Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 25 Jahrgang 55 Erscheinungstag 12.12.2017 Lfd. Nr. Inhalt Seite 62 Bekanntmachung der Einladung und der Tagesordnung zur 23. Sitzung des Rates der Stadt Greven am 20.12.2017 63 Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 35.5 "Gewerbegebiet Wentrup - 4. Änderung" 153-156 157-158 64 Öffentliche Bekanntmachung eines Bescheides 159 65 Öffentliche Bekanntmachung: Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte 160-161 Herausgeber: Stadt Greven, Der Bürgermeister Fachbereich Service 48255 Greven, Postfach 1664, Telefon 02571 920-0, Eigendruck Sie können das Amtsblatt der Stadt Greven zum Einzelpreis von 1,00 oder im Abo zum Preis von 12,00 jährlich zzgl. Zustellgebühren beziehen. Es liegt im Rathaus, Zimmer B 126, aus. Bestellungen richten Sie bitte an den Bürgermeister der Stadt Greven. Sie finden das Amtsblatt in unserem Stadtportal www.greven.net zum Herunterladen.
Stadt Greven 48268 Greven, den 11.12.2017 An die Mitglieder des Rates 48268 Greven Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lade ich Sie zu der 23. Sitzung des Rates der Stadt Greven ein. Die Sitzung beginnt am Mittwoch, 20.12.2017, um 17:00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Greven, Rathausstraße 6, 48268 Greven. Freundliche Grüße i.v. Cosimo Palomba Erster Beigeordneter 153 Amtsblatt Stadt Greven 25/2017
Tagesordnung A. ÖFFENTLICHE SITZUNG 1. Aufruf der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates vom 08.11.2017 2. Fragerecht der Einwohner 3. Anregungen und Beschwerden gemäß 24 GO NRW Vorlagennr. 314/2017 4. Eingänge und Mitteilungen 5. Haushalts- und Finanzplanung 5.1 Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 Vorlagennr. 240/2017 6. Stellenplan für das Haushaltsjahr 2018 Vorlagennr. 158/2017 7. Satzungen/Richtlinien 7.1 Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze Vorlagennr. 293/2017 7.2 Satzung über die Verringerung der Anzahl der Vertreter/innen im Rat der Stadt Greven für die zukünftigen Kommunalwahlen Vorlagennr. 304/2017 7.3 Bebauungsplan Nr. 23.1 "Meerkuhle" Erlass einer Veränderungssperre gem. 14 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlagennr. 297/2017 7.4 Satzung über die Abfallentsorgung; IV. Satzungsänderung Vorlagennr. 256/2017 7.5 Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen/abflusslose Gruben); I. Satzungsänderung Vorlagennr. 257/2017 7.6 Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse; I. Satzungsänderung Vorlagennr. 258/2017 7.7 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung; V. Satzungsänderung Vorlagennr. 259/2017 7.8 Gebühren für Unterhaltungsverbände, 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Beiträge an Unterhaltungsverbände der natürlich fließenden Gewässer II. Ordnung vom 20.12.2001 Vorlagennr. 307/2017 154 Amtsblatt Stadt Greven 25/2017
8. Beteiligungsmanagement 8.1 Zielvereinbarungen zwischen der Stadt Greven und den Beteiligungen hier: Festlegung der Ziele für das Jahr 2018 Vorlagennr. 238/2017 9. Betrauungsakte für die GFW Greven mbh und die AirportPark FMO GmbH Vorlagennr. 300/2017 10. Vorstellung des Medienentwicklungsplans für die Schulen in Greven Vorlagennr. 222/2017 1. Ergänzung 11. Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Grundschulen in Greven Vorlagennr. 224/2017 12. Neufassung der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Greven Vorlagennr. 274/2017 13. Technische Betriebe Greven, Jahresabschluss 2016; Feststellung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und der Ergebnisverwendung Vorlagennr. 285/2017 14. Technische Betriebe Greven; Wirtschaftsplan 2018 Vorlagennr. 286/2017 15. Gebührenbedarfsberechnung 2018, Abfallgebühren Vorlagennr. 245/2017 16. Gebührenbedarfsberechnung 2018; Abwasser Vorlagennr. 246/2017 17. Gebührenbedarfsberechnung 2018; Winterdienst Vorlagennr. 247/2017 18. Gebührenbedarfsberechnung 2018; Straßenreinigung Vorlagennr. 248/2017 19. Wegequalität der 100 Schlösser Route im Kreis Steinfurt Vorlagennr. 298/2017 20. Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Gebiet der Stadt Greven Vorlagennr. 87/2017 21. Umbesetzung Ausschüsse/Aufsichtsräte 21.1 Umbesetzung im Jugendhilfeausschuss; Antrag der Vertreter der evangelischen Kirchengemeinde vom 11.12.2017 Vorlagennr. 315/2017 22. Anträge nach 3 der Geschäftsordnung des Rates 155 Amtsblatt Stadt Greven 25/2017
22.1 Behindertengerechter Umbau der DB-Haltestelle in Reckenfeld; Antrag der Fraktion Reckenfeld Direkt vom 04.12.2017 Vorlagennr. 310/2017 22.2 Verbot für das Ausbringen von Glyphosat auf städtischen Flächen; Antrag der SPD-Fraktion vom 05.12.2017 Vorlagennr. 311/2017 22.3 Erstellung eines Standortkatasters der Park- und Ruhebänke; Antrag der SPD-Fraktion vom 05.12.2017 Vorlagennr. 312/2017 23. Anfragen nach 17 der Geschäftsordnung des Rates B. NICHT ÖFFENTLICHE SITZUNG 1. Aufruf der Niederschrift über die nicht öffentliche Sitzung des Rates vom 08.11.2017 2. Eingänge und Mitteilungen 3. Grundstücksangelegenheiten 3.1 Ankauf eines Gewerbe- /Industriegrundstücks im Industriegebiet Reckenfeld Vorlagennr. 277/2017 4. Finanzierungskonzept Flughafen Münster Osnabrück GmbH hier: Beschluss über die 5.+6. Tranche des Finanzierungskonzeptes Vorlagennr. 241/2017 5. Einzahlung der Stadt Greven in die Kapitalrücklage der Grevener Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH Vorlagennr. 292/2017 6. Personalangelegenheiten 7. Anfragen nach 17 der Geschäftsordnung des Rates 156 Amtsblatt Stadt Greven 25/2017
AUFSTELLUNGSBESCHLUSS für den Bebauungsplan Nr. 35.5 "Gewerbegebiet Wentrup - 4. Änderung" Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Greven hat in seiner Sitzung am 31.08.2017 gemäß 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes beschlossen. Hiermit wird bestätigt, dass in dem Verfahren vor der Bekanntmachung des Bebauungsplanes nach Absatz 1 und 2 des 2 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) in der derzeit gültigen Fassung verfahren worden ist. Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 35.5 "Gewerbegebiet Wentrup - 4. Änderung" wird angeordnet und hiermit öffentlich bekannt gemacht: Der Beschluss lautet wie folgt: I. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 35.5 Gewerbegebiet Wentrup 4. Änderung Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 35.5 "Gewerbegebiet Wentrup - 4. Änderung" wird beschlossen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches wurde in einem Übersichtsplan ohne Maßstab dargestellt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. II. III. Beschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 BauGB Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen. Beschluss der Beteiligung der Behörden Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Aufstellungsbeschluss. Greven, 11.12.2017 Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer 157 Amtsblatt Stadt Greven 25/2017
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Öffentliche Bekanntmachung Gegen Herrn Saleh Alhasan, zuletzt wohnhaft Brüggenmersch 3 in 48268 Greven, ist am 28.11.17 ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid gem. 48 (1) Nr. 2 SGB X/ 50 SGB X des Bürgermeisters der Stadt Greven ergangen. Dieser kann von dem Empfangsberechtigten in der Stadtverwaltung, Rathausstraße 21, Zimmer B222 während der allgemeinen Dienststunden (offene Sprechzeiten Jobcenter) eingesehen bzw. abgeholt werden. Der Bescheid wird gemäß 10 Landeszustellungsgesetz NRW durch öffentliche Bekanntmachung dieser Benachrichtigung im Amtsblatt der Stadt Greven zugestellt. Er gilt als zugestellt, wenn seit der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen vergangen sind. Mit dem Tag der Zustellung besteht die Möglichkeit, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Greven, 07.12.2017 Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer 159 Amtsblatt Stadt Greven 25/2017
Bezirksregierung Münster Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung Berkelaue II Az.: 33.5 23 06 3-48653 Coesfeld, 30.10.2017 Leisweg 12 Tel. 0251/411-5068 Öffentliche Bekanntmachung Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - hat durch Beschluss vom 08.09.2006 sowie durch weitere Einzelbeschlüsse das Flurbereinigungsverfahren Berkel-aue II nach Maßgabe des 86 Flurbereinigungsgesetz - (FlurbG) vom 16.03.1976 in der derzeit gültigen Fassung - angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet unter anderem für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt: Kreis Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke Steinfurt Greven Greven 128 84, 87 Eine öffentliche Bekanntmachung der Zuziehung der vorgenannten Flurstücke zum Flurbereinigungsverfahren Berkelaue II ist bisher nicht erfolgt. Die erforderliche Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte für diese Grundstücke wird hiermit nachgeholt. Die Beteiligten werden gemäß 14 FlurbG aufgefordert, Rechte an dem oben genannten Grundstück, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbehörde, Leisweg 12, 48653 Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe dieser Aufforderung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Von der Bekanntgabe dieser Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte an gelten für das vorgenannte Flurstück folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Nachtrags zum Flurbereinigungsplan, in dem das Flurstück endgültig einem Zuteilungsempfänger zugeteilt wird, wirksam sind: 1. In der Nutzungsart des Grundstückes dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören ( 34 160 Amtsblatt Stadt Greven 25/2017
Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). 3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG). 4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde ( 85 Nr. 5 FlurbG). 5. Sind entgegen der Anordnung zu 2. und 3. Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist ( 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 7. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen ( 34 Abs. 3 FlurbG). Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 4. vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat ( 85 Nr. 6 FlurbG). 6. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 2., 3. und 4. dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 für den einzelnen Fall geahndet werden ( 154 FlurbG, 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 - BGBl. I S. 602), in der derzeit gültigen Fassung. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden ( 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht ( 154 Abs. 3 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. Im Auftrag: gez. Dagmar Bix 161 Amtsblatt Stadt Greven 25/2017