Fachtagung Emissionsbeurteilung Landwirtschaft. Aktuelle Rechtsprechung VwGH-Erkenntnisse aus landwirtschaftlichen Bauverfahren

Ähnliche Dokumente
Der baurechtliche Immissionsschutz in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (unter besonderer Berücksichtigung landwirtschaftlicher Betriebe)

Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 1)

Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung im Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO

Übung Verwaltungsrecht WS 2010/11 Bruno Binder/Margit Mayr-Weber Fall III - Diskothek /

Umweltverträglichkeits. glichkeits- prüfungsgesetz

Nutztierhaltung Geruchsmodellierung in der Steiermark Dr. Robert Schlacher ABT15 Luftreinhaltung Graz,

Umweltrecht und Energiewesen. Steiermärkisches Baugesetz Stallbauten und Tierhaltung im Baubewilligungsverfahren

Rechtliche Aspekte bei Errichtung und Betrieb von Ladesystemen (Stromtankstellen, Batterieladestationen)

LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUVERFAHREN

Kleinwindkraftanlagen

alle andere Bauvorhaben nach 25 Abs 1: keine Parteistellung, da 31 gem 25 a Abs 5 Oö BauO nicht anwendbar

Landwirtschaftliches Bauverfahren

Zur Bedeutung der Flächenwidmung im Bauverfahren ausgewählte Fragestellungen

IM NAMEN DER REPUBLIK

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof /06/0204

Erklärung nur mit Unterschrift gültig! FALLS HANDSCHRIFTLICH AUSGEFÜLLT, BITTE IN BLOCKSCHRIFT SCHREIBEN!

Teil 2. (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994

Errichtung von Stallgebäuden. Dr. Erwin Mayer

Bezirkshauptmannschaft Gemeindeamt Langen Ein98i 19. JUNI 2017

Mein Nachbar nervt. Rechte und Pflichten in der Nachbarschaft (Ausgabe Österreich)

Anrainerschutz im öffentlichen Recht und im Privatrecht

I N F O R M A T I O N

Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen

Marktgemeinde Wildon. Immissionen aus der Nutztierhaltung

UVP Verfahren. Dr. Robert Heitzmann, LL.M. (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T

Gemeinde Pasching, Leondinger Straße 10, 4061 Pasching), zu Recht erkannt:

Klausurenkurs Verwaltungsrecht

Klausurenkurs Verwaltungsrecht (WS 2011/12) Auflösung der 6. Klausur

GERASDORF BEI WIEN, DEN BEWILLIGUNGSBESCHEID ZUR ERWEITERUNG DER BETONMISCHANLAGE

GewO-Novelle 2013 Impulse aus der Praxis

VU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung

DI Johann Ofner. Umweltamt Graz Referat für Lärmbekämpfung und Schallschutz Kaiserfeldgasse GRAZ

Burgenland Heizungsanlagenänderung - Pflichten

clangor sententiarum Die jüngsten Entscheidungen zum Lärmimmissionsschutz Interpretation und Auswirkungen Andreas Netzer

Nachbarrecht. RA Dr. Nils-Christian Tamm, Haus & Grund Lübeck

EuGH , C 137/14

Lärmschutz durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen

IM NAMEN DER REPUBLIK

Stand der Technik: Ein unbestimmter Rechtsbegriff

Übung Verwaltungsrecht. Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia

Baupolizeiliche Aufträge

Übungsfall Hennenstall

Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:

Genehmigungsbedürftige Anlagen

ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN

ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016]

Abwehransprüche gegen nachbarrechtliche Immissionen

Änderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dr. Christian Giesecke, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Betroffene Rechtsbereiche Naturschutzrecht Baurecht Tierzuchtrecht Tierseuchenrecht Privatrecht Nutzungsrecht Immissionsrecht

Folgende kleinteilige Änderungen sind nicht in den Folien enthalten: Ergänzung der Grundsätze und des Belangekataloges:

Tierhaltung im Außenbereich

ungefasstem Fischmehl mit einer Kapazität von

Ideelle Immissionen in der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts

Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen

Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich

Verantwortung der Kommunen für den Hochwasserschutz

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird

Gericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2004/05/0162

IM NAMEN DER REPUBLIK

Informationsveranstaltung. «Vollzug Umweltrecht in den Gemeinden» Rechtliche Grundlagen. KUSPO Münchenstein. 31. Oktober 2014

Raumordnungsrecht. Teil 2. Carsten Roth SS 2015

Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)

Gliederung. Sind Kindergeräusche wirklich Lärm? Rechtliche Rahmenbedingungen in Bezug auf Kinderlärm in Österreich. 1) Baurechte der Länder

Anlagenrechtsnovelle 2013

Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls

S T A D T B A D K I S S I N G E N

Spannungsfeld Glasfassade

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

Gericht Verfassungsgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl B863/01. Sammlungsnummer 16934

igg Geruch Emission Ausbreitung Immission Bewertung 26. September 2005 igg

Öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Kleinwindkraftanlagen

Kurzstellungnahme zu der Notwendigkeit einer Geruchsuntersuchung im Bebauungsplangebiet Kerken-Aldekerk Nr. 19

ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

Die UWG-Novelle 2015: Wichtige Änderungen für die Praxis

Wer sind wir und was machen wir?

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER

Klausurenkurs Verwaltungsrecht. WS 2009/10 Kurt Reindl

GZ: VGW-111/005/6548/ Wien, Dr. H. S. IM NAMEN DER REPUBLIK

2698/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Genehmigungs und Aufsichtspflichten bei Bauobjekten; Follow up Überprüfung

Leitfaden für Betriebe

M e r k b l a t t. für Beteiligte in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten

IM NAMEN DER REPUBLIK

Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung BStLärmIV, BGBl. II, Nr. 215/2014

Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung, Explosionsschutzdokument

Rechtliche Aspekte beim Bau und Betrieb von Schwimmbädern. Mag. Gertraud Schützeneder Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht

MuSch Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *)

Umweltrecht. Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Kanzlei Kempten. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg

VSt. Beilage. An den Ausschuss der Regionen Referat für Subsidiaritätskontrolle Rue Belliard 101 B-1040 Brüssel

1. Klausur (Wirtschaftsverwaltungsrecht), Lösungshinweise. Berufsrecht (14 Punkte)

Ordnungsgemäße Verbringung von Niederschlagswässern

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Transkript:

Fachtagung Emissionsbeurteilung Landwirtschaft Aktuelle Rechtsprechung VwGH-Erkenntnisse aus landwirtschaftlichen Bauverfahren

Allgemeines (I) Länderspezifische Regelungen Prüfungsbefugnis der Baubehörde eingeschränkt auf öffentliche Interessen, zu deren Wahrung die baurechtlichen Vorschriften dienen bezieht sich nicht auf andere öffentliche Interessen, zu deren Wahrung andere Behörden nach anderen Gesetzen berufen sind Prüfungspflicht der Baubehörde besteht unabhängig von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten

Allgemeines (II) Nachbarrechte Länderspezifische Regelungen: abschließend geregelt beispielhaft geregelt weder noch geregelt Eingeschränkte Rechtsstellung des Nachbarn einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte nach den baurechtlichen Vorschriften zukommen andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte rechtzeitig und wirksam geltend macht Problematik der heranrückenden Wohnbebauung

Widmungskonformität (I) (K)ein subjektiv-öffentliches Recht grds kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Widmungskategorien Ausnahme 23 Abs 3 lit a Kärntner Bauordnung subjektiv-öffentliches Recht nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist besondere Bedeutung des 13 Abs 12 Stmk BauG Betriebstypenjudikatur abstrakte Betriebstype als Maßstab bei der Prüfung der Zulässigkeit Widmungsmaß als absolute Grenze der zulässigen Emissionsbelastung

Widmungskonformität (II) 95 Stmk BauG: [ ] (2) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass 1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird 2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen [ ] durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und 3. [ ] (3) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen [ ] vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. [...] (4) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.

Widmungskonformität (III) Grundsätze Leben, Gesundheit und Sicherheit der Nachbarn dürfen nicht gefährdet werden Nachbarn dürfen nicht unzumutbar und im ortsüblichen Ausmaß übersteigend belästigt werden Ortsübliches Ausmaß Je nach Umgebung der Örtlichkeit verschieden Widmung laut Flächenwidmungsplan bei der Prüfung miteinzubeziehen Prognoseentscheidung aufgrund von Sachverständigengutachten

Emissions-/Immissionstatbestände (I) teils taxative Aufzählung zb 48 Abs 1 Z 2 NÖ BauO Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterung, Blendung oder Spiegelung teils demonstrative Aufzählung zb 105 Abs 1 Wr BauO zb. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen Gefährdungen Belästigungen Gefährdungen sind zu vermeiden Belästigungen sind auf ein (örtlich) zumutbares Maß zu beschränken

Emissions-/Immissionstatbestände (II) Gefährdungen Einwirkungen auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgehen Absolutes Verbot von Gefährdungen Belästigungen müssen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden Maßstab Istmaß: vorhandene Grundbelastung (durch rechtmäßig bestehende Betriebe und Bauten) Prognosemaß: die durch das Projekt zu erwartende Zusatzbelastung (bei bestimmungsgemäßer Benützung des Vorhabens) Gesamtimmissionsbelastung: Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß (dient als Grundlage für das medizinische Sachverständigengutachten) Beurteilungsmaß: das vom medizinischen Sachverständigen festgelegte Maß der zumutbaren Belästigung

Auflagen wenn Gesetz Möglichkeit dazu einräumt soweit erforderlich dürfen das eingereichte Projekt nicht in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich Verwendungszwecks ändern nachträgliche Auflagen, wenn im Gesetz vorgesehen

Anwendbarkeit von Richtlinien (I) Angewendete Regelwerke haben dem Stand der Technik bzw dem Stand der jeweiligen Wissenschaft zu entsprechen, zb OÖ GrenzwerteVO, Umweltgesetze, ÖNORMEN, Grenzwerte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, VRL, VDI-RL GIRL ua

Anwendbarkeit von Richtlinien (II) Rückgriff auf Regelwerke ohne Normcharakter Keine Bedenken gegen Heranziehung (ausländischer) Regelwerke ohne Normcharakter, solange dem Stand der Technik entsprechend und denselben Fragenkomplex behandelnd, der nach der jeweiligen ö Rechtslage relevant (zb VwGH 26.04.2000, 96/05/0051; VwGH 20.02.2003, 2001/06/0084; VwGH 31.01.2002, 2000/06/0081) es sei denn, es lägen neue wissenschaftliche und daraus resultierende neue Erkenntnisse vor (zb VwGH 18.12.2007, 2006/06/0170) Anwendung ist jedoch nachvollziehbar zu begründen (zb VwGH 17.09.1996, 96/05/0105)

Ausgewählte Beispiele aus der VwGH- Rechtsprechung (I) VwGH 16.05.2013, 2011/06/0139 (Stmk) Nach ständiger hg Rechtsprechung [ ] begegnet es keinen Bedenken, wenn sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens auf die VRL stützen. Bei den von der österreichischen Akademie der Wissenschaften erstellten umweltwissenschaftlichen Grundlagen und Zielsetzungen im Rahmen des nationalen Umweltplans für die Bereiche Klima, Luft, Lärm und Geruch handelt es sich um unverbindliche Empfehlungen zur Erstellung eines nationalen Umweltplanes, nicht jedoch um Kriterien zur Genehmigung eines konkreten Projektes.

Ausgewählte Beispiele aus der VwGH- Rechtsprechung (II) VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0264 (Stmk) Selbst wenn die Schweinehaltung ganz allgemein und auch ein Betrieb der gegenständlichen Größenordnung in der Gemeinde ortsüblich ist und im Hinblick auf die Geruchszahl als ortsüblich angesehen werden kann, können sich dennoch auf Grund besonderer Umstände Belästigungen oder eine Gefährdung ergeben [ ]. Solche besonderen Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor.

Danke für f r Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Philipp Pallitsch, LL.M. A-1010 Wien, Stubenring 2 T: (1) 513 5005 70 F: (1) 513 5005 50 E: p.pallitsch@s-hm.at W: www.s-hm.at Mag. Almut Maria Schwaiger A-1010 Wien, Stubenring 2 T: (1) 513 5005 45 F: (1) 513 5005 50 E: a.schwaiger@s-hm.at W: www.s-hm.at