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Liebe Leserinnen und Leser, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. September 2014 eine neue Teil-Dienstvorschrift zur Steuerentlastung für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung (BMF III B 6 V 8245/07/10007:002 DOK 2014/0808843, im Folgenden: DV TAR) erlassen und gleichzeitig eine Vielzahl der bisher zu dieser Entlastung ergangenen Erlasse und Verfügungen aufgehoben. Aus der Verwaltungsanweisung ergeben sich deutliche Einschränkungen im Vergleich zur bisher geltenden Rechtspraxis und neue Abgrenzungsprobleme für die Anlagenbetreiber. Mit der vorliegenden Sonderausgabe des WTS Infoletters Energiesteuern, Energierecht & Energiemanagementsysteme möchten wir Sie über die wesentlichen Inhalte der neuen Dienstvorschrift informieren. Insbesondere ist zu beachten, dass die Hauptzollämter aufgrund der neuen Dienstvorschrift angewiesen sind, gewährte Entlastungen für TAR-Anlagen hinsichtlich der neuen Abgrenzungskriterien zu überprüfen. Um bösen Überraschungen vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, sich zeitnah mit den neuen Vorschriften auseinander zu setzen und sich somit schon im Vorhinein auf mögliche Diskussionen mit dem Betriebsprüfer vorzubereiten. Außerdem möchten wir Sie bereits heute herzlich zu unserem jährlichen Seminar Energie- und Stromsteuer, Energierecht und Energiemanagementsysteme am 15.04.2015 im Maritim Hotel Düsseldorf einladen. Experten aus Rechtsprechung, Lehre, Industrie und Beratung werden über aktuelle Themen zur Energie- und Stromsteuer referieren. Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Karen Möhlenkamp Rechtsanwältin ppa. Dr. Christoph Palme Senior Manager Seite 1 von 10

Inhalt A. Neue Teil-Dienstvorschrift zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung3 A.1 Einsatz zu zweierlei Verwendungszweck... 3 A.2 Abfall- und Abluftbegriff... 3 A.3 Einsatz von Abfällen als Energieerzeugnisse... 4 A.4 Thermische Behandlung... 4 A.5 Begrenzung auf Schadstoffbeseitigung... 5 A.6 Vor- und nachbereitende Prozesse sowie sonstige Prozesse... 7 A.7 Beurteilung der DV TAR... 7 A.8 Praxishinweise... 8 B. Herausgeber... 10 Seite 2 von 10

A. Neue Teil-Dienstvorschrift zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung Nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG können Energieerzeugnisse, die zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung eingesetzt werden, vollständig von der Energiesteuer entlastet werden. Im Gegensatz zu den Entlastungstatbeständen nach 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG wird dabei nicht vorausgesetzt, dass der Antragsteller ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist. Die DV TAR enthält in erster Linie Kriterien für die einzelnen Entlastungsmöglichkeiten, anhand derer begünstigte von nicht begünstigten Verwendungen abgegrenzt werden. In diesem Zusammenhang weist das BMF ausdrücklich darauf hin, dass die entsprechenden Tatbestände einer eigenen steuerrechtlichen Auslegung bedürfen und dass Begrifflichkeiten des Abfall- und Umweltrechtes nicht ohne weiteres auf die energiesteuerrechtliche Beurteilung übertragen werden können. Die vollständige Teil-Dienstvorschrift zu 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG lassen wir Ihnen gerne auf Anfrage zukommen. A.1 Einsatz zu zweierlei Verwendungszweck Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Steuerentlastung nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG um eine Begünstigung für den Einsatz von Energieerzeugnissen zu zweierlei Verwendungszwecken (sog. dual use ) im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Bst. b) 2. Spiegelstrich RL 2003/96/EG. Der erste Verwendungszweck liegt im Verheizen, das nach 1a Nr. 12 EnergieStG als das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme definiert ist. Den zweiten Verwendungszweck soll dagegen die Beseitigung des Schadstoffpotenzials des Abfalls oder der Abluft darstellen. Die neue DV TAR stellt zudem klarstellend fest, dass die Steuerentlastung für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung im Gegensatz zur Steuerentlastung nach 51 Abs. 1 Nr. 1 Bst. d EnergieStG (Verwendung zu zweierlei Verwendungszwecken) nicht voraussetzt, dass die zu begünstigenden Energieerzeugnisse neben der Verwendung als Heizstoff zudem als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt werden (vgl. BFH vom 28.10.2008, VII R 6/08). A.2 Abfall- und Abluftbegriff Während unter den Begriff des Abfalls feste und flüssige Stoffe fallen, umfasst die Abluft gasförmige Stoffe. Im Einzelnen sollen folgende Kriterien vorliegen, damit ein Stoff energiesteuerrechtlich als Abfall und Abluft gilt: Der Stoff muss durch einen vorherigen Gebrauch verunreinigt worden sein, Seite 3 von 10 Der Einsatz des Stoffes zu seiner ursprünglichen Zweckbestimmung ist nicht mehr möglich,

Der Stoff muss zur Beseitigung seines Schadstoffpotenzials einer thermischen Behandlung unterzogen werden. A.3 Einsatz von Abfällen als Energieerzeugnisse Analog zum Schreiben der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 11.04.2013 (vgl. WTS Infoletter 2/2013, Tz. B.4) wird in der DV TAR betont, dass keine Entlastung für Energieerzeugnisse (z.b. hochkalorische Abfallstoffe) gewährt werden kann, die selbst Gegenstand der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung sind. Entlastungsberechtigt sind lediglich diejenigen Energieerzeugnisse, die verwendet werden, um Abfälle oder Abluft thermisch zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die DV TAR für die Gewährung der Steuerentlastung entgegen der bisherigen Rechtspraxis voraussetzt, dass die thermisch behandelten Abfällen bzw. die thermisch behandelte Abluft selbst keine Energieerzeugnisse i.s.d. Energiesteuerrechts sind. Dementsprechend gelten gasförmige kohlenwasserstoffhaltige Waren der KN-Position 3825 mit einem Heizwert von über 18 MJ/kg (bspw. Abgase aus Anlagen der chemischen Industrie) energiesteuerrechtlich nicht als Abluft i.s.d. 51 Abs. 1 Nr. 2 Energie- StG, sondern als Energieerzeugnisse nach 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG i.v.m. 1b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EnergieStV. Bei einer thermischen Behandlung dieser Waren zur Beseitigung ihres Schadstoffpotenzials sollen im Ergebnis weder die Waren selbst noch die ggf. zu ihrer thermischen Behandlung eingesetzten Energieerzeugnisse nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG von der Steuer entlastet werden können. Dagegen besteht ein Entlastungsanspruch, sofern die in einer TAR-Anlage behandelten Waren nach 1b Abs. 1 EnergieStV nicht als Energieerzeugnisse gelten. Gasförmige kohlenwasserstoffhaltige Waren der KN-Position 3825 mit einem Heizwert von höchstens 18 MJ/kg (bspw. Abgase aus Anlagen zur Trocknung von lackiertem Metall oder Druckererzeugnissen) sind keine Energieerzeugnisse nach 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG i.v.m. 1b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EnergieStV und gelten somit energiesteuerrechtlich als Abluft i.s.d. 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG. Sofern diese Waren thermisch zur Beseitigung ihres Schadstoffpotenzials behandelt werden, können zu ihrer thermischen Behandlung eingesetzten Energieerzeugnisse nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG von der Steuer entlastet werden. A.4 Thermische Behandlung Unter das Tatbestandsmerkmal der thermischen Behandlung sollen ausschließlich Verfahren fallen, bei denen Wärme im Hauptprozess auf den Abfall oder die Abluft einwirkt. Umfasst werden sowohl das direkte als auch das indirekte (durch Wärmeleitung oder Wärmestrahlung) Beheizen. Katalytische Abluftreinigungsanlagen gelten in diesem Zusammenhang als thermische Verfahren, soweit eine thermische Vorbehandlung erfolgt. Seite 4 von 10

Außerdem kann das Tatbestandsmerkmal der thermischen Behandlung auch für Energieerzeugnisse erfüllt sein, die dem Abfall oder der Abluft unmittelbar vor der thermischen Behandlung hinzugefügt werden. Eine Entlastung der zugeführten Energieerzeugnisse nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG ist in diesem Fall jedoch nur möglich, sofern die Zugabe der Erzeugnisse in untrennbarem Zusammenhang mit der Abfall- oder Abluftbehandlung steht und diese ausschließlich zur Gewährleistung der Beseitigung des Schadstoffpotenzials im Verbrennungsprozess erforderlich ist. A.5 Begrenzung auf Schadstoffbeseitigung Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass eine entlastungsfähige thermische Abfall- und Abluftbehandlung lediglich vorliegen soll, wenn Energieerzeugnisse ausschließlich oder zumindest vorrangig zur Beseitigung des Schadstoffpotenzials des Abfalls oder der Abluft verheizt werden. Der begünstigte Prozess muss das vorliegende Schadstoffpotenzial nach Ansicht der Verwaltung zumindest erheblich reduzieren. Kein begünstigter Prozess soll demnach vorliegen, sofern Energieerzeugnisse lediglich eingesetzt werden, um die physikalischen Eigenschaften des Abfalls oder der Abluft zu verändern (z. B. Entstaubung, Adsorption, Filterung), da das Schadstoffpotenzial des Abfalls bzw. der Abluft mit diesen Verfahren nicht beseitigt wird. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegen bspw. bei der Trocknung von Klärschlamm und der Infrarotbestrahlung von verunreinigten Abwässern keine begünstigten Prozesse vor, sondern lediglich ein Verheizen. Einsatz der Energieerzeugnisse zur Schadsoffbeseitigung ausschließlich schwerpunktmäßig nicht schwerpunktmäßig vollständige Entlastung anteilige Entlastung keine Entlastung Abb. 1: Beurteilung der Entlastungsfähigkeit von TAR-Anlagen nach dem Kriterium der Verwendung zur Schadstoffbeseitigung Im Ergebnis werden TAR-Anlagen durch die neue Dienstvorschrift in drei Kategorien eingeteilt (siehe Abb. 1). Zunächst können Energieerzeugnisse, die in Anlagen eingesetzt werden, die ausschließlich der Schadstoffbeseitigung dienen, auch weiterhin nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG vollständig von der Steuer entlastet werden. Seite 5 von 10

Sofern die Anlagen dagegen neben der Schadstoffbeseitigung noch anderen Zwecken wie bspw. der Bereitstellung von Wärme dienen, soll eine Entlastung nur möglich sein, sofern die Anlage zumindest schwerpunktmäßig der Schadstoffbeseitigung dient. Für Anlagen, bei denen die Schadstoffbeseitigung dagegen nur eine untergeordnete Rolle spielt, soll eine Steuerentlastung nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG dagegen gänzlich ausgeschlossen sein. Bei schwerpunktmäßig der Schadstoffbeseitigung dienenden Anlagen sollen lediglich diejenigen Energieerzeugnisse nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG von der Steuer entlastet werden können, die zur thermischen Behandlung des Abfalls oder der Abluft erforderlich sind. Der Entlastungsberechtige hat mittels geeigneter Abgrenzungskriterien nachzuweisen, in welchem Umfang die Energieerzeugnisse tatsächlich den entlastungsfähigen Prozessen zuzuordnen sind. Sofern bei der thermischen Behandlung von Abfällen oder Abluft marktgängige oder weiter nutzbare Erzeugnisse von Wert hergestellt werden, sollen die Prozesse nicht als schwerpunktmäßig der Schadstoffbeseitigung dienend gelten und dementsprechend nicht entlastungsfähig sein. Unschädlich ist dagegen grundsätzlich der Fall, in dem infolge eines schwerpunktmäßig der Schadstoffbeseitigung dienenden Verbrennungsprozesses wirtschaftlich minderwertige Reststoffe (Rückstände) zwangsläufig anfallen und diese ggf. wirtschaftlich verwertet werden. Die von der DV TAR beispielhaft als unschädlich genannte Gewinnung von Schlacke in Müllverbrennungsanlagen zum Straßenbau kann die sich aus dieser Regelung ergebenden Abgrenzungsprobleme in der Praxis nur unzureichend lösen. Bei einer Nutzung der zwangsläufig bei der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung anfallenden Wärme ist zu beachten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung lediglich Prozesse von der Steuerbegünstigung profitieren sollen, bei denen die Wärmenutzung nur einen untergeordneten Nebenzweck der Abfall- und Abluftbeseitigung darstellt. Anlagen zur Erzeugung von Strom o- der Wärme, in die nur kurzfristig größere oder über einen regelmäßigen Zeitraum nur in geringfügigem Umfang Abfälle oder Abluft zur Beseitigung ihres Schadstoffpotenzials eingeleitet werden, sollen dementsprechend von der Steuerentlastung ausgeschlossen werden. Nach Auffassung von WTS sollten aber dann zumindest anteilig die für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung eingesetzten Energieerzeugnisse entlastbar sein, sofern dieser Anteil zuverlässig mittels geeigneter Mess- oder Schätzverfahren bestimmt werden kann. Energieerzeugnisse, die in TAR-Anlagen zu anderen Zwecken als der Schadstoffbeseitigung eingesetzt werden, können nach der neuen DV TAR nicht nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG begünstigt werden. Für diese Energieerzeugnisse ist jedoch weiterhin eine Entlastung nach 54, 55 EnergieStG möglich, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Seite 6 von 10

A.6 Vor- und nachbereitende Prozesse sowie sonstige Prozesse Dagegen sollen vor- und nachbereitende Prozesse, bei denen Energieerzeugnisse eingesetzt werden, um bestimmte Mindesttemperaturen einzuhalten, von der Steuerentlastung umfasst sein, soweit sie nach Abfall- oder Umweltrecht vorgeschrieben sind. Beispielhaft seien in diesem Zusammenhang An- und Abfahrphasen sowie Stützfeuer genannt. Es ist zu beachten, dass der Entlastungsberechtigte nachzuweisen hat, in welchem Umfang die Energieerzeugnisse tatsächlich den entlastungsfähigen Prozessen zuzuordnen sind. Auch notwendige technische Nebenverfahren sollen nach der neuen Dienstvorschrift begünstigt werden, sofern sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung stehen und diese ohne die Nebenverfahren entfiele. Außerdem verlangt die Finanzverwaltung, dass beide Prozesse im gleichen Unternehmen erfolgen. In diesem Zusammenhang sollen bspw. die zur Vorwärmung der Abluft im Rahmen eines katalytischen Abluftreinigungsverfahrens eingesetzten Energieerzeugnisse entlastungsfähig sein. Für Energieerzeugnisse, die im Probebetrieb bzw. zur Inbetriebnahme von Anlagen eingesetzt werden, soll dagegen kein Entlastungsanspruch bestehen. Ebenfalls nicht entlastungsfähig sollen begleitende Prozesse sein. Hierunter sind Prozesse zu verstehen, die losgelöst vom Hauptprozess und parallel zu diesem erfolgen. Beispielsweise sieht die Finanzverwaltung keine Steuerbegünstigung für in Notstromaggregaten in Abfallverbrennungsanlagen eingesetzte Energieerzeugnisse vor, weil diese Erzeugnisse nach ihrer Auffassung nicht am Prozess der Abfallbehandlung teilnehmen. Zeitlich nach der Schadstoffbeseitigung erfolgende Handlungen sollen nach der neuen DV TAR auch nicht unter die Steuerentlastung nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG fallen. Beim Einsatz von Energieerzeugnissen zum Betrieb von Pilotbrennern liegt nach 1b Abs. 2 EnergieStV kein Verheizen vor, so dass mangels Verwendung zu zweierlei Verwendungszwecken kein Entlastungsanspruch nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG besteht. In diesem Fall kann jedoch die Steuerentlastung nach 47 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG (Verwendung zu anderen Zwecken als als Kraftoder Heizstoff oder zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen) geltend gemacht werden. A.7 Beurteilung der DV TAR Wir möchten darauf hinweisen, dass sich die im Rahmen der DV TAR vorgenommenen Einschränkungen weder aus dem Energiesteuergesetz noch der Energiesteuerverordnung noch aus den zugrundeliegenden steuerrechtlichen Vorschriften des EU-Rechts ergeben. Insbesondere erscheint es äußerst fragwürdig, warum eine Abfall- und Abluftbehandlung nur vorliegen soll, wenn eine Schadstoffbeseitigung erfolgt. Seite 7 von 10 Als Energiesteuerbegünstigung unterliegt die Steuerentlastung für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung der beihilferechtlichen Kontrolle durch die Europäische Kommission, da sie aus staatlichen Mitteln gewährt wird und durch die Be-

günstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige der Wettbewerb verfälscht und der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt werden kann. Bei der zugrundeliegenden EU-rechtlichen Grundlage nach Art. 2 Abs. 4 RL 2003/96/EG handelt es sich weder um eine obligatorische noch um eine fakultative Steuerbefreiung. Es wird lediglich festgeschrieben, dass bestimmte Bereiche nicht der Energiesteuerrichtlinie unterliegen (Bereichsausnahme). Im Ergebnis existieren für diese Steuerbegünstigung insoweit keine Vorgaben aus dem sekundären EU- Recht. Jedoch hat die Europäische Beihilfeaufsicht u.a. ein Prüfungsrecht dergestalt, ob sich der nationale Gesetzgeber bei seiner Steuerentlastung im Rahmen der Bereichsausnahme bewegt. Die Europäische Kommission hat die Steuerentlastung nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG mit Schreiben vom 07.02.2007 beihilferechtlich genehmigt, indem sie feststellte dass die Regelung keine Beihilfe darstelle, weil sie in der Natur und der Logik des nationalen Steuersystems begründet sei. Gegenüber der Europäischen Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland die Steuerentlastung lediglich als Verwendung zu zweierlei Verwendungszweck definiert, ohne den zweiten Verwendungszweck als Beseitigung des Schadstoffpotenzials des Abfalls oder der Abluft festzulegen. Daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, im Rahmen des 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG jede dual use Verwendung erfassen zu wollen. Die durch die DV TAR angestrebte Beschränkung dieser Entlastungsnorm auf Prozesse der Schadstoffbeseitigung widerspricht damit dem Willen des Gesetzgebers. Es wird nachträglich etwas in diese Vorschrift hineininterpretiert, was sich weder aus dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift, noch aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt. Die sich aus deutschem wie europäischem Recht ergebende Abfallhierarchie verlangt, dass Abfälle sofern sie sich nicht von vorneherein vermeiden lassen zunächst soweit möglich wiederzuverwenden und wiederzuverwerten sind. Die energetische Verwertung bzw. thermische Schadstoffbeseitigung erfolgt erst auf der vierten Stufe. Die DV TAR schränkt eine Entlastungsfähigkeit auf diese letzte vierte Stufe ein. Es gibt aber auch auf den Stufen davor thermische Behandlungsprozesse, zum Beispiel zur Wiederverwendung und verwertung. Solche Behandlungsprozesse sind ökologisch sogar noch wertvoller, weil sie der ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft dienen. Diese Prozesse schließt die DV TAR aus, was mit dem Charakter der Energiesteuer als ökologische Lenkungsabgabe nicht zu vereinbaren ist. Sollte Ihnen das Hauptzollamt eine Entlastung nach 51 Abs. 1 Nr. 2 Energie- StG unter Verweis auf die neue Dienstvorschrift verwehren, empfehlen wir Ihnen daher dringend, zu prüfen, ob gegen die entsprechenden Bescheide vorgegangen werden kann, denn wir haben Zweifel, ob diese Einschränkungen rechtmäßig sind. Seite 8 von 10 A.8 Praxishinweise Die Hauptzollämter sind aufgrund der neuen Dienstvorschrift angewiesen, gewährte Entlastungen nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG zu überprüfen. Um bö-

sen Überraschungen vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, sich zeitnah mit den neuen Vorschriften auseinander zu setzen, um auf mögliche Diskussionen im Rahmen einer Betriebsprüfung vorbereitet zu sein. Sollte Ihre Abfall- oder Abluftreinigungsanlage sowohl zur Schadstoffbeseitigung als auch zu anderen Zwecken eingesetzt werden, raten wir, vorsorglich eine entsprechende Mengenabgrenzung anhand nachvollziehbarer Mess- oder Schätzmethoden vorzunehmen, um diese ggf. mit dem Prüfer besprechen zu können. Es ist zu beachten, dass der DV TAR keine Rechtsqualität zukommt. Vielmehr bindet die Dienstanweisung lediglich die Verwaltung selbst, so dass keine Berichtigungspflicht für bereits eingereichte Steueranträge besteht. Auch Kürzungen der in den Anträgen anzusetzenden Energieerzeugnisse im vorauseilenden Gehorsam sind grundsätzlich nicht erforderlich, solange die Regelungen der DV TAR noch strittig sind. Die Finanzgerichte vertreten regelmäßig die formalistische Sichtweise, dass eine Umdeutung von Entlastungsanträgen in einen anderen Entlastungstatbestand ausgeschlossen sei. Aus diesem Grund empfehlen wir ggf. rein vorsorglich, Energieerzeugnisse hilfsweise auch in den amtlichen Vordrucken der Steuerentlastungsanträge nach 54, 55 EnergieStG zu berücksichtigen. Auch dies muss jedoch noch im Rahmen der üblichen Antragsfristen geschehen. Um für die entsprechenden Mengen keine doppelte Steuerentlastung zu beantragen, ist im Anschreiben an das Hauptzollamt auf die hilfsweise Beantragung hinzuweisen. Seite 9 von 10

B. Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh www.wts.de info@wts.de Ansprechpartner/Redaktion RA Dr. Karen Möhlenkamp Peter-Müller-Straße 18 40468 Düsseldorf T +49 (0) 211 200 50-817 F +49 (0) 211 200 50-953 karen.moehlenkamp@wts.de München Thomas-Wimmer-Ring 1-3 80539 München T: +49(0) 89 286 46-0 F: +49 (0) 89 286 46-111 Düsseldorf Peter-Müller-Straße 18 40468 Düsseldorf T: +49 (0) 211 200 50-5 F: +49 (0) 211 200 50-950 Erlangen Allee am Rötelheimpark 11-15 91052 Erlangen T: +49 (0) 9131 97002-11 F: +49 (0) 9131 97002-12 Frankfurt Taunusanlage 19 60325 Frankfurt/Main T: +49 (0) 69 133 84 56-0 F: +49 (0) 69 133 84 56-99 Hamburg Neuer Wall 30 20354 Hamburg T: +49 (0) 40 320 86 66-0 F: +49 (0) 40 320 86 66-29 Köln Lothringer Straße 56 50677 Köln T: +49 (0) 221 34 89 36-0 F: +49 (0) 221 34 89 36-250 Raubling Rosenheimer Straße 33 83064 Raubling T: +49 (0) 8035 968-0 F: +49 (0) 8035 968-150 Seite 10 von 10 Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch sind sie geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Im Falle von Fragen zu den hierin aufgegriffenen oder anderen fachlichen Themen wenden Sie sich bitte an Ihren WTS- Ansprechpartner oder an einen der oben genannten Kontakte.