Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4469 16. 07. 2018 Antrag der Abg. Klaus Hoher u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Prüfungsvergütung für Lehrbeauftragte Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Semesterwochenstunden Lehrbeauftragte leisten dürfen; 2. wie hoch der Anteil der von Lehrbeauftragten geleisteten Semesterwochen - stunden an der Gesamtheit der Lehrveranstaltungen ist unterteilt nach Hochschularten; 3. wie viele Hochschulen im Land zwischenzeitlich die Vergütung von Lehrbeauftragten durch Erlass hochschulindividueller Satzungen in eigener Zuständigkeit bestimmt haben; 4. welche durchschnittliche Höhe die Stundensätze für Lehrbeauftragte je Hochschulart haben; 5. wie sich die Prüfungsvergütung nach der Verwaltungsvorschrift zur Vergütung von nebenamtlichen/nebenberuflichen Prüfungstätigkeiten (PrüfVergVwV) gestaltet; 6. ob die Mitwirkung bei Prüfungen auf die vorgenannte maximale Stundenzahl angerechnet wird; 7. inwieweit eine Prüfungsvergütung einem Stundenhonorar entsprechen sollte; 8. inwieweit die Prüfungshonorare, beispielsweise für mündliche Prüfungen nach 3.1.2 der PrüfVergVwV den Vorgaben des Mindestlohns, etwa dem Landes - tariftreue- und Mindestlohngesetz entsprechen müssen und dies auch tun; Eingegangen: 16. 07. 2018 / Ausgegeben: 20. 09. 2018 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
9. ob Erkenntnisse darüber vorliegen, welcher Anteil der Lehrbeauftragten haupt - beruflich in der Praxis tätig ist bzw. wie viele Lehrbeauftragte tatsächlich lediglich im Nebenamt oder nebenberuflich tätig sind, ohne ihren Broterwerb aus den Lehraufträgen zu bewältigen; 10. ob die Landesregierung vor diesem Hintergrund beabsichtigt, die rechtlichen Ausgestaltungen des 55 Hochschulrahmengesetzes bzw. 56 Landeshochschulgesetz den tatsächlich Gegebenheiten anzupassen. 16. 07. 2018 Hoher, Weinmann, Dr. Timm Kern, Haußmann, Dr. Aden, Dr. Bullinger, Keck, Reich-Gutjahr FDP/DVP Begründung Lehrbeauftragte leisten einen beträchtlichen Anteil der Lehre und sind, etwa an den Musikhochschulen, für den Lehrbetrieb unverzichtbar. Neben der viel diskutierten Vergütung für die geleistete Lehre im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Vergütung von nebenamtlichem/nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV) wirft auch die Vergütung für die Mitwirkung an Prüfungen Fragen auf, die in Bayern im vergangenen Dezember zu Arbeitsniederlegungen und Kundgebungen geführt haben. Die Angemessenheit der Prüfungsver - gütung soll ebenso beleuchtet werden, wie auch die etwaigen Planungen der Landesregierung zur Überarbeitung der Rechtslage von Lehrbeauftragten. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 29. August 2018 Nr. 44-0376.2/22/3 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Semesterwochenstunden Lehrbeauftragte leisten dürfen; Durch Lehraufträge sollen Dozenten aus der beruflichen Praxis gewonnen werden, um das Lehrangebot der hauptberuflich Lehrenden der Hochschule sinnvoll zu ergänzen. Daher werden Lehraufträge in Baden-Württemberg lediglich im Nebenamt oder nebenberuflich vergeben. Um dies sicherzustellen und damit keine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Land Baden-Württemberg entsteht, die einem Arbeitsverhältnis gleichkäme, werden Lehraufträge höchs - tens in einem Umfang von 240 Stunden im Jahr vergeben. Dabei sind Lehraufträge an verschiedenen Einrichtungen des Landes zusammenzurechnen. Die Grenze bezieht sich ausdrücklich auf tatsächliche (Zeit-)Stunden. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2
2. wie hoch der Anteil der von Lehrbeauftragten geleisteten Semesterwochenstunden an der Gesamtheit der Lehrveranstaltungen ist unterteilt nach Hochschularten; Der Anteil der von Lehrbeauftragten geleisteten Semesterwochenstunden an der Gesamtheit der Lehrveranstaltungen bewegt sich an den Universitäten innerhalb einer Spanne bis 24 %; an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften beträgt der Anteil 11 % bis 35 %. Lediglich die Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd weist aufgrund ihrer spezifischen Struktur einen Lehrbeauftragtenanteil von 60 % auf. An den Pädagogischen Hochschulen beträgt der Anteil 10 % bis 24 %, an den Kunst- und Musikhochschulen des Landes beträgt der Anteil 16 % bis 38 %. Der Anteil der durch Lehrbeauftragte an der DHBW erbrachten Lehre beträgt rund 60 %. Er ist nicht genau quantifizierbar, da die Lehrleistung der Professorinnen und Professoren in den Praxisphasen des Studiums nicht in Lehrveranstaltungsstunden bemessen werden kann. 3. wie viele Hochschulen im Land zwischenzeitlich die Vergütung von Lehrbeauftragten durch Erlass hochschulindividueller Satzungen in eigener Zuständigkeit bestimmt haben; Insgesamt 7 Hochschulen haben bislang eine entsprechende Satzung in eigener Zuständigkeit erlassen. 4. welche durchschnittliche Höhe die Stundensätze für Lehrbeauftragte je Hochschulart haben; An den Universitäten bewegt sich die Höhe des Stundensatzes innerhalb eines Spektrums von 22,90 Euro bis 66,00 Euro je Semesterwochenstunde (SWS), wobei der Höchstsatz von 66,00 Euro pro SWS nur in Mangelbereichen von einigen Universitäten gezahlt wird. Vergütungen für Lehrbeauftragte an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften betragen zwischen 16,00 Euro und 86,00 Euro je SWS, wobei sich der ganz überwiegende Teil der Stundensätze zwischen 30,00 Euro und 45,00 Euro bewegt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Betrag von 86,00 Euro nur in wenigen Fällen von einer einzigen Hochschule im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiengangs als Vergütung je SWS an Lehrbeauftragte gezahlt wird. Die Kunst- und Musikhochschulen im Land zahlen Vergütungen in Höhe von 22,00 Euro bis 44,90 Euro pro SWS. An der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) werden Stundensätze von 35,00 Euro im Bachelor-Bereich und von 100,00 Euro im Master-Bereich an Lehrbeauftragte gezahlt. Vergütungen an den Pädagogischen Hochschulen bewegen sich innerhalb einer Spanne von 22,00 Euro bis 60,00 Euro je SWS. 5. wie sich die Prüfungsvergütung nach der Verwaltungsvorschrift zur Vergütung von nebenamtlichen/nebenberuflichen Prüfungstätigkeiten (PrüfVergVwV) gestaltet; Die aktuelle Fassung der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Vergütung von nebenamtlichen/nebenberuflichen Prüfungstätigkeiten (PrüfVerg- VwV) vom 15. Januar 2018 ist in der Anlage beigefügt. 6. ob die Mitwirkung bei Prüfungen auf die vorgenannte maximale Stundenzahl angerechnet wird; Die Ausarbeitung, Abnahme und Bewertung von Leistungsnachweisen im Rahmen des Lehrauftrags sowie der zeitliche Aufwand für Prüfungen im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Vergütung von nebenamtlichen/nebenberuflichen Prüfungstätigkeiten (PrüfVergVwV), die Lehrbeauftragte über ihren Lehrauftrag hinaus ausführen, sind auf die Obergrenze von 240 Stunden anzurechnen. 3
7. inwieweit eine Prüfungsvergütung einem Stundenhonorar entsprechen sollte; Im Ressortbereich des Wissenschaftsministeriums werden Prüfungsvergütungen an den Hochschulen in der Regel bezogen auf eine Semesterwochenstunde (45 min) bezahlt. Die Festlegung eines Vergütungsbetrags pro Stunde könnte beispielsweise in einer hochschul-individuellen Satzung getroffen werden, wobei die Fest - legung eines Stundenhonorars in den Zuständigkeitsbereich der Hochschulen fällt. Ungeachtet dessen wird die Festlegung eines Stundenhonorars mit Blick auf die Hochschulen im Land als nicht praxisgerecht eingeschätzt. 8. inwieweit die Prüfungshonorare, beispielsweise für mündliche Prüfungen nach 3.1.2 der PrüfVergVwV den Vorgaben des Mindestlohns, etwa dem Landes - tariftreue- und Mindestlohngesetz entsprechen müssen und dies auch tun; Lehrbeauftragte sind keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) und können auch nicht als solche angesehen werden. Das MiLoG findet daher bei Lehrbeauftragten keine Anwendung. Nummer 3.8 der PrüfVergVwV enthält jedoch einen Hinweis, dass bei Prüfungsvergütungen nach den Nummern 3.1.2 bis 3.7 der PrüfVergVwV als Mindestentgelt je volle Stunde der in 4 des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes (LTMG) in Verbindung mit der gemäß 1 Absatz 2 Satz 2 und 11 des Mindestlohngesetzes erlassenen Rechtsverordnung (Mindestlohnanpassungsverordnung) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegte Stundensatz zu beachten ist. Dadurch ist gewährleistet, dass für die in der PrüfVergVwV aufgeführten Prüfungs - tätigkeiten anstelle eines sich ggfs. ergebenden niedrigeren Satzes mindestens ein Entgelt in Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) gezahlt wird. Die Hochschulen haben dem Wissenschaftsministerium bestätigt, dass sie die Vorgaben des Mindestlohns, etwa dem Landestariftreueund Mindestlohngesetz, einhalten. 9. ob Erkenntnisse darüber vorliegen, welcher Anteil der Lehrbeauftragten haupt - beruflich in der Praxis tätig ist bzw. wie viele Lehrbeauftragte tatsächlich lediglich im Nebenamt oder nebenberuflich tätig sind, ohne ihren Broterwerb aus den Lehraufträgen zu bewältigen; Eine hauptberufliche Tätigkeit als Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragter kommt aufgrund der bestehenden Regelungen nicht in Betracht. Die bestehenden Höchstgrenzen hinsichtlich des Umfangs eines einzelnen Lehrauftrages verhindern, dass ein Lehrauftrag eine klassische hauptberufliche Tätigkeit darstellt. Eine hauptberufliche Tätigkeit widerspricht auch der Zielsetzung der Lehraufträge an den Hochschulen mit starkem Praxisbezug. Eine Vermittlung der Praxis außerhalb der Hochschulen ist vor allem Personen möglich, die außerhalb des Hochschulbereichs eine hauptberufliche Tätigkeit in einem möglichst fachlich affinen Bereich nachgehen. Dies erfordert, dass in der Lehre in bedeutendem Umfang Personen tätig sind, die hauptsächlich außerhalb der Hochschule arbeiten. 10. ob die Landesregierung vor diesem Hintergrund beabsichtigt, die rechtlichen Ausgestaltungen des 55 Hochschulrahmengesetzes bzw. 56 Landeshochschulgesetz den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. 56 des Landeshochschulgesetzes regelt in Absatz 1 die möglichen Aufgaben von Lehrbeauftragten (Satz 1 und 2), die selbstständige Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Satz 3) und die Pflicht zur Vergütung von Lehraufträgen (Satz 4). In Absatz 2 werden die Anforderungen an die Qualifikation von Lehrbeauftragten (Satz 1) und der Rechtscharakter des Lehrauftrags (Satz 2 1. Halbsatz) festgelegt. In Satz 2 2. Halbsatz wird es durch Verweis auf 46 Absatz 6 Satz 2 und 3 den Hochschulen überlassen, einen adäquaten Vergütungssatz zu bestimmen. Diese Regelungen dürften auch in der Zukunft ihre Berechtigung haben. Bauer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst 4
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