AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF

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Transkript:

AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 07.01.2019 54. Jahrgang, Nr. 1 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf

- 2 - INHALTSVERZEICHNIS Inhalt Seite Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 154 GE Innstolz ; Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes durch das Deckblatt Nr. 40 im Parallelverfahren Bekanntmachung des Aufstellungs- und Billigungsbeschlusses sowie des Änderungsbeschlusses ( 2 Abs.1 Satz 2 BauGB, 12 BauGB); Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB; Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB 3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO); Nutzungsänderung des bestehenden Lagers in einen Verkaufsraum sowie Errichtung einer Außentreppe am Luitpoldplatz 2, auf dem Grundstück Fl.Nr. 230 der Gemarkung Deggendorf; Baugenehmigungsbescheid der Stadt Deggendorf vom 18.12.2018 SG 40 / Km-he (Bauplan-Nr.: B-2018-143) 5 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Eintragungsscheinen für das Volksbegehren Rettet die Bienen! (Eintragungsfrist vom 31. Januar bis 13. Februar 2019) 7

- 3 - Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 154 GE Innstolz ; Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes durch das Deckblatt Nr. 40 im Parallelverfahren Bekanntmachung des Aufstellungs- und Billigungsbeschlusses sowie des Änderungsbeschlusses ( 2 Abs.1 Satz 2 BauGB, 12 BauGB); Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB; Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB Der Deggendorfer Stadtrat hat in seiner Sitzung am 25.09.2017 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Nr. 154 GE Innstolz beschlossen. Parallel zur beantragten Aufstellung hat der Deggendorfer Stadtrat in dieser Sitzung auch die Änderung des wirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplanes durch das Deckblatt 40 beschlossen. Mit der beantragten Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der Betriebserweiterung und zur nachhaltigen Standortsicherung geschaffen werden. Der Deggendorfer Stadtrat hat in seiner Sitzung am 26.11.2018 den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 154 GE Innstolz in der Fassung vom 07.09.2018, wie im beiliegendem Lageplan dargestellt, mit Begründung gebilligt. In der gleichen Sitzung hat der Deggendorfer Stadtrat den Vorentwurf des Deckblattes Nr. 40 zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes in der Fassung vom 07.09.2018 mit Begründung gebilligt. Der Aufstellungs- und Billigungsbeschluss sowie der Änderungsbeschluss werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Um die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten, werden die Vorentwürfe zum Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht, sowie zum Flächennutzungs- und Landschaftsplan Deckblatt-Vorentwurf mit Begründung- jeweils in der Fassung vom 07.09.2018 während der Zeit vom15. Januar 2019 bis einschließlich 14. Februar 2019 in der Bauverwaltung der Stadt Deggendorf, Franz-Josef- Strauß-Str. 3, 2. Stock - Flur zwischen Zi.Nr. 236 und 237 - während der allgemeinen Dienststunden (Mo. Fr. von 08:00 12:00 Uhr, Mo., Di., Do. auch von 13:00 16:00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.

- 4 - In dieser Zeit hat jedermann die Möglichkeit, sich über die Grundzüge der beabsichtigten Planung zu informieren und sich zu äußern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Zusätzlich hierzu wird an einem Erörterungstermin, an dem jeder Bürger teilnehmen kann, die Planung erläutert. Dieser findet am Dienstag, 29. Januar 2019 um 16:00 Uhr im Kleinen Sitzungssaal (Nebengebäude des Neuen Rathauses Sitzungstrakt in der Franz-Josef-Strauß-Straße 3) der Stadt Deggendorf statt. Parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Deggendorf, 19.12.2018 STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister

-5- Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO); Nutzungsänderung des bestehenden Lagers in einen Verkaufsraum sowie Errichtung einer Außentreppe am Luitpoldplatz 2, auf dem Grundstück Fl.Nr. 230 der Gemarkung Deggendorf; Baugenehmigungsbescheid der Stadt Deggendorf vom 18.12.2018 SG 40 / Km-he (Bauplan-Nr.: B-2018-143) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom 18.12.2018 SG 40 / Km-he (Bauplan-Nr.: B-2018143) wurde die bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung des bestehenden Lagers in einen Verkaufsraum sowie Errichtung einer Außentreppe am Luitpoldplatz 2, auf dem Grundstück Fl.Nr. 230 der Gemarkung Deggendorf erteilt. 2. Gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wurden wegen der Abstandsflächenunterschreitungen vor der Nord-, vor der Süd- und vor der West-Umfassung die Abweichungen von der Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 Abs. 5 BayBO zugelassen 3. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen und Bedingungen, die unter Ziffer II. des genannten Bescheides festgesetzt sind.

- 6-4. Es sind mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt, weshalb gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf ersetzt wurde. 5. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung, das ist der 07.01.2019, als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). 6. Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf, Franz-Josef-Strauß-Straße 3, 94469 Deggendorf, Sachgebiet 40/Bauverwaltung Zimmer 225 (Tel. 0991/2960-405) bis zum Ablauf der Klagefrist, das ist der 07.02.2019, während der allgemeinen Öffnungszeiten den Genehmigungsbescheid sowie die Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag bis Freitag Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich Mittwoch Nachmittag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr nur nach Vereinbarung Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg; Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl. Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, 20.12.2018 gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister

- 7 - STADT DEGGENDORF BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Eintragungsscheinen für das Volksbegehren Rettet die Bienen! (Eintragungsfrist vom 31. Januar bis 13. Februar 2019) 1. Das Wählerverzeichnis für das Volksbegehren Rettet die Bienen! der Stadt Deggendorf wird am Freitag, 11.01., Montag, 14.01. und Dienstag, 15.01.2019 während der Dienststunden bei der Stadt Deggendorf Wahlamt, EG, Zimmer-Nr. 022 (barrierefrei) Franz-Josef-Strauß-Straße 3 94469 Deggendorf für Stimmberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können überprüft werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. 2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3. Zur Eintragung in die Eintragungsliste für das Volksbegehren ist nur zugelassen, wer a) in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder b) einen Eintragungsschein hat und stimmberechtigt ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Freitag, 11.01. bis spätestens Dienstag, 15.01.2019 schriftlich Einspruch einlegen. Am Freitag, 11.01., Montag, 14.01. und Dienstag, 15.01.2019 kann der Einspruch auch durch Erklärung zur Niederschrift bei der Stadt Deggendorf, Wahlamt, EG, Zimmer-Nr. 022, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf, eingelegt werden.

- 8-4. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen. Darüber hinaus können Stimmberechtigte, die während der gesamten Eintragungszeit wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum aufzusuchen gem. Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG auf dem Eintragungsschein eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auf dem Eintragungsschein eidesstattlich zu versichern. Briefliche Eintragung ist nicht möglich. 5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag, wer 5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragen und stimmberechtigt ist, 5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber stimmberechtigt ist und a) nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 76 Abs. 1 i. V. m. 15 Abs. 1 Landeswahlordnung (bis zum 10. Januar 2019) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 76 Abs. 1 i. V. m. 19 Abs. 1 Landeswahlordnung (bis zum 15. Januar 2019) versäumt hat, b) dessen Stimmrecht erst nach Ablauf der Fristen nach 76 Abs. 1 i. V. m. 15 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 Landeswahlordnung entstanden ist, c) dessen Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat. 6. Der Eintragungsschein kann bis zum Ende der Eintragungsfrist, 13.02.2019, 16:00 Uhr bei der Stadt Deggendorf, Wahlamt, EG, Zimmer-Nr. 022, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf, schriftlich (auch per Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Behinderte Stimmberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. 7. Der Eintragungsschein wird übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Ende der Eintragungsfrist (13. 02.2019, 16:00 Uhr), ein neuer Eintragungsschein erteilt werden. 8. Der Eintragungsschein kann auch durch die stimmberechtigte Person persönlich abgeholt werden. An andere Personen kann der Eintragungsschein nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.

- 9-9. Stimmberechtigte, die eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen wollen (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 Landeswahlgesetz, siehe oben Nr. 4), erhalten mit dem Eintragungsschein den Text des Volksbegehrens. Deggendorf, 02. Januar 2019 gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister