptstudium muss aus einem Projekt hervorgehen, sofern das Projekt im Unterrichtsfach Deutsch absolviert wird. (5) Für Studierende mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe II, die zusätzlich den stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe I im Zeugnis bescheinigt haben wollen, ein zusätzlicher Leistungsnachweis aus dem Stoffgebiet Fachdidaktik bezogen auf den stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe I. (6) Der Nachweis über die Durchführung schulpraktischer Studien gemäß Richtlinien für schulpraktische Studien sowie Nachweise über die Teilnahme an den diese schulpraktischen Studien vor- und nachbereitenden Lehrveranstaltungen. (7) Das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung im Unterrichtsfach Deutsch. (8) Der Nachweis über die bestandene Klausur als Teil der Abschlussprüfung gemäß 7. (9) Der Nachweis über die bestandene ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle, sofern sie im Unterrichtsfach Deutsch erbracht wurde. (10) Angabe des Namens der vorgeschlagenen Prüferin oder des vorgeschlagenen Prüfers, des Stoffgebietes sowie der Themengebiete der Prüfung. (11) Nachweis über die Teilnahme an einer Veranstaltung (4 SWS) zum Thema Lernen mit technischen Medien im Rahmen des Gesamtstudiums beider Unterrichtsfächer oder der Erziehungwissenschaft. (12) Die Bescheinigung über eine betriebliche Tätigkeit oder ein Sozialpraktikum von mindestens vier Wochen Dauer. (13) Eine Erklärung, ob eine Abschlussprüfung im Unterrichtsfach Deutsch endgültig nicht bestanden wurde oder ob die oder der Studierende sich in einem laufenden Prüfungsverfahren im gleichen Unterrichtsfach befindet.

6 Prüfungsanforderungen Deutsch (1999) 6 11 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen Teil 4 Schlussbestimmungen (1) Diese Prüfungsanforderungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft. Sie gelten erstmals für Studierende, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 1999/2000 an der Universität Bremen aufgenommen haben. (2) Sie gelten außerdem für diejenigen Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1999/2000 an der Universität Bremen aufgenommen und einen Antrag nach 34 Abs. 2 der Prüfungsordnung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 15. Dezember 1998 gestellt haben. (3) Die Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen für die Unterrichtsfächer, Lernbereiche und berufsbildenden und sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie für Erziehungswissenschaften unter Einbeziehung der Gesellschaftswissenschaften vom 12. April 1979 (Brem.Abl. 1980, S. 163), zuletzt geändert am 19. März 1998 (Brem.Abl. S. 193) sind aufgehoben worden. Für Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1999/2000 aufgenommen haben und die keinen Antrag im Sinne von Absatz 2 gestellt haben, gelten diese Prüfungsanforderungen in der jeweils geltenden Fassung weiter. Bremen, den 17. November 1999 Der Senator für Bildung und Wissenschaft

7 Prüfungsanforderungen Deutsch (1999) 7 ANLAGE 1 DEUTSCH ALS ZWEITSPRACHE Didaktisches Fach für den Stufenschwerpunkt Primarstufe oder pädagogische Zusatzqualifikation für die Stufenschwerpunkte Sekundarstufe I und II in Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch 1. Prüfungsanforderungen 1.1. Das Studium des didaktischen Faches bzw. der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch als Zweitsprache schließt mit einer ausbildungsbegleitenden Leistungskontrolle ab. Sie kann in folgender Form erbracht werden: Klausur von 240 Minuten Dauer mündliche Prüfung von Minuten Dauer. Für die pädagogische Zusatzqualifikation kann sie aus zwei Teilprüfungen in Form einer Klausur und einer mündlichen Prüfung von Minuten Dauer bestehen Gegenstand der ausbildungsbegleitenden Leistungskontrolle sind das Themengebiet Didaktik des Zweitsprachenunterrichts und ein weiteres Themengebiet des didaktischen Faches bzw. der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch als Zweitsprache gemäß Ziffer Voraussetzungen für die Meldung zur ausbildungsbegleitenden Leistungskontrolle 2.1. Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums des didaktischen Faches bzw. der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch als Zweitsprache mit den folgenden Themengebieten: Sozial- und Landeskunde des Landes der Herkunftssprache Sprachvergleich und kontrastiver Sprachunterricht Didaktik des Zweitsprachenunterrichts Bilingualität und Spracherwerb in interkultureller Situation 2.2. Für Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Zusatzqualifikation im Rahmen der für das Fach Erziehungswissenschaft zu erbringenden Leistungsnachweise ein Leistungsnachweis aus dem Themengebiet Migration und Interkulturelle Erziehung und Bildung Nachweis ausreichender, für die Schulpraxis relevanter Kenntnisse einer Herkunftssprache Angabe des Namens der vorgeschlagenen Prüferin oder des vorgeschlagenen Prüfers, des Stoffgebiets sowie der Themengebiete der Leistungskontrolle Eine Erklärung, ob eine ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle in der pädagogischen Zusatzqualifikation bzw. dem didaktischen Fach Deutsch als Zweitsprache endgültig nicht bestanden wurde oder ob die oder der Studierende sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in der gleichen Zusatzqualifikation bzw. im gleichen didaktischen Fach befindet

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