Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I

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Transkript:

Willkommen beim ifb-seminar Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kapitel 1 Einführung

Kapitel 2 1.1 Umgang mit der Gesetzessammlung 1.2 Gesetzestexte verstehen

Kapitel 2 Die wichtigsten Grundlagen des BetrVG für die JAV

Kapitel 2 2.1 Arbeitsrecht & Betriebsverfassungsrecht als Grundpfeiler der Arbeitnehmerschutzrechte

Individuelles & kollektives Arbeitsrecht Das Individual-Arbeitsrecht betrifft das Verhältnis Das Kollektiv-Arbeitsrecht betrifft das Verhältnis Einzelner Arbeitnehmer Arbeitgeber Gruppe der bzw. mehrerer Arbeitnehmer Arbeitgeber z.b. ASiG; ArbZG; BGB; BUrlG; BBiG; BEEG; EFZG; JArbSchG; KSchG; NachwG; MuSchG; TzBfG z.b. BetrVG; EBRG; MitbestG; TVG

Akteure im Arbeitsrecht Gesetze Gerichtsentscheidungen Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitsverhältnis Arbeitgeberverbände Gewerkschaften Betriebsrat

Rangordnung arbeitsrechtlicher Normen Normen der Arbeitsvertragsparteien EU- Recht Grund- Gesetz staatliche Normen Gesetze Verordnungen Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Normen der Interessenvertretungen Arbeitsverträge, Betriebliche Übung, Gesamtzusage Weisungsrecht des Arbeitgebers

Kapitel 2 2.2 Betriebsverfassungsrecht Was ist das eigentlich?

Ziel & Zweck des BetrVG Der einzelne AN ist meist in einer zu schwachen Position, um seine berechtigten Interessen durchsetzen zu können. Deshalb hat der BR als Interessenvertretung der AN dort, wo das allg. Persönlichkeitsrecht, der Gesundheitsschutz bzw. soziale Belange der AN betroffen sind gewisse Rechte. Diese sind v.a.: Informationsrechte Anhörungsrechte Beratungsrechte Mitbestimmungsrechte v.a. bei Mitbestimmungsrechten kann der BR oft über die Einigungsstelle auch gegen den Willen das AGeb Regelungen erzwingen. Zudem kann der BR (auch freiwillige) Betriebsvereinbarungen abschließen, welche Geltung für die AN des Betriebes haben.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit, 2 I BetrVG Wohl der Arbeitnehmer Wohl des Betriebes Betriebsrat / JAV Arbeitgeber arbeiten vertrauensvoll zusammen Im Zusammenwirken mit Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

Kapitel 2 2.3 Wo und unter welchen Voraussetzungen gilt das BetrVG?

Räumlicher Geltungsbereich des BetrVG Betrieb unterfällt dem BetrVG, egal, ob der Inhaber Deutscher oder Ausländer ist Betrieb unterfällt nicht dem BetrVG, egal, ob der Inhaber Deutscher oder Ausländer ist

Betriebsbegriff Organisatorische Einheit innerhalb derer fortgesetzt verfolgt. der Arbeitgeber der sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpft Betrieb zusammen mit den Arbeitnehmern bestimmten arbeitstechnischen Zweck einen immateriellen Mitteln und unter zur Hilfenahme von technischen

Unternehmen und Betrieb Unternehmen natürliche oder juristische Person Betrieb organisatorische Einheit sachliche & immaterielle Mittel Arbeitskräfte arbeitstechnischer Zweck wirtschaftlicher Zweck

Betrieb Unternehmen - Konzern Konzern-BR / Konzern-JAV Bildung durch Beschluss der GBR e bzw. GJAV n( 54, 73a BetrVG) KBR / KJAV sind nicht zwingend! entsenden Mitglieder 55, 73a Gesamt-BR / Gesamt-JAV Bildung von 2 GBR GBR/GJAV Alpha AG(aus A1 & A2) GBR/GJAV Beta GmbH (aus B1, B2) GBR / GJAV sind zwingend! ( 47 Abs. 1, 72 Abs. 1 BetrVG) Konzernebene Alpha-AG Delta Holding AG Unternehmensebene Beta-GmbH (wirtschaftlicher Zweck) entsenden Mitglieder 47 Abs.2, 72 Abs. 2 Betriebsräte / JAV Bildung von Betriebsräten / JAV in allen 4 Betrieben, sofern die Voraussetzungen des 4 / 60 BetrVG erfüllt sind. Insgesamt 4 BR-Gremien / JAV Betrieb A1 Betrieb Betrieb A2 B1 Betriebsebene (arbeitstechnischer Zweck) Betrieb B2

Abgrenzung AN Selbständiger => 611a BGB Arbeitnehmer Abgrenzung Selbständige / Freie Mitarbeiter Wichtige Abgrenzungskriterien: weisungsabhängig bzgl. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit enge Eingliederung in den Betriebsablauf Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ganze bzw. überwiegende Arbeitskraft wird einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt starke persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber Indiz: Vereinbarung typischer arbeitsvertraglicher Regelungen wie Urlaub, Pflicht zur Krankmeldung, Nebentätigkeitsverbot etc. Vertragliche Vereinbarungen oder die Bezeichnung der Position sind nur Indizien. Es kommt auf die tatsächliche Durchführung an! Wichtige Abgrenzungskriterien: unabhängig von Weisungen bzgl. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit keine Eingliederung in den Betriebsablauf kann zur Leistungserbringung auch Mitarbeiter / Subunternehmer einschalten ist für mehrere Auftraggeber tätig keine Abhängigkeit von einem Auftraggeber allein

Sonstige Personen im Betrieb Arbeitgeber Jeder, der mindesten 1 AN beschäftigt. Auch juristische Personen (z.b. GmbH, AG, SE, GmbH & Co. KG, OHG, e.v., eg, etc.). leitende Angestellte AN, die unter 5 III, IV BetrVG fallen. D.h, AN die typische Unternehmeraufgaben ausüben (im Einzelfall schwer zu bestimmen). keine AN sind zudem Personen, die unter 5 II BetrVG fallen (z.b. Geschäftsführer, Vorstand, Komplementäre eine OHG / KG, karitativ tätige Personen)

Übersicht: Die wichtigsten für die JAV 60-71 BetrVG Betriebliche JAV 72-73 BetrVG Gesamt- JAV 73a - 73b BetrVG Konzern- JAV

Kapitel 2 2.4 Die wichtigsten Grundlagen zur Arbeit und Funktion des Betriebsrats

Allgemeine Aufgaben und Funktion des BR Betriebsrat ist Repräsentant der Belegschaft als Sprachrohr gegenüber dem Arbeitgeber Betriebsrat ist primär zuständig für Wahrnehmung / Durchsetzung der Beteiligungsrechte nach dem BetrVG im Rahmen der allgemeinen Aufgaben nach 80 I BetrVG

Was ist eigentlich eine Betriebsvereinbarung? Ein (schriftlicher) Vertrag zwischen AGeb & BR. Gültig in dem Betrieb und für die AN- Gruppen, für die sie abgeschlossen wurde. Sie gilt wie ein Gesetz unmittelbar für die AN. D.H. die AN können z.b. direkt aus der BV Ansprüche geltend machen. Ein (formloser) Vertrag zwischen AGeb & BR. Diese hat jedoch keine unmittelbare Wirkung auf die AN. D.h. Rechte und Pflichten ergeben sich hieraus nur für AGeb & BR. eine Regelungsabrede? ein Tarifvertrag? Vertrag zwischen Gewerkschaften / AGeb- Verbänden / AGeb (Haus-TV) * sog. schuldrechtlicher Teil (Verhältnis Vertragspartner des TV) * sog. normativer Teil (Inhalt, Abschluss, Beendigung von Arbeitsverhältnissen; betriebsverfassungsre Regelungen)

Kapitel 2 2.5 Beteiligungsrechte des BR im Überblick

Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des BR Initiativrecht Information AGeb muss unterrichten (z.b. 92 I) Anhörung AGeb muss unterrichten & den BR anhören (z.b. 102 I) Beratung AGeb muss den BR unterrichten und mit ihm gemeinsam beraten (z.b. 111) Zustimmungserfordernis AGeb braucht die Zustimmung des BR um die Maßnahme durchführen zu dürfen (z.b. 99 I) durchsetzbare Mitbestimmung AGeb kann ohne die Zustimmung des BR nicht handeln, bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle (z.b. 87) Der BR kann von sich aus Vorschläge machen und Maßnahmen initiieren (z.b. 93) und - v.a. bei 87 den AGeb in die Einigungsstelle zwingen

Intensität der Mitbestimmung Informationsrechte Anhörungsrechte Vorschlagrechte Beratungsrechte Vetorechte Echte Mitbestimmung Initiativrechte 0 100

Kapitel 3 Die JAV: Eine Einführung

Kapitel 3 3.1 Die JAV ist die Interessenvertretung für?

Voraussetzungen für die Wahl einer JAV JAV, wenn 1. mindestens 5 ( 60 Abs. 1 BetrVG) 2. es besteht ein Betriebsrat AN unter 18 Jahre bzw. AN in Ausbildung* & unter 25 Jahre Fällt eine der Voraussetzungen weg, endet die Amtszeit der JAV! * AN in Ausbildung: Azubi nach BBiG, Umschüler, MA in geordneter Ausbildung auf Basis tariflicher / arbeitsvertraglicher Regelungen (z.b. duale Studenten) Letztlich: Jeder, der Beruf lernt

aktives & passives Wahlrecht zur JAV Wahlberechtigung 61 Abs. 1, 60 Abs. 1 BetrVG (aktives Wahlrecht) Wählbarkeit 61 Abs. 2, 44 Abs. 3 BetrVG) (passives Wahlrecht) Alle AN unter 18 Jahre Grundsätzlich alle AN unter 25 Jahre Alle AN unter 25 Jahre in Ausbildung Maßgeblich für Altersgrenzen: Wahltag Ausnahmen: * BR-Mitglieder (& Ersatzmitglieder ab dem ersten Aufrücken in den BR) * aufgrund Verurteilung nicht wählbar Maßgeblich für Altersgrenzen: Tag des Beginns der Amtszeit

Kapitel 3 3.2 Beginn und Ende der Amtszeit

Die Amtszeit der JAV, 64 BetrVG Grundsatz: Die Amtszeit der JAV beträgt 2 Jahre ( 64 II) Ausgangspunkt: JAV besteht bereits Beginn der Amtszeit alte JAV z.b. 22.10.2016 Ende der Amtszeit alte JAV : 21.10.2018 Beginn Amtszeit neue JAV: 22.10.2018 (auch wenn die Wahl bereits vorher abgeschlossen war) JAV wird neu geründet Beginn Amtszeit: Bekanntgabe des Wahlergebnisses Ausgangspunkt Ende der Amtszeit Normal: Ende Wahlzeitraum, z.b. 30.11.2018 Aber spätestens nach exakt 2 Jahren Ausnahme JAV ist zu Beginn des Wahlzeitraums (z.b. 01.10.2018) noch kein volles Jahr im Amt ( 65 II, 13 III) Ende der Amtszeit zum Ende des darauffolgenden Wahlzeitraums (z.b. 30.11.2020)

Kapitel 3 3.3 Stellung der JAV

Rechtstellung der JAV (1) Geschützter Personenkreis Alle AN unter 18 Jahre Alle AN unter 25 Jahre in Ausbildung Aufgabe der JAV Wahrnehmung der besonderen Interessen ihres Klientels gegenüber dem Betriebsrat.

Rechtstellung der JAV (2) Keine direkte Verhandlung! Keine Informations-Pflicht, Keine Pflicht zur Überlassung von Unterlagen Verhandlung Verhandlung Arbeitgeber Informationspflicht Betriebsrat Informationspflicht, 70 II 1, unaufgefordert, rechtzeitig, umfassend JAV kann Zurverfügungstellung notwendiger Unterlagen verlangen, 80 II kann Zurverfügungstellung notwendiger Unterlagen verlangen, 70 II 2

Kapitel 4 Rechte und Pflichten der JAV-Mitglieder

Überblick: Stellung der JAV-Mitglieder Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, 65 I, 37 VI, VII Unentgeltliches Ehrenamt, 65 I, 37 I JAV-Mitglied(er) Arbeitsbefreiung / Freizeitausgleich 65 I, 37 II, III Geheimhaltungspflichten, 79, 99, 102 Besonderer Kündigungsschutz & Übernahme nach der Ausbildung 15 KSchG, 103, 78a BetrVG Behinderungs-, Benachteiligungs-, Begünstigungsverbot, 78

Kapitel 4 4.1 Ehrenamtliche Tätigkeit, 65 I; 37 I BetrVG 4.2 Arbeitsbefreiung / Freistellung

Arbeitsbefreiung, 65 I, 37 II BetrVG Arbeitsbefreiung, 65 I, 37 II BetrVG JAVM sind ohne Entgeltminderung von ihrer Arbeit freizustellen z.b. Teilnahme an erforderlicher JAV-Schulung Vorbereitung der JAV-Sitzung Teilnahme an BR-Sitzung, sofern JAVM hierfür abgestellt ist Entgegennahme / Prüfung von Beschwerden von Azubis für JAV-Tätigkeit im erforderlichen Umfang Abmeldung & Rückmeldung beim Vorgesetzten Entscheidung des JAVM selbst. Beschluss der JAV nicht notwendig aber auch nicht ausreichend. objektiv und vernünftig denkender Dritter Nicht z.b.: Teilnahme an gewerkschaftlicher Veranstaltung Teilnahme aller JAVM an BR-Sitzung, obwohl Voraussetzungen dafür nicht vorliegen vor Verlassen des Arbeitsplatzes nötig (sogar bei Aufnahme JAV-Tätigkeit am Arbeitsplatz!); Ausnahme u.u. bei nur sehr kurzer JAV-Tätigkeit Mitteilung der voraussichtlichen Dauer und Ort der JAV- Tätigkeit Bei Verstoß gegen Abmeldepflicht: u.u. Abmahnung

Kapitel 4 4.3 Freizeitausgleich

Freizeitausgleich, 65 I, 37 III BetrVG Voraussetzung JAV-Tätigkeit ist aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen (z.b. auch, wenn die JAV-Tätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der JAVM nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann - 37 III S. 2) (Grundsätzliche) Rechtsfolge Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren Ausnahme Die Arbeitsbefreiung kann aus betriebsbedingten Gründen nicht vor Ablauf eines Monats zu gewährt werden => aufgewendete Zeit ist wie Mehrarbeit zu vergüten.

Kapitel 4 4.4 Benachteiligungs- & Begünstigungsverbot, 78 S. 2 BetrVG 4.5 Finanzielle & berufliche Gleichstellung

Entgelt- & Tätigkeitssicherung, 65 I; 37 IV, V BetrVG 37 IV, V BetrVG regeln: Vergleichbarkeit Arbeitsentgelt / Tätigkeit von JAVM darf bis 1 Jahr nach Ende der Amtszeit nicht geringer bemessen / schlechter sein, als das von vergleichbaren AN mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Abstellen auf Qualifikation & Persönlichkeit Bezugspunkt: Zeitpunkt der Wahl Seither Aufstieg des vergleichbaren Kollegen? => Anpassung

Kapitel 4 4.6 Geheimhaltung

Geheimhaltungspflichten Wirtschaftliche Geheimnisse, 79 BetrVG Betriebs 1) - & Geschäfts 2) - geheimnisse Müssen vom AGeb als geheimhaltungsbedürftig erklärt werden Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BR, JAV, GBR, KBR, GJAV, KJAV Folgen bei Verstoß: Geld- oder Freiheitsstrafe, 120 oder auch 23 I BetrVG 1) Betriebsgeheimnis: Bezieht sich auf Erreichung des Betriebszwecks (z.b. Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, Patente etc.) 2) Geschäftsgeheimnis: Betrifft das betriebswirtschaftliche Know-How (z.b. Kundenlisten, Preisberechnungen, Kalkulationen) Im Rahmen von 99, 102 bekannt geworden BRM / JAVM muss selbst entscheiden, ob Vertraulichkeit erforderlich ist Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BR, JAV etc. Persönliche Verhältnisse Folgen bei Verstoß: Sonst bekannt gewordene persönliche Verhältnisse (Persönlichkeitsschutz!) Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nur durch betr. AN möglich Verschwiegenheitspflicht gilt auch gegenüber BR, JAV etc. Geld- oder Freiheitsstrafe, 120 (vgl. auch DSGVO / BDSG) oder auch 23 I BetrVG

Kapitel 4 4.7 (Keine) Haftung für Amtspflichtverletzung? 4.8 Schulungsanspruch

Der richtige Weg zum Seminar Erforderlichkeit der Schulung feststellen: Ein Seminar ist erforderlich, wenn die JAV das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen für die Erfüllung ihrer anstehenden Aufgaben benötigt und nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Inhaltlich, zeitlich und örtlich passendes Seminar auswählen. Über Erforderlichkeit beschließen und anschließend beim BR nach 70 einen BR-Beschluss beantragen (JAV kann keine Beschlüsse fassen, die unmittelbar gegenüber dem AGeb wirksam sind). Beim BR-Beschluss mitabstimmen. Den JAV-Mitgliedern steht bei dem Beschluss über die auszuwählende Person und den Gegenstand des Seminars nach 67 Abs. 2 BetrVG volles Stimmrecht zu.

Schulung von BR/JAV-Mitgliedern Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb & im BR / JAV notwendig (Umfang nach Erforderlichkeit) Erforderliche Schulung gem. 37 VI BetrVG Dauer & Anzahl bestimmt sich nach der Erforderlichkeit Anspruch des BR-Gremiums (Beschluss erforderlich!) AGeb muss BRM/JAVM unter Fortzahlung der Vergütung freistellen (Lohnausfallprinzip, 37 II BetrVG), u.u. Freizeitausgleich gem. 37 III BetrVG AGeb muss gem. 40 BetrVG für alle verhältnismäßigen Kosten (v.a. Seminargebühren, Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung) aufkommen. Für BR / JAV- Arbeit geeignete Schulung gem. 37 VII BetrVG Schulung muss von oberster Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sein ( Bildungsurlaub für BRM / JAVM ) Dauer: 3 Wochen in Amtszeit; 4 Wochen bei erstmaliger Übernahme BR/JAV-Amt Anspruch des einzelnen BRM/JAVM (BR-Beschluss nur hinsichtlich zeitlicher Lage erforderlich) AGeb muss BRM/JAVM unter Fortzahlung der Vergütung freistellen (Lohnausfallprinzip, 37 II BetrVG), u.u. Freizeitausgleich gem. 37 III BetrVG AGeb muss anfallende Kosten nicht übernehmen

Spezialseminare für den BR / JAV Der BR kann zusätzlich zu den Grundlagenseminaren einzelne BR/JAV-Mitglieder schulen lassen, wenn: ein aktueller Betrieblicher Anlass vorliegt, der die Beteiligung des BR / JAV auslöst & das zur fachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben nötige Wissen des BR / JAV fehlt & die betreffenden Mitglieder speziell mit diesem Thema beschäftigt sind, z.b. in einem Ausschuss

Kapitel 5 Organisation & Geschäftsführung der JAV

Übersicht: Verweise in 65 BetrVG 23 I 24 25 26 Grobe Pflichtverletzung Erlöschen der Mitgliedschaft in der JAV Nachrücken von Ersatzmitgliedern JAV-Vorsitzender 28 I 1 & 2 30 31 33 I, II Ausschüsse JAV-Sitzungen Teilnahme Gewerkschaft an Sitzungen Beschlussfassung 34 36 37 40, 41 Protokoll Geschäftsordnung JAV-Tätigkeit Kosten & Umlageverbot

Kapitel 5 5.1 Vorsitzender

Gespaltene Vertretung Amt als Vors. JAV-Vorsitzender Amt als Vors. Stellvertreter Vertretung des Vorsitzes Stammmitglieder Vertretung der JAV- Mitgliedschaft Ersatzmitglieder

JAV- Versammlung leiten ( 71) JAV-Vorsitzender Mund der JAV zur Kommunikation der Beschlüsse des Gremiums. Ohne eigene Entscheidungsbefugnis ( 65 I, 26 II) Ohr der JAV zur Entgegennahme von Erklärungen des BR ( 65 I, 26 II) Protokoll unterzeichnen, ( 65 I i.v.m. 34) JAV-Vorsitzender ist gleichberechtigtes Mitglied der JAV mit Sonderaufgaben Laufende Geschäfte führen Sitzungen der JAV einberufen, leiten und den BR über die geplante Sitzung rechtzeitig informieren ( 65 II, 29 II)

Kapitel 5 5.2 Die JAV-Sitzung

Wer? Wen? Wann? Wie? Einladung zur JAV-Sitzung Zeitpunkt: Regelmäßige Sitzungstermine (Beschluss oder Geschäftsordnung) JAV-Vorsitzender entscheidet nach Anlass, dass & wann Sitzung notwendig ist JAV-Mitglieder können Sitzung erzwingen, 65 II, 29 III BetrVG JAV-Vorsitzende/r, 65 II, 29 II S.1 * JAV-Mitglieder, 65 II, 29 II 3 * BRV bzw. beauftragtes BRM Rechtzeitig, 65 II, 29 II 3 Unter Mitteilung der Tagesordnung, 29 II 3 * ggf. Arbeitgeber ( 29 IV) * ggf. Gewerkschaftsvertreter ( 31) Beachte: BR & Arbeitgeber sind vom Zeitpunkt der Sitzung zu verständigen

Vorübergehende Verhinderung, 25 I 2 Arbeitsunfähigkeit wg. Krankheit Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft (+), bei allg. Beschäftigungsverbot (-), wenn Beschäftigungsverbot sich nur auf eine bestimmte Tätigkeit bezieht Elternzeit (+), außer JAVM arbeitet in Teilzeit weiter Urlaub JAV- Schulungsteilnahme Entscheidet sich ein JAVM trotz Verhinderung zur Sitzung zu kommen, ist dies zulässig. Das Stamm-Mitglied hat ein vorrangiges Teilnahmerecht vor dem Ersatzmitglied. (+) Verhinderung aus Privatsphäre JAVM (+), z.b. wichtige Familienfeiern, Erkrankung naher Angehöriger JAVM direkt persönlich betroffen (+) z.b. Beschlussfassung über Kdgg. oder Versetzung des JAVM (+), wenn JAVM bei auswärtiger Tätigkeit, bei der die Rückkehr zum Betrieb mit erheblichen Kosten verbunden ist (z.b. Montage im Ausland; u.u. Dienstreise) Berufliche Verhinderungsgründe (+), in seltenen Ausnahmefällen bei wichtigen Terminen, wenn es dem JAVM nicht zumutbar ist, diesen fern zu bleiben (z.b. Berufsschule). I.d.R. hat AGeb für Vertretung zu sorgen oder die Termine entsprechend so einzurichten, dass Sitzungsteilnahme möglich ist.

Bestimmung des Nachrückers, 65 I, 25 I 1, II, BetrVG, 22, 15 WO bei Personenwahl (Mehrheitswahl) Es rückt grundsätzlich das Ersatzmitglied mit den nächstmeisten Stimmen nach bei Listenwahl (Verhältniswahl) Es rückt grundsätzlich das nächste nicht berücksichtigte Kandidat der Liste nach, von dem das verhinderte BRM stammt Ausnahme: Durch Verhinderung ist die Quote des Minderheitengeschlechts nicht mehr gewahrt. Dann rückt das Ersatzmitglied mit dem richtigen Geschlecht und den nächst-meisten Stimmen nach. Gibt es niemanden mehr vom Minderheitengeschlecht, verbleibt es beim Grundsatz Ausnahme: Durch Verhinderung ist die Quote des Minderheitengeschlechts nicht mehr gewahrt. Es rückt der nächste Kandidat der Liste mit dem richtigen Geschlecht der Liste nach. Gibt es auf der Liste niemanden mehr vom richtigen Geschlecht, kommt es u.u. zum Listensprung. Das Ersatzmitglied kommt dann von der nächsten nicht berücksichtigten Liste, auf der noch Kandidaten des richtigen Geschlechts sind. Gibt es niemanden des richtigen Geschlechts mehr, bleibt es beim Grundsatz.

Ergänzung der Tagesordnung Eine wirksame Beschlussfassung ist nur möglich, wenn der entsprechende Punkt auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt ist (nicht unter Sonstiges ). Hierzu hat das BAG seine Rechtsauffassung bzgl. der Zulässigkeit der Ergänzung der TO geändert (Beschluss vom 22.1.2014, 7 AS 6/13): 1) Alle JAVM wurden rechtzeitig geladen Voraussetzungen für eine wirksame Ergänzung der Tagesordnung 2) JAVist beschlussfähig gem. 33 Abs. 2 BetrVG. (früher: vollzählig versammelt) & 3) Die Ergänzung der TO wird einstimmig beschlossen

Sitzungsniederschrift (Protokoll) Ergebnisprotokoll Kurzprotokoll Verlaufsprotokoll (Empfehlung) Wortprotokoll TO-Punkt Wortlaut Beschlüsse Abstimmungsergebnis (z.b. mit einfacher Mehrheit ) (Mindestanforderung gem. 34 I BetrVG) TO-Punkt Sachliche Zusammenfassung wesentlicher Beiträge Wortlaut aller gestellten Anträge Abstimmungsergebnis hinsichtlich aller Anträge (Ja, Nein, Enthaltungen) TO-Punkt mit Thema Stichworte zum Sachverhalt Wichtigste Meinungsäußerungen, Zahlen, Fakten aus Diskussion Wortlaut aller gestellten Anträge Abstimmungsergebnis hinsichtlich aller Anträge (Ja, Nein, Enthaltungen) Arbeitsaufträge Genaue Benennung der Verantwortlichen und der Termine Wörtliche Wiedergabe des gesamten Sitzungsverlaufs mit allen Meinungsäußerungen usw. (z.b. durch Tonbandmitschnitt bzw. Steno- Mitschrift) Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer (auch Gäste, BR-Mitglied) eigenhändig einzutragen hat ( 34 I 3 BetrVG) Unterzeichnung des Protokolls: Wer? JAV-Vorsitzender oder Stellvertreter bei Verhinderung & weiteres JAV-Mitglied (!) Bedeutung: Verbindlicher Beweis für Abmachungen Aufträge Bewilligungen Kompetenzen BESCHLÜSSE Folgen: Protokoll ist jetzt eine Urkunde Änderung ist jetzt Straftat ( 267 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre)

Kapitel 5 5.3 Entscheidungen der JAV

Beschlussfähigkeit & Abstimmung Ausgangspunkt: JAV mit 7 Mitgliedern Beschlussfähigkeit (+), wenn an der Abstimmung teilnehmenden mindestens: Absolute Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: Egal, wie viele JAVM an der Abstimmung teilnehmen! 64 I, 13 II Nr. 3 Rücktritt der JAV 65 I, 36 Geschäftsordnung 73 II, 50 II Beauftragung der Gesamt-JAV 66 I Antrag auf Aussetzung BR-Beschluss Einfache Mehrheit ( 65 I, 33 I) erreicht, wenn z.b. 5 JAVM an der Abstimmung teilnehmen und mit ja stimmen mindestens: Das BR-Mitglied hat keine Stimme! Enthaltungen sind keine Stimme für den Antrag. Sie wirken sich also als Nein-Stimme aus. Reicht immer dann aus, wenn keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist

Kapitel 5 5.4 Ausschüsse, 65 I, 28 I 1 & 2 BetrVG 5.5 Geschäftsordnung, 65 I, 36 BetrVG 5.6 Sprechstunden, 69 BetrVG 5.7 JAV-Versammlung, 71 BetrVG

Jugend- und Auszubildendenversammlung, 71 BetrVG Pflicht der Durchführung Voraussetzungen der Durchführung Wer kann die Einberufung veranlassen? Wann finden sie statt? Welche Kosten hat der AG zu übernehmen? Teilnehmer Zeitpunkt der Durchführung Versammlungsleitung Zweck Themen Es liegt im freien Ermessen der JAV. Es besteht keine Verpflichtung. Beschluss der JAV Zustimmung des Betriebsrates. Einberufung / Festlegung der TOP erfolgt durch die JAV. Beschluss der JAV mit einfacher Stimmenmehrheit. Vollversammlung während der Arbeitszeit, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erforderlich macht. 71 S. 3, 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG Kosten für die Durchführung Zeit der Teilnahme einschl. etwaiger Wegezeiten ist wie Arbeitszeit zu vergüten. Alle jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden unter 25 Jahre, JAV, der BRV bzw. ein anderes beauftragtes BR-Mitglied, der Arbeitgeber, Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, Beauftragte des Arbeitgeberverbandes. Vor oder nach jeder Betriebsversammlung; bzw. zu einem anderem Zeitpunkt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat zustimmen Vorsitzender der JAV (übt auch das Hausrecht aus) Den jugendlichen Arbeitnehmern und Azubis die Möglichkeit geben, die sie betreffenden Angelegenheiten unter sich zu erörtern Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art. Es muss allerdings ein Bezug zu Auszubildenden oder jugendlichen Arbeitnehmern des Betriebes bestehen.

Kapitel 5 5.8 Kosten & Sachaufwand für die JAV, 40, 41 BetrVG

Kapitel 6 Die Aufgaben der JAV

Kapitel 6 6.1 Aufgabenfelder ( Ist-Situation ) ermitteln 6.2 6.5 Aufgaben aus 70 BetrVG

AntragsR 70 I Nr. 1 Allgemeine Aufgaben der JAV Die JAV hat ein sog. allgemeines Initiativrecht gegenüber dem BR, d.h. sie kann beim BR Maßnahmen beantragen, die den von ihr vertretenen AN dienen (z.b. Fragen der Berufsbildung, Arbeitszeit, Sozialeinrichtungen für Jugendliche, Übernahme von Azubis in Arbeitsverhältnisse etc.) Der BR ist verpflichtet, Anträge der JAV entgegen zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Er muss sie allerdings nicht durchsetzen. Überwachungsrecht, 70 I Nr. 2 Die JAV hat die Einhaltung zugunsten der jugendlichen AN geltenden Vorschriften zu überwachen & im Falle konkreter Verdachtsmomente den BR zu Nachforschungen aufzufordern. Der BR ist verpflichtet, Anträge der JAV entgegen zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Er muss sie allerdings nicht durchsetzen. AnregungsR, 70 I Nr. 3 Die JAV hat das Recht (& die Pflicht), Anregungen oder Beschwerden von jugendlichen AN & Azubis entgegenzunehmen Die JAV ist verpflichtet, diese auf ihre Berechtigung und Zweckmäßigkeit zu überprüfen Hält die JAV sie nicht für berechtigt oder durchführbar, hat sie ihren Beschluss dem AN mitzuteilen Ansonsten hat sie den BR zu informieren und auf Erledigung hinzuwirken und darüber den AN zu unterrichten (Der AN kann sich allerdings auch direkt an den BR wenden)

Kapitel 7 Zusammenarbeit mit dem BR

Kapitel 7 7.1 Unterrichtung, 70 II BetrVG

Rechtstellung der JAV Noch einmal Keine direkte Verhandlung! Keine Informations-Pflicht, Keine Pflicht zur Überlassung von Unterlagen Verhandlung Verhandlung Arbeitgeber Informationspflicht Betriebsrat Informationspflicht, 70 II 1, unaufgefordert, rechtzeitig, umfassend JAV kann Zurverfügungstellung notwendiger Unterlagen verlangen, 80 II kann Zurverfügungstellung notwendiger Unterlagen verlangen, 70 II 2

Kapitel 7 7.2 7.3 Teilnahme an BR-SItzung & Stimmrecht

Teilnahme der JAV an BR-Sitzung (allg.) Teilnahmerecht für 1 JAV-Vertreter an allen BR- Sitzungen und Ausschusssitzungen, sofern der Ausschuss an Stelle des BR handelt (kein Stimmrecht), 67 I 1 BetrVG Beschlussfassung in der JAV, welches JAVM das sein soll (es kann, muss aber nicht, immer das gleiche JAVM sein). Teilnahmerecht der gesamten JAV (bei Ausschüssen: im entsprechenden Verhältnis), wenn der BR / Ausschuss Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche AN und Azubis betreffen ( 67 I 2 BetrVG), d.h. (qualitativ) altersoder ausbildungsspezifische Themen, z.b.: * Anwendung JArbSchG * Berufsausbildung Jugendlicher * Bestimmung über Wahl & Tätigkeit der JAV * Errichtung Jugendsportplatz * Einrichtung von Aufenthalts- / Freizeiträumen für Jugendliche * Urlaubsplan und dessen Abstimmung mit den Berufsschulferien Abstimmungsrecht der JAV, wenn über Angelegenheiten abgestimmt wird, die überwiegend jugendliche AN und Azubis betreffen ( 67 II), d.h. (quantitativ) zahlenmäßig. Ein ohne Einladung der JAV gefasster Beschluss des BR ist nur dann wirksam, wenn die Stimme(n) der JAV sich im Ergebnis nicht ausgewirkt hätten

Kapitel 7 7.4 7.5 Antrags- & Beratungsrecht, 67 III BetrVG 7.6 Aussetzung von Beschlüssen

Aussetzung von Beschlüssen des BR, 66 / 35 BetrVG Voraussetzungen Beeinträchtigung wichtiger Interessen Jugendlicher / Azubis durch BR-Beschluss (in Angelegenheiten, in denen ein besonderes TeilnahmeR der JAV vorliegt) Aussetzungs-Beschluss der JAV mit absoluter Mehrheit, (kann auch mündlich übermittelt werden) Folgen BR-Beschluss wird (nur) für eine Woche, gerechnet ab der BR- Sitzung, in der er gefasst worden ist, ausgesetzt (Aussetzung ab Eingang Aussetzungsbeschluss bis zur Maximalfrist der 1 Woche). Verständigungsversuch, gegebenenfalls unter Beteiligung einer im Betrieb vertretener Gewerkschaft Weiteres Verfahren Erneute Beschlussfassung im BR Keine erneute Aussetzung, wenn BR-Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert wird

Kapitel 7 7.7 Teilnahme an BR-Sprechstunden, 39 III BetrVG 7.8 Teilnahmerecht an gemeinsamen Besprechungen, 68 BetrVG

Kapitel 8 Besonderer Schutz der JAV-Mitglieder

Kapitel 8 7.1 Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzleben des JAV-Mitglieds 15 III 1 KSchG Verbot ordentl. Kündigungen 103 I BetrVG Als JAV-Mitglied gewählt 15 I 1 KSchG 103 I BetrVG 15 I 2 KSchG 103 I BetrVG Außerord. Kdgg nur mit Zust. BR Ende der Amtszeit 1 Jahr nach Ende der Amtszeit Nicht als JAV- Mitglied gewählt 15 III 2 KSchG Ohne bes. KdggsSchutz 15I1 15 I 2 KSchG 103 I BetrVG 103 103 I BetrVG Aufstellung des Wahlvorschlags / Bestellung als Wahlvorstand 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Bekanntgabe des Wahlergebnisses Vertretungsfall als Ersatzmitglied* * Beginn: Mit Einladung zur Sitzung, frühestens 3 Tage vor der Sitzung

Kapitel 8 7.2 Weiterbeschäftigungsanspruch

78a BetrVG Anspruch auf Weiterbeschäftigung Schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers spätestens 3 Monate vor Ende des Berufsausbildungsverhältnisses, wenn unbefristete Übernahme nicht beabsichtigt ist, 78a I BetrVG Gelten auch, wenn Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, 78a V BetrVG: Voraussetzungen: ( 78a II, III BetrVG) Auszubildender (nicht nur nach BBiG) ist Mitglied d. JAV / BR oder ist Nachrücker und endgültig bzw. vorübergehend nachgerückt Amtszeit liegt nicht länger als 1 Jahr vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zurück Auszubildender macht Weiterbeschäftigungsanspruch nach 78a BetrVG geltend: Schriftlich (MUSTER!) innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (nicht vorher!) Folge: 78a II 1 BetrVG: es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (von Gesetzes wegen!) Inhalt: 37 IV, V BetrVG Abwehrmöglichkeit des Arbeitgebers: Klage auf Unzumutbarkeit spätestens binnen 2 Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (z.b. Fehlen eines freien Arbeitsplatzes) ( 78a IV BetrVG)

Kapitel 9 Auf der Ersatzbank Rechte, Pflichten & Schutz der Ersatzmitglieder

Auf der Ersatzbank - Ersatzmitglieder Teilnahme an JAV-Sitzungen Wenn ein ordentliches JAV-Mitglied verhindert ist lädt der JAV- Vorsitzende das Ersatzmitglied Besonderer Kündigungsschutz Bei endgültigem Ausscheiden des ordentlichen JAV-Mitglieds: Ersatzmitglied rückt als ord. JAV-Mitglied nach und genießt vollen Schutz Bei vorübergehender Verhinderung: vgl. oben Weiterbeschäftigungsanspruch, 78a BetrVG Vgl. oben Schutz entfällt, wenn Vertretungssituation rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurde! Schulungsanspruch, 37 VI BetrVG Bei endgültigem Nachrücken: Wie ordentliches JAV-Mitglied (was es ja dann ist ) Bei vorübergehender Verhinderung: Nur ausnahmsweise bei sehr häufiger Inanspruchnahme (ca. 25 % der JAV-Sitzungen)

Und jetzt?