BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR

Ähnliche Dokumente
4 Verwendung von Tanks, Umschließungen 4.1 Verpackungen einschließlich IBC, Großverpackungen

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter


ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009

INFO GEBRAUCHTE BLEIBATTERIEN

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009

Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für

VORTRAG RAK Vortrag Lipinski, Karsten, POK Autobahnpolizei Göttingen

Arbeitskreis Gefahrgut am

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt.

MERKBLATT GEBRAUCHTE BLEI- / SÄUREBATTERIEN

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße

FAQs Logistik Gefahrstoff Kodierung und Verpackung

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT VERSAND VON BATTERIEN

RID 2/2014. Multilaterale Sondervereinbarungen RID

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt.

Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen

Asbestmaterial richtig entsorgen Klagenfurt 14. April 2015

RID-Handbuch Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik

Harmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter

Verkehrssicherheitsdienst 21 PHK Mario Gaede. Rudolstädter Str Berlin- Wilmersdorf

INFO LITHIUM-IONEN BATTERIEN

INFO LEERE UNGEREINIGTE VERPACKUNGEN

Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften

3 Stoffverzeichnis, Sondervorschriften, Freistellungen ADR 2009 Gefahrgutliste numerisch (Tabelle A) Gefahrzettel.

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis

Checkliste 1: Vorbereitung der Beförderung

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung

Bussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Kurzinformation. FREISTELLUNG in FREIGRENZEN (1000 Punkte)

Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1

Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015

Gefahrstoff Gefahrgut

In Anwendung seit dem

GiZ-Serviceportal FREIGRENZEN. Freistellung je Beförderungseinheit. bis 1000 Punkte Unterabschnitt ADR FREISTELLUNG - FREIGRENZEN

Freie Übersetzung K. Willems 02/2010

Gefahrgut-Versandstücke

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni

Multilaterale Vereinbarungen

Zugelassene Gefahrgutverpackungen mit UN-Baumusterprüfcodes

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25

Allgemeine Informationen zum Thema Handel und Beförderung von Tankpatronen

Änderungen, die für die Einsatzkräfte an Einsatzstellen von Bedeutung sind

1 ZWECK 2 2 GELTUNGSBEREICH 2 3 BEGRIFFE 2 4 ZUSTÄNDIGKEITEN 2 5 VORSCHRIFTEN DES ADR FÜR BEGRENZTE MENGE 2 6 BESCHREIBUNG 3

GiZ-Serviceportal. Be- und Entladung, von Fahrzeugen und Containern und Handhabung von gefährlichen Gütern BE- UND ENTLADUNG, HANDHABUNG

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

3 Verpackungen die gefährliche Stoffe und Zubereitungen enthalten haben

(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M172. gemäß Abschnitt ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick

NEUFASSUNG: Stand 27. Juni 2011 ALLGEMEINVERFÜGUNG

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport

Diese Produkte sind dann zusätzlich als umweltgefährdend zu kennzeichnen. (genauer siehe Punkt ):

ADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27

Kurzinformation. FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ)

Teil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343

Rechtliche Vorgaben für die Lagerung und den Transport von Pflanzenschutzmitteln

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305


Gefahrgut 2019 Was kommt auf uns zu?

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut:

GiZ-Serviceportal VORGESCHRIEBENE VERSANDSTÜCKE. Fass VORGESCHRIEBENE VERPACKUNGEN / VERSANDSTÜCKE. Teil 06a Seite 1 / 18

ADR Auflage Taschenbuch. ca S. Paperback ISBN Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g

GiZ-Serviceportal BEGRENZTE MENGEN (LQ) FREIGESTELLTE MENGEN (EQ) Kap. 3.4 ADR/RID. Kap. 3.5 ADR/RID. BEGRENZTE MENGEN und FREIGESTELLTE MENGEN

Gefahrgut-Versandstücke

Nationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau

Gefährliche Güter. Stand 7/2017

MERKMALSLISTE NICHT-RADIOAKTIVER STOFFE DER DATENBANK GEFAHRGUT, VERSION 11.1 (KLASSE 7 AUSGENOMMEN)

Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge

LITHIUM-BATTERIEN ÄNDERUNGEN IM ADR ERFA Verpackungen Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke

MERKBLATT FREISTELLUNG ADR (1'000PUNKTE)

Kursplan GGBV Grundkurs Ausbildung gemäss ADR/SDR und RID/RSD sowie nach GGBV sr Ausbildung gemäss Art. 14 GGBV

ADR/RID 2017: Änderungen für Verpackungen, IBC und Großverpackungen

ÜBER LIZENZEN NUTZBARE DATEN DER VERSION 10.1 DER DATENBANK GEFAHRGUT (KLASSE 7)

GEFAG CH-8603 Schwerzenbach. Baustellentanks

1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise

Leere ungereinigte Verpackungen: Welche Vorschriften gelten? Schweizer Gefahrguttag Luzern 16. September 2016

Merkblatt für die Beförderung von Treibstoffen zu Baustellen

Beförderung von Feuerwerkskörpern auf der Straße

Luftfrachttransport freigestellter Lithiumbatterien (Für Sendungen, die mit dem Service Express verschickt werden)

Inhalt. Ridder Sabath Auffrischungsschulung für Gefahrgutfahrer 14. Auflage 2012

TEIL 3 KAPITEL 3.1 ALLGEMEINES

Inhaltsverzeichnis Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1-5

Miteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport. Regionaler Arbeitskreis Oldenburg Steffen Meuser. BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co.

Transkript:

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE 01.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP

EINTRÄGE (Tabelle A ADR) Teil 1 UN-Nr. Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Begrenzte / freigestellte Mengen Verpackung ADR 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4 3.5 4.1.4 4.1.4 4.1.10 1 2 3a 3b 4 5 6 7a 7b 8 9a 9b UN 2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllith, Krokydolith) 9 M1 II 9 168 274 UN 2590 ASBEST, CRYSOTIL 9 M1 III 9 168 542 Teil 2 UN-Nr. Ortsbewegliche Tanks und Schüttgutcontainer Anweisungen ADR 4.2.5.2 7.32 Tank- Codierung ADR-Tanks 4.2.5.3 4.3 4.3.5 6.8.4 Fahrzeuge für die Beförderung in Tanks Zusammenpackung Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 9.1.1.2 1.1.3.6 (8.6) Versandstücke 1 kg E0 P002 IBC08 R001 5 kg E1 P002 IBC08 R001 für die Beförderung lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung PP37 B4 PP37 B4 Betrieb Verpackungsgruppe Gefahrzettel Anweisungen MP 10 MP10 Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr 7.2.4 7.3.3 7.5.11 8.5 5.3.2.3 1 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 UN 2212 T3 TP33 SGAH TU15 AT 2 (E) V11 CV1 CV13 CV28 S19 90 UN 2590 T1 TP33 SGAH TU15 AT 3 (E) V11 CV13 CV28 90 BEFÖRDERUNG a. Versandstücke: gestattet (UN-geprüfte Verpackung gem. P002, Beschriftung gemäss den Vorgaben von Kapitel 5.2 ADR und der SUVA) Beförderung der Versandstücke ausschliesslich in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern) Container: Terminologie gemäss Kapitel 1.2 ADR beachten hier wird ein Unterschied zwischen einem Container und einem Schüttgutcontainer (Mulden resp. BK1 oder BK2 Container) gemacht. zu beachten: 1. die einzelnen Versandstücke müssen während der gesamten Beförderungsdauer (Verlad-Entlad) unbeschädigt sein 2. nicht UN-geprüfte Verpackungen dürfen nicht verwendet werden 3. Beförderung > Freigrenze 1.1.3.6: die Beförderungseinheit muss mit neutralen, orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet werden zu beachten: Sondervorschrift V11 (gilt nur für die Beförderung von gemäss IBC08 zugelassenen flexiblen IBC): Grosspackmittel (IBC), ausgenommen metallene IBC und starre Kunststoff-IBC, sind in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen oder bedeckten Containern zu befördern. (Metallene IBC und starre Kunststoff-IBC dürfen in offenen Fahrzeugen resp. Containern befördert werden. Damit die Versandstücke / Grosspackmittel nicht beschädigt werden, müssen sie entsprechend gesichert werden. b) Tanks: gestattet c) lose Schüttung: nicht gestattet

ANWENDBARE SONDERVORSCHRIFTEN SV 168 UN 2212 / UN 2590 Versandstücke / lose Schüttung Freistellung Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Hergestellte Gegenstände, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. SV 274 UN 2212 / Angaben im Beförderungspapier Vorschrift Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. d.h: Im Beförderungspapier muss bei Benennung/Beschreibung nach ASBEST oder AMPHIBOL die entsprechende Präzisierung aufgeführt werden (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllith, Krokydolith) SV 542 UN 2590 / Talkum mit Tremolit / Aktnolith Vorschrift Talkum mit Tremolit und/oder Aktinolith ist ein Stoff dieser Eintragung VERPACKUNGSANWEISUNGEN Verp. Anweisung Betrifft: Art: P002 UN 2212 / UN 2590 Versandstücke Vorschrift Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen Aussenverpackungen VG I VG II VG III aus Glas aus Kunststoff a) Fässer aus Metall aus Papier a),b),c) aus Stahl (1A1, 1A2) aus Pappe a),b),c) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) 10 a) kg 50 kg 50 kg 50 kg 50 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2) Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein. aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) b) Diese Innenverpackun-gen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). c) Diese Innenverpackungen dürfen für Stoffe der Verpackungsgruppe I nicht verwendet werden. Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) 125 kg 125 kg

Verp. Anweisung Betrifft: Art: P002 UN 2212 / UN 2590 Versandstücke Vorschrift Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: EINZELVERPACKUNGEN Fässer aus Stahl (1A1 oder 1A2 d) ) aus Aluminium (1B1 oder 1B2 d) ) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2 d) ) aus Kunststoff (1H1 oder 1H2 d) ) aus Pappe (1G) e) aus Sperrholz (1D) e) Kanister aus Stahl (3A1 oder 3A2 d) ) aus Aluminium (3B1 oder 3B2 d) ) aus Kunststoff (3H1 oder 3H2 d) ) Kisten aus Stahl (4A) e) aus Aluminium (4B) e) aus einem anderen Metall (4N) e) aus Naturholz (4C1) e) aus Sperrholz (4D) e) aus Holzfaserwerkstoff (4F) e) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) e) aus Pappe (4G) e) aus starrem Kunststoff (4H2) e) Säcke Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2) e) d) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beförderung verflüssigen e) können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). Kombinationsverpackungen 50 kg 50 kg Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1 e), 6HD1 e) oder 6HH1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2 e), 6HG2 e) oder 6HH2) Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD1 e) oder 6PG1 e) ) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 e) oder 6PD2 e) ) oder in einer Verpackung aus starrem Kunststoff oder aus Schaumstoff (6PH2 oder 6PH1 e) ) d) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beförderung verflüssigen e) können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).

ANWENDBARE SONDERVORSCHRIFT FÜR DIE VERPACKUNG PP37 UN 2212 / UN 2590 Versandstücke Vorschrift e) Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in gedeckten Fahrzeugen (Fahrzeuge mit festem Aufbau) oder geschlossenen Containern befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen eingesetzt werden. Verp. Anweisung Betrifft: Art: IBC08 UN 2212 / UN 2590 Versandstücke (Grosspackmittel) Vorschrift Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: EINZELVERPACKUNGEN Folgende Grosspackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); (2) starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1); (4) IBC aus Pappe (11G); (5) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F); (6) flexible IBC (13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2). ANWENDBARE SONDERVORSCHRIFT FÜR DIE VERPACKUNG (IBC) B4 UN 2212 / UN 2590 Versandstücke Vorschrift Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.