BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE 01.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP
EINTRÄGE (Tabelle A ADR) Teil 1 UN-Nr. Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Begrenzte / freigestellte Mengen Verpackung ADR 3.1.2 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 3.3 3.4 3.5 4.1.4 4.1.4 4.1.10 1 2 3a 3b 4 5 6 7a 7b 8 9a 9b UN 2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllith, Krokydolith) 9 M1 II 9 168 274 UN 2590 ASBEST, CRYSOTIL 9 M1 III 9 168 542 Teil 2 UN-Nr. Ortsbewegliche Tanks und Schüttgutcontainer Anweisungen ADR 4.2.5.2 7.32 Tank- Codierung ADR-Tanks 4.2.5.3 4.3 4.3.5 6.8.4 Fahrzeuge für die Beförderung in Tanks Zusammenpackung Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 9.1.1.2 1.1.3.6 (8.6) Versandstücke 1 kg E0 P002 IBC08 R001 5 kg E1 P002 IBC08 R001 für die Beförderung lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung PP37 B4 PP37 B4 Betrieb Verpackungsgruppe Gefahrzettel Anweisungen MP 10 MP10 Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr 7.2.4 7.3.3 7.5.11 8.5 5.3.2.3 1 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 UN 2212 T3 TP33 SGAH TU15 AT 2 (E) V11 CV1 CV13 CV28 S19 90 UN 2590 T1 TP33 SGAH TU15 AT 3 (E) V11 CV13 CV28 90 BEFÖRDERUNG a. Versandstücke: gestattet (UN-geprüfte Verpackung gem. P002, Beschriftung gemäss den Vorgaben von Kapitel 5.2 ADR und der SUVA) Beförderung der Versandstücke ausschliesslich in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern) Container: Terminologie gemäss Kapitel 1.2 ADR beachten hier wird ein Unterschied zwischen einem Container und einem Schüttgutcontainer (Mulden resp. BK1 oder BK2 Container) gemacht. zu beachten: 1. die einzelnen Versandstücke müssen während der gesamten Beförderungsdauer (Verlad-Entlad) unbeschädigt sein 2. nicht UN-geprüfte Verpackungen dürfen nicht verwendet werden 3. Beförderung > Freigrenze 1.1.3.6: die Beförderungseinheit muss mit neutralen, orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet werden zu beachten: Sondervorschrift V11 (gilt nur für die Beförderung von gemäss IBC08 zugelassenen flexiblen IBC): Grosspackmittel (IBC), ausgenommen metallene IBC und starre Kunststoff-IBC, sind in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen oder bedeckten Containern zu befördern. (Metallene IBC und starre Kunststoff-IBC dürfen in offenen Fahrzeugen resp. Containern befördert werden. Damit die Versandstücke / Grosspackmittel nicht beschädigt werden, müssen sie entsprechend gesichert werden. b) Tanks: gestattet c) lose Schüttung: nicht gestattet
ANWENDBARE SONDERVORSCHRIFTEN SV 168 UN 2212 / UN 2590 Versandstücke / lose Schüttung Freistellung Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Hergestellte Gegenstände, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. SV 274 UN 2212 / Angaben im Beförderungspapier Vorschrift Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. d.h: Im Beförderungspapier muss bei Benennung/Beschreibung nach ASBEST oder AMPHIBOL die entsprechende Präzisierung aufgeführt werden (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllith, Krokydolith) SV 542 UN 2590 / Talkum mit Tremolit / Aktnolith Vorschrift Talkum mit Tremolit und/oder Aktinolith ist ein Stoff dieser Eintragung VERPACKUNGSANWEISUNGEN Verp. Anweisung Betrifft: Art: P002 UN 2212 / UN 2590 Versandstücke Vorschrift Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen Aussenverpackungen VG I VG II VG III aus Glas aus Kunststoff a) Fässer aus Metall aus Papier a),b),c) aus Stahl (1A1, 1A2) aus Pappe a),b),c) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) 10 a) kg 50 kg 50 kg 50 kg 50 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2) Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein. aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) b) Diese Innenverpackun-gen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). c) Diese Innenverpackungen dürfen für Stoffe der Verpackungsgruppe I nicht verwendet werden. Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) 125 kg 125 kg
Verp. Anweisung Betrifft: Art: P002 UN 2212 / UN 2590 Versandstücke Vorschrift Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: EINZELVERPACKUNGEN Fässer aus Stahl (1A1 oder 1A2 d) ) aus Aluminium (1B1 oder 1B2 d) ) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2 d) ) aus Kunststoff (1H1 oder 1H2 d) ) aus Pappe (1G) e) aus Sperrholz (1D) e) Kanister aus Stahl (3A1 oder 3A2 d) ) aus Aluminium (3B1 oder 3B2 d) ) aus Kunststoff (3H1 oder 3H2 d) ) Kisten aus Stahl (4A) e) aus Aluminium (4B) e) aus einem anderen Metall (4N) e) aus Naturholz (4C1) e) aus Sperrholz (4D) e) aus Holzfaserwerkstoff (4F) e) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) e) aus Pappe (4G) e) aus starrem Kunststoff (4H2) e) Säcke Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2) e) d) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beförderung verflüssigen e) können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). Kombinationsverpackungen 50 kg 50 kg Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1 e), 6HD1 e) oder 6HH1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2 e), 6HG2 e) oder 6HH2) Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD1 e) oder 6PG1 e) ) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 e) oder 6PD2 e) ) oder in einer Verpackung aus starrem Kunststoff oder aus Schaumstoff (6PH2 oder 6PH1 e) ) d) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beförderung verflüssigen e) können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).
ANWENDBARE SONDERVORSCHRIFT FÜR DIE VERPACKUNG PP37 UN 2212 / UN 2590 Versandstücke Vorschrift e) Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in gedeckten Fahrzeugen (Fahrzeuge mit festem Aufbau) oder geschlossenen Containern befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen eingesetzt werden. Verp. Anweisung Betrifft: Art: IBC08 UN 2212 / UN 2590 Versandstücke (Grosspackmittel) Vorschrift Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: EINZELVERPACKUNGEN Folgende Grosspackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); (2) starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1); (4) IBC aus Pappe (11G); (5) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F); (6) flexible IBC (13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2). ANWENDBARE SONDERVORSCHRIFT FÜR DIE VERPACKUNG (IBC) B4 UN 2212 / UN 2590 Versandstücke Vorschrift Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.