Reisekostenrecht 2014 Änderungen treten ab 1. Januar 2014 in Kraft
BMF-Schreiben vom 30.09.2013 - IV C 5 - S 2353/13/10004 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 2
BMF-Schreiben v. 30.09.2013 1. Erste Tätigkeitsstätte, auswärtige Tätigkeit, weiträumiges Tätigkeitsgebiet 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a, Absatz 4 EStG 2. Verpflegungsmehraufwendungen 9 Absatz 4a EStG 3. Vereinfachung der steuerlichen Erfassung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit 8 Absatz 2 Satz 8 und 9, 9 Absatz 4a Satz 8 bis 10, 40 Absatz 2 Nummer 1a EStG 4. Unterkunftskosten 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Nummer 5a EStG 5. Reisenebenkosten 6. Sonstiges 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 3
Die wichtigsten Änderungen im Überblick 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 4
Erste Tätigkeitsstätte Ab 2014 wird der Begriff regelmäßige Arbeitsstätte durch erste Tätigkeitsstätte (ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers) ersetzt Nicht wie bisher ist der Tätigkeitsschwerpunkt ausschlaggebend, sondern der vom Arbeitgeber festgelegte Sitz im Arbeitsvertrag: Betriebssitz des Arbeitsgebers Erste Tätigkeitsstätte Entfernungspauschale keine Reisekosten Auswärtstätigkeit = Reisekostenersatz des Arbeitgebers Wohnung des Arbeitsnehmers Auswärtstätigkeit = Reisekostenersatz des Arbeitgebers Kunde Kunde 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 5
Verpflegungsmehraufwand Dauer der Abwesenheit Neu ab 01.01.2014 bis 31.12.2013 An- und Abreisetag Euro 12,00 (unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Abwesenheit) weniger als 8 h Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 6,00 (ab 8 h) Euro 12,00 (ab 14 h) 8 h bis 14 h Euro 12,00 Euro 6,00 14 h bis 24 h Euro 12,00 Euro 12,00 24 h Euro 24,00 Euro 24,00 Neu ab 2014 Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Dienstreisen: Der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen ist wie bisher auf die ersten drei Monate beschränkt. Wird jedoch die längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit für mindestens vier Wochen unterbrochen (der Grund der Unterbrechung ist irrelevant), führt die Unterbrechung zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist. 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 6
Mahlzeiten Anzusetzen ist ab 2014 der amtliche Sachbezugswert, soweit die Kosten für die Mahlzeit Euro 60,00 inkl. USt. (bisher Euro 40,00) nicht übersteigen Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit bezahlt, wird der Werbungskostenabzug wie folgt gekürzt: 20 % (von Euro 24,00) für ein Frühstück 40 % (von Euro 24,00) für ein Mittag- oder Abendessen Arbeitsessen fallen nicht unter dieser Regelung Neu ab 2014 Pauschalierungsvorschrift Im Falle der Sachbezugswertbesteuerung kann der Arbeitgeber mit dem festen Pauschsteuersatz von 25 % die Steuer sozialabgabenfrei übernehmen. 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 7
Unterkunftskosten Unbeschränkt als Werbungskosten können abgezogen werden: Übernachtungskosten (Hotel- oder Mietkosten) bei längeren beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten an Tätigkeitsstätten (nicht erste Tätigkeitsstätte) Abgestellt wird auf die tatsächlichen Unterkunftskosten (Verzicht auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete) Dauer vier Jahre (48 Monate) Nach vier Jahren können diese Übernachtungskosten nur noch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 8
Reisenebenkosten Reisenebenkosten sind tatsächliche Aufwendungen: Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck Beruflich bedingte Telefonate sowie beruflich bedingter Schriftverkehr Straßen- und Parkplatzbenutzung, Beseitigung von Schäden bei Verkehrsunfällen, soweit die Fahrtkosten diesbezüglich als Reisekosten anzusetzen sind Verlust oder Beschädigung von berufsbedingt verwendeten Gegenständen Private Telefongespräche - nur soweit sie berufsbedingt begründet werden können Reisenebenkosten müssen durch entsprechende Unterlagen nachweisbar sein oder glaubhaft gemacht werden können 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 9
Sonstiges BMF-Schreiben vom 30.09.2013 - IV C 5 - S 2353/13/10004 (Zitat) Zur Ermittlung der steuerfreien Leistungen für Reisekosten dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden; die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie die Summe der zulässigen steuerfreien Leistungen nicht übersteigen. Hierbei können mehrere Reisen zusammengefasst abgerechnet werden. Dies gilt sinngemäß für Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung. Dieses Schreiben ist mit Wirkung ab 1. Januar 2014 anzuwenden. 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 10
Fazit Welche dienstlich bedingten Fahrten einen einfachen Arbeitsweg darstellen und welche Fahrten als Geschäftsreise geltend gemacht werden können, hat der Gesetzgeber nunmehr eindeutig festgelegt Das neue Reisekostenrecht bleibt auch unter Berücksichtigung einiger Erleichterungen und Vereinfachungen kompliziert, auch wenn es reichlich Sparpotential enthält Weiterhin unerlässlich: Belege sammeln und alles schriftlich festhalten (Reiseweg, Datum und Dauer, Grund, Zweck und Anlass der Reise) Achtung: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können Regelungen bzgl. Reisekosten nach 87 BetrVG auslösen oder es können Mitbestimmungsrechte nach 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehen 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 11
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