MEDIATION. Referent: RA Werner Ulrich. RA J. M. Wienecke 1



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MEDIATION Referent: RA Werner Ulrich 1

Außergerichtliche Verfahren Das Mediationsverfahren - Ein neuer Weg der Konfliktlösung - Mediation (engl. Vermittlung) beschreibt ein außergerichtliches Verfahren zur Lösung von Konflikten und Beilegung von Streitigkeiten. 2

Partei Mandant/in Mediant/in Klient/in Kunde/in Partei Mandant/in Mediant/in Klient/in Kunde/in Mediator/in (Ver)Mittler/in 3

Wofür eignet sich ein Mediationsverfahren? Mediation wird eingesetzt bei Konflikten in Betrieben zwischen Mitarbeitern, zwischen Teams, zwischen Abteilungen, auf Managementebene zur Lösung von Problemen, die bei der Abwicklung von Verträgen zwischen Unternehmern o. beim Zusammenschluss von Unternehmen bzw. deren Übernahme entstehen bei Gesellschaftsauseinandersetzungen mit Kunden, Lieferanten und Verbrauchern bei Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen (z.b. Hersteller-, Baumängelhaftungsund Umweltfragen) zwischen Unternehmensleitung und Interessenvertretungen bei Umstrukturierungsprozessen zwischen Unternehmen und Behörden bzw. Öffentlichkeit (Bauvorhaben, Umweltkonflikte) bei gesellschaftlichen Beziehungen, z.b. Nachbarschaftskonflikten bei privaten Konflikten, z.b. Familien- und Erbrechtsstreitigkeiten 4

FREIWILLIGKEIT Welche Voraussetzungen sind zu beachten? Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann dieses durch die Beteiligten ten beendet werden. OFFENHEIT Alle Tatsachen, Unterlagen und Belege sind offen zu legen, d.h. keine Information darf vorenthalten werden. FAIRNESS Die Interessen und Bedürfnisse aller Konfliktpartner sind zu wahren und zu berücksichtigen. VERTRAULICHKEIT Alle Informationen werden von allen vertraulich behandelt; der Mediator steht als Zeuge nicht zur Verfügung. NEUTRALTITÄT Der Mediator verhält sich gegenüber allen Konfliktpartnern neutral; eine parteiliche Vertretung in einem Gerichtsverfahren ist ausgeschlossen. ssen. 5

Welche Vorteile hat ein Mediationsverfahren? Verhandlung statt Streit durch Kooperation statt Konfrontation dauerhafte Konfliktlösung ohne Streit durch gegenseitiges Geben und Nehmen Fairness und Vertrauen durch gegenseitiges Entgegenkommen Vermeidung langer, kostspieliger Gerichtsverfahren mit meist ungewissem Ausgang Selbstbestimmter Formalismus durch individuell abgestimmte Vereinbarungen Gewinner statt Verlierer durch gemeinsames Suchen nach einer Lösung L des Konflikts 6

Wie läuft l das Mediationsverfahren ab? Einleitungsphase Informationssammlung Interessenklärung Brainstorming Einigungsphase Klärung, ob Mediation für diesen Konflikt der richtige Weg zur Lösung ist Darstellung von Sachverhalt und Rechtslage durch die Parteien Herausfinden der materiellen und immateriellen Interessen der Parteien Ideensammeln zur Problemlösung Herausarbeiten der Lösung, die allen Parteien Am meisten gerecht wird Festhalten der erarbeiteten Lösung in einem Vertrag (evtl. not. Beurkundung) 7

Vergleich verschiedener Konfliktlösungsmethoden GERICHT SCHIEDS- GERICHT MEDIATION VERHAND- LUNG VORTEILE Rechtsbindung Rechtssicherheit Rechtsfriede Privatheit relativ geringe Kosten Spezalisierung eigenes Wiederfinden Zusammenführung kalkulierbare Kosten durch Selbstbestimmtheit schnell und kostengünstig NACHTEILE Sieger/Verlierer geringe individuelle Akzeptanz Langwierigkeit/ Verschleppung Fremdbestimmtheit beschränkter Anwendungsbereich Frustration bei Abbruch keine Dokumentation 8

Außergerichtliche Streitbeilegung Formen und MöglichkeitenM Referent: RA Werner Ulrich 9

Außergerichtliche Verfahren Schiedsverfahren Schiedsgutachterverfahren Gesetzlich vorgesehene Schlichtungs- /Einigungsverfahren Vertraglich vereinbarte Schlichtungs- /Einigungsverfahren Mediation 10

Schiedsverfahren gem. 1025 ZPO Ziel: verbindliche und vollstreckbare Entscheidung eines Streites außerhalb der ordentlichen Gerichte Voraussetzung: Schiedsvereinbarung Grds.. schriftlich, auch durch Austausch von Schriftwechsel (auch FAX) Bei Verbrauchern immer Urkunde mit beiden Originalunterschriften notwendig Kein gesetzl.. Ausschluss des Schiedsverfahrens (z.b. bei Wohnraummiete) 11

Schiedsverfahren gem. 1025 ZPO Verfahren: gesetzl.. geregelt in 1025 ff. ZPO Abweichende Vereinbarungen zulässig Schiedsgerichtsordnungen (z.b. SGO Bau) Bereits vorhandene Schiedsgerichte (z.b. Schiedsgericht Bau e.v.) Gerichtsähnliches hnliches Verfahren endet mit Schiedsspruch Grds.. Keine II.Instanz keine gerichtl. Überprüfung Aus Schiedsspruch kann vollstreckt werden 12

Vor- und Nachteile des Schiedsverfahrens + - Kompetenz der Schiedsrichter, insbes. wenn Spezialkenntnisse notwendig sind Flexiblere und an den Bedürfnissen der Parteien ausgerichtete Verfahrensgestaltung möglichm Schnelle Verfahrensdurchführung hrung mgl. Schnelle Rechtssicherheit, da nur beschränkte Überprüfungsmöglichkeitglichkeit Diskretion Etablierung eines Schiedsgerichtes kann schwierig sein Kosten Fehlende Überprüfungsmöglichkeitglichkeit 13

Schiedsgutachten Ziel: idr Leistungsbestimmung durch einen Dritten gem. 317 BGB mit verbindlicher Wirkung für f r beide Parteien Voraussetzung: Schiedsgutachtenvereinbarung Formfrei mgl. häufig nach Eintritt des Streites Kann sich eng auf Tatsachenfeststellungen, aber auch auf Entscheidung von Rechtsfragen erstrecken 14

Schiedsgutachten Wirkung: Schiedsgutachten beantwortet Streitfragen für r Parteien verbindlich Anspruch muss ggf. dennoch im Klagewege durchgesetzt werden hier aber Überprüfung des Schiedsgutachtens nur beschränkt auf Unbilligkeit 15

Vor- und Nachteile des Schiedsgutachtens + - Kompetenz der Gutachter (z.b. IHK-Benennung) Flexiblere und an den Bedürfnissen der Parteien ausgerichtete Verfahrensgestaltung möglichm Schnelle Verfahrensdurchführung hrung mgl. Überprüfungsmöglichkeit glichkeit bleibt eingeschränkt nkt- erhalten Häufig Einigung auf Basis des Gutachtens möglichm Schnelle Beweissicherung möglich Kosten Zeitverzug, bei Eile der Forderungsdurchsetzung (z.b. drohende Insolvenz) 16

Gesetzl.. vorgesehene Schlichtungsverfahren Einigungsstellenverfahren nach BetrVG Sühneversuch 380 StPO Gütestellen 15a EGZPO Wirkung: häufig h prozessuale Voraussetzung für f weiteres Verfahren Aber: Man muss sich nicht einigen!!! 17

vertragliche Schlichtungsverfahren Schlichtungsstellen bei Kammern und Verbänden (Ing.( Ing.-kammer,, HWK) Schlichter kann auch gemeinsam benannt werden Sinnvoll, wenn noch nicht alle außergerichtlichen Einigungsbemühungen ausgeschöpft sind, aber beide Parteien an einer Klärung Interesse haben Schlichtungsverfahren kann gekoppelt werden mit Schiedsverfahren oder Schiedsgutachterverfahren 18

Fazit Außergerichtliche Streitbeilegung kann sinnvoll sein, ist manchmal auch unumgänglich nglich Abschluss von Schiedsvereinbarungen schon bei Vertragsschluss will gut überlegt sein Mediation???? 19