Rechtliche Rahmenbedingungen des Electronic Commerce Medientage München, 7. November 2000 1
Vortragsgliederung Vertragsschluß im Internet Schriftform im Internet Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet Überblick über die neuen Gesetze (E-Commerce-RL, FernabsatzG) Überblick über rechtliche Rahmenbedingungen von Paymentsystemen (E-Cash, CyberCoin, Kreditkarte, NET900, paybox.net) 2
Vertragsschluß im Internet Zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme Problem: Angebot auf einer Web-Seite Lösung: in der Regel nur invitatio ad offerendum Anfechtung von elektronischen Willenserklärungen Widerruf von elektronischen Willenserklärungen 3
Schriftform im Internet Grundsatz der Formfreiheit Schriftform im Sinne des 126 BGB (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgesehen, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrage muß die Unterschrift der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. [...] keine Einhaltung der Schriftform im Internet durch E-Mails, etc. 4
Digitale Signatur und Schriftform Funktionen der Schriftform im Sinne des BGB Warnfunktion Klarstellungs- und Beweisfunktion Abschlußfunktion Identitätsfunktion Digitale Signatur Warnfunktion: nein Klarstellungs- und Beweisfunktion: ja Abschlußfunktion: ja Identitätsfunktion: nein 5
Signaturrichtlinie Richtlinie regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung digitaler Signaturen und grundlegende Anforderungen an Zertifikate und Zertifizierungsanbieter Richtlinie regelt nicht die Anerkennung der digitalen Signatur als Schriftform im Sinne des BGB Ergebnis: keine Änderung der rechtlichen Situation in der Bundesrepublik Deutschland 6
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet Einbeziehung der AGB ausdrücklicher Hinweis auf AGB und zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme verständliche Formulierung übersichtliche Gestaltung verständliche Sprache: deutsch Sonderproblem: Beweisbarkeit der Einbeziehung 7
Verbraucherkreditgesetz Kreditverträge (auch Ratenkredite) über DM 400 Zahlungsaufschub länger als drei Monate Voraussetzung: Schriftform, sonst Nichtigkeit Ausnahme: Inanspruchnahme des Kredits Ausnahme: Versandhandelsprivileg einwöchiges Widerrufsrecht des Verbrauchers Voraussetzung: schriftliche Widerrufsbelehrung, sonst u.u. einjähriges Widerrufsrecht Ausnahme: freiwilliges Rückgaberecht innerhalb einer Woche nach Erhalt 8
Fernabsatzgesetz vorherige Unterrichtung über Verkäufer, Ware und Einzelheiten der Zahlung bzw. Lieferung schriftliche Bestätigung der Informationen zweiwöchiges Widerrufsrecht des Verbrauchers dreimonatiges Widerrufsrecht des Verbrauchers, wenn unzureichende Unterrichtung Problem: Widerruf bei online erfüllten Verträgen ausdrücklich nicht bei Software unklare Rechtslage bei Download von Musik Sonderproblem: e-books, da bei Zeitschriften und Illustrierten ausdrücklich kein Widerrufsrecht besteht 9
E-Commerce-Richtlinie Regelung des Online-Vertragsschlusses Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher Identität des Anbieters Angebote zur Verkaufsförderung, wie Preisnachlässe, Rabatte, Zugaben Darstellung der technischen Schritte zum Vertragsabschluß im Internet Darstellung der technischen Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern Verbot von spamming 10
Anwendbares Recht im E-Commerce Schuldverträge allgemein zunächst das von den Parteien gewählte Recht ohne Rechtswahl: das Recht des Staats, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist Verbraucherverträge materielles Recht des Staats, in dem der Verbraucher gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn Angebot oder Werbung im Staat des Verbrauchers abgegeben wurde Verfahrensrecht: Wahlrecht des Verbrauchers, ob Klage im eigenen oder fremden Land 11
E-Cash Rechtsnatur streitig, hier bankrechtliche Lösung Geschäftsbesorgungsvertrag Bank - Kunde, 675, 662 ff. BGB Einzahlung auf e-cash-konto ist Vorschuß an Bank, 669 BGB jeder Zahlungsvorgang geht auf eine Weisung des Kunden zurück nach Auszahlung des Betrags Aufwendungsersatzanspruch Bank gegen Kunde, 670 BGB Aufrechnung mit Vorschuß, insoweit Erlöschen des Ersatzanspruchs 12
E-Cash Verlust, Löschung der e-cash-münzen Rückzahlungsanspruch des Kunden hinsichtlich des Vorschusses nach recovery der Münzen Bank trifft grds. Beweislast für Verlust, aber Pflicht des Kunden, substantiiert darzulegen, daß Münzen bislang nicht ausgegeben wurden Mißbrauch der e-cash-münzen: Rückzahlungsanspruch des Kunden wegen Abweichen von Weisung gemäß 665 BGB u.u. Gegenanspruch der Bank wg. Verschulden des Kunden, z. B. im Umgang mit Paßwörtern Anscheinsbeweis der Bank für Fehlverhalten des Kunden wohl zulässig 13
CyberCoin Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Bank und Kunde, 675, 662 ff. BGB (siehe e-cash) Clearingstelle (z. B. CyberCash GmbH) ist Erfüllungsgehilfe der beteiligten Banken, keine vertragliche Beziehung mit Kunde oder Händler Unterschiede zu e-cash: Wallet gibt nur Kontostand wieder und enthält keine Münzen wie bei e-cash nur eingeschränkte Anonymität zwischen Händler und Kunde reduzierter Verwaltungsaufwand auf Anbieterseite, da kein double-check- Verfahren 14
Kreditkartenzahlung im Internet Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Kunde und Kartenaussteller, die Verbindlichkeiten beim Händler zu begleichen; dann Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kunden in Höhe des Kaufpreises Abhörrisiko unverschlüsselt übermittelter Informationen Abhilfe: Secure Electronic Transaction (SET) Was gilt bei Mißbrauch? Kartenaussteller muß Vertragsabschluß beweisen und trägt damit faktisch das Risiko aber u.u. Gegenanspruch auf Schadensersatz, wenn Kunde Verschulden trifft; auch hierfür trägt Kartenaussteller die Beweislast 15
NET900 Vertragsbeziehung des Kunden mit der DTAG über Aufbau einer Internet-Verbindung über gebührenpflichtige Nummer kein Mißbrauchsrisiko durch Abhören vertraulicher Informationen aber Mißbrauchsrisiko durch Fremdnutzung des PC hierfür trägt DTAG zwar Beweislast, aber Anscheinsbeweis für Sorgfaltspflichtverletzung des Kunden wohl zulässig 16
paybox.net Factoring-Lösung: Forderung Händler - Kunde Abtretung der Forderung von Händler an paybox.net (Factoring) Einzug der Forderung durch paybox.net bei Kunde Auskehr des beigetriebenen Betrags an Händler Probleme: vertraulicher Umgang mit Geheimzahl Beweislastverteilung bei nicht autorisierten Rechtsgeschäften 17
Berlin Düsseldorf Dr. Jan Geert Meents CMS Hasche Sigle Eschenlohr Peltzer Schäfer Brienner Strasse 11, 80333 München Frankfurt Hamburg München Tel.: 089/23807-240 Fax: 089/23807-189 jangeert.meents@cmslegal.de http://www.cmslegal.de Stuttgart Leipzig Chemnitz Dresden Brüssel 18