Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für die Gaststätte: Name der Gaststätte: Straße, Haus-Nr.: PLZ.: Kaiserslautern. Angaben zum/zur Antragsteller/in: Name: Geburtsdatum: Geburtsort: Land: Wohnanschrift: Familienstand: Staatsangehörigkeit: Aufenthaltsorte (Anschriften) in den letzten 3 Jahren: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR): Ja Nein (Wenn ja, Angaben zum weiteren Gesellschafter auf einem Extrablatt beifügen) Referat Recht und Ordnung Allgemeine Ordnungsangelegenheiten Dienstgebäude Rathaus-Nord, Gebäude C Benzinoring 1 Datum 16.02.2018 Auskunft erteilt Herr Peter Geschoss/Zimmer 3. OG / C 302 Telefon-Durchwahl 0631 365-2549 Telefax 0631 365-1327 E-Mail wolfgang.peter@ kaiserslautern.de Ihr Zeichen Angaben, wenn Antragstellerin eine juristische Person ist: Gesellschaft: HR-Nr.: beim Registergericht: Geschäftsadresse: Geschäftsführer/in: Geburtsdatum: Geburtsort: Land: Wohnanschrift: Familienstand: Staatsangehörigkeit: Aufenthaltsorte (Anschriften) in den letzten 3 Jahren: Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) 30.7/pe Postanschrift Stadtverwaltung Kaiserslautern 67653 Kaiserslautern Lieferanschrift Stadtverwaltung Kaiserslautern Willy-Brandt-Platz 1 67657 Kaiserslautern Zentrale Angaben Telefon 0631 365-0 Telefax 0631 365-2553 E-Mail stadt@kaiserslautern.de Internet www.kaiserslautern.de Barrierefreie Zugänge Rathaus Bürgercenter und Eingang Maxstraße Allgemeine Angaben: Wurde vom Antragsteller / von der Antragstellerin bereits eine Gaststätte betrieben: Ja Nein Wenn ja, wo und Erlaubnisbehörde: Öffnungszeiten Mo - Do 08:00-12:30 und 13:30-16:00 Uhr Fr 08:00-13:00 Uhr
Wurde eine eidesstattliche Versicherung abgegeben: Ja Nein Wurde ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren durchgeführt: Ja Nein Ist derzeit ein Strafverfahren oder ein polizeiliches Ermittlungsverfahren anhängig: Ja Nein Wenn ja, dann bitte genauere Angaben: Angaben zum Betrieb: Art des Gaststättengewerbes: Schankwirtschaft (Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke) Speisewirtschaft Betriebsart: ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten (Schank- und/oder Speise wirtschaft) Barbetrieb Diskothek Tanzcafé Gaststätte mit regelmäßigen Musikdarbietungen Gaststätte mit regelmäßigen Tanzveranstaltungen Speiseeiswirtschaft mit Ausschank alkoholischer Getränke Imbisswirtschaft mit Ausschank alkoholischer Getränke Trinkhalle mit Ausschank alkoholischer Getränke Shisha-Bar mit Ausschank alkoholischer Getränke Handelt es sich um eine: Übernahme eines bestehenden Betriebs im gleichen Umfang Neuerrichtung Erweiterung eines bestehenden Betriebs Änderung der Betriebsart Zu konzessionierende Räume: Die Gaststätte wird im gleichen Umfang, der gleichen Betriebsart und den gleichen Betriebsräumen des Vorgängers/der Vorgängerin weitergeführt (die Aufzählung der Räume ist dann entbehrlich). Seite 2 von 6
Schankraum im mit qm Schank- und Speiseraum im mit qm Schank- und Speiseraum im mit qm Nebenzimmer im mit qm Nebenzimmer im mit qm Saal im mit qm Straßencafé mit qm gemäß Sondernutzungserlaubnis Freisitz auf Privatgelände mit qm Vorraum zu der Kegelbahn/den Kegelbahnen im mit qm Küche im Zubereitungsraum/Zubereitungsbereich im Vorbereitungsraum/Vorbereitungsbereich im im Gastraum eingebaute Zubereitungstheke Spülraum/Spülbereich im Damentoilettenanlage im und im Herrentoilettenanlage im und im Personaltoilette/n im und im Personal-Aufenthaltsraum im Personal-Umkleideraum im Kühlraum/-räume im Kühlzellen im Anstichraum/-räume im Vorratsraum/-räume im Lagerraum/-räume im Kiosk-Verkaufsraum im Kegelbahnen im Sonstiges: Stellvertretung: Führen Sie den Betrieb selbst: Ja Nein Durch einen Stellvertreter: Ja Nein Beantragen Sie eine Stellvertretererlaubnis: Ja Nein Seite 3 von 6
Sonstige Angaben: Liegt der Unterrichtungsnachweis der IHK vor: Ja Nein Es wird eine vorläufige Erlaubnis beantragt (nur möglich bei Übernahme eines bestehenden Betriebs im gleichen Umfang und in der gleichen Betriebsart): Nein Dauer der vorläufigen Erlaubnis: 1 Monat 2 Monate 3 Monate Es wird eine befristete Erlaubnis beantragt: Ja, bis: Ja Die gemachten Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß. Bei falsch gemachten Angaben kann die Erlaubnis zurückgenommen werden. Mir ist bekannt, dass ich die Gaststätte erst eröffnen darf, wenn ich im Besitz der schriftlichen Erlaubnis bin. Kaiserslautern, (Datum) (Unterschrift) Telefonnummer Betrieb: Telefonnummer Privat: Seite 4 von 6
S T A D T V E R W A L T U N G K A I S E R S L A U T E R N - R e f e r a t R e c h t u n d O r d n u n g - Abtlg.: Gaststättenwesen Telefon: (0631) 365-2549 Telefax: (0631) 365-1327 Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Gaststätte benötigen wir folgende Unterlagen: 1. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular (bei der Erlaubnisbehörde zu erhalten). 2. Eine Ablichtung des Pacht- oder Mietvertrages für die Betriebsräume 3. Eine aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des (bisher) für Sie zuständigen Finanzamtes 4. Eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Sie (bisher) zuständigen Stadt- oder Gemeindekasse 5. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), nicht älter als drei Monate 6. Einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9), nicht älter als drei Monate 7. Einen Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer über die für einen Gaststättenbetrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (Zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis zwingend erforderlich.) 8. Bei der Abgabe von Speisen eine aktuelle Bescheinigung eines Gesundheitsamtes gem. 43 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz /IfSG) Die Anmeldung zur Unterrichtung bei dem Gesundheitsamt Kaiserslautern kann telefonisch unter der Nummer (0631) 7105-520 vorgenommen werden 9. Je 2 Grundriss-, Schnitt- und Lagepläne der für die Erlaubnis in Frage kommenden Räume (Bei Übernahme eines bestehenden Lokales nur bei Umbau notwendig) Ausländische Bürger müssen außerdem im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sein. Die selbständige Gewerbeausübung darf nicht untersagt sein. Legen Sie bitte die Aufenthaltserlaubnis bei der Antragstellung ebenfalls vor. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union betrifft dies nicht. Bei juristischen Personen (z.b. GmbH) sind noch weitere Unterlagen erforderlich. Setzen Sie sich in diesem Falle bitte mit der Erlaubnisbehörde in Verbindung. Seite 5 von 6
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Gaststättenerlaubnis erst erteilt werden kann, wenn alle benötigten Unterlagen, auch evtl. zusätzlich vorzulegenden Unterlagen, eingegangen und geprüft sind und die Gaststätte von unserem Gewerbeaußendienst/Lebensmittelkontrolle abgenommen wurde. Die Abnahme muss mindestens 2 Arbeitstage vor der geplanten Eröffnung der Gaststätte erfolgen, ein Termin ist selbst zu vereinbaren. Gewerbeaußendienst zgl. Lebensmittelkontrolle: Herr Bachnick, Tel.: 365-4119 bzw. 0170/5664282; Herr Schido, Tel.: 365-4509 bzw. 016098931806; Herr Schuff, Tel.: 365-4022 bzw. 0160/90616034; Herr Kraus, Tel.: 365-4365 bzw. 0170/5664281; Frau Hellmann, Tel.: 365-4364 bzw. 0176-13650196 Hinweis: Um eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Bearbeitung des Antrages auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis zu gewährleisten, muss dieser spätestens 2 Wochen vor der geplanten Eröffnung bei uns eingegangen sein. Die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis kann nur erfolgen, wenn die Gaststätte im unveränderten Umfang weitergeführt wird, der Vorgänger eine endgültige Gaststättenerlaubnis besaß und der Betrieb nicht länger als 1 Jahr geschlossen war. Die Gaststätte darf erst eröffnet werden, wenn Sie im Besitz des schriftlichen Erlaubnisbescheides sind. Dieser Bescheid wird Ihnen jedoch erst ausgehändigt, wenn die festgesetzte Erlaubnisgebühr bei unserer Stadtkasse eingegangen ist (Nachweis durch Quittung oder Einzahlungsbeleg ausreichend). Die Höhe der Gebühr und das Kassenzeichen können Sie nach der Abnahme der Gaststätte bei uns erfragen. Die unerlaubte Führung einer Gaststätte kann gemäß 28 Abs. 1 Ziffer 1 i.v. mit 3 des Gaststättengesetzes vom 05.05.1970 mit einer Geldbuße bis zu EU- RO 5.000,00 belegt werden. Außerdem können Sie dadurch die persönliche Zuverlässigkeit zur Führung einer Gaststätte verlieren. Seite 6 von 6