Fachtagung Emissionsbeurteilung Landwirtschaft Aktuelle Rechtsprechung VwGH-Erkenntnisse aus landwirtschaftlichen Bauverfahren
Allgemeines (I) Länderspezifische Regelungen Prüfungsbefugnis der Baubehörde eingeschränkt auf öffentliche Interessen, zu deren Wahrung die baurechtlichen Vorschriften dienen bezieht sich nicht auf andere öffentliche Interessen, zu deren Wahrung andere Behörden nach anderen Gesetzen berufen sind Prüfungspflicht der Baubehörde besteht unabhängig von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten
Allgemeines (II) Nachbarrechte Länderspezifische Regelungen: abschließend geregelt beispielhaft geregelt weder noch geregelt Eingeschränkte Rechtsstellung des Nachbarn einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte nach den baurechtlichen Vorschriften zukommen andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte rechtzeitig und wirksam geltend macht Problematik der heranrückenden Wohnbebauung
Widmungskonformität (I) (K)ein subjektiv-öffentliches Recht grds kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Widmungskategorien Ausnahme 23 Abs 3 lit a Kärntner Bauordnung subjektiv-öffentliches Recht nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist besondere Bedeutung des 13 Abs 12 Stmk BauG Betriebstypenjudikatur abstrakte Betriebstype als Maßstab bei der Prüfung der Zulässigkeit Widmungsmaß als absolute Grenze der zulässigen Emissionsbelastung
Widmungskonformität (II) 95 Stmk BauG: [ ] (2) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass 1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird 2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen [ ] durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und 3. [ ] (3) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen [ ] vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. [...] (4) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.
Widmungskonformität (III) Grundsätze Leben, Gesundheit und Sicherheit der Nachbarn dürfen nicht gefährdet werden Nachbarn dürfen nicht unzumutbar und im ortsüblichen Ausmaß übersteigend belästigt werden Ortsübliches Ausmaß Je nach Umgebung der Örtlichkeit verschieden Widmung laut Flächenwidmungsplan bei der Prüfung miteinzubeziehen Prognoseentscheidung aufgrund von Sachverständigengutachten
Emissions-/Immissionstatbestände (I) teils taxative Aufzählung zb 48 Abs 1 Z 2 NÖ BauO Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterung, Blendung oder Spiegelung teils demonstrative Aufzählung zb 105 Abs 1 Wr BauO zb. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen Gefährdungen Belästigungen Gefährdungen sind zu vermeiden Belästigungen sind auf ein (örtlich) zumutbares Maß zu beschränken
Emissions-/Immissionstatbestände (II) Gefährdungen Einwirkungen auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgehen Absolutes Verbot von Gefährdungen Belästigungen müssen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden Maßstab Istmaß: vorhandene Grundbelastung (durch rechtmäßig bestehende Betriebe und Bauten) Prognosemaß: die durch das Projekt zu erwartende Zusatzbelastung (bei bestimmungsgemäßer Benützung des Vorhabens) Gesamtimmissionsbelastung: Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß (dient als Grundlage für das medizinische Sachverständigengutachten) Beurteilungsmaß: das vom medizinischen Sachverständigen festgelegte Maß der zumutbaren Belästigung
Auflagen wenn Gesetz Möglichkeit dazu einräumt soweit erforderlich dürfen das eingereichte Projekt nicht in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich Verwendungszwecks ändern nachträgliche Auflagen, wenn im Gesetz vorgesehen
Anwendbarkeit von Richtlinien (I) Angewendete Regelwerke haben dem Stand der Technik bzw dem Stand der jeweiligen Wissenschaft zu entsprechen, zb OÖ GrenzwerteVO, Umweltgesetze, ÖNORMEN, Grenzwerte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, VRL, VDI-RL GIRL ua
Anwendbarkeit von Richtlinien (II) Rückgriff auf Regelwerke ohne Normcharakter Keine Bedenken gegen Heranziehung (ausländischer) Regelwerke ohne Normcharakter, solange dem Stand der Technik entsprechend und denselben Fragenkomplex behandelnd, der nach der jeweiligen ö Rechtslage relevant (zb VwGH 26.04.2000, 96/05/0051; VwGH 20.02.2003, 2001/06/0084; VwGH 31.01.2002, 2000/06/0081) es sei denn, es lägen neue wissenschaftliche und daraus resultierende neue Erkenntnisse vor (zb VwGH 18.12.2007, 2006/06/0170) Anwendung ist jedoch nachvollziehbar zu begründen (zb VwGH 17.09.1996, 96/05/0105)
Ausgewählte Beispiele aus der VwGH- Rechtsprechung (I) VwGH 16.05.2013, 2011/06/0139 (Stmk) Nach ständiger hg Rechtsprechung [ ] begegnet es keinen Bedenken, wenn sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens auf die VRL stützen. Bei den von der österreichischen Akademie der Wissenschaften erstellten umweltwissenschaftlichen Grundlagen und Zielsetzungen im Rahmen des nationalen Umweltplans für die Bereiche Klima, Luft, Lärm und Geruch handelt es sich um unverbindliche Empfehlungen zur Erstellung eines nationalen Umweltplanes, nicht jedoch um Kriterien zur Genehmigung eines konkreten Projektes.
Ausgewählte Beispiele aus der VwGH- Rechtsprechung (II) VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0264 (Stmk) Selbst wenn die Schweinehaltung ganz allgemein und auch ein Betrieb der gegenständlichen Größenordnung in der Gemeinde ortsüblich ist und im Hinblick auf die Geruchszahl als ortsüblich angesehen werden kann, können sich dennoch auf Grund besonderer Umstände Belästigungen oder eine Gefährdung ergeben [ ]. Solche besonderen Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor.
Danke für f r Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Philipp Pallitsch, LL.M. A-1010 Wien, Stubenring 2 T: (1) 513 5005 70 F: (1) 513 5005 50 E: p.pallitsch@s-hm.at W: www.s-hm.at Mag. Almut Maria Schwaiger A-1010 Wien, Stubenring 2 T: (1) 513 5005 45 F: (1) 513 5005 50 E: a.schwaiger@s-hm.at W: www.s-hm.at