Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen

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Transkript:

Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Bebauungsplanes "Mittelpfadäcker - Erweiterung" Nr. 183 in Triensbach / Crailsheim

Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Bebauungsplanes "Mittelpfadäcker - Erweiterung" Nr. 183 in Triensbach / Crailsheim Auftraggeber: Stadtverwaltung Crailsheim Marktplatz 1+2 74564 Crailsheim Telefon: 07951/403-0 Fax: 07951/403-400 info@crailsheim.de www.crailsheim.de Auftragnehmer: GEKOPLAN M. Hofmann Marhördt 15 74420 Oberrot Tel. 07977 / 1690 Fax 07977 / 910570 info@gekoplan.de www.gekoplan.de Bearbeitung: Katharina Jüttner (Dipl. Landschaftsplanerin) gefertigt: Kupferhof, den 07.08.2015 -------------------------------- Jüttner

Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vorbemerkung...3 2 Rechtliche Grundlagen...3 3 Vorgehensweise...4 4 Gebietsbeschreibungen...5 5 Habitatstrukturen...7 6 Empfehlungen zum Untersuchungsumfang...7 7 Literatur...8 GEKOPLAN Marhördt 15 74420 Oberrot 2

1 Vorbemerkung Im August 2015 wurde das Büro GEKOPLAN von der Stadt Crailsheim mit der Ermittlung des nach dem Artenschutzrecht notwendigen Umfangs der tierökologischen Erhebungen für die Flächen des Bebauungsplanes "Mittelpfadäcker - Erweiterung" Nr. 183 in Triensbach / Crailsheim beauftragt (Relevanzprüfung). Im Rahmen der Relevanzprüfung wird begutachtet, welche nach dem europäischen Artenschutzrecht relevanten Arten bzw. Artengruppen in den geplanten Baugebieten potenziell vorkommen können und in welchem Umfang diese in einem artenschutzrechtlichen Gutachten zu untersuchen sind. 2 Rechtliche Grundlagen Der Notwendigkeit der artenschutzrechtlichen Untersuchungen liegen folgende gesetzliche Regelungen zu Grunde: 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Abs. 1 Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören Abs. 5 Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Artikel 5 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot GEKOPLAN Marhördt 15 74420 Oberrot 3

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode; b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern; c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand; d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen. 15 BNatSchG (Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen) (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen. (2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen)... 18 BNatSchG (Verhältnis zum Baurecht) (1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. 3 Vorgehensweise Die relevanten Tierarten bzw. Tierartengruppen wurden anhand des Informationssystems Zielartenkonzept Baden-Württemberg (ZAK) ermittelt. Hierfür wurden die im Plangebiet vorkommenden Habitatstrukturen nach der Liste des Informationssystems Zielartenkonzept bei einer Begehung am 3. August 2015 erfasst. Anhand der ermittelten Habitatstrukturen wurde daraufhin für das Plangebiet mit Hilfe des webbasierten EDV-Werkzeugs Informationssystem Zielartenkonzept Baden-Württemberg eine vorläufige Zielartenliste erstellt. Die Liste gibt einen groben Überblick über die im Naturraum in den vorgefundenen Habitatstrukturen potenziell vorkommenden Tierarten. Die Liste wurde anschließend anhand der plangebietsbezogenen konkreten Habitatausbildung, der spezifischen Verbreitungssituation der einzelnen Tierarten und der Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens für das Gebiet vom 26.09.2010 (BÜRO GEKOPLAN) modifiziert. GEKOPLAN Marhördt 15 74420 Oberrot 4

4 Gebietsbeschreibung Die Flächen des geplanten Baugebietes "Mittelpfadäcker - Erweiterung" in Triensbach befinden sich im Westen der Ortschaft im Naturraum Hohenloher-Haller-Ebene. Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebietes (Kartengrundlage LUBW) Das ca. 0,6 ha große Erweiterungsgebiet ist Teil einer großen landwirtschaftlich genutzten Fläche nördlich des Reusenbergs. Die Fläche wird fast ausschließlich als Ackerfläche genutzt, nur im östlichen und südlichen Randbereich schließen sich schmale Fettwiesenstreifen und im Osten eine schmale Zufahrt an. Im südlichen Bereich sind die Zufahrten und Bebauungen aus der Planung von 2010 bereits umgesetzt. Diese Flächen sind nicht mehr Bestandteil der Relevanzprüfung. Abb. 2: Abgrenzung des Untersuchungsgebietes (Kartengrundlage LUBW) GEKOPLAN Marhördt 15 74420 Oberrot 5

Relevanzprüfung bezüglich des Bebauungsplanes "Mittelpfadäcker - Erweiterung" in Triensbach / Crailsheim Abb. 3: Blick über den Erweiterungsbereich von Süd nach Nord Abb. 4: Blick über den südlichen Erweiterungsbereich von Ost nach West mit Blick auf bereits bebaute Flächen Abb. 5,6: Randflächen - östlicher Wiesenstreifen, nördliche Ackergrenze GEKOPLAN Marhördt 15 74420 Oberrot 6

5 Habitatstrukturen Im Untersuchungsgebiet befinden sich folgende Habitatstrukturen nach der Liste des Zielartenkonzeptes: Kürzel D 2.2.1 D 4.1 Habitatstruktur Grünland frisch und (mäßig) nährstoffreich Lehmäcker 6 Empfehlungen zum Untersuchungsumfang Vögel: Von den im Zielartenkonzept aufgeführten Arten Baumpieper (Anthus trivialis), Braunkehlchen (Saxicola ruberta), Feldlerchen (Alauda arvensis), Grauammer (Emberiza calandra), Haubenlerche (Lalerida cristata), Kiebitz (Vanellus vanellus), Rebhuhn (Perdix, perdix), Rotmilan (Milvus milvus), Wachtelkönig (Crex crex) und Weißstorch (Ciconia ciconia) ist im Gebiet lediglich mit der Feldlerche zu rechnen, da die Habitatausprägung des Plangebietes nicht den Lebensräumen der anderen Vogelarten entspricht. Die Feldlerche brütet in weiträumigen Offenflächen mit niedriger oder lückenhafter Vegetation. Die Hauptbrutplätze sind landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Wiesen, Weiden und Äcker. Die Feldlerche hält bei der Wahl des Brutplatzes jedoch einen Mindestabstand zu bewaldeten und bebauten Gebieten je nach Höhe der Vertikalstrukturen von 60 bis 120 Metern ein (GLUTZ VON BLOTZHEIM ET AL 1985). Sowohl im Norden als auch im Süden des knapp 100 m in Nord-Süd-Ausdehnung messenden Erweiterungsbereiches ist bereits eine Bebauung vorhanden, im Osten des gut 70 m breiten Planbereiches (Ost-West- Ausdehnung) stehen Obstgehölze, zu denen die Feldlerche ebenfalls eine Mindestdistanz einhält. Im Plangebiet gibt es insofern keine Flächen, die nicht im Mindestabstandsbereich der Feldlerche für einen Brutplatz läge. Die geplante Bebauung vergrößert den Bereich ins westliche Offenland, den die Lerche für Bruten aufgrund der Kulissenwirkung meidet nur unwesentlich, da der überwiegende Distanzbereich schon durch die Bebauungen nördlich und südlich des Planungsbereiches gegeben ist. In der spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 26.09.2010 (BÜRO GEKOPLAN) für die Erstplanung des Baugebietes "Mittelpfadäcker" wurden bei einer Untersuchung der Vogelarten ebenfalls nur 2 Feldlerchenreviere außerhalb des Kulissenbereiches festgestellt. Eine Untersuchungsrelevanz der Feldlerche wird insofern nicht erkannt. Amphibien und Reptilien: Aufgrund der fehlenden Habitatausprägung ist mit der nach dem Zielartenkonzept potentiell vorkommenden Zauneidechse (Lacerta agilis) nicht zu rechnen. Eine Untersuchungsrelevanz wird nicht erkannt. GEKOPLAN Marhördt 15 74420 Oberrot 7

Heuschrecken: Die laut Zielartenkonzept möglicherweise vorkommende Plumpschrecke (Isophya kraussii) besiedelt nur extensiv genutzte, über längeren Zeitraum ungemähte Wiesen und Waldsäume. Insofern ist mit der Plumpschrecke im Planungsgebiet nicht zu rechnen. Tagfalter und Widderchen: Nach dem Zielartenkonzept ist im Plangebiet mit Tagfaltern und Widderchen zu rechnen. Da weder die notwendigen trockenen noch feuchten Habitatausbildungen für die aufgeführten Arten Ampfer-Grünwidderchen (Adscita statices), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Heller Wiesenknopf-Ameisen- Bläuling (Maculinea teleius), Magerrasen-Perlmutterfalter (Boloria dia), Malven-Dickkopffalter (Carcharodus alceae), Storchschnabel-Bläuling (Aricia eumedon), Vogelwicken-Bläuling (Polyommatus amandus) und Wachtelweizen-Scheckenfalter (Melitaea athalia) im Plangebiet vorliegen, ergibt sich keine Untersuchungsrelevanz. Säugetiere: Das Vorkommen von Fledermausquartieren oder Hauptflugrouten ist im Untersuchungsgebiet nicht möglich, da keine potentiellen Quartiere und vertikalen Strukturen im Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes vorhanden sind. Der potentiell zu untersuchende Feldhamster (Cricetus cricetus) ist nur in zwei nördlichen Grenzbereichen Baden-Württembergs beheimatet und insofern ebenfalls nicht zu untersuchen. Wildbienen: Die nach dem Zielartenkonzept zu untersuchende Braunschuppige Sandbiene (Andrena curvungula) bevorzugt für das Anlegen ihrer Nester Böschungen an Trockenhängen oder trockenwarmen Waldrändern. Diese Lebensräume sind im Planungssraum nicht gegeben. Die Grauschuppige Sandbiene (Andrena pandellei) ist im Bereich um Triensbach bisher nicht nachgewiesen worden, so dass eine Untersuchungsrelevanz nicht gegeben ist. Zusammenfassung Im Plan- und erweiterten Untersuchungsgebiet für die Untersuchung der Avifauna ist nicht mit Arten aus dem Informationssystem Zielartenkonzept Baden-Württemberg zu rechnen. Aufgrund dessen wird die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für nicht notwendig erachtet. 7 Literatur GLUTZ VON BLOTZHEIM, U., BAUER, K.M. & E. BEZZEL (1985): Handbuch der Vögel Mitteleuropas. Passeriformes (1. Teil) Alaudidae Hirundinidae. Bd. 10/1. GEKOPLAN Marhördt 15 74420 Oberrot 8